Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 639/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1825/05 -17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1952 geborene Kläger durchlief eine Teilausbildung zum Reparaturschuhmacher, arbeitete dann in diesem Beruf und anschließend als Landschaftsgestalter. Vom 06. Januar 1976 bis zum 01. Juni 1977 absolvierte er eine Ausbildung zum Meliorationsfacharbeiter, die er mit einem Facharbeiterzeugnis abschloss. Der Kläger übte dann diesen Beruf bis 17. September 1982 aus. Von Oktober 1982 bis Mai 1991 war er Lagerarbeiter und schließlich vom 01. November 1991 bis 15. Dezember 1999 Hausmeister bei der DG GmbH. Darüber hinaus arbeitete er in geringfügigem Umfang als Zeitungszusteller.
Am 05. Dezember 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und entnahm einem Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 19. Februar 2001, dass der Kläger als Hausmeister nur noch halb- bis untervollschichtig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber vollschichtig für leichte bis mittelschwere Arbeiten einsetzbar sei.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22. März 2001 ab: Der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und könne dort vollschichtig arbeiten.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 04. April 2001, den er damit begründete, sein Gesundheitszustand sei unzutreffend gewürdigt worden, insbesondere sei die bei ihm vorliegende Depression nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte zog neue medizinische Unterlagen bei und ließ dem Kläger durch den Neurologen und Psychiater Dr. W untersuchen. Dieser gelangte zu der Auffassung, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr arbeiten. Gestützt hierauf wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2001 zurück: Der Kläger habe sich von dem Facharbeiterberuf gelöst und auf dem somit zumutbaren allgemeinen Arbeitsmarkt sei er vollschichtig einsetzbar.
Hiergegen hat sich die am 18. Oktober 2001 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, die der Kläger damit begründete, er genieße den Berufsschutz eines Facharbeiters, da er die entsprechende Tätigkeit als Meliorationsfacharbeiter krankheitsbedingt habe aufgeben müssen, so dass die Beklagte ihm eine zumutbare Verweisungstätigkeit benennen müsse, was sie jedoch nicht getan habe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 22. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab Antragstellung eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.
Das Sozialgericht hat berufskundliche Ermittlungen angestellt, wonach der Kläger zuletzt bei der D GmbH in G nicht mehr als Hausmeister tätig war, sondern ab 1995 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen ausgeübt habe, für die eine Anlernzeit nicht erforderlich gewesen sei. Auf medizinischem Gebiet hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte und Krankenanstalten beigezogen und den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 12. August 2003 Wirbelsäulenbeschwerden und depressive Verstimmungszustände festgestellt, die durch einen Neurologen und Psychiater abzuklären seien. Aus chirurgischer Sicht sei der Kläger in der Lage, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden.
Der ebenfalls zum Sachverständigen ernannte Neurologe und Psychiater Dr. C hat in seinem Gutachten vom 10. November 2003 ausgeführt, beim Kläger liege keine ausgeprägte Depression, sondern ein Wirbelsäulensyndrom mit psychogenem Überbau vor, so dass dieser auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar sei.
Nach dem Vortrag des Klägers hin, der praktische Arzt B habe ihm geraten, die Tätigkeit als Meliorationsfacharbeiter auszuüben, hat das Sozialgericht den Sozialversicherungsausweis des Klägers beigezogen, aus dem sich ergeben hat, dass der Kläger bei diesem Arzt im Juni 1982 in Behandlung war und der Allgemeinmediziner B hat auf Anfrage am 18. August 2004 mitgeteilt, er habe dem Kläger seinerzeit wegen der Rückenbeschwerden geraten, sich eine leichtere Arbeit zu suchen, ohne dass Diagnosen und Unterlagen insoweit noch vorhanden seien. Hierzu hat Dr. B am 04. August 2005 dahingehend Stellung genommen, dass es sich hier nicht um eine qualifizierte medizinische Äußerung handele, aus der eine etwaige Einschränkung des Leistungsvermögens abgeleitet werden könne. Im Übrigen gehe auch aus den sonstigen Unterlagen nicht hervor, dass bereits im Jahr 1982 schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, die zur Aufgabe des Berufes des Meliorationsfacharbeiters führen müssten.
Mit Urteil vom 28. September 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
1. Auf den Rechtsstreit ist das bis zum 31.12.2000 geltende Recht - Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) alte Fassung (a. F.) - anzuwenden, da über einen bis zu diesem Zeitpunkt (05.12.2000) gestellten Antrag zu entscheiden war (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
2. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger mag vorliegend die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen; er ist jedoch nicht berufsunfähig.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung gleichwerten Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere höherwertige versicherungspflichtige Beschäftigung dann maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57, 96; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158). Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. können einem Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 mwN). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufs entwickelten Mehrstufenschemas werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen unterteilt (1. Stufe: hochqualifizierte Facharbeiter und Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion; 2. Stufe: Facharbeiter, die einen anerkannten Lehrberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren ausüben; 3. Stufe: angelernte Arbeiter, die einen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausüben; 4. Stufe: ungelernte Arbeiter). Im Rahmen des Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von der hiernach erfolgten Einstufung ihres Hauptberufs grundsätzlich auf eine Beschäftigung bzw. Tätigkeit der jeweils nächstniedrigen Stufe verwiesen werden. Dabei wird die Stufe des angelernten Arbeiters, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (Anlernzeit von mehr als 12 Monaten bis zu 2 Jahren) und einen unteren Bereich (Anlernzeit von 3 Monaten bis zu 12 Monaten) unterteilt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), wobei es aber der Stufe des Angelernten, oberer Bereich, der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13, 14).
aa) Nach diesen Maßstäben ist Hauptberuf des Klägers nach Überzeugung der Kammer vorliegend seine bei der D GmbH G zuletzt - von 1995 bis zum 15.12.1999 - unter der Bezeichnung im Arbeitsvertrag als "Hausmeister" ausgeübte Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen im Betrieb, also eine Hilfskrafttätigkeit, die allenfalls in die 3. Stufe, unterer Bereich einzuordnen ist. Dies folgt aus den Arbeitgeberauskünften der D GmbH G vom 22.05.2002 und 05.12.2002, wonach die wirtschaftliche Lage der Firma und damit einhergehend die geringe Betriebsstärke ab 1995 eine Planstelle als Hausmeister nicht mehr zugelassen habe, weshalb zur Vermeidung einer Kündigung und Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses es zu einer Änderung der Arbeitsaufgaben des Klägers gekommen sei und er Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen im Betrieb ausgeübt habe und eine Anlernzeit nicht erforderlich gewesen sei. In dieser Tätigkeit hat der Kläger sodann bis zum 15.12.1999 gearbeitet, so dass sie nunmehr Hauptberuf ist. Nach der eindeutigen Arbeitgeberauskunft kann insofern auch keine Aufgabe einer ggf. höher einzustufenden Hausmeistertätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorliegen; vielmehr stehen ausschließlich betriebliche Erfordernisse in Rede.
bb) Dass der Kläger weiterhin in die an sich für Facharbeiter mit einer Ausbildung von höchstens zweieinhalb Jahren vorgesehene Lohngruppe IV eingruppiert war und im Arbeitsvertrag und in den Arbeitgeberauskünften als Hausmeister bezeichnet war, gibt demgegenüber keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Denn es ist nicht die Tätigkeitsbezeichnung maßgeblich, sondern die Wertigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Dafür wiederum hat die tarifliche Eingruppierung auch nur Indizwirkung. Letztlich maßgeblich sind die Qualifikationsmerkmale im Einzelnen, die nach den Arbeitgeberauskünften keine Einstufung in die 2. oder 3. Gruppe, oberer Bereich zulassen, da es sich lediglich um Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen im Betrieb gehandelt hat, wobei eine Anlernzeit nicht erforderlich gewesen ist. Bestätigt wird diese Wertung durch die Arbeitgeberauskunft noch dadurch, dass eine Klassifizierung für einen "Hausmeister" gerade nicht erstellt wurde.
cc) Auch die Umstände, dass der Kläger zwischenzeitlich die erlernten Berufe als Reparaturschuhmacher und Meliorationsfacharbeiter aufgab, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Denn die vom 26.8.1969 bis 14.5.1971 ausgeübte Tätigkeit als Reparaturschuhmacher hat der Kläger bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit aufgegeben, so dass sie schon deshalb unmaßgeblich ist. Deshalb bedarf auch die Frage keiner Entscheidung mehr, ob in Anbetracht dessen, dass es sich lediglich um eine berufliche Ausbildung im Teilgebiet eines Berufs als Reparaturschuhmacher gehandelt hat, überhaupt Facharbeiterschutz zu gewähren wäre. Nach Überzeugung der Kammer ist ferner auch nicht von einer gesundheitsbedingten Aufgabe des Berufs als Meliorationsfacharbeiter auszugehen. Denn zum einen hat der Kläger selbst u. a. einen Umzug als Grund für den Berufswechsel angegeben.
Zum anderen liegen trotz umfangreicher Ermittlungen keine aussagekräftigen Befundunterlagen vor, aus denen hervorginge, dass beim Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen im Stütz- und Halteapparat oder schwerwiegende psychiatrische Störungen vorgelegen hätten, die den damaligen Entschluss, die Berufstätigkeit eines Meliorationsarbeiters aufzugeben, rechtfertigen würden. Dies folgt aus den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 12.4.2005 sowie Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. B vom 04.08.2005, denen die Kammer folgt. Bestätigt wird dies durch die Entlassungsuntersuchung der NVA vom 13.04.1973 noch nicht im Stütz- und Halteapparat schwerwiegend erkrankt gewesen ist. Die Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin SR B vom 18.08.2004, wonach dem Kläger seinerzeit wegen seiner Rückenbeschwerden geraten worden sei, sich eine leichtere Arbeit zu suchen, Diagnose und Unterlagen aber nicht mehr erinnerlich bzw. vorhanden seien, genügt nach Überzeugung der Kammer dagegen nicht, eine gesundheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit als Meliorationsfacharbeiter zu begründen. Denn zum einen fehlen Diagnosen und Befunde, und zum anderen handelt es sich - wie der Sachverständige Dr. Bausgeführt hat, dem die Kammer folgt - nicht um eine qualifizierte medizinische Äußerung, aus der eine etwaige Einschränkung des Leistungsvermögens abgeleitetet werden könnte. Ohnehin erscheint fraglich, ob unter Berufung auf Rückenbeschwerden und in Befolgung des Ratschlags eines Allgemeinmediziners statt eines Facharztes wie eines Orthopäden oder Chirurgen, sich eine leichtere Arbeit zu suchen, ein gesundheitsbedingtes Lösen vom bisherigen Beruf angenommen werden könnte. Da im Übrigen weder über das Gesundheitsamt des Landkreises M noch über den Praxisnachfolger des SR B, Dr. S, Behandlungsunterlagen über den Kläger beigezogen werden konnten, ist der Kläger für die gesundheitsbedingte Aufgabe des Berufs als Meliorationsfacharbeiter letztlich beweisfällig geblieben. Denn der Grundsatz der objektiven Beweislast gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren (BSGE 6, 70, 72). Danach trägt bei objektiver Beweislosigkeit derjenige die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will, hier also der Kläger als Anspruchsteller für die von ihm behauptete gesundheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit als Meliorationsfacharbeiter.
b) Seinen unter der Bezeichnung im Arbeitsvertrag als "Hausmeister" ausgeübten, damit maßgeblichen Hauptberuf zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen im Betrieb der D GmbH G kann der Kläger nach Überzeugung der Kammer gesundheitlich auch noch vollschichtig ausüben.
aa) Dies folgt aus den Gutachten der vom Gericht ausgesuchten unabhängigen Sachverständigen Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. B und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 12.08.2003 bzw. 10.11.2003 sowie ihren ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 04.08.2005 bzw. 12.04.2005.
Danach leidet der Kläger unter folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen:
- Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Neigung zu cervikalen und lumbalen Reizerscheinungen, Ausschluss einer Nervenwurzelreizsymptomatik bei geringfügigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, wobei das Wirbelsäulensyndrom aber einen deutlichen psychogenen Überbau zeigt, - Zustand nach einer wahrscheinlichen Meningitis in der Jugend mit daraus resultierender Visusminderung rechts, - akzentuierte, gehemmte, selbstunsichere, zu Depressionen neigende Persönlichkeit sowie - eine Somatisierungsstörung.
Zu diesen Feststellungen gelangt die Kammer aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Gutachten der benannten Sachverständigen sowie ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen. Die Sachverständigen haben den Kläger unabhängig voneinander persönlich untersucht und auch die zahlreichen in den Akten vorhandenen Befunde und Gutachten umfassend berücksichtigt. Die Kammer schließt sich den Feststellungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung an.
bb) Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Gesundheitszustand des Klägers damit umfassend erfasst ist und der medizinische Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Der Sachverständige Dr. B hat zwar ein weiteres Gutachten durch einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie zur Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers für erforderlich gehalten, das aber mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C auch eingeholt worden ist. Der Sachverständige Dr. Chat sodann kein weiteres Gutachten zur Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers für erforderlich gehalten. Der Kläger hat sich mit den Ergebnissen zwar nicht einverstanden erklärt, jedoch keine wesentlichen neuen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit relevanten Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen geltend gemacht, die von den benannten Sachverständigen nicht zumindest in ihren ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. C vom 12.04.2005 hieß es zwar, bezüglich der gesundheitsbedingten Aufgabe des Berufs als Meliorationsarbeiter müsste eher ein Orthopäde gehört werden. Auch dem ist die Kammer mit der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B vom 04.08.2005 nachgekommen, der seinerseits kein weiteres Gutachten zur Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers oder die Beurteilung der gesundheitsbedingten Aufgabe des Berufs als Meliorationsfacharbeiter für erforderlich gehalten hat. Beide Sachverständige haben sich insbesondere mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt und keine Veranlassung gesehen, ihre in den primären Gutachten beschriebenen Leistungsbeurteilungen abzuändern. Schließlich ergab sich auch aus der mit Schreiben vom 22.09.2005 vorgelegten Epikrise des Städtischen Krankenhauses E vom 17.02.2005 (Diagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, da die Epikrise bereits von beiden benannten Sachverständigen berücksichtigt worden war. Die in dem Schreiben des Klägers genannten weiteren Gesundheitsstörungen sind dagegen mangels medizinischer Befundunterlagen nicht als belegt anzusehen und gaben auch deshalb keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen.
cc) Zusammenfassend sind die benannten Sachverständigen zu der Auffassung gelangt, der Kläger könne noch ausüben körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, mit gelegentlichen Zwangshaltungen, nicht auf Leitern/Gerüsten, überwiegend in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Kälte, Nässe und Zugluft, mit eher geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit und mit durchschnittlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit, bezogen auf das intellektuelle Niveau, in Tagesschicht, ohne häufigen Publikumsverkehr mit betriebsüblichen Pausen in voller Schicht, nicht aber unter Zeitdruck/im Akkord, wobei Tätigkeiten als Hausmeister noch sechs Stunden zumutbar seien. Der Kläger könne noch öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ein Kraftfahrzeug steuern und viermal täglich mehr als 500 m in normaler Gehzeit zurücklegen. Auch insofern folgt die Kammer uneingeschränkt den Ausführungen der benannten Sachverständigen. Die benannten Leistungseinschränkungen ergeben sich nachvollziehbar aus den o. g. Gesundheitsstörungen des Klägers und stehen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Insbesondere spricht das Gutachten der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. W/DM S vom 27.08.2001, wonach der Kläger als Hausmeister nur noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten, mit bestimmten Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber 6 Stunden und mehr eine Tätigkeit ausüben könne, nicht gegen ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den benannten Einschränkungen. Denn Hauptberuf des Klägers, bezüglich dessen die Leistungsfähigkeit zu beurteilen ist, ist nicht eine Hausmeistertätigkeit im eigentlichen Sinne, sondern die vom Kläger unter der Bezeichnung "Hausmeister" ausgeübte Tätigkeit der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen im Betrieb. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Reha-Entlassungsberichts der Reha-Klinik H vom 19.02.2001, wonach der Kläger als Hausmeister für halb- bis untervollschichtig erwerbsfähig erachtet wird, ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnden Positionen unter Vermeidung von gehäuftem schweren Heben und Tragen sowie gehäuftem Arbeiten in gebückter oder gehockter Körperhaltung und über Kopf, also mit von den benannten Sachverständigen vergleichbaren Einschränkungen Tätigkeiten vollschichtig zuzumuten sind. Abweichendes ergibt sich schließlich nicht hinsichtlich der Beurteilung der Wegefähigkeit des Klägers aus dem Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 04.05.2004, da sich aus der Medikamenteneinnahme durch den Kläger keine Hinderung zur Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ableiten lässt und die benannten Sachverständigen die Wegefähigkeit des Klägers nachvollziehbar bejahten.
dd) Trotz der festgestellten Einschränkungen seines Leistungsvermögens ist dem Kläger nach Überzeugung der Kammer die Ausübung seines unter der Bezeichnung im Arbeitsvertrag als "Hausmeister ausgeübten Hauptberufs zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen im Betrieb gesundheitlich noch zumutbar. Denn dabei handelt es sich ausweislich der Arbeitgeberauskunft um leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, für die nach den Feststellungen der benannten Sachverständigen ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben ist. Im Übrigen besteht bei dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes, auf die er selbst unter Zugrundelegung der Bezeichnung im Arbeitsvertrag als "Hausmeister" als Angelernter - 3. Stufe - mangels echter betrieblicher Ausbildung verweisbar ist, ohne dass ihm ein bestimmter Beruf benannt werden müsste (siehe LSG Brandenburg 30.01.2002 Az. L 2 RJ 16/01). Eine Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war auch deshalb nicht konkret zu benennen, weil beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Behinderung vorliegen (vgl. BSGE 80, 24).
Nach alledem konnte der Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen.
Gegen dieses, dem Bevollmächtigten des Klägers am 02. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 24. November 2005, mit der erneut vorgetragen wird, der Kläger habe den Beruf des Meliorationsfacharbeiters gesundheitsbedingt aufgegeben, was seine Ehefrau bestätigen könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. September 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Januar 2001 zu gewähren. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Ermittlungen im Berufungsverfahren für bestätigt.
Der Kläger hat am 05. November 2006 einen neuen Rentenantrag gestellt, über den die Beklagte noch nicht entschieden hat.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung über die Berufung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über den neuen Rentenantrag des Klägers vom 05. November 2006 hat die Beklagte bislang - offenbar wegen des anhängigen Verfahrens - nicht entscheiden können, so dass insoweit kein Bescheid vorliegt, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Dem Kläger kann nur geraten werden, den Ausgang dieses neuen Rentenverfahrens abzuwarten.
Über die Berufung konnte der Berichterstatter des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124, 155 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen sieht das Landessozialgericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend sei der Kläger darauf hingewiesen, dass die Ermittlungen des Senats die Auffassung des Sozialgerichts nochmals bestätigt haben:
Der Vortrag des Klägers, er habe im Jahre 1981 und wiederum im Jahre 1984 Rückenbeschwerden gehabt und dadurch sei überwiegend wahrscheinlich, dass er deswegen seinen Beruf aufgegeben habe, ist nicht schlüssig. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass Rentenleistungen nicht nach Diagnosen, sondern nach den sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen gewährt werden und dass keinerlei Unterlagen über die Leistungseinschränkungen des Klägers vorhanden sind, insbesondere der damals behandelnde Allgemeinmediziner B derartige Angaben nicht machen konnte. Somit ist der Kläger insoweit, wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, beweisfällig geblieben. Wenn der Sachverständige Dr. B daraus in seiner Stellungnahme vom 06. Februar 2007 abgeleitet hat, es ergebe sich keine Änderung seiner Beurteilung, so ist dies nachvollziehbar. Wenn er darüber hinaus zur Auffassung gelangt, die vom Senat neu eingeholten Befundberichte ergäben ebenfalls keine neuen Erkenntnisse, ist dies ebenfalls nachvollziehbar, so dass auch eine Rentengewährung für die Zukunft nicht in Betracht kommt.
Die Beweisanregung des Klägers, seine Ehefrau zu hören - ein formeller Beweisantrag ist hierin nicht zu sehen - hat den Senat nicht veranlasst, die Ehefrau zu vernehmen. Sie ist zum einen lediglich eine Zeugin vom Hörensagen und verfügt zum anderen nicht über medizinischen Sachverstand. Sie ist daher nicht in der Lage, objektiv etwas zum Umfang der Leistungsbeeinträchtigungen des Klägers im Jahre 1982 darzulegen, sondern allenfalls, was der Kläger ihr hierüber berichtet hat und was dessen subjektive Auffassung gewesen war. Dies trifft erst recht auf den vom Kläger benannten Zeugen W T zu, der ebenfalls lediglich angibt, der Kläger habe aus gesundheitlichen Gründen den Beruf als Meliorationsfacharbeiter aufgegeben. Auch ihn zu vernehmen hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Auch überzeugt der Einwand des Prüfarztes R vom Medizinischen Dienst der Beklagten, wenn dieser darauf hinweist, dass der behandelnde Arzt B erst nach dem Umzug des Klägers nach G diesen behandelte und geraten habe, sich eine leichtere Arbeit zu suchen. Vorher jedoch hat der Kläger in Neubrandenburg gewohnt und dort als Meliorationsfacharbeiter gearbeitet. Es ist in keiner Hinsicht ersichtlich, warum er während der Tätigkeit in Neubrandenburg nach G gefahren sein soll, um sich dort behandeln zu lassen und den Rat einzuholen, eine leichtere Tätigkeit zu suchen, die er an dann in G gefunden hätte. Insoweit verbleiben erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, die auszuräumen, die angeregte Zeugenvernehmung nicht geeignet ist.
Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Berufung gegen das angefochtene Urteil war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1952 geborene Kläger durchlief eine Teilausbildung zum Reparaturschuhmacher, arbeitete dann in diesem Beruf und anschließend als Landschaftsgestalter. Vom 06. Januar 1976 bis zum 01. Juni 1977 absolvierte er eine Ausbildung zum Meliorationsfacharbeiter, die er mit einem Facharbeiterzeugnis abschloss. Der Kläger übte dann diesen Beruf bis 17. September 1982 aus. Von Oktober 1982 bis Mai 1991 war er Lagerarbeiter und schließlich vom 01. November 1991 bis 15. Dezember 1999 Hausmeister bei der DG GmbH. Darüber hinaus arbeitete er in geringfügigem Umfang als Zeitungszusteller.
Am 05. Dezember 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und entnahm einem Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 19. Februar 2001, dass der Kläger als Hausmeister nur noch halb- bis untervollschichtig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber vollschichtig für leichte bis mittelschwere Arbeiten einsetzbar sei.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22. März 2001 ab: Der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und könne dort vollschichtig arbeiten.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 04. April 2001, den er damit begründete, sein Gesundheitszustand sei unzutreffend gewürdigt worden, insbesondere sei die bei ihm vorliegende Depression nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte zog neue medizinische Unterlagen bei und ließ dem Kläger durch den Neurologen und Psychiater Dr. W untersuchen. Dieser gelangte zu der Auffassung, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr arbeiten. Gestützt hierauf wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2001 zurück: Der Kläger habe sich von dem Facharbeiterberuf gelöst und auf dem somit zumutbaren allgemeinen Arbeitsmarkt sei er vollschichtig einsetzbar.
Hiergegen hat sich die am 18. Oktober 2001 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, die der Kläger damit begründete, er genieße den Berufsschutz eines Facharbeiters, da er die entsprechende Tätigkeit als Meliorationsfacharbeiter krankheitsbedingt habe aufgeben müssen, so dass die Beklagte ihm eine zumutbare Verweisungstätigkeit benennen müsse, was sie jedoch nicht getan habe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 22. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab Antragstellung eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.
Das Sozialgericht hat berufskundliche Ermittlungen angestellt, wonach der Kläger zuletzt bei der D GmbH in G nicht mehr als Hausmeister tätig war, sondern ab 1995 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen ausgeübt habe, für die eine Anlernzeit nicht erforderlich gewesen sei. Auf medizinischem Gebiet hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte und Krankenanstalten beigezogen und den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 12. August 2003 Wirbelsäulenbeschwerden und depressive Verstimmungszustände festgestellt, die durch einen Neurologen und Psychiater abzuklären seien. Aus chirurgischer Sicht sei der Kläger in der Lage, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden.
Der ebenfalls zum Sachverständigen ernannte Neurologe und Psychiater Dr. C hat in seinem Gutachten vom 10. November 2003 ausgeführt, beim Kläger liege keine ausgeprägte Depression, sondern ein Wirbelsäulensyndrom mit psychogenem Überbau vor, so dass dieser auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar sei.
Nach dem Vortrag des Klägers hin, der praktische Arzt B habe ihm geraten, die Tätigkeit als Meliorationsfacharbeiter auszuüben, hat das Sozialgericht den Sozialversicherungsausweis des Klägers beigezogen, aus dem sich ergeben hat, dass der Kläger bei diesem Arzt im Juni 1982 in Behandlung war und der Allgemeinmediziner B hat auf Anfrage am 18. August 2004 mitgeteilt, er habe dem Kläger seinerzeit wegen der Rückenbeschwerden geraten, sich eine leichtere Arbeit zu suchen, ohne dass Diagnosen und Unterlagen insoweit noch vorhanden seien. Hierzu hat Dr. B am 04. August 2005 dahingehend Stellung genommen, dass es sich hier nicht um eine qualifizierte medizinische Äußerung handele, aus der eine etwaige Einschränkung des Leistungsvermögens abgeleitet werden könne. Im Übrigen gehe auch aus den sonstigen Unterlagen nicht hervor, dass bereits im Jahr 1982 schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, die zur Aufgabe des Berufes des Meliorationsfacharbeiters führen müssten.
Mit Urteil vom 28. September 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
1. Auf den Rechtsstreit ist das bis zum 31.12.2000 geltende Recht - Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) alte Fassung (a. F.) - anzuwenden, da über einen bis zu diesem Zeitpunkt (05.12.2000) gestellten Antrag zu entscheiden war (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
2. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger mag vorliegend die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen; er ist jedoch nicht berufsunfähig.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung gleichwerten Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere höherwertige versicherungspflichtige Beschäftigung dann maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57, 96; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158). Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. können einem Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 mwN). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufs entwickelten Mehrstufenschemas werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen unterteilt (1. Stufe: hochqualifizierte Facharbeiter und Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion; 2. Stufe: Facharbeiter, die einen anerkannten Lehrberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren ausüben; 3. Stufe: angelernte Arbeiter, die einen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausüben; 4. Stufe: ungelernte Arbeiter). Im Rahmen des Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von der hiernach erfolgten Einstufung ihres Hauptberufs grundsätzlich auf eine Beschäftigung bzw. Tätigkeit der jeweils nächstniedrigen Stufe verwiesen werden. Dabei wird die Stufe des angelernten Arbeiters, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (Anlernzeit von mehr als 12 Monaten bis zu 2 Jahren) und einen unteren Bereich (Anlernzeit von 3 Monaten bis zu 12 Monaten) unterteilt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), wobei es aber der Stufe des Angelernten, oberer Bereich, der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13, 14).
aa) Nach diesen Maßstäben ist Hauptberuf des Klägers nach Überzeugung der Kammer vorliegend seine bei der D GmbH G zuletzt - von 1995 bis zum 15.12.1999 - unter der Bezeichnung im Arbeitsvertrag als "Hausmeister" ausgeübte Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen im Betrieb, also eine Hilfskrafttätigkeit, die allenfalls in die 3. Stufe, unterer Bereich einzuordnen ist. Dies folgt aus den Arbeitgeberauskünften der D GmbH G vom 22.05.2002 und 05.12.2002, wonach die wirtschaftliche Lage der Firma und damit einhergehend die geringe Betriebsstärke ab 1995 eine Planstelle als Hausmeister nicht mehr zugelassen habe, weshalb zur Vermeidung einer Kündigung und Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses es zu einer Änderung der Arbeitsaufgaben des Klägers gekommen sei und er Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen im Betrieb ausgeübt habe und eine Anlernzeit nicht erforderlich gewesen sei. In dieser Tätigkeit hat der Kläger sodann bis zum 15.12.1999 gearbeitet, so dass sie nunmehr Hauptberuf ist. Nach der eindeutigen Arbeitgeberauskunft kann insofern auch keine Aufgabe einer ggf. höher einzustufenden Hausmeistertätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorliegen; vielmehr stehen ausschließlich betriebliche Erfordernisse in Rede.
bb) Dass der Kläger weiterhin in die an sich für Facharbeiter mit einer Ausbildung von höchstens zweieinhalb Jahren vorgesehene Lohngruppe IV eingruppiert war und im Arbeitsvertrag und in den Arbeitgeberauskünften als Hausmeister bezeichnet war, gibt demgegenüber keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Denn es ist nicht die Tätigkeitsbezeichnung maßgeblich, sondern die Wertigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Dafür wiederum hat die tarifliche Eingruppierung auch nur Indizwirkung. Letztlich maßgeblich sind die Qualifikationsmerkmale im Einzelnen, die nach den Arbeitgeberauskünften keine Einstufung in die 2. oder 3. Gruppe, oberer Bereich zulassen, da es sich lediglich um Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen im Betrieb gehandelt hat, wobei eine Anlernzeit nicht erforderlich gewesen ist. Bestätigt wird diese Wertung durch die Arbeitgeberauskunft noch dadurch, dass eine Klassifizierung für einen "Hausmeister" gerade nicht erstellt wurde.
cc) Auch die Umstände, dass der Kläger zwischenzeitlich die erlernten Berufe als Reparaturschuhmacher und Meliorationsfacharbeiter aufgab, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Denn die vom 26.8.1969 bis 14.5.1971 ausgeübte Tätigkeit als Reparaturschuhmacher hat der Kläger bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit aufgegeben, so dass sie schon deshalb unmaßgeblich ist. Deshalb bedarf auch die Frage keiner Entscheidung mehr, ob in Anbetracht dessen, dass es sich lediglich um eine berufliche Ausbildung im Teilgebiet eines Berufs als Reparaturschuhmacher gehandelt hat, überhaupt Facharbeiterschutz zu gewähren wäre. Nach Überzeugung der Kammer ist ferner auch nicht von einer gesundheitsbedingten Aufgabe des Berufs als Meliorationsfacharbeiter auszugehen. Denn zum einen hat der Kläger selbst u. a. einen Umzug als Grund für den Berufswechsel angegeben.
Zum anderen liegen trotz umfangreicher Ermittlungen keine aussagekräftigen Befundunterlagen vor, aus denen hervorginge, dass beim Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen im Stütz- und Halteapparat oder schwerwiegende psychiatrische Störungen vorgelegen hätten, die den damaligen Entschluss, die Berufstätigkeit eines Meliorationsarbeiters aufzugeben, rechtfertigen würden. Dies folgt aus den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 12.4.2005 sowie Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. B vom 04.08.2005, denen die Kammer folgt. Bestätigt wird dies durch die Entlassungsuntersuchung der NVA vom 13.04.1973 noch nicht im Stütz- und Halteapparat schwerwiegend erkrankt gewesen ist. Die Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin SR B vom 18.08.2004, wonach dem Kläger seinerzeit wegen seiner Rückenbeschwerden geraten worden sei, sich eine leichtere Arbeit zu suchen, Diagnose und Unterlagen aber nicht mehr erinnerlich bzw. vorhanden seien, genügt nach Überzeugung der Kammer dagegen nicht, eine gesundheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit als Meliorationsfacharbeiter zu begründen. Denn zum einen fehlen Diagnosen und Befunde, und zum anderen handelt es sich - wie der Sachverständige Dr. Bausgeführt hat, dem die Kammer folgt - nicht um eine qualifizierte medizinische Äußerung, aus der eine etwaige Einschränkung des Leistungsvermögens abgeleitetet werden könnte. Ohnehin erscheint fraglich, ob unter Berufung auf Rückenbeschwerden und in Befolgung des Ratschlags eines Allgemeinmediziners statt eines Facharztes wie eines Orthopäden oder Chirurgen, sich eine leichtere Arbeit zu suchen, ein gesundheitsbedingtes Lösen vom bisherigen Beruf angenommen werden könnte. Da im Übrigen weder über das Gesundheitsamt des Landkreises M noch über den Praxisnachfolger des SR B, Dr. S, Behandlungsunterlagen über den Kläger beigezogen werden konnten, ist der Kläger für die gesundheitsbedingte Aufgabe des Berufs als Meliorationsfacharbeiter letztlich beweisfällig geblieben. Denn der Grundsatz der objektiven Beweislast gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren (BSGE 6, 70, 72). Danach trägt bei objektiver Beweislosigkeit derjenige die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will, hier also der Kläger als Anspruchsteller für die von ihm behauptete gesundheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit als Meliorationsfacharbeiter.
b) Seinen unter der Bezeichnung im Arbeitsvertrag als "Hausmeister" ausgeübten, damit maßgeblichen Hauptberuf zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen im Betrieb der D GmbH G kann der Kläger nach Überzeugung der Kammer gesundheitlich auch noch vollschichtig ausüben.
aa) Dies folgt aus den Gutachten der vom Gericht ausgesuchten unabhängigen Sachverständigen Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. B und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 12.08.2003 bzw. 10.11.2003 sowie ihren ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 04.08.2005 bzw. 12.04.2005.
Danach leidet der Kläger unter folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen:
- Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Neigung zu cervikalen und lumbalen Reizerscheinungen, Ausschluss einer Nervenwurzelreizsymptomatik bei geringfügigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, wobei das Wirbelsäulensyndrom aber einen deutlichen psychogenen Überbau zeigt, - Zustand nach einer wahrscheinlichen Meningitis in der Jugend mit daraus resultierender Visusminderung rechts, - akzentuierte, gehemmte, selbstunsichere, zu Depressionen neigende Persönlichkeit sowie - eine Somatisierungsstörung.
Zu diesen Feststellungen gelangt die Kammer aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Gutachten der benannten Sachverständigen sowie ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen. Die Sachverständigen haben den Kläger unabhängig voneinander persönlich untersucht und auch die zahlreichen in den Akten vorhandenen Befunde und Gutachten umfassend berücksichtigt. Die Kammer schließt sich den Feststellungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung an.
bb) Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Gesundheitszustand des Klägers damit umfassend erfasst ist und der medizinische Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Der Sachverständige Dr. B hat zwar ein weiteres Gutachten durch einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie zur Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers für erforderlich gehalten, das aber mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C auch eingeholt worden ist. Der Sachverständige Dr. Chat sodann kein weiteres Gutachten zur Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers für erforderlich gehalten. Der Kläger hat sich mit den Ergebnissen zwar nicht einverstanden erklärt, jedoch keine wesentlichen neuen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit relevanten Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen geltend gemacht, die von den benannten Sachverständigen nicht zumindest in ihren ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. C vom 12.04.2005 hieß es zwar, bezüglich der gesundheitsbedingten Aufgabe des Berufs als Meliorationsarbeiter müsste eher ein Orthopäde gehört werden. Auch dem ist die Kammer mit der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B vom 04.08.2005 nachgekommen, der seinerseits kein weiteres Gutachten zur Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers oder die Beurteilung der gesundheitsbedingten Aufgabe des Berufs als Meliorationsfacharbeiter für erforderlich gehalten hat. Beide Sachverständige haben sich insbesondere mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt und keine Veranlassung gesehen, ihre in den primären Gutachten beschriebenen Leistungsbeurteilungen abzuändern. Schließlich ergab sich auch aus der mit Schreiben vom 22.09.2005 vorgelegten Epikrise des Städtischen Krankenhauses E vom 17.02.2005 (Diagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, da die Epikrise bereits von beiden benannten Sachverständigen berücksichtigt worden war. Die in dem Schreiben des Klägers genannten weiteren Gesundheitsstörungen sind dagegen mangels medizinischer Befundunterlagen nicht als belegt anzusehen und gaben auch deshalb keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen.
cc) Zusammenfassend sind die benannten Sachverständigen zu der Auffassung gelangt, der Kläger könne noch ausüben körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, mit gelegentlichen Zwangshaltungen, nicht auf Leitern/Gerüsten, überwiegend in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Kälte, Nässe und Zugluft, mit eher geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit und mit durchschnittlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit, bezogen auf das intellektuelle Niveau, in Tagesschicht, ohne häufigen Publikumsverkehr mit betriebsüblichen Pausen in voller Schicht, nicht aber unter Zeitdruck/im Akkord, wobei Tätigkeiten als Hausmeister noch sechs Stunden zumutbar seien. Der Kläger könne noch öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ein Kraftfahrzeug steuern und viermal täglich mehr als 500 m in normaler Gehzeit zurücklegen. Auch insofern folgt die Kammer uneingeschränkt den Ausführungen der benannten Sachverständigen. Die benannten Leistungseinschränkungen ergeben sich nachvollziehbar aus den o. g. Gesundheitsstörungen des Klägers und stehen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Insbesondere spricht das Gutachten der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. W/DM S vom 27.08.2001, wonach der Kläger als Hausmeister nur noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten, mit bestimmten Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber 6 Stunden und mehr eine Tätigkeit ausüben könne, nicht gegen ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den benannten Einschränkungen. Denn Hauptberuf des Klägers, bezüglich dessen die Leistungsfähigkeit zu beurteilen ist, ist nicht eine Hausmeistertätigkeit im eigentlichen Sinne, sondern die vom Kläger unter der Bezeichnung "Hausmeister" ausgeübte Tätigkeit der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen im Betrieb. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Reha-Entlassungsberichts der Reha-Klinik H vom 19.02.2001, wonach der Kläger als Hausmeister für halb- bis untervollschichtig erwerbsfähig erachtet wird, ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnden Positionen unter Vermeidung von gehäuftem schweren Heben und Tragen sowie gehäuftem Arbeiten in gebückter oder gehockter Körperhaltung und über Kopf, also mit von den benannten Sachverständigen vergleichbaren Einschränkungen Tätigkeiten vollschichtig zuzumuten sind. Abweichendes ergibt sich schließlich nicht hinsichtlich der Beurteilung der Wegefähigkeit des Klägers aus dem Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 04.05.2004, da sich aus der Medikamenteneinnahme durch den Kläger keine Hinderung zur Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ableiten lässt und die benannten Sachverständigen die Wegefähigkeit des Klägers nachvollziehbar bejahten.
dd) Trotz der festgestellten Einschränkungen seines Leistungsvermögens ist dem Kläger nach Überzeugung der Kammer die Ausübung seines unter der Bezeichnung im Arbeitsvertrag als "Hausmeister ausgeübten Hauptberufs zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit einschließlich Kleinreparaturen im Betrieb gesundheitlich noch zumutbar. Denn dabei handelt es sich ausweislich der Arbeitgeberauskunft um leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, für die nach den Feststellungen der benannten Sachverständigen ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben ist. Im Übrigen besteht bei dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes, auf die er selbst unter Zugrundelegung der Bezeichnung im Arbeitsvertrag als "Hausmeister" als Angelernter - 3. Stufe - mangels echter betrieblicher Ausbildung verweisbar ist, ohne dass ihm ein bestimmter Beruf benannt werden müsste (siehe LSG Brandenburg 30.01.2002 Az. L 2 RJ 16/01). Eine Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war auch deshalb nicht konkret zu benennen, weil beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Behinderung vorliegen (vgl. BSGE 80, 24).
Nach alledem konnte der Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen.
Gegen dieses, dem Bevollmächtigten des Klägers am 02. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 24. November 2005, mit der erneut vorgetragen wird, der Kläger habe den Beruf des Meliorationsfacharbeiters gesundheitsbedingt aufgegeben, was seine Ehefrau bestätigen könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. September 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Januar 2001 zu gewähren. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Ermittlungen im Berufungsverfahren für bestätigt.
Der Kläger hat am 05. November 2006 einen neuen Rentenantrag gestellt, über den die Beklagte noch nicht entschieden hat.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung über die Berufung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über den neuen Rentenantrag des Klägers vom 05. November 2006 hat die Beklagte bislang - offenbar wegen des anhängigen Verfahrens - nicht entscheiden können, so dass insoweit kein Bescheid vorliegt, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Dem Kläger kann nur geraten werden, den Ausgang dieses neuen Rentenverfahrens abzuwarten.
Über die Berufung konnte der Berichterstatter des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124, 155 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen sieht das Landessozialgericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend sei der Kläger darauf hingewiesen, dass die Ermittlungen des Senats die Auffassung des Sozialgerichts nochmals bestätigt haben:
Der Vortrag des Klägers, er habe im Jahre 1981 und wiederum im Jahre 1984 Rückenbeschwerden gehabt und dadurch sei überwiegend wahrscheinlich, dass er deswegen seinen Beruf aufgegeben habe, ist nicht schlüssig. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass Rentenleistungen nicht nach Diagnosen, sondern nach den sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen gewährt werden und dass keinerlei Unterlagen über die Leistungseinschränkungen des Klägers vorhanden sind, insbesondere der damals behandelnde Allgemeinmediziner B derartige Angaben nicht machen konnte. Somit ist der Kläger insoweit, wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, beweisfällig geblieben. Wenn der Sachverständige Dr. B daraus in seiner Stellungnahme vom 06. Februar 2007 abgeleitet hat, es ergebe sich keine Änderung seiner Beurteilung, so ist dies nachvollziehbar. Wenn er darüber hinaus zur Auffassung gelangt, die vom Senat neu eingeholten Befundberichte ergäben ebenfalls keine neuen Erkenntnisse, ist dies ebenfalls nachvollziehbar, so dass auch eine Rentengewährung für die Zukunft nicht in Betracht kommt.
Die Beweisanregung des Klägers, seine Ehefrau zu hören - ein formeller Beweisantrag ist hierin nicht zu sehen - hat den Senat nicht veranlasst, die Ehefrau zu vernehmen. Sie ist zum einen lediglich eine Zeugin vom Hörensagen und verfügt zum anderen nicht über medizinischen Sachverstand. Sie ist daher nicht in der Lage, objektiv etwas zum Umfang der Leistungsbeeinträchtigungen des Klägers im Jahre 1982 darzulegen, sondern allenfalls, was der Kläger ihr hierüber berichtet hat und was dessen subjektive Auffassung gewesen war. Dies trifft erst recht auf den vom Kläger benannten Zeugen W T zu, der ebenfalls lediglich angibt, der Kläger habe aus gesundheitlichen Gründen den Beruf als Meliorationsfacharbeiter aufgegeben. Auch ihn zu vernehmen hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Auch überzeugt der Einwand des Prüfarztes R vom Medizinischen Dienst der Beklagten, wenn dieser darauf hinweist, dass der behandelnde Arzt B erst nach dem Umzug des Klägers nach G diesen behandelte und geraten habe, sich eine leichtere Arbeit zu suchen. Vorher jedoch hat der Kläger in Neubrandenburg gewohnt und dort als Meliorationsfacharbeiter gearbeitet. Es ist in keiner Hinsicht ersichtlich, warum er während der Tätigkeit in Neubrandenburg nach G gefahren sein soll, um sich dort behandeln zu lassen und den Rat einzuholen, eine leichtere Tätigkeit zu suchen, die er an dann in G gefunden hätte. Insoweit verbleiben erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, die auszuräumen, die angeregte Zeugenvernehmung nicht geeignet ist.
Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Berufung gegen das angefochtene Urteil war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved