Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1476/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3811/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Soweit das Sozialgericht im Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, deren Auszahlung der Antragsteller an sich begehrt, angenommen hat, der Antragsteller sei prozessunfähig, vermag der Senat dem Sozialgericht nicht zu folgen. Das Sozialgericht hat hierzu auf seinen Beschluss vom 22. November 2005 im Verfahren S 5 AS 3255/05 ER Bezug genommen, in welchem die Vorinstanz die Prozessunfähigkeit aus dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts H. vom 23. November 2004 hergeleitet hat. In diesem wird indes lediglich der dringende Verdacht auf eine wahnhafte Störung des Antragstellers beim Thema Justizbehörden und Auseinandersetzung mit dem Vermieter geäußert. Tatsächliche Feststellungen, dass und weshalb der Antragsteller nicht prozessfähig sei, enthält jedoch weder der Beschluss des Vormundschaftsgerichts noch derjenige des Sozialgerichts. Nachdem es sich bei der Auseinandersetzung mit den Antragsgegnern weder um eine solche mit Justizbehörden noch um eine solche mit der Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) als Vermieterin - in Bezug auf letztere ist eine auf den Aufgabenkreis der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit der LEG betreffend die vom Antragsteller angemietete Wohnung beschränkte Betreuung angeordnet - handelt und der Senat in Ansehung der ihm vorliegenden Akten auch keine vernünftigen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers zu hegen vermag, ist von der Prozessfähigkeit auszugehen. Das Sozialgericht hätte angesichts der fehlenden offensichtlichen Haltlosigkeit (vgl. Bundessozialgericht (BSG) in BSGE 91, 146, 149 f.) der vom Antragsteller verfolgten Begehrens die Miete nicht an die LEG als Vermieterin, sondern an ihn auszuzahlen, nach der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Juli 2004 - L 3 B 55/04 KA - abgedruckt in Juris) Bestimmung des § 72 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); von der ihm eingeräumten Befugnis, dem Antragsteller einen besonderen Vertreter zu bestellen, Gebrauch machen müssen.
Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das am 3. Mai 2006 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Begehren des Antragstellers ihm nach dem Ende des Bewilligungsabschnitts zum 30. April 2006 auch ab 1. Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) vorläufig zu gewähren und dabei vorläufig die bisher direkt an die LEG als Vermieterin ausgekehrten Kosten der Unterkunft und Heizung ihm auszuzahlen.
Prozessuale Grundlage des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruches ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer hier nur in Betracht kommenden einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Vorliegend scheitert die Beschwerde auf vorläufige Zahlung von Alg II bereits daran, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde ein Anordnungsgrund zu verneinen ist; dies gilt auch in Bezug auf das Begehren, die Kosten der Unterkunft und Heizung ihm direkt auszuzahlen. Dem Antragsteller ist mit Bescheid vom 28. Juni 2006 des Antragsgegners zu 1 Alg II für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 bewilligt worden. Für die anschließende Zeit ab 1. November 2006 ist ihm ebenfalls Alg II gewährt worden, wobei der Antragsgegner zu 1 nunmehr die Kosten der Unterkunft und Heizung unmittelbar dem Antragsteller ausgezahlt hat. Bei dieser Sachlage drohen dem Antragsteller keine schweren und schlechthin unzumutbare Nachteile mehr; vielmehr ist sogar schon das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer auf Gewährung der Regelleistung gerichteten einstweiligen Anordnung zu verneinen. Soweit der Antragsgegner zu 1 noch für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 die Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter ausgezahlt hat, drohen dem Antragsteller ebenfalls keine schweren schlechthin unzumutbaren Nachteile, wenn er auf den Ausgang eines diesen Streitpunkt betreffenden Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Solche Nachteile jedenfalls sind vom Antragsteller bisher nicht glaubhaft gemacht worden.
Soweit der Antragsteller sein Begehren gegen den Antragsgegner zu 2 gerichtet hat, ist ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, ein Anordnungsgrund sowie ein Anordnungsanspruch zu verneinen.
Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Soweit das Sozialgericht im Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, deren Auszahlung der Antragsteller an sich begehrt, angenommen hat, der Antragsteller sei prozessunfähig, vermag der Senat dem Sozialgericht nicht zu folgen. Das Sozialgericht hat hierzu auf seinen Beschluss vom 22. November 2005 im Verfahren S 5 AS 3255/05 ER Bezug genommen, in welchem die Vorinstanz die Prozessunfähigkeit aus dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts H. vom 23. November 2004 hergeleitet hat. In diesem wird indes lediglich der dringende Verdacht auf eine wahnhafte Störung des Antragstellers beim Thema Justizbehörden und Auseinandersetzung mit dem Vermieter geäußert. Tatsächliche Feststellungen, dass und weshalb der Antragsteller nicht prozessfähig sei, enthält jedoch weder der Beschluss des Vormundschaftsgerichts noch derjenige des Sozialgerichts. Nachdem es sich bei der Auseinandersetzung mit den Antragsgegnern weder um eine solche mit Justizbehörden noch um eine solche mit der Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) als Vermieterin - in Bezug auf letztere ist eine auf den Aufgabenkreis der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit der LEG betreffend die vom Antragsteller angemietete Wohnung beschränkte Betreuung angeordnet - handelt und der Senat in Ansehung der ihm vorliegenden Akten auch keine vernünftigen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers zu hegen vermag, ist von der Prozessfähigkeit auszugehen. Das Sozialgericht hätte angesichts der fehlenden offensichtlichen Haltlosigkeit (vgl. Bundessozialgericht (BSG) in BSGE 91, 146, 149 f.) der vom Antragsteller verfolgten Begehrens die Miete nicht an die LEG als Vermieterin, sondern an ihn auszuzahlen, nach der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Juli 2004 - L 3 B 55/04 KA - abgedruckt in Juris) Bestimmung des § 72 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); von der ihm eingeräumten Befugnis, dem Antragsteller einen besonderen Vertreter zu bestellen, Gebrauch machen müssen.
Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das am 3. Mai 2006 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Begehren des Antragstellers ihm nach dem Ende des Bewilligungsabschnitts zum 30. April 2006 auch ab 1. Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) vorläufig zu gewähren und dabei vorläufig die bisher direkt an die LEG als Vermieterin ausgekehrten Kosten der Unterkunft und Heizung ihm auszuzahlen.
Prozessuale Grundlage des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruches ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer hier nur in Betracht kommenden einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Vorliegend scheitert die Beschwerde auf vorläufige Zahlung von Alg II bereits daran, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde ein Anordnungsgrund zu verneinen ist; dies gilt auch in Bezug auf das Begehren, die Kosten der Unterkunft und Heizung ihm direkt auszuzahlen. Dem Antragsteller ist mit Bescheid vom 28. Juni 2006 des Antragsgegners zu 1 Alg II für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 bewilligt worden. Für die anschließende Zeit ab 1. November 2006 ist ihm ebenfalls Alg II gewährt worden, wobei der Antragsgegner zu 1 nunmehr die Kosten der Unterkunft und Heizung unmittelbar dem Antragsteller ausgezahlt hat. Bei dieser Sachlage drohen dem Antragsteller keine schweren und schlechthin unzumutbare Nachteile mehr; vielmehr ist sogar schon das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer auf Gewährung der Regelleistung gerichteten einstweiligen Anordnung zu verneinen. Soweit der Antragsgegner zu 1 noch für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 die Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter ausgezahlt hat, drohen dem Antragsteller ebenfalls keine schweren schlechthin unzumutbaren Nachteile, wenn er auf den Ausgang eines diesen Streitpunkt betreffenden Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Solche Nachteile jedenfalls sind vom Antragsteller bisher nicht glaubhaft gemacht worden.
Soweit der Antragsteller sein Begehren gegen den Antragsgegner zu 2 gerichtet hat, ist ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, ein Anordnungsgrund sowie ein Anordnungsanspruch zu verneinen.
Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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