Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 56/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 86/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. April 2007 abgeändert.
Die Beiordnung der Rechtsanwältin A B, Kstraße, B, wird ab dem 03. April 2007 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückge-wiesen.
Gründe:
I.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin S 47 SO 56/07 , in dem Streitgegenstand die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch SGB XII für die Monate Januar und Februar 2006 ist, wurde dem Kläger mit Beschluss vom 02. Februar 2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B beigeordnet. Mit bei Gericht am 03. April 2007 eingegangenem Schreiben vom 02. April 2007 teilte der Kläger die Kündigung des Mandatsverhältnisses gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten mit und beantragte "die Beiordnung eines neuen Anwaltes". Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 03. April 2007 mit der Begründung abgewiesen, dass ein Antrag auf Entpflichtung der bisherigen Prozessbevollmächtigten nur von dieser hätte gestellt werden können und ein Anspruch des Klägers auf Beiordnung eines zweiten Rechtsanwaltes auf Kosten der Staatskasse deshalb nicht in Betracht komme, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg mehr habe.
Gegen den ihm am 14. April 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 02. Mai 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 04. Mai 2007). Der Kläger begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Rechtsanwältin Kostenvorschüsse vereinnahmt habe, ohne über diese eine Quittung auszustellen, auf wiederholte Aufforderung des Klägers, unwahre Aussagen des Beklagten richtig zu stellen, dies nicht getan habe, urlaubsbedingt die Stellvertreterfunktion nicht geregelt und die Klage nicht, wie vom Kläger gewünscht, erweitert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 28. April 2007 nebst Anlagen (Gerichtsakte, Bl. 100 bis 140) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Das Sozialgericht Berlin hat im Ergebnis zutreffend den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Zu Unrecht abgelehnt hat es den Antrag, die Beiordnung der bisherigen Prozessbevollmächtigten aufzuheben, der in dem Antrag auf Beiordnung eines neuen Anwaltes
unter gleichzeitiger Vorlage eines an die bisherige Prozessbevollmächtigte gerichteten Schreibens über die sofortige Entziehung des Mandates enthalten war. Der Kläger konnte die Aufhebung der Beiordnung seiner bisherigen Prozessbevollmächtigten verlangen.
Zwar gibt § 48 Abs. 2 BRAO einer Partei nicht das Recht, die Aufhebung der Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu beantragen. Die Norm steht einem Antragsrecht der Partei aber auch nicht entgegen, weil sie nur das Antragsrecht des Rechtsanwalts regelt (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 5. Februar 2007, - 6 W 2/07-, JURIS; OLG Nürnberg, MDR 2003, S. 712 f. m. w. N.). Die Partei hat vielmehr regelmäßig ohne weiteres einen Anspruch auf Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts, weil ihr - jedenfalls in Verfahren, die der Parteiherrschaft unterliegen - ein Rechtsanwalt nicht gegen ihren Willen aufgezwungen werden kann (Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 121 Rn. 34; Reichold in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 28. Auflage 2007, § 121 Rn. 3; OLG Celle a. a. O.).
Der Kläger konnte damit verlangen, dass die Beiordnung seiner bisherigen Prozessbe-vollmächtigen aufgehoben wird. Dies gilt umso mehr, als diese mit bei Gericht am 04. April 2007 eingegangenem Schreiben selbst mitgeteilt hat, dass sie den Kläger nach dessen Mandatskündigung nunmehr nicht mehr vertrete. Die Aufhebung ihrer Beiordnung ist damit auch in ihrem Sinne.
Soweit der Kläger jedoch die Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes begehrt, hat das Sozialgericht den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt und war die Beschwerde zurück zu weisen. Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sind im Rahmen des § 121 Zivilprozessordung ZPO jedoch grundsätzlich, und auch im vorliegenden Fall, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten weiteren Rechtsverfolgung nicht erneut zu prüfen. Die Beiordnung eines anderen Anwaltes scheidet aber aus den folgenden Gründen aus.
Ein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten besteht regelmäßig nur dann, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder wenn das Vertrauensverhältnis zum beigeordneten Rechtsanwalt nicht durch sachlich ungerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei gestört worden ist, d. h. wenn der zuerst beigeordnete Rechtsanwalt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne ein Dazutun der Partei zur Vertretung nicht mehr in der Lage ist oder wenn die Partei Veranlassung hatte, den Mandatsvertrag aus einem Grund zu kündigen, der auch eine vermögende Partei veranlasst
hätte, sich von ihrem Wahlanwalt zu trennen (BGH, NJW-RR 1992, S. 189; Celle a. a. O. m. w. N.). Hat die Partei den Anwaltswechsel hingegen ohne zureichenden Grund vorge-nommen oder die tief greifende Störung des Vertrauensverhältnisses selbst verschuldet, dann kann sie nicht auf Staatskosten die Beiordnung eines neuen Anwalts verlangen und auf diese Weise unnötig hohe Anwaltskosten verursachen; ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich (BGH a. a. O.).
Ein Anspruch auf - unbeschränkte - Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts scheidet somit immer dann aus, wenn der Rechtsanwaltswechsel mutwillig erfolgt ist oder hierfür ein triftiger (wichtiger) Grund fehlt, der auch einen verständigen und auf eigene Kosten klagenden Kläger zur Kündigung des Mandats veranlasst hätte (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 19. September 2005 L 6 RJ 65/03 , JURIS; Sächsisches LSG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - L 3 AL 158/97 – JURIS, jeweils m. w. N.; Philippi a. a. O.; Reichold a. a. O.). Ein bedürftiger Kläger soll gegenüber einem vermögenden Kläger nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden.
Ein solcher triftiger Grund ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Die von ihm vorgetragenen Umstände stellen keine nachvollziehbaren Gründe dar, weshalb dem Kläger ein Festhalten an seiner Bevollmächtigung nicht mehr zumutbar gewesen sein soll.
Dies gilt insbesondere für die Unterlassung der vom Kläger geforderten Klageerweiterung auf Sachverhalte, bezüglich derer eine Verwaltungsentscheidung noch nicht ergangen ist und eine insoweit erhobene Klage somit unzulässig wäre. Dies gilt ferner bezüglich der Einforderungen von Vorschüssen für das Tätigwerden der Rechtsanwältin. Hieraus lassen sich keine Schlüsse auf die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit ziehen. Dies gilt ferner hinsichtlich der Nichtweiterleitung von Ausführungen des Klägers an das Sozialgericht, die erkennbar an dem streitgegenständlichen Sachverhalt der Nichtvorlage von Kontoauszügen für den Zeitraum von April 2005 bis Februar 2006 vorbeigehen. Der Senat geht daher davon aus, dass sich der Kläger bei den von ihm an das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten gestellten Anforderungen von subjektiven Einschätzungen leiten lässt, die einen verständigen und auf eigene Kosten klagenden Kläger jedenfalls nicht zur Kündigung des Mandates veranlasst hätten. Die Gründe, die den Kläger bewogen haben, Rechtsanwältin B das Mandat zu entziehen, genügen somit objektiv-sachlichen Kriterien nicht. Es ist nicht gerechtfertigt, die Landeskasse erneut zu belasten. Die Beschwerde war insoweit zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Beiordnung der Rechtsanwältin A B, Kstraße, B, wird ab dem 03. April 2007 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückge-wiesen.
Gründe:
I.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin S 47 SO 56/07 , in dem Streitgegenstand die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch SGB XII für die Monate Januar und Februar 2006 ist, wurde dem Kläger mit Beschluss vom 02. Februar 2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B beigeordnet. Mit bei Gericht am 03. April 2007 eingegangenem Schreiben vom 02. April 2007 teilte der Kläger die Kündigung des Mandatsverhältnisses gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten mit und beantragte "die Beiordnung eines neuen Anwaltes". Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 03. April 2007 mit der Begründung abgewiesen, dass ein Antrag auf Entpflichtung der bisherigen Prozessbevollmächtigten nur von dieser hätte gestellt werden können und ein Anspruch des Klägers auf Beiordnung eines zweiten Rechtsanwaltes auf Kosten der Staatskasse deshalb nicht in Betracht komme, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg mehr habe.
Gegen den ihm am 14. April 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 02. Mai 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 04. Mai 2007). Der Kläger begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Rechtsanwältin Kostenvorschüsse vereinnahmt habe, ohne über diese eine Quittung auszustellen, auf wiederholte Aufforderung des Klägers, unwahre Aussagen des Beklagten richtig zu stellen, dies nicht getan habe, urlaubsbedingt die Stellvertreterfunktion nicht geregelt und die Klage nicht, wie vom Kläger gewünscht, erweitert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 28. April 2007 nebst Anlagen (Gerichtsakte, Bl. 100 bis 140) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Das Sozialgericht Berlin hat im Ergebnis zutreffend den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Zu Unrecht abgelehnt hat es den Antrag, die Beiordnung der bisherigen Prozessbevollmächtigten aufzuheben, der in dem Antrag auf Beiordnung eines neuen Anwaltes
unter gleichzeitiger Vorlage eines an die bisherige Prozessbevollmächtigte gerichteten Schreibens über die sofortige Entziehung des Mandates enthalten war. Der Kläger konnte die Aufhebung der Beiordnung seiner bisherigen Prozessbevollmächtigten verlangen.
Zwar gibt § 48 Abs. 2 BRAO einer Partei nicht das Recht, die Aufhebung der Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu beantragen. Die Norm steht einem Antragsrecht der Partei aber auch nicht entgegen, weil sie nur das Antragsrecht des Rechtsanwalts regelt (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 5. Februar 2007, - 6 W 2/07-, JURIS; OLG Nürnberg, MDR 2003, S. 712 f. m. w. N.). Die Partei hat vielmehr regelmäßig ohne weiteres einen Anspruch auf Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts, weil ihr - jedenfalls in Verfahren, die der Parteiherrschaft unterliegen - ein Rechtsanwalt nicht gegen ihren Willen aufgezwungen werden kann (Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 121 Rn. 34; Reichold in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 28. Auflage 2007, § 121 Rn. 3; OLG Celle a. a. O.).
Der Kläger konnte damit verlangen, dass die Beiordnung seiner bisherigen Prozessbe-vollmächtigen aufgehoben wird. Dies gilt umso mehr, als diese mit bei Gericht am 04. April 2007 eingegangenem Schreiben selbst mitgeteilt hat, dass sie den Kläger nach dessen Mandatskündigung nunmehr nicht mehr vertrete. Die Aufhebung ihrer Beiordnung ist damit auch in ihrem Sinne.
Soweit der Kläger jedoch die Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes begehrt, hat das Sozialgericht den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt und war die Beschwerde zurück zu weisen. Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sind im Rahmen des § 121 Zivilprozessordung ZPO jedoch grundsätzlich, und auch im vorliegenden Fall, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten weiteren Rechtsverfolgung nicht erneut zu prüfen. Die Beiordnung eines anderen Anwaltes scheidet aber aus den folgenden Gründen aus.
Ein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten besteht regelmäßig nur dann, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder wenn das Vertrauensverhältnis zum beigeordneten Rechtsanwalt nicht durch sachlich ungerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei gestört worden ist, d. h. wenn der zuerst beigeordnete Rechtsanwalt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne ein Dazutun der Partei zur Vertretung nicht mehr in der Lage ist oder wenn die Partei Veranlassung hatte, den Mandatsvertrag aus einem Grund zu kündigen, der auch eine vermögende Partei veranlasst
hätte, sich von ihrem Wahlanwalt zu trennen (BGH, NJW-RR 1992, S. 189; Celle a. a. O. m. w. N.). Hat die Partei den Anwaltswechsel hingegen ohne zureichenden Grund vorge-nommen oder die tief greifende Störung des Vertrauensverhältnisses selbst verschuldet, dann kann sie nicht auf Staatskosten die Beiordnung eines neuen Anwalts verlangen und auf diese Weise unnötig hohe Anwaltskosten verursachen; ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich (BGH a. a. O.).
Ein Anspruch auf - unbeschränkte - Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts scheidet somit immer dann aus, wenn der Rechtsanwaltswechsel mutwillig erfolgt ist oder hierfür ein triftiger (wichtiger) Grund fehlt, der auch einen verständigen und auf eigene Kosten klagenden Kläger zur Kündigung des Mandats veranlasst hätte (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 19. September 2005 L 6 RJ 65/03 , JURIS; Sächsisches LSG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - L 3 AL 158/97 – JURIS, jeweils m. w. N.; Philippi a. a. O.; Reichold a. a. O.). Ein bedürftiger Kläger soll gegenüber einem vermögenden Kläger nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden.
Ein solcher triftiger Grund ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Die von ihm vorgetragenen Umstände stellen keine nachvollziehbaren Gründe dar, weshalb dem Kläger ein Festhalten an seiner Bevollmächtigung nicht mehr zumutbar gewesen sein soll.
Dies gilt insbesondere für die Unterlassung der vom Kläger geforderten Klageerweiterung auf Sachverhalte, bezüglich derer eine Verwaltungsentscheidung noch nicht ergangen ist und eine insoweit erhobene Klage somit unzulässig wäre. Dies gilt ferner bezüglich der Einforderungen von Vorschüssen für das Tätigwerden der Rechtsanwältin. Hieraus lassen sich keine Schlüsse auf die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit ziehen. Dies gilt ferner hinsichtlich der Nichtweiterleitung von Ausführungen des Klägers an das Sozialgericht, die erkennbar an dem streitgegenständlichen Sachverhalt der Nichtvorlage von Kontoauszügen für den Zeitraum von April 2005 bis Februar 2006 vorbeigehen. Der Senat geht daher davon aus, dass sich der Kläger bei den von ihm an das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten gestellten Anforderungen von subjektiven Einschätzungen leiten lässt, die einen verständigen und auf eigene Kosten klagenden Kläger jedenfalls nicht zur Kündigung des Mandates veranlasst hätten. Die Gründe, die den Kläger bewogen haben, Rechtsanwältin B das Mandat zu entziehen, genügen somit objektiv-sachlichen Kriterien nicht. Es ist nicht gerechtfertigt, die Landeskasse erneut zu belasten. Die Beschwerde war insoweit zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
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