Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3565/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2469/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. März 2007 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höhere Rente und wendet sich dabei gegen die Minderung der Rentenhöhe durch den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich.
Nachdem die Beklagte den Widerspruch des am 8. November 1936 geborenen Klägers gegen den Rentenbescheid vom 2. Juni 2004, mit dem der Abschlag vorgenommen wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2004 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger das Sozialgericht Reutlingen (SG) angerufen, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2007 abgewiesen hat. Gegen das ihm am 30. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Mai 2007 Berufung eingelegt.
Der Kläger ist zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden angehört worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Leistungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.
Gem. § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte - nach § 105 SGG gilt gleiches für Gerichtsbescheide - die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.
Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann ein Schriftstück - wie hier - durch Einlegen in den zur Wohnung des Empfängers gehörenden Briefkasten zugestellt werden (§§ 176, 180 ZPO).
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 31. März 2007 begonnen und am 30. April 2007, einem Montag, der kein gesetzlicher Feiertag ist, geendet. Die Berufung des Klägers ist dagegen erst am 2. Mai 2007 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Hier hat der Kläger auf eine chronische, nicht mehr heilbare koronare Herzkrankheit (Verengung der Herzkranzgefäße), die dauerhaft klinisch behandelt werden müsse, sein fortgeschrittenes Alter und weitere, unabwendbare private Schicksalsereignisse (Scheidung u. a.) hingewiesen. Warum er deswegen gehindert war, die Berufung nicht bis 30. April 2007 zumindest zur Fristwahrung einzulegen, ist allerdings nicht substantiiert dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Immerhin war der Kläger auch in der Lage, die Berufung am 2. Mai 2007 einzulegen und sogar - wenn auch nur kurz - zu begründen. Schon deswegen ist der Senat nicht gehalten, dem durch die - vom Kläger nur in allgemeiner Form beantragte - Einholung von ärztlichen Attesten und "Beweiseinvernahmen" (wohl: Zeugenvernehmung) näher nachzugehen. Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt deshalb nicht vor.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berufung wohl auch unbegründet wäre. Hierzu wird auf den dem Kläger bekannten Beschluss des Senats vom 21. Februar 2007 im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren (L 10 R 91/07 PKH-B) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höhere Rente und wendet sich dabei gegen die Minderung der Rentenhöhe durch den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich.
Nachdem die Beklagte den Widerspruch des am 8. November 1936 geborenen Klägers gegen den Rentenbescheid vom 2. Juni 2004, mit dem der Abschlag vorgenommen wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2004 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger das Sozialgericht Reutlingen (SG) angerufen, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2007 abgewiesen hat. Gegen das ihm am 30. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Mai 2007 Berufung eingelegt.
Der Kläger ist zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden angehört worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Leistungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.
Gem. § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte - nach § 105 SGG gilt gleiches für Gerichtsbescheide - die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.
Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann ein Schriftstück - wie hier - durch Einlegen in den zur Wohnung des Empfängers gehörenden Briefkasten zugestellt werden (§§ 176, 180 ZPO).
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 31. März 2007 begonnen und am 30. April 2007, einem Montag, der kein gesetzlicher Feiertag ist, geendet. Die Berufung des Klägers ist dagegen erst am 2. Mai 2007 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Hier hat der Kläger auf eine chronische, nicht mehr heilbare koronare Herzkrankheit (Verengung der Herzkranzgefäße), die dauerhaft klinisch behandelt werden müsse, sein fortgeschrittenes Alter und weitere, unabwendbare private Schicksalsereignisse (Scheidung u. a.) hingewiesen. Warum er deswegen gehindert war, die Berufung nicht bis 30. April 2007 zumindest zur Fristwahrung einzulegen, ist allerdings nicht substantiiert dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Immerhin war der Kläger auch in der Lage, die Berufung am 2. Mai 2007 einzulegen und sogar - wenn auch nur kurz - zu begründen. Schon deswegen ist der Senat nicht gehalten, dem durch die - vom Kläger nur in allgemeiner Form beantragte - Einholung von ärztlichen Attesten und "Beweiseinvernahmen" (wohl: Zeugenvernehmung) näher nachzugehen. Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt deshalb nicht vor.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berufung wohl auch unbegründet wäre. Hierzu wird auf den dem Kläger bekannten Beschluss des Senats vom 21. Februar 2007 im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren (L 10 R 91/07 PKH-B) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
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