Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3668/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2099/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.2.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist im Berufungsverfahren die Übernahme der Beiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung.
Der 1945 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Im Juli 2005 beantragte er Leistungen für ein neues Brillengestell und neue Brillengläser sowie für den Beitrag einer privaten Haftpflichtversicherung. Mit Bescheid vom 18.7.2005 lehnte die Beklagte unter Berufung auf §§ 22,23 SGB II den Antrag mit der Begründung ab, die geltendgemachten Zahlungen seien von der Regelleistung abgegolten. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.8.2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 6.9.2005 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er hat unter Berufung auf §§ 23 Abs. 1, 44 SGB II beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Sach- oder Geldleistung - hilfsweise als Darlehen - zur Deckung des Bedarfs nach einer neuen Brille (Gestell und Gläser) nach augenärztlicher Verordnung sowie des Beitrags zu einer privaten Haftpflichtversicherung zu gewähren. Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 17.2.2006 unter Abänderung des angefochtenen Bescheides die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen eine Sach- oder Geldleistung als Darlehen zur Deckung des Bedarfs nach einer neuen Brille (Gestell und Gläser) nach augenärztlicher Verordnung zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Insoweit hat es festgestellt, es sei keine Anspruchsgrundlage für die beantragte Gewährung von Leistungen im Hinblick auf den Haftpflichtversicherungsbeitrag ersichtlich. Es bestehe keine besondere gesetzliche Grundlage für eine diesbezügliche einmalige Leistung. Das SGB II habe den Grundsatz aus dem BSHG übernommen, wonach Haftpflichtversicherungsprämien keinen Bedarfstatbestand des notwendigen Lebensunterhalts darstellten. Dementsprechend werde dieser Bedarf auch nicht bei der Bemessung der Regelleistung berücksichtigt, deswegen könne auch keine Leistung gem. § 23 Abs. 1 SGB II auf diesen Bedarf erbracht werden. Dem Gerichtsbescheid ist die Rechtsmittelbelehrung beigegeben, er könne mit der Berufung angefochten werden.
Gegen diesen mit eingeschriebenem Brief vom 9.3. 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.4.2006 Berufung eingelegt. Er meint, die Ablehnung der Kostenübernahme einer privaten Haftpflichtversicherung vertrage sich nicht mit dem Gerichtsbescheid vom 17.2.2006 - S 9 SO 2747/05. Es sei ein Irrsinn, ihm eine Aquastopwaschmaschine und deren höhere Anschaffungskosten abzulehnen und ihm gleichzeitig eine private Haftpflichtversicherung abzulehnen.
Der Kläger hatte beim Kreissozialamt des Landkreises L. im September 2004 die Übernahme der Kosten für eine neue wasserauslaufsichere Waschmaschine in Höhe von ca. 500 EUR beantragt, seine alte Waschmaschine sei kaputtgegangen und habe zwei Wasserschäden verursacht. Das Kreissozialamt hatte dies zunächst abgelehnt, im Widerspruchsverfahren eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung einer Waschmaschine in Höhe von 290 EUR gewährt, den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Die dagegen beim SG erhobene Klage hat dieses mit dem vom Kläger genannten Gerichtsbescheid abgelehnt, die dagegen eingelegte Berufung ist als unzulässig verworfen worden (Beschluss vom 14.3.2007 - L 7 SO 2074/06).
Der Kläger, der auf Anforderung den Versicherungsschein vom 29.6.2005 über eine Privathaftpflichtversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 5,74 EUR vorgelegt hat, stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.2.2006 abzuändern und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 18.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.8.2005 zu verurteilen, die Kosten seiner Privathaftpflichtversicherung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der Gerichtsakten des o. g. Parallelverfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der begehrten Kostenübernahme für die private Haftpflichtversicherung um eine "wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr" (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) handelt, zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Die Berufung wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Der Umstand, dass sein derzeitige Vermieter wohl von ihm den Nachweis einer privaten Haftpflichtversicherung verlangt hat, kann mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht dazu führen, diese Kosten auf die Beklagte abzuwälzen. Den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ist insoweit nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist im Berufungsverfahren die Übernahme der Beiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung.
Der 1945 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Im Juli 2005 beantragte er Leistungen für ein neues Brillengestell und neue Brillengläser sowie für den Beitrag einer privaten Haftpflichtversicherung. Mit Bescheid vom 18.7.2005 lehnte die Beklagte unter Berufung auf §§ 22,23 SGB II den Antrag mit der Begründung ab, die geltendgemachten Zahlungen seien von der Regelleistung abgegolten. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.8.2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 6.9.2005 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er hat unter Berufung auf §§ 23 Abs. 1, 44 SGB II beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Sach- oder Geldleistung - hilfsweise als Darlehen - zur Deckung des Bedarfs nach einer neuen Brille (Gestell und Gläser) nach augenärztlicher Verordnung sowie des Beitrags zu einer privaten Haftpflichtversicherung zu gewähren. Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 17.2.2006 unter Abänderung des angefochtenen Bescheides die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen eine Sach- oder Geldleistung als Darlehen zur Deckung des Bedarfs nach einer neuen Brille (Gestell und Gläser) nach augenärztlicher Verordnung zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Insoweit hat es festgestellt, es sei keine Anspruchsgrundlage für die beantragte Gewährung von Leistungen im Hinblick auf den Haftpflichtversicherungsbeitrag ersichtlich. Es bestehe keine besondere gesetzliche Grundlage für eine diesbezügliche einmalige Leistung. Das SGB II habe den Grundsatz aus dem BSHG übernommen, wonach Haftpflichtversicherungsprämien keinen Bedarfstatbestand des notwendigen Lebensunterhalts darstellten. Dementsprechend werde dieser Bedarf auch nicht bei der Bemessung der Regelleistung berücksichtigt, deswegen könne auch keine Leistung gem. § 23 Abs. 1 SGB II auf diesen Bedarf erbracht werden. Dem Gerichtsbescheid ist die Rechtsmittelbelehrung beigegeben, er könne mit der Berufung angefochten werden.
Gegen diesen mit eingeschriebenem Brief vom 9.3. 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.4.2006 Berufung eingelegt. Er meint, die Ablehnung der Kostenübernahme einer privaten Haftpflichtversicherung vertrage sich nicht mit dem Gerichtsbescheid vom 17.2.2006 - S 9 SO 2747/05. Es sei ein Irrsinn, ihm eine Aquastopwaschmaschine und deren höhere Anschaffungskosten abzulehnen und ihm gleichzeitig eine private Haftpflichtversicherung abzulehnen.
Der Kläger hatte beim Kreissozialamt des Landkreises L. im September 2004 die Übernahme der Kosten für eine neue wasserauslaufsichere Waschmaschine in Höhe von ca. 500 EUR beantragt, seine alte Waschmaschine sei kaputtgegangen und habe zwei Wasserschäden verursacht. Das Kreissozialamt hatte dies zunächst abgelehnt, im Widerspruchsverfahren eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung einer Waschmaschine in Höhe von 290 EUR gewährt, den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Die dagegen beim SG erhobene Klage hat dieses mit dem vom Kläger genannten Gerichtsbescheid abgelehnt, die dagegen eingelegte Berufung ist als unzulässig verworfen worden (Beschluss vom 14.3.2007 - L 7 SO 2074/06).
Der Kläger, der auf Anforderung den Versicherungsschein vom 29.6.2005 über eine Privathaftpflichtversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 5,74 EUR vorgelegt hat, stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.2.2006 abzuändern und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 18.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.8.2005 zu verurteilen, die Kosten seiner Privathaftpflichtversicherung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der Gerichtsakten des o. g. Parallelverfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der begehrten Kostenübernahme für die private Haftpflichtversicherung um eine "wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr" (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) handelt, zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Die Berufung wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Der Umstand, dass sein derzeitige Vermieter wohl von ihm den Nachweis einer privaten Haftpflichtversicherung verlangt hat, kann mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht dazu führen, diese Kosten auf die Beklagte abzuwälzen. Den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ist insoweit nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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