L 13 AL 3243/07 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3243/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 11. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Änderung des Beschlusses des Senats vom 11. Juni 2007 (L 13 AL 664/07 PKH-A) mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 75/07 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2007 hat der Kläger, der in der Hauptsache die Änderung der bestandskräftigen Aufhebung der Bewilligung von Übergangsgeld begehrt, gegen den Beschluss vom 11. Juni 2007 eine Gegenvorstellung erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Zeit seiner Krankheit in den Ferien gelegen habe und er nach den Schulferien ab dem 15. September 2005 wieder an der Maßnahme teilgenommen habe, für die mit der ab 18. Juni 2005 aufgehobenen Entscheidung Übergangsgeld gewährt worden sei. Dem Kläger habe daher Übergangsgeld bis zum Ende der ursprünglichen Bewilligung am 15. September 2006 zugestanden. In den Monaten Juni und Juli habe er keinen zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten erreichen können. Der Aufhebungsbescheid vom 23. Juni 2005 sei schließlich auch rechtswidrig, weil er keine Überlegungen zu den Voraussetzungen der Aufhebung enthalte. Es hätten lediglich unschädliche Fehlzeiten vorgelegen. Auch im Fall eines Abbruches hätten Leistungen weiterhin übergangsweise gewährt werden müssen.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die nicht mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründete Gegenvorstellung kann auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220) erhoben werden, sofern deren Voraussetzungen schlüssig dargelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2005 - L 13 AS 3026/05 A - und vom 6. Februar 2006 - L 13 AS 203/06 A - jeweils m.w.N.). Der Kläger, der die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses mit seiner Gegenvorstellung begehrt, hat nicht schlüssig dargetan, dass die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder dass die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder materiellen Unrecht führen würde (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 m.w.N.; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3).

Nach alledem war die Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Übergangsgeld grundsätzlich die Teilnahme an der bewilligten Maßnahme voraussetzt. Denn nach § 160 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben behinderte Menschen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Dem Kläger war ab dem 16. September 2004 Übergangsgeld für die Teilnahme an der zweijährigen Maßnahme "VFA0409, Verwaltungsfachangestellter" gewährt worden, die bis zum 13. September 2006 dauern sollte. Nur um einen Anspruch auf Änderung der bestandskräftigen Aufhebung dieser Bewilligung für diese Maßnahme ab dem 18. Juni 2005 durch den Bescheid vom 23. Juni 2005 geht es im vorliegenden Verfahren. An dieser Maßnahme hat der Kläger ab dem 18. Juni 2005 nicht mehr teilgenommen. Eine Weitergewährung nach Abschluss ist ausgeschlossen, weil die Maßnahme nicht abgeschlossen wurde. Es handelte sich um einen Abbruch und auch nicht lediglich um eine Unterbrechung, bei der unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 SGB IX eine Weiterzahlung des Übergangsgeldes für höchstens sechs Wochen in Betracht gekommen wäre. Denn der Kläger hat an der bewilligten Maßnahme, auch nachdem ihm dies wieder gesundheitlich möglich war, nicht mehr teilgenommen. Vielmehr hat er ab September 2005 mit der zweijährigen Ausbildung erneut begonnen. Hierbei handelt es sich um eine weitere Maßnahme. Ob der Kläger insoweit Anspruch auf Leistungen gegen die Beklagte hatte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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