Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 36/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 180/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente.
Der 1956 geborene Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall am 26.04.1989 Verbrennungen an der Brust, an den Armen sowie im Gesicht zu. Im Durchgangsarztbericht vom 27.04.1989 ist von Verbrennungen zweiten und dritten Grades von ca. 5 % der Körperoberfläche die Rede. Bei einer Untersuchung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E-C1 am 13.11.1989 stellte F als Unfallfolgen eine Minderpigmentierung der Haut im Gesicht, am Hals und an der linken Brustkorbvorderseite, eine überschießende Narbenbildung an der Brustkorbvorderseite und am rechten Oberarm sowie eine Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks fest. Sie bewertete die MdE mit 20 vom Hundert. Auf dieser medizinischen Grundlage bewilligte die Beklagte eine vorläufige Rente. Bei einer Nachuntersuchung des Klägers vom 14.01.1991 stellten die C2 und S noch Narben an der rechten Brustkorbvorderseite und an der Innenseite des rechten Oberarms sowie eine endgradige aktive Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks fest. Die dadurch bedingte MdE schätzten sie auf 10 vom Hundert. Die Beklagte entzog daraufhin die Rente mit Ablauf des Monats April 1991 (Bescheid vom 25.03.1991). Im Mai 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, seine Beschwerden im Schultergelenk hätten sich verschlimmert. Die Beklagte holte Befundberichte von den behandelnden Ärzten, den I und N-T1 ein. N-T1 äußerte, zwar sei es richtig, dass der Kläger von ihm 2003 wegen einer schmerzhaften Schultersteife rechts behandelt worden sei. Einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 26.04.1989 habe er jedoch nicht feststellen können, zumal der Kläger bereits 1994 wegen einer schmerzhaften Schultersteife links ebenfalls behandelt worden sei. Zur Klärung der Zusammenhangsfrage holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten von den L und C3-T2 ein. Diese berichteten unter dem 21.10.2004, es bestünden insgesamt stabil reizlos ausgeheilte Vernarbungen, die keiner weiteren Behandlung bedürften. Zwar bestehe eine schmerzhafte Schultersteife rechts, ein Zusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und den Verbrennungsnarben ließe sich jedoch nicht herstellen, da die Narben keine mechanische Behinderung durch eine Kontraktur bedingten. Der Schmerz liege eindeutig in dem Schultergelenk unter dem Schulterdach. Zu einer mechanischen Schädigung des Schultergelenks sei es bei dem Unfall nicht gekommen. Die Verletzung sei ausgeheilt. Die unfallbedingte MdE sei als nicht messbar anzusehen. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab (Bescheid vom 12.11.2004). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.02.2005). Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es sei bei ihm zu einer erheblichen Verschlechterung der Beweglichkeit im Schultergelenk gekommen, die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen seien im betroffenen Arm vorhanden, aus diesem Grunde müsse davon ausgegangen werden, dass diese Folgen unfallbedingt seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 12.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2005 zu verurteilen, ihm Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat gemäß § 109 SGG C3 zur Zusammenhangsfrage gehört. Der Sachverständige hat die unfallbedingte MdE auf weniger als 10 vom Hundert eingeschätzt und darüber hinaus geäußert, bei den Beschwerden im Schultergelenk handele es sich um unfallunabhängige degenerative Veränderungen, die im Übrigen aber auch keine rentenberechtigende MdE von 20 vom Hundert bedingten.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger kann die Gewährung von Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.04.1989 nicht beanspruchen. Voraussetzung der Rentengewährung ist im vorliegenden Fall, dass die Verletzungsfolgen die Erwerbsfähigkeit des Klägers um wenigstens 20 vom Hundert gemindert haben (vgl. §§ 56 SGB VII, 581 RVO). Daran fehlt es hier. Nach den plausiblen Feststellungen der L und C3-T2 sind die Verbrennungsnarben reizlos ausgeheilt, so dass die betroffenen Hautartareale keiner weiteren Behandlung bedürfen. Die rechts bestehende schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit kann den Unfallfolgen nicht zugerechnet werden, da die Verbrennungsnarben keine mechanische Behinderung der Schulterbeweglichkeit bedingen. Die Ursache der Schulterschmerzen liegt im Schultergelenk unter dem Schulterdach. Bei dem Unfall am 26.04.1989 ist es nicht zu einer Schädigung des Schultergelenks gekommen. Im Durchgangsarztbericht vom 27.04.1989 ist lediglich von Verbrennungen an Brust, Armen sowie im Gesicht die Rede. Die unfallbedingte MdE ist daher als nicht messbar einzustufen. Diese Auffassung lässt sich anhand der unfallmedizinischen Erfahrungswerte veranschaulichen. Nach diesen Erfahrungswerten bedingen flächenhafte Narbenbildungen von 20 vom Hundert der Körperoberfläche lediglich eine MdE von 10 vom Hundert (vgl. Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage, Seite 129). Beim Kläger erstrecken sich die Verbrennungen auf ca. 5 % der Körperoberfläche. Die Verbrennungsnarben können daher keine rentenberechtigende MdE bedingen. Im Übrigen hat der gemäß § 109 SGG gehörte Sachverständige, der die Auffassung der von der Beklagten gehörten Gutachter bestätigt hat, darauf hingewiesen, dass eine rentenberechtigende MdE selbst dann nicht vorliegt, wenn man die Schulterbeschwerden den Unfallfolgen zurechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente.
Der 1956 geborene Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall am 26.04.1989 Verbrennungen an der Brust, an den Armen sowie im Gesicht zu. Im Durchgangsarztbericht vom 27.04.1989 ist von Verbrennungen zweiten und dritten Grades von ca. 5 % der Körperoberfläche die Rede. Bei einer Untersuchung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E-C1 am 13.11.1989 stellte F als Unfallfolgen eine Minderpigmentierung der Haut im Gesicht, am Hals und an der linken Brustkorbvorderseite, eine überschießende Narbenbildung an der Brustkorbvorderseite und am rechten Oberarm sowie eine Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks fest. Sie bewertete die MdE mit 20 vom Hundert. Auf dieser medizinischen Grundlage bewilligte die Beklagte eine vorläufige Rente. Bei einer Nachuntersuchung des Klägers vom 14.01.1991 stellten die C2 und S noch Narben an der rechten Brustkorbvorderseite und an der Innenseite des rechten Oberarms sowie eine endgradige aktive Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks fest. Die dadurch bedingte MdE schätzten sie auf 10 vom Hundert. Die Beklagte entzog daraufhin die Rente mit Ablauf des Monats April 1991 (Bescheid vom 25.03.1991). Im Mai 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, seine Beschwerden im Schultergelenk hätten sich verschlimmert. Die Beklagte holte Befundberichte von den behandelnden Ärzten, den I und N-T1 ein. N-T1 äußerte, zwar sei es richtig, dass der Kläger von ihm 2003 wegen einer schmerzhaften Schultersteife rechts behandelt worden sei. Einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 26.04.1989 habe er jedoch nicht feststellen können, zumal der Kläger bereits 1994 wegen einer schmerzhaften Schultersteife links ebenfalls behandelt worden sei. Zur Klärung der Zusammenhangsfrage holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten von den L und C3-T2 ein. Diese berichteten unter dem 21.10.2004, es bestünden insgesamt stabil reizlos ausgeheilte Vernarbungen, die keiner weiteren Behandlung bedürften. Zwar bestehe eine schmerzhafte Schultersteife rechts, ein Zusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und den Verbrennungsnarben ließe sich jedoch nicht herstellen, da die Narben keine mechanische Behinderung durch eine Kontraktur bedingten. Der Schmerz liege eindeutig in dem Schultergelenk unter dem Schulterdach. Zu einer mechanischen Schädigung des Schultergelenks sei es bei dem Unfall nicht gekommen. Die Verletzung sei ausgeheilt. Die unfallbedingte MdE sei als nicht messbar anzusehen. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab (Bescheid vom 12.11.2004). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.02.2005). Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es sei bei ihm zu einer erheblichen Verschlechterung der Beweglichkeit im Schultergelenk gekommen, die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen seien im betroffenen Arm vorhanden, aus diesem Grunde müsse davon ausgegangen werden, dass diese Folgen unfallbedingt seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 12.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2005 zu verurteilen, ihm Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat gemäß § 109 SGG C3 zur Zusammenhangsfrage gehört. Der Sachverständige hat die unfallbedingte MdE auf weniger als 10 vom Hundert eingeschätzt und darüber hinaus geäußert, bei den Beschwerden im Schultergelenk handele es sich um unfallunabhängige degenerative Veränderungen, die im Übrigen aber auch keine rentenberechtigende MdE von 20 vom Hundert bedingten.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger kann die Gewährung von Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.04.1989 nicht beanspruchen. Voraussetzung der Rentengewährung ist im vorliegenden Fall, dass die Verletzungsfolgen die Erwerbsfähigkeit des Klägers um wenigstens 20 vom Hundert gemindert haben (vgl. §§ 56 SGB VII, 581 RVO). Daran fehlt es hier. Nach den plausiblen Feststellungen der L und C3-T2 sind die Verbrennungsnarben reizlos ausgeheilt, so dass die betroffenen Hautartareale keiner weiteren Behandlung bedürfen. Die rechts bestehende schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit kann den Unfallfolgen nicht zugerechnet werden, da die Verbrennungsnarben keine mechanische Behinderung der Schulterbeweglichkeit bedingen. Die Ursache der Schulterschmerzen liegt im Schultergelenk unter dem Schulterdach. Bei dem Unfall am 26.04.1989 ist es nicht zu einer Schädigung des Schultergelenks gekommen. Im Durchgangsarztbericht vom 27.04.1989 ist lediglich von Verbrennungen an Brust, Armen sowie im Gesicht die Rede. Die unfallbedingte MdE ist daher als nicht messbar einzustufen. Diese Auffassung lässt sich anhand der unfallmedizinischen Erfahrungswerte veranschaulichen. Nach diesen Erfahrungswerten bedingen flächenhafte Narbenbildungen von 20 vom Hundert der Körperoberfläche lediglich eine MdE von 10 vom Hundert (vgl. Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage, Seite 129). Beim Kläger erstrecken sich die Verbrennungen auf ca. 5 % der Körperoberfläche. Die Verbrennungsnarben können daher keine rentenberechtigende MdE bedingen. Im Übrigen hat der gemäß § 109 SGG gehörte Sachverständige, der die Auffassung der von der Beklagten gehörten Gutachter bestätigt hat, darauf hingewiesen, dass eine rentenberechtigende MdE selbst dann nicht vorliegt, wenn man die Schulterbeschwerden den Unfallfolgen zurechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved