Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 284/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 293/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt – noch - die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1928 geborene Kläger absolvierte von April 1942 bis zum Januar 1945 eine Ausbildung zum Betriebsschlosser. Vom 01. Oktober 1949 bis August 1951 besuchte er die Bergbau-Ingenieurschule S und legte erfolgreich die Steigerprüfung ab und wies damit die Befähigung als "Steiger der Fachrichtung Maschinenwesen" nach (Steiger Zeugnis vom 02. August 1951). Ab dem 01. September 1951 arbeitete der Kläger bei der B S als Techniker. Ab dem 01. Januar 1952 war er beim VEB Braunkohlenwerk G als Techniker, ab 1961 als Maschinentechniker, vom 01. Juni 1968 bis zum 16. Oktober 1977 beim VEB (B) I Bezirk C als Konstrukteur und vom 17. Oktober 1977 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Bu Sch W als Projektierungsingenieur beschäftigt.
Ab Juni 1978 leistete der Kläger Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet FZR. Eine Urkunde übe die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden. Seit dem 01. Mai 1993 bezieht der Kläger Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 31. März 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem der AVItech entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 02. Juli 2002 mit der Begründung ab, dass die Qualifikation als Steiger nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung entspreche.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 8. Juli 2002 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, sein Abschluss als Steiger entspreche der Qualifikation des Technikers und er sei zu DDR Zeiten auch dem Techniker gleichgestellt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. März 2003 zurück. Die Qualifikation des Klägers entspreche nicht der in der Versorgungsordnung geforderten Qualifikation.
Am 20. März 2003 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben, mit der er unter Bezugnahme auf die Begründung seines Widerspruches sein Begehren bezüglich des Zeitraums vom 1. Juli 1951 bis zum 30. Juni 1990 weiterverfolgt hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2004 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Qualifikation des Klägers als Steiger nicht dem staatlich anerkannten Abschluss der ingenieurtechnischen Ausbildung, der Titel "Steiger" nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung bzw. ihrer Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB entsprochen habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 21. August 2004 zugestellte Urteil am 17. September 2004 Berufung eingelegt, die er dahingehend beschränkt hat, dass er nur noch die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte begehrt. Er macht geltend, dass es sich bei dem von ihm von 1949 bis 1951 an der Bergbau-Ingenieurschule absolvierten viersemestrigen Studium in der Fachrichtung Maschinenbau um eine Ausbildung zum Techniker gehandelt habe. Die Bergbau-Ingenieurschule S habe den Technikerabschluss generell als "Steiger" bezeichnet. Es habe sich hierbei um eine traditionelle Bezeichnung eines Technikers gehandelt. Der Kläger hat einen Auszug aus einer Broschüre der Fachhochschule Lausitz vom August 1997 zur Gerichtsakte gereicht. Diesem sei zu entnehmen, dass sich der Kläger mittels zweisemestrigen Aufbaustudiums zum Bergbauingenieur hätte qualifizieren können. Dies setze zwingend voraus, dass die bisherige Ausbildung der eines Technikers entsprochen habe. Der Kläger habe auch anschließend als Techniker bzw. Maschinentechniker und ab Oktober 1977 als Projektingenieur gearbeitet. Bereits aus der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe J II seit März 1961 werde deutlich, dass der Kläger als ingenieurtechnisches Personal anerkannt worden sei. Die Unterscheidung der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zwischen Techniker und Steiger sei der Tatsache geschuldet, dass in der Grube auch Personen als Steiger bezeichnet und geführt worden seien, die über keinen Abschluss verfügt hatten. Diese Personen sollten nur auf Antrag in den Genuss der zusätzlichen Altersversorgung gelangen. Die Bergbau-Ingenieurschule S habe keinen anderen Abschluss als Techniker des Bergbaus als die Bezeichnung "Steiger" erteilt.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Klägers den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950, anzuerkennen sowie die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Maßgebend sei, dass der Kläger zur Führung des Titels "Ingenieur" bzw. "Techniker" am 30. Juni 1990 nicht berechtigt gewesen sei. Dass der Kläger möglicherweise in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte aufgenommen werden können, sei nicht von Bedeutung, denn der nach Bundesrecht zuständige Versorgungsträger habe nicht selbst anhand des ehemaligen DDR Rechts eine Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zu treffen. Regelungen, die eine bewertende oder Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR usw. vorsahen, seien kein Bundesrecht geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Az.: ) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech für die Zeiten vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 AAÜG). Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die diesbezügliche Klage unbegründet ist, denn die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger keine Anwendung. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG liegen nicht vor.
Der Kläger fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG. Im Hinblick hierauf ist auch nicht - in einem weiteren Schritt - zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AAÜG gegeben sind (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger war am 1. August 1991 nicht Inhaber eines Versorgungsanspruchs oder einer Versorgungsanwartschaft.
Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche und Anwartschaften), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 der Vorschrift als nicht eingetreten.
Geht man vom Wortlaut der Vorschrift aus, so erfüllt der Kläger beide Tatbestände nicht. Er war nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsberechtigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Denn der Kläger war zu keinem Zeitpunkt in die AVItech einbezogen worden. Weder hatte er eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts, noch hatte er eine positive Statusfeststellung der Beklagten erlangt. Er war auch nicht auf Grund einer späteren Rehabilitierungsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden.
Für den Kläger gilt auch nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Denn er hatte vor dem 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er bei einem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis hätte verlieren können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15, Nr. 3 S. 20 f).
Der Kläger fällt auch nicht auf Grund der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG unter den persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 12, Nr. 4 S. 26 f, Nr. 5 S. 32 f., Nr. 6 S. 39 f., Nr. 8 S. 72 ff.). Auf Grund dieser erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG ist zu prüfen, ob Nichteinbezogene aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 12, Nr. 3 S. 20, Nr. 4 S. 26, Nr. 5 S. 32, Nr. 6 S. 39, Nr. 7 S. 59 f., Nr. 8 S. 73; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung einschließlich des Stichtages 30. Juni 1990: Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a.).
Im Blick auf die AVItech ergeben sich die am 1. August 1991 gültigen Regelungen des Bundesrechts aus den Texten der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. 487). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber am 3. Oktober 1990 angeknüpft hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13, Nr. 6 S. 40, Nr. 7 S. 59, Nr. 8 S. 74; SozR 4-8570 § 1 Nr. 6 S. 35).
Ein derartiger (fiktiver) bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech von folgenden Voraussetzungen ab (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr. 7 S. 60, Nr. 8 S. 74; SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 S. 3 f., Nr. 2 S. 12, Nr. 3 S. 18 f., Nr. 4 S. 25, Nr. 6 S. 34):
1) von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme bereits die erste, d. h. die personenbezogene, Voraussetzung nicht vor. Er war am 30. Juni 1990 nicht berechtigt, die von der Versorgungsordnung erfasste Berufsbezeichnung zu führen (vgl. BSG, Urteil v. 26.Oktober 2004 - B 4 RA 35/04 R, Rn. 20/21 - juris).
Der Kläger ist nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, nicht befugt gewesen, den für eine Zugehörigkeit zur AVItech erforderlichen "Titel" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur VO-AVItech) eines Technikers oder eines Ingenieurs zu führen. Ob, wie der Kläger vorträgt, die staatliche Anerkennung zum "Steiger der Fachrichtung Maschinewesen" dem Abschluss als Techniker an einer Fachschule entsprochen hat, ist unerheblich, weil mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und Ablegung der Steigerprüfung allenfalls die Berechtigung zum Führen des Titels "Steiger der Fachrichtung Maschinenwesen" und nicht zum Führen des Titels "Techniker" anerkannt worden ist. Allein eine derartige Berufsbezeichnung ist aber nach den Texten der VO-AVItech i.V.m. der hierzu ergangenen 2. DB die Voraussetzung für eine (obligatorische) Einbeziehung bzw. - hier - für einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage nach der VO-AVItech. In der VO-AVItech und in der hierzu ergangenen 2. DB zur VO-AVItech sind die zur technischen Intelligenz gehörenden Berufsgruppen abschließend aufgeführt; "Steiger" werden in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB jedoch nicht genannt. Unerheblich ist daher, dass die staatliche Anerkennung des Berufsabschlusses derjenigen eines Technikers entsprochen haben mag. Hätte der Verordnungsgeber der VO-AVItech - aus bundesrechtlicher Sicht - auch die Berufsgruppe der "Steiger der Fachrichtung Maschinenwesen", die die Prüfung in der Bergbau-Ingenieurschule Senftenberg NL. abgelegt hatten, in dem Zusatzversorgungssystem begünstigen wollen, hätte er diese Gruppe dort aufführen oder dieser Berufsgruppe (auch) den "Titel" Techniker verleihen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen; die Texte der VO-AVItech und der hierzu ergangenen 2. DB sind nicht geändert worden. Aus der 2. DB zur VO-AVItech ergibt sich vielmehr - im Gegenteil -, dass tatsächlich nur diejenigen in das Zusatzversorgungssystem obligatorisch einzubeziehen waren, die über den "Titel" eines Technikers oder eines Ingenieurs gemäß der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verfügten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur VO-AVItech konnten "Steiger" und alle anderen, die diese Titel nicht hatten, "aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess" ausübten, (nur) nach Antrag auf Grund einer - im Rahmen des Anspruchs auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 AAÜG mangels sachlich objektivierbarer und daher bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer und somit unbeachtlichen - Ermessensentscheidung (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 9 S 82) in das Versorgungssystem einbezogen werden.
Fehlt es an dem Titel eines Technikers so ist es belanglos, ob nach dem Arbeitsvertrag – wie im Fall des Klägers - die Bezeichnung "Techniker" lautete, Aufgaben eines Technikers wahrgenommen wurden, solche Arbeitnehmer arbeits- und gehaltsmäßig einem Techniker gleichgestellt waren oder ob sie bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess hatten. Es ist unerheblich, worauf die fehlende Berechtigung beruht, da Voraussetzung für die Führung des Titels ein staatlicher Hoheitsakt ist, der nicht ersetzt oder fingiert werden kann (vgl. BSG vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Eine Gleichstellung der "Steiger der Fachrichtung Maschinen" mit den Technikern und damit eine Erweiterung der AVItech um weitere Personengruppen ist von Verfassungswegen nicht geboten. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im EV untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen. Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß; der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 16; Nr. 8 S. 79). Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4).
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt – noch - die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1928 geborene Kläger absolvierte von April 1942 bis zum Januar 1945 eine Ausbildung zum Betriebsschlosser. Vom 01. Oktober 1949 bis August 1951 besuchte er die Bergbau-Ingenieurschule S und legte erfolgreich die Steigerprüfung ab und wies damit die Befähigung als "Steiger der Fachrichtung Maschinenwesen" nach (Steiger Zeugnis vom 02. August 1951). Ab dem 01. September 1951 arbeitete der Kläger bei der B S als Techniker. Ab dem 01. Januar 1952 war er beim VEB Braunkohlenwerk G als Techniker, ab 1961 als Maschinentechniker, vom 01. Juni 1968 bis zum 16. Oktober 1977 beim VEB (B) I Bezirk C als Konstrukteur und vom 17. Oktober 1977 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Bu Sch W als Projektierungsingenieur beschäftigt.
Ab Juni 1978 leistete der Kläger Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet FZR. Eine Urkunde übe die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden. Seit dem 01. Mai 1993 bezieht der Kläger Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 31. März 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem der AVItech entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 02. Juli 2002 mit der Begründung ab, dass die Qualifikation als Steiger nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung entspreche.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 8. Juli 2002 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, sein Abschluss als Steiger entspreche der Qualifikation des Technikers und er sei zu DDR Zeiten auch dem Techniker gleichgestellt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. März 2003 zurück. Die Qualifikation des Klägers entspreche nicht der in der Versorgungsordnung geforderten Qualifikation.
Am 20. März 2003 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben, mit der er unter Bezugnahme auf die Begründung seines Widerspruches sein Begehren bezüglich des Zeitraums vom 1. Juli 1951 bis zum 30. Juni 1990 weiterverfolgt hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2004 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Qualifikation des Klägers als Steiger nicht dem staatlich anerkannten Abschluss der ingenieurtechnischen Ausbildung, der Titel "Steiger" nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung bzw. ihrer Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB entsprochen habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 21. August 2004 zugestellte Urteil am 17. September 2004 Berufung eingelegt, die er dahingehend beschränkt hat, dass er nur noch die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte begehrt. Er macht geltend, dass es sich bei dem von ihm von 1949 bis 1951 an der Bergbau-Ingenieurschule absolvierten viersemestrigen Studium in der Fachrichtung Maschinenbau um eine Ausbildung zum Techniker gehandelt habe. Die Bergbau-Ingenieurschule S habe den Technikerabschluss generell als "Steiger" bezeichnet. Es habe sich hierbei um eine traditionelle Bezeichnung eines Technikers gehandelt. Der Kläger hat einen Auszug aus einer Broschüre der Fachhochschule Lausitz vom August 1997 zur Gerichtsakte gereicht. Diesem sei zu entnehmen, dass sich der Kläger mittels zweisemestrigen Aufbaustudiums zum Bergbauingenieur hätte qualifizieren können. Dies setze zwingend voraus, dass die bisherige Ausbildung der eines Technikers entsprochen habe. Der Kläger habe auch anschließend als Techniker bzw. Maschinentechniker und ab Oktober 1977 als Projektingenieur gearbeitet. Bereits aus der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe J II seit März 1961 werde deutlich, dass der Kläger als ingenieurtechnisches Personal anerkannt worden sei. Die Unterscheidung der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zwischen Techniker und Steiger sei der Tatsache geschuldet, dass in der Grube auch Personen als Steiger bezeichnet und geführt worden seien, die über keinen Abschluss verfügt hatten. Diese Personen sollten nur auf Antrag in den Genuss der zusätzlichen Altersversorgung gelangen. Die Bergbau-Ingenieurschule S habe keinen anderen Abschluss als Techniker des Bergbaus als die Bezeichnung "Steiger" erteilt.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Klägers den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950, anzuerkennen sowie die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Maßgebend sei, dass der Kläger zur Führung des Titels "Ingenieur" bzw. "Techniker" am 30. Juni 1990 nicht berechtigt gewesen sei. Dass der Kläger möglicherweise in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte aufgenommen werden können, sei nicht von Bedeutung, denn der nach Bundesrecht zuständige Versorgungsträger habe nicht selbst anhand des ehemaligen DDR Rechts eine Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zu treffen. Regelungen, die eine bewertende oder Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR usw. vorsahen, seien kein Bundesrecht geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Az.: ) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech für die Zeiten vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 AAÜG). Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die diesbezügliche Klage unbegründet ist, denn die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger keine Anwendung. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG liegen nicht vor.
Der Kläger fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG. Im Hinblick hierauf ist auch nicht - in einem weiteren Schritt - zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AAÜG gegeben sind (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger war am 1. August 1991 nicht Inhaber eines Versorgungsanspruchs oder einer Versorgungsanwartschaft.
Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche und Anwartschaften), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 der Vorschrift als nicht eingetreten.
Geht man vom Wortlaut der Vorschrift aus, so erfüllt der Kläger beide Tatbestände nicht. Er war nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsberechtigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Denn der Kläger war zu keinem Zeitpunkt in die AVItech einbezogen worden. Weder hatte er eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts, noch hatte er eine positive Statusfeststellung der Beklagten erlangt. Er war auch nicht auf Grund einer späteren Rehabilitierungsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden.
Für den Kläger gilt auch nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Denn er hatte vor dem 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er bei einem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis hätte verlieren können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15, Nr. 3 S. 20 f).
Der Kläger fällt auch nicht auf Grund der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG unter den persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 12, Nr. 4 S. 26 f, Nr. 5 S. 32 f., Nr. 6 S. 39 f., Nr. 8 S. 72 ff.). Auf Grund dieser erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG ist zu prüfen, ob Nichteinbezogene aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 12, Nr. 3 S. 20, Nr. 4 S. 26, Nr. 5 S. 32, Nr. 6 S. 39, Nr. 7 S. 59 f., Nr. 8 S. 73; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung einschließlich des Stichtages 30. Juni 1990: Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a.).
Im Blick auf die AVItech ergeben sich die am 1. August 1991 gültigen Regelungen des Bundesrechts aus den Texten der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. 487). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber am 3. Oktober 1990 angeknüpft hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13, Nr. 6 S. 40, Nr. 7 S. 59, Nr. 8 S. 74; SozR 4-8570 § 1 Nr. 6 S. 35).
Ein derartiger (fiktiver) bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech von folgenden Voraussetzungen ab (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr. 7 S. 60, Nr. 8 S. 74; SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 S. 3 f., Nr. 2 S. 12, Nr. 3 S. 18 f., Nr. 4 S. 25, Nr. 6 S. 34):
1) von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme bereits die erste, d. h. die personenbezogene, Voraussetzung nicht vor. Er war am 30. Juni 1990 nicht berechtigt, die von der Versorgungsordnung erfasste Berufsbezeichnung zu führen (vgl. BSG, Urteil v. 26.Oktober 2004 - B 4 RA 35/04 R, Rn. 20/21 - juris).
Der Kläger ist nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, nicht befugt gewesen, den für eine Zugehörigkeit zur AVItech erforderlichen "Titel" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur VO-AVItech) eines Technikers oder eines Ingenieurs zu führen. Ob, wie der Kläger vorträgt, die staatliche Anerkennung zum "Steiger der Fachrichtung Maschinewesen" dem Abschluss als Techniker an einer Fachschule entsprochen hat, ist unerheblich, weil mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und Ablegung der Steigerprüfung allenfalls die Berechtigung zum Führen des Titels "Steiger der Fachrichtung Maschinenwesen" und nicht zum Führen des Titels "Techniker" anerkannt worden ist. Allein eine derartige Berufsbezeichnung ist aber nach den Texten der VO-AVItech i.V.m. der hierzu ergangenen 2. DB die Voraussetzung für eine (obligatorische) Einbeziehung bzw. - hier - für einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage nach der VO-AVItech. In der VO-AVItech und in der hierzu ergangenen 2. DB zur VO-AVItech sind die zur technischen Intelligenz gehörenden Berufsgruppen abschließend aufgeführt; "Steiger" werden in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB jedoch nicht genannt. Unerheblich ist daher, dass die staatliche Anerkennung des Berufsabschlusses derjenigen eines Technikers entsprochen haben mag. Hätte der Verordnungsgeber der VO-AVItech - aus bundesrechtlicher Sicht - auch die Berufsgruppe der "Steiger der Fachrichtung Maschinenwesen", die die Prüfung in der Bergbau-Ingenieurschule Senftenberg NL. abgelegt hatten, in dem Zusatzversorgungssystem begünstigen wollen, hätte er diese Gruppe dort aufführen oder dieser Berufsgruppe (auch) den "Titel" Techniker verleihen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen; die Texte der VO-AVItech und der hierzu ergangenen 2. DB sind nicht geändert worden. Aus der 2. DB zur VO-AVItech ergibt sich vielmehr - im Gegenteil -, dass tatsächlich nur diejenigen in das Zusatzversorgungssystem obligatorisch einzubeziehen waren, die über den "Titel" eines Technikers oder eines Ingenieurs gemäß der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verfügten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur VO-AVItech konnten "Steiger" und alle anderen, die diese Titel nicht hatten, "aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess" ausübten, (nur) nach Antrag auf Grund einer - im Rahmen des Anspruchs auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 AAÜG mangels sachlich objektivierbarer und daher bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer und somit unbeachtlichen - Ermessensentscheidung (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 9 S 82) in das Versorgungssystem einbezogen werden.
Fehlt es an dem Titel eines Technikers so ist es belanglos, ob nach dem Arbeitsvertrag – wie im Fall des Klägers - die Bezeichnung "Techniker" lautete, Aufgaben eines Technikers wahrgenommen wurden, solche Arbeitnehmer arbeits- und gehaltsmäßig einem Techniker gleichgestellt waren oder ob sie bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess hatten. Es ist unerheblich, worauf die fehlende Berechtigung beruht, da Voraussetzung für die Führung des Titels ein staatlicher Hoheitsakt ist, der nicht ersetzt oder fingiert werden kann (vgl. BSG vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Eine Gleichstellung der "Steiger der Fachrichtung Maschinen" mit den Technikern und damit eine Erweiterung der AVItech um weitere Personengruppen ist von Verfassungswegen nicht geboten. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im EV untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen. Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß; der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 16; Nr. 8 S. 79). Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4).
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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