Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 3759/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1198/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5.2.2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung für eine Zeit des Leistungsbezuges nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 14.6.1989 bis 31.12.1991.
Die Beklagte übermittelte dem Kläger mit einem "Leistungsnachweis" am 15.5.2006 einen Kontospiegel. Den dagegen eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006 als unzulässig, weil ein Leistungsnachweis kein Verwaltungsakt sei.
Dagegen hat der Kläger am 7.8.2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Die Beklagte habe während seines Leistungsbezuges vom 14.6.1989 bis 31.12.1991 keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Der Kläger hat dazu Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 2.11.2000 vorgelegt, ferner einen den Versicherungsverlauf feststellenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 2.5.2006, in dem der genannte Zeitraum als Zeit der Arbeitslosigkeit festgestellt ist.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 5.2.2007 die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe den gegen ihren Leistungsnachweis vom 15.5.2006 erhobenen Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Ein Leistungsnachweis sei nicht als formeller Verwaltungsakt nach den für Verwaltungsakte geltenden Regelungen zu behandeln. Davon abgesehen zeige der Bescheid der Rentenversicherung vom 2.5.2006, dass die geltend gemachten Zeiten im Versicherungsverlauf aufgeführt seien. Bis Ende 1991 seien Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen gewesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.2.2007 beim 3. Senat des erkennenden Gerichts die Berufung L 3 AL 1009/07 eingelegt, die im März 2007 zuständigerweise an den erkennenden Senat abgegeben worden ist. Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe mit dem angefochtenen Leistungsnachweis der Rentenversicherung ein zu niedriges Arbeitsentgelt mitgeteilt. Dies habe dazu geführt, dass er eine um 33,66 Euro niedrigere Rente erhalte. Diesen Verlust, den die Beklagte verursacht habe, wolle er dadurch ausgeglichen haben, dass die Beklagte der Rentenversicherung ein höheres Entgelt ("100 Prozent Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe") mitteilt und "die höheren Beiträge aus den Sozialleistungen direkt an den Rentenversicherungsträger bezahlt".
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5.2.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Leistungsnachweises vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 14.6.1989 bis 31.12.1991 höhere Entgelte an den Rentenversicherungsträger zu melden bzw. Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen, weil es sich bei dem vom Kläger angegriffenen Leistungsnachweis vom 15.5.2006 nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Denn dieser Leistungsnachweis stellt keine Regelung i. S. des § 31 SGB X dar, sondern eine Information über den Inhalt der Meldung an den Rentenversicherungsträger. Es handelt sich lediglich um eine gesetzlich vorgeschriebene Information ohne erkennbaren Rechtsfolgewillen. Der Leistungsnachweis ist auch kein sogenannter formeller Verwaltungsakt. Die Beklagte hat nicht den äußeren Anschein erweckt, sie wolle eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen. Dies hat das BSG in dem vom SG zutreffend zitierten Urteil (SozR 4 - 2600 § 191 Nr. 1) ausdrücklich entschieden.
Im übrigen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug. Das Vorbringen des Klägers auch in der Berufungsinstanz verkennt den deutlich erkennbaren Sinnzusammenhang des angegriffenen Leistungsnachweises. Den Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid ist insoweit nichts hinzuzufügen.
Entgegen der Auffassung des LSG ist die Klage allerdings nicht unbegründet, sondern - eben weil kein Verwaltungsakt vorliegt - unzulässig.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Eine solche Anfechtungsklage ist nach Satz 2 der Vorschrift zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage ist damit das tatsächliche Vorliegen eines Verwaltungsaktes (vgl. Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 8 m. w. N). Dies ist aber, wie dargelegt und vom SG zutreffend entschieden, nicht der Fall.
Zwar liegt in dem von der Beklagten erlassenen Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006 ein Verwaltungsakt. Dieser wird vom Kläger jedoch nicht isoliert angegriffen. Vielmehr wendet sich der Kläger - entsprechend der Regelung des § 95 SGG, wonach, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist - gegen den Leistungsnachweis in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Damit ist für die Frage der Statthaftigkeit nicht isoliert auf das Vorliegen eines Widerspruchsbescheides abzustellen, sondern maßgebend darauf, ob der vom Kläger zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemachte "Vorgang" einen Verwaltungsakt darstellt. Ist dies nicht der Fall, ist die Anfechtungsklage - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - unzulässig (BSGE 39, 86, 87). Anderenfalls wäre immer dann, wenn bei einem unstatthaften, weil sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtenden Widerspruch ein entsprechender Widerspruchsbescheid ergeht, die Anfechtungsklage gegeben, obwohl diese nach der Regelung des § 54 SGG gerade nicht zur Verfügung stehen soll. Ein nicht statthafter Widerspruch kann somit durch die notwendig zu ergehende Widerspruchsentscheidung der Behörde nicht zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage führen (so in anderem Zusammenhang BSG SozR 3 - 1500 § 87 Nr. 1). Das SG hat nach alledem die Klage zu Recht abgewiesen, die Klage war jedoch (in den Gründen) als unzulässig abzuweisen (so auch schon der 3. Senat des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 13.8.1998 - L 3 AL 1181/98).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung für eine Zeit des Leistungsbezuges nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 14.6.1989 bis 31.12.1991.
Die Beklagte übermittelte dem Kläger mit einem "Leistungsnachweis" am 15.5.2006 einen Kontospiegel. Den dagegen eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006 als unzulässig, weil ein Leistungsnachweis kein Verwaltungsakt sei.
Dagegen hat der Kläger am 7.8.2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Die Beklagte habe während seines Leistungsbezuges vom 14.6.1989 bis 31.12.1991 keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Der Kläger hat dazu Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 2.11.2000 vorgelegt, ferner einen den Versicherungsverlauf feststellenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 2.5.2006, in dem der genannte Zeitraum als Zeit der Arbeitslosigkeit festgestellt ist.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 5.2.2007 die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe den gegen ihren Leistungsnachweis vom 15.5.2006 erhobenen Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Ein Leistungsnachweis sei nicht als formeller Verwaltungsakt nach den für Verwaltungsakte geltenden Regelungen zu behandeln. Davon abgesehen zeige der Bescheid der Rentenversicherung vom 2.5.2006, dass die geltend gemachten Zeiten im Versicherungsverlauf aufgeführt seien. Bis Ende 1991 seien Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen gewesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.2.2007 beim 3. Senat des erkennenden Gerichts die Berufung L 3 AL 1009/07 eingelegt, die im März 2007 zuständigerweise an den erkennenden Senat abgegeben worden ist. Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe mit dem angefochtenen Leistungsnachweis der Rentenversicherung ein zu niedriges Arbeitsentgelt mitgeteilt. Dies habe dazu geführt, dass er eine um 33,66 Euro niedrigere Rente erhalte. Diesen Verlust, den die Beklagte verursacht habe, wolle er dadurch ausgeglichen haben, dass die Beklagte der Rentenversicherung ein höheres Entgelt ("100 Prozent Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe") mitteilt und "die höheren Beiträge aus den Sozialleistungen direkt an den Rentenversicherungsträger bezahlt".
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5.2.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Leistungsnachweises vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 14.6.1989 bis 31.12.1991 höhere Entgelte an den Rentenversicherungsträger zu melden bzw. Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen, weil es sich bei dem vom Kläger angegriffenen Leistungsnachweis vom 15.5.2006 nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Denn dieser Leistungsnachweis stellt keine Regelung i. S. des § 31 SGB X dar, sondern eine Information über den Inhalt der Meldung an den Rentenversicherungsträger. Es handelt sich lediglich um eine gesetzlich vorgeschriebene Information ohne erkennbaren Rechtsfolgewillen. Der Leistungsnachweis ist auch kein sogenannter formeller Verwaltungsakt. Die Beklagte hat nicht den äußeren Anschein erweckt, sie wolle eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen. Dies hat das BSG in dem vom SG zutreffend zitierten Urteil (SozR 4 - 2600 § 191 Nr. 1) ausdrücklich entschieden.
Im übrigen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug. Das Vorbringen des Klägers auch in der Berufungsinstanz verkennt den deutlich erkennbaren Sinnzusammenhang des angegriffenen Leistungsnachweises. Den Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid ist insoweit nichts hinzuzufügen.
Entgegen der Auffassung des LSG ist die Klage allerdings nicht unbegründet, sondern - eben weil kein Verwaltungsakt vorliegt - unzulässig.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Eine solche Anfechtungsklage ist nach Satz 2 der Vorschrift zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage ist damit das tatsächliche Vorliegen eines Verwaltungsaktes (vgl. Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 8 m. w. N). Dies ist aber, wie dargelegt und vom SG zutreffend entschieden, nicht der Fall.
Zwar liegt in dem von der Beklagten erlassenen Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006 ein Verwaltungsakt. Dieser wird vom Kläger jedoch nicht isoliert angegriffen. Vielmehr wendet sich der Kläger - entsprechend der Regelung des § 95 SGG, wonach, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist - gegen den Leistungsnachweis in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Damit ist für die Frage der Statthaftigkeit nicht isoliert auf das Vorliegen eines Widerspruchsbescheides abzustellen, sondern maßgebend darauf, ob der vom Kläger zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemachte "Vorgang" einen Verwaltungsakt darstellt. Ist dies nicht der Fall, ist die Anfechtungsklage - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - unzulässig (BSGE 39, 86, 87). Anderenfalls wäre immer dann, wenn bei einem unstatthaften, weil sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtenden Widerspruch ein entsprechender Widerspruchsbescheid ergeht, die Anfechtungsklage gegeben, obwohl diese nach der Regelung des § 54 SGG gerade nicht zur Verfügung stehen soll. Ein nicht statthafter Widerspruch kann somit durch die notwendig zu ergehende Widerspruchsentscheidung der Behörde nicht zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage führen (so in anderem Zusammenhang BSG SozR 3 - 1500 § 87 Nr. 1). Das SG hat nach alledem die Klage zu Recht abgewiesen, die Klage war jedoch (in den Gründen) als unzulässig abzuweisen (so auch schon der 3. Senat des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 13.8.1998 - L 3 AL 1181/98).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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