Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1825/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1118/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-schluss des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdever-fahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den An-trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn er ist unzulässig. Die Unzuläs-sigkeit des Antrags ergibt sich daraus, dass er lediglich denjenigen Antrag wiederholt, welcher bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. August 2006 (S 19 AS 1090/06 ER) abgelehnt worden war. Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechts-schutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft; ein er-neuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag wiederholt (Meyer-Ladewig, -SGG - Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86b Rdnr. 45 m. w. N.). Ist ein Antrag auf Er-lass einer einstweiligen Anordnung (formell) rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, so steht der Zulässigkeit eines erneuten Antrages gleichen Inhalts die (materielle) Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen, sofern sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nicht verändert haben. Diese Voraussetzungen sind vorlie-gend erfüllt, weil das mit Antrag vom 25. Oktober 2006 geltend gemachte Begehren vollstän-dig in dem - im Übrigen auch wortgleichen - Antrag vom 17. Juli 2006 enthalten war, der be-reits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen ist.
Der Antrag kann auch nicht hilfsweise in einen Antrag auf Abänderung der vorangegangenen Entscheidung vom 16. August 2007 umgedeutet bzw. ausgelegt werden (zur Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung einer einstweiligen Anordnung wegen veränderter Umstände vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O.). Denn ein Abänderungsantrag gegen einen im Anordnungsverfahren gem. § 86 b Abs. 2 SGG ergangenen Beschluss wäre nur statthaft, wenn dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattgegeben wurde, nicht hingegen, wenn der Anordnungsantrag - wie hier - abgelehnt worden ist (Meyer-Ladewig, a.a.O. m. w. N.; VG Kassel, Beschluss v. 24. Oktober 1996, - 5 G 3479/96 (3) -, JURIS, betr.: § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO).
Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag über den bereits rechtskräftig beschie-denen Antrag hinausgehend auch begehrt hat, die Antragsgegnerin zur Beseitigung technischer und inhaltlicher Unstimmigkeiten in ihren Internetauftritten anzuhalten, sowie Amtshaftungs-ansprüche geltend macht, sieht der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerden aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den An-trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn er ist unzulässig. Die Unzuläs-sigkeit des Antrags ergibt sich daraus, dass er lediglich denjenigen Antrag wiederholt, welcher bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. August 2006 (S 19 AS 1090/06 ER) abgelehnt worden war. Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechts-schutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft; ein er-neuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag wiederholt (Meyer-Ladewig, -SGG - Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86b Rdnr. 45 m. w. N.). Ist ein Antrag auf Er-lass einer einstweiligen Anordnung (formell) rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, so steht der Zulässigkeit eines erneuten Antrages gleichen Inhalts die (materielle) Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen, sofern sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nicht verändert haben. Diese Voraussetzungen sind vorlie-gend erfüllt, weil das mit Antrag vom 25. Oktober 2006 geltend gemachte Begehren vollstän-dig in dem - im Übrigen auch wortgleichen - Antrag vom 17. Juli 2006 enthalten war, der be-reits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen ist.
Der Antrag kann auch nicht hilfsweise in einen Antrag auf Abänderung der vorangegangenen Entscheidung vom 16. August 2007 umgedeutet bzw. ausgelegt werden (zur Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung einer einstweiligen Anordnung wegen veränderter Umstände vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O.). Denn ein Abänderungsantrag gegen einen im Anordnungsverfahren gem. § 86 b Abs. 2 SGG ergangenen Beschluss wäre nur statthaft, wenn dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattgegeben wurde, nicht hingegen, wenn der Anordnungsantrag - wie hier - abgelehnt worden ist (Meyer-Ladewig, a.a.O. m. w. N.; VG Kassel, Beschluss v. 24. Oktober 1996, - 5 G 3479/96 (3) -, JURIS, betr.: § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO).
Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag über den bereits rechtskräftig beschie-denen Antrag hinausgehend auch begehrt hat, die Antragsgegnerin zur Beseitigung technischer und inhaltlicher Unstimmigkeiten in ihren Internetauftritten anzuhalten, sowie Amtshaftungs-ansprüche geltend macht, sieht der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerden aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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