L 5 B 591/06 ER AS

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 53 AS 2298/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 591/06 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die am 21. Dezember 2006 eingelegte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist unzulässig. Ihr fehlt nämlich das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich erledigt, nachdem das Sozialgericht die Beigeladene durch den angefochtenen Beschluss vorläufig verpflichtet hat, dem Antragsteller im Voraus die notwendigen Fahrtkosten, die aus der Wahrnehmung seines Umgangsrechts in der Zeit vom 23. bis 30. Dezember 2006 mit seinen Kindern N., A. und V. S. entstehen, darlehensweise zu gewähren. Es handelt sich um einen vergangenen Zeitraum und die Beigeladene ist ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem sozialgerichtlichen Beschluss mittlerweile nachgekommen.

Die Beigeladene hat daher kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Anordnung des Sozialgerichts. Soweit es ihr um die Feststellung geht, endgültig nicht zur Leistungsgewährung verpflichtet zu sein, sowie darum, die in Ausführung des Beschlusses ausgezahlten Leistungen zurückzuerhalten, steht das gerichtliche Eilverfahren hierfür nicht zur Verfügung. Die einstweilige Anordnung ist stets nur Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer Leistung. Ob dem dadurch Begünstigten die Leistung auch endgültig zusteht, ist dagegen gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären (ebenso: LSG Hamburg, Beschluss vom 8.1.2007 – L 5 B 397/06 ER AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.9.2006 – L 14 B 771/06 AS ER – Juris; a.A.: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.2005 – L 7 SO 4890/05 – Juris). Der Antragsteller hat ein solches anhängig gemacht, zu dem die im Eilverfahren Beigeladene ebenfalls beigeladen werden dürfte.

Im Übrigen steht es ihr frei, gegebenenfalls ihre Rückzahlungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen, gegen den dem Antragsteller die gegebenen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rn. 22, 49). Sozialleistungen, die ein Antragsteller durch gerichtliche Eilentscheidung zugesprochen erhält, stehen nämlich auch ohne ausdrücklichen Hinweis unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass im Hauptsacheverfahren zu Ungunsten des Empfängers entschieden wird. Die geleisteten Zahlungen erweisen sich in diesem Fall als rechtsgrundlos und der im Eilverfahren ergangene Beschluss wird gegenstandslos (BSG, Urteil vom 9.3.1988 – 9/9a RV 24/85BSGE 63, S. 74 ff, 76; BVerwG, Urteil vom 12.5.1966 – II C 197.62BVerwGE 24, S. 92 ff., 98 f.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 239 und 334; Zeihe, SGG, Stand November 2006, § 86b Rn. 4d; Binder in Hk-SGG, 2. Auflage, § 86b Rn. 63), wobei dahinstehen kann, ob die Rückzahlungspflicht auf einem allgemeinen prozessrechtlichen Erstattungsanspruch oder auf einem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X beruht (vgl. hierzu Krodel a.a.O., Rn. 240 f.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus daraus, dass in der zivilrechtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass einer formell rechtskräftigen Entscheidung im Eilverfahren, die den Verfügungsanspruch verneint und deshalb die bereits erlassene zusprechende Eilentscheidung aufhebt, Bindungswirkung für einen nachfolgenden Schadensersatzprozess nach § 945 Zivilprozessordnung (ZPO) zukomme (so aber LSG Baden-Württemberg a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 26.3.1992 – IX ZR 108/91 – und 15.1.1998 – I ZR 282/95).

Der Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO steht nämlich gegebenenfalls neben dem Erstattungsanspruch, wobei sich Voraussetzungen und Umfang beider Ansprüche erheblich unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 13.6.1985 – 2 C 56.82BverwGE 71, S. 354 ff., 358). Während der Erstattungsanspruch ausschließlich auf die Rückgewähr der zu Unrecht erbrachten Leistungen gerichtet ist, ist nach § 945 ZPO der Vollziehungs- oder Vollziehungsabwehrschaden zu ersetzen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 123 Rn. 43; Walker JZ 1994, S. 1039 ff., 1045; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rn. 572 und 577). § 945 ZPO erfasst somit Schäden, die durch die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung oder durch deren Abwehr entstanden sind (Krodel a.a.O., Rn. 333).

Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladenen ein solcher Schaden entstanden wäre, zumal eine Vollstreckung nicht erfolgt ist, sondern die Beigeladene ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlichen Beschluss freiwillig nachgekommen ist. Ansprüche der Beigeladenen, die über die reine Rückgewähr der erbrachten Leistungen hinausgehen, sind daher nicht ersichtlich und dürften in Fällen, in denen eine Behörde verpflichtet wird, generell selten sein (Krodel a.a.O., Rn. 333; Finkelnburg/Jank a.a.O., Rn. 588).

Im Übrigen fehlt es vorliegend an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Aufhebung schon deshalb, weil die Beigeladene vom Sozialgericht nur zur darlehensweisen Leistungsgewährung verpflichtet wurde.

Soweit die Beigeladene ferner auf einen erneuten Antrag des Antragstellers für die – mittlerweise ebenfalls beendeten – Osterferien seiner Kinder hinweist, ist hierüber gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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