Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AY 897/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 2393/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 26. März 2007 - S 13 AY 897/07 ER - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie im Umfang von (zunächst) 25 Sitzungen zuzüglich der Kosten eines Dolmetschers begehrt, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)).
Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NJW 1997 a.a.O. und NVwZ 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/06 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B (juris)).
Hiervon ausgehend hat das SG im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des SG in Zweifel zu ziehen. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
In Ergänzung hierzu weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin zwar nach wie vor zu dem leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gehört, da die ihr erteilte ausländerrechtliche Duldung bis zum 3. November 2007 verlängert worden ist. Allerdings erfüllt sie aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen der §§ 4, 6 AsylbLG. Unabhängig davon, dass die vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. , Freiburg, angenommene Indikation für die Psychotherapie von Frau Dr. R.-R. (Ärztin für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie) vom Gesundheitsamt des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald nicht geteilt wird (Stellungnahme vom 27. Januar 2006), scheitert die Kostenübernahme auch daran, dass Hilfeempfänger nach dem AsylbLG im Rahmen der Leistungen bei Krankheit nach § 4 Abs. 1 AsylbLG keinen Anspruch auf optimale und bestmögliche Versorgung haben, sondern nur auf Hilfe bei akuten Erkrankungen sowie Schmerzzuständen (Beschluss des Senats vom 11. Januar 2007 - L 7 AY 6025/06 PKH-B - SAR 2007, 45; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 1998 - 7 S 920/98 -). Soweit Dr. K. bei der Antragstellerin solche Schmerzzustände in Form einer somatoformen Schmerzstörung und einem chronischen Schmerzsyndrom diagnostiziert hat, besteht bei summarischer Prüfung schon deswegen kein Kostenübernahmeanspruch, weil Dr. K. selbst in der Stellungnahme vom 1. Februar 2006 (Seite 4) davon ausgeht, diese chronischen Schmerzzustände seien therapeutisch kaum beeinflussbar; zudem werden diese - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist - medikamentös behandelt, so dass eine "Grundversorgung" der Antragstellerin gewährleistet scheint. Auch mit Blick auf die diagnostizierten psychischen Erkrankungen der Antragstellerin - Dr. K. geht hier von einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung aus - besteht bei summarischer Prüfung kein Anspruch auf Kostenübernahme. Denn langwierige Behandlungen, die wegen der absehbar kurzen Dauer des weiteren Aufenthalts des Betreffenden voraussichtlich nicht abgeschlossen werden können, vermögen nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) regelmäßig keine Leistungsverpflichtung auszulösen. So liegt der Fall auch hier, denn die Antragstellerin, eine serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo, die dem Volk der Roma angehört und sich seit November 2004 im Bundesgebiet aufhält und seitdem geduldet wird, kann voraussichtlich nicht mit einem länger dauernden oder gar nur mittelfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen. Demgegenüber hält Dr. K. in der Stellungnahme vom 1. Februar 2006 eine Behandlungsdauer von "noch mindestens 2 Jahren" für notwendig; in der Stellungnahme vom 29. November 2006 spricht er sogar davon, der therapeutische Prozess bedürfe einer zeitlichen Kontinuität über mehrere Jahre.
Schließlich hat das SG auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Auffang- und Öffnungsklausel des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zutreffend für nicht gegeben erachtet. Denn über diese Bestimmung können nach der Senatsrechtsprechung (a.a.O.) nur unerlässliche, d.h. unverzichtbare Leistungen erbracht werden; dies gilt auch im Falle von chronischen Erkrankungen. Von einer unerlässlichen im Sinne einer unverzichtbaren Leistung ist jedoch vorliegend schon mit Blick auf die fachärztlich uneinheitlich gesehene Therapieindikation nicht auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie im Umfang von (zunächst) 25 Sitzungen zuzüglich der Kosten eines Dolmetschers begehrt, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)).
Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NJW 1997 a.a.O. und NVwZ 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/06 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B (juris)).
Hiervon ausgehend hat das SG im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des SG in Zweifel zu ziehen. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
In Ergänzung hierzu weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin zwar nach wie vor zu dem leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gehört, da die ihr erteilte ausländerrechtliche Duldung bis zum 3. November 2007 verlängert worden ist. Allerdings erfüllt sie aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen der §§ 4, 6 AsylbLG. Unabhängig davon, dass die vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. , Freiburg, angenommene Indikation für die Psychotherapie von Frau Dr. R.-R. (Ärztin für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie) vom Gesundheitsamt des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald nicht geteilt wird (Stellungnahme vom 27. Januar 2006), scheitert die Kostenübernahme auch daran, dass Hilfeempfänger nach dem AsylbLG im Rahmen der Leistungen bei Krankheit nach § 4 Abs. 1 AsylbLG keinen Anspruch auf optimale und bestmögliche Versorgung haben, sondern nur auf Hilfe bei akuten Erkrankungen sowie Schmerzzuständen (Beschluss des Senats vom 11. Januar 2007 - L 7 AY 6025/06 PKH-B - SAR 2007, 45; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 1998 - 7 S 920/98 -). Soweit Dr. K. bei der Antragstellerin solche Schmerzzustände in Form einer somatoformen Schmerzstörung und einem chronischen Schmerzsyndrom diagnostiziert hat, besteht bei summarischer Prüfung schon deswegen kein Kostenübernahmeanspruch, weil Dr. K. selbst in der Stellungnahme vom 1. Februar 2006 (Seite 4) davon ausgeht, diese chronischen Schmerzzustände seien therapeutisch kaum beeinflussbar; zudem werden diese - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist - medikamentös behandelt, so dass eine "Grundversorgung" der Antragstellerin gewährleistet scheint. Auch mit Blick auf die diagnostizierten psychischen Erkrankungen der Antragstellerin - Dr. K. geht hier von einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung aus - besteht bei summarischer Prüfung kein Anspruch auf Kostenübernahme. Denn langwierige Behandlungen, die wegen der absehbar kurzen Dauer des weiteren Aufenthalts des Betreffenden voraussichtlich nicht abgeschlossen werden können, vermögen nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) regelmäßig keine Leistungsverpflichtung auszulösen. So liegt der Fall auch hier, denn die Antragstellerin, eine serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo, die dem Volk der Roma angehört und sich seit November 2004 im Bundesgebiet aufhält und seitdem geduldet wird, kann voraussichtlich nicht mit einem länger dauernden oder gar nur mittelfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen. Demgegenüber hält Dr. K. in der Stellungnahme vom 1. Februar 2006 eine Behandlungsdauer von "noch mindestens 2 Jahren" für notwendig; in der Stellungnahme vom 29. November 2006 spricht er sogar davon, der therapeutische Prozess bedürfe einer zeitlichen Kontinuität über mehrere Jahre.
Schließlich hat das SG auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Auffang- und Öffnungsklausel des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zutreffend für nicht gegeben erachtet. Denn über diese Bestimmung können nach der Senatsrechtsprechung (a.a.O.) nur unerlässliche, d.h. unverzichtbare Leistungen erbracht werden; dies gilt auch im Falle von chronischen Erkrankungen. Von einer unerlässlichen im Sinne einer unverzichtbaren Leistung ist jedoch vorliegend schon mit Blick auf die fachärztlich uneinheitlich gesehene Therapieindikation nicht auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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