Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2313/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4097/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe am 10.7.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die 1951 geborene geschiedene Klägerin bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 25.12.2002 Arbeitslosengeld. In dem am 21.11.2002 eingegangenen Antrag auf Anschluss-Alhi verneinte die Klägerin das Vorhandensein von Vermögen, insbesondere Lebensversicherungen, bebauten oder unbebauten Grundstücken. Ihr wurde daraufhin von der Beklagten Alhi bewilligt mit Bescheid vom 13.12.2002 in Höhe von wöchentlich 150,36 Euro. Alhi wurde gewährt bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 25.12.2003.
Im Zusammenhang mit einem im Oktober 2003 bekannt gewordenen Freistellungsauftrag ermittelte die Beklagte, dass die Klägerin im Dezember 2002 über ein Sparbuch mit einem Guthaben von 2000,48 Euro verfügte. Von dem Sparbuch war am 27.11.2002 ein Betrag von 25.000 Euro abgehoben worden. Die Klägerin gab an, Eigentümerin eines Hausgrundstücks in Kroatien zu sein, das nach einer Schätzung einer gerichtlichen Sachverständigen einen Handelswert von etwa 25.000 Euro habe. Die Klägerin gab dazu an, den Betrag von 25.000 Euro, den sie vom Konto abgehoben habe, für Ausbau- und Renovierungsarbeiten verwendet zu haben. Die Klägerin gab ferner an, bei der Karlsruher Lebensversicherung AG eine Kapitallebensversicherung zu haben, die (nach der Auskunft der Versicherung vom 3.3.2004) zum 31.12.2002 einen Rückkaufswert von 4282,38,Euro und eine Überschussbeteiligung von 2940,71 Euro enthielt.
Die Beklagten ermittelte daraus zum 26.12.2002 ein Vermögen von 31.282,84 Euro (ohne die Überschussbeteiligung) und unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 27.040 Euro (52 mal 520 Euro) ein einzusetzendes Vermögen von 4242,86 Euro. Durch Bescheid vom 9.3.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 26.12.2002 nach § 45 SGB X wegen fehlender Bedürftigkeit auf und forderte die in der Zeit vom 26.12.2002 bis 25.12.2003 zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 7793,53 Euro zurück. Durch weiteren Bescheid vom 9.3.2004 forderte die Beklagte die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und Pflegeversicherungsbeiträgen für die genannte Zeit in Höhe von insgesamt 1321,04 Euro.
Im Widerspruchsverfahren wurde der Beklagten bekannt, dass der Klägerin von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs vom 12.2. 2004 mit Bescheid vom 26.3.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.4.2003 in Höhe von monatlich 693,97 Euro gewährt wurde. Die Klägerin erklärte sich mit einer direkten Erstattung aus der Rentennachzahlung einverstanden. Die Beklagte wies dagegen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1.6.2004 zurück. Die Bewilligung der Alhi sei zu Recht von Anfang an ab 26.12.2002 aufgehoben worden. Daraus ergebe sich nach § 50 Abs. 1 GG X die Erstattungspflicht. Eine Erstattung aus der Rentennachzahlung sei nicht möglich, der Klägerin bleibe jedoch unbenommen, die Forderungen für den streitigen Zeitraum 1.4.2003 bis 25.12.2003 aus der Rentennachzahlung an die Beklagte zu erstatten. Mit Ermächtigung der Klägerin erfolgte dann auch die Verrechnung der Rückforderung für die Zeit vom 1.4. bis 25.12.2003 in Höhe von 5743,15 Euro mit der Rentennachzahlung.
Wegen der Aufhebung und Rückforderung der Alhi hat die Klägerin am 11.6.2004 beim Sozialgericht K. (SG) Klage erhoben. Sie hat ausgeführt, die Bewertung des Grundstückes sei zu hoch erfolgt, im übrigen sei die Veräußerung des Hausanwesens, weil es sich um eine zusätzliche Altersvorsorge angesichts der geringen Rente handele, ebenso unzumutbar wie die Verwertung der Lebensversicherung. Das SG hat nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 10.7.2006 die Klage abgewiesen. Die Beklagte gehe zutreffend von einem Vermögen von 32.446,92 Euro aus. Auch unter Berücksichtigung eines erhöhten Freibetrages in Höhe von 520 EUR je Lebensjahr ("520 Euro mal 21 Lebensjahre gleich 26.520 Euro") bleibe ein Vermögen, das bei der Bewilligung von Alhi zu berücksichtigen gewesen sei. Danach habe von Anfang an bei der Bewilligung der Alhi ab 26.12.2002 Bedürftigkeit i. S. des Gesetzes nicht bestanden. Die Beklagte habe auch zu Recht den Bewilligungsbescheid nach § 45 SGB X zurückgenommen, die Klägerin habe bei ihrer Antragstellung das Vermögen nicht angegeben und damit unrichtige und unvollständige Angaben gemacht. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 SGB X.
Gegen diesen am 19.7.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.8.2006 Berufung eingelegt. Sie wendet sich nach wie vor dagegen, dass die kapitalbildende Lebensversicherung als anzurechnendes Vermögen berücksichtigt worden sei. Die Verwertung dieser Versicherung wäre unwirtschaftlich und damit unzumutbar gewesen. Auch der Wert des Hausgrundstücks sei zu hoch angesetzt worden. Die Klägerin habe schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, das Haus sei für einen Verkehrswert von 25.000 EUR nicht zu verkaufen gewesen. Nach langen Bemühungen habe sie das Haus in Juli 2005 verkaufen können und dabei einen Kaufpreis von 16.500 EUR erzielt. Deswegen könne der von der Gutachterin zunächst angenommene Verkehrswert nicht den weiteren Berechnungen zugrundegelegt werden.
Die Klägerin stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts K. vom 10.7.2006 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 9.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.6.2004 aufzuheben, soweit sie die Zeit vom 26.12.2002 bis 31.3.2003 betreffen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 26.12.2002 zurückgenommen und die bis 31.3.2003 gewährte Alhi zurückgefordert worden ist, sind rechtmäßig.
Die hier anzuwendenden Rechtsnormen hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 9.3.2004 und im Widerspruchsbescheid vom 2.6.2004 zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Auch der Senat ist nach eigener Überprüfung der Überzeugung, dass die Klägerin in der Zeit ab 26.12.2002 mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi hatte. Ihr anzurechnendes Vermögen überstieg jedenfalls den Freibetrag.
Hierzu ist anzumerken, dass der Wert des Hausgrundstücks in Kroatien zum Stichtag 26.12.2002 nicht mit weniger als 25.000 Euro berücksichtigt werden kann, dass daneben nachweislich ein Sparguthaben von 2000,48 Euro vorlag und dass die Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 4282,38 Euro und einer Überschussbeteiligung von 2940,71 Euro anzusetzen ist. Die Beklagten hat, was dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 9.3.2004 eindeutig zu entnehmen ist, einen Freibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr der Klägerin zugrundegelegt. Dies entspricht § 1 Abs. 2 Satz 1 der zur Zeit der Bewilligung geltenden AlhiVO 2002 (vom 13.12.2001, in Kraft getreten am 1.1.2002) und ist damit nicht zu beanstanden. Der offensichtliche Schreibfehler im angefochtenen Gerichtsbescheid ("21 Lebensjahre") ist insoweit formlos zu berichtigen.
Dass der Wert des Hausgrundstücks in Kroatien mit 25.000 Euro zutreffend zugrundegelegt ist, hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich begründet. Schon weil die Klägerin angegeben hat, die im November 2002 von ihrem Sparkonto abgehobenen 25.000 Euro für Ausbauarbeiten an dem Haus verwendet zu haben, ist nicht ersichtlich, warum der Wert des Hauses niedriger gewesen sein soll. Dass das Haus später trotzdem schwer verkäuflich gewesen sein mag und schließlich 2005 von der Klägerin für 16.500 EUR verkauft wurde, ändert daran nichts. Maßgebend für die Bedürftigkeitsprüfung ist nämlich die Vermögenslage in dem Zeitpunkt, für den die Leistung begehrt wird.
Da somit am Stichtag 26.12.2002 Vermögenswerte (Sparbuch und Hausgrundstück) von 27.000,48 Euro vorhanden waren und der Freibetrag zutreffend mit 26.520 Euro (520 Euro mal 51 Lebensjahre) angesetzt wurde, bestand allein schon insoweit einen anzurechnendes Vermögen, das zur Ablehnung des Alhi-Antrages hätte führen müssen. Deswegen kommt es darauf, ob und inwieweit es sich bei der Kapitallebensversicherung um zumutbarerweise verwertbares Vermögen handelt, nicht mehr an.
Der Klägerin kann auch nicht zugutekommen, dass die AlhiVO 2002, wie vom BSG (in SozR 4 - 4220 § 1 Nr. 1) gerügt, keine allgemeine Härteklausel enthält. Dies könnte der Klägerin nur dann zugutekommen, wenn sie in ihrer Altersvorsorgebiografie aufgrund eines atypischen Verlaufs des Erwerbslebens erhebliche Lücken aufweisen würde. Dafür sind Anhaltspunkte jedoch nicht ersichtlich. Dass die Klägerin erst 1968 nach Deutschland eingereist ist und die ersten Rentenbeiträge ab Oktober 1968 bezahlt hat, dazuhin auch Unterbrechungen durch Kindererziehung und selbstständige Erwerbstätigkeit hat, stellt jedenfalls keinen atypischen Verlauf dar. Die Klägerin war nicht mehr oder weniger als andere Versicherte in vergleichbarer Lebenslage gehindert, eine eigene Altersvorsorge zu betreiben.
Es hat damit dabei zu verbleiben, dass Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 26.12.2002 zu Recht erfolgt ist. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung in §§ 45,50 SGB X hat das SG zutreffend bejaht, der Senat nimmt insoweit darauf Bezug.
Dass die Klägerin für die Zeit nach der nachträglichen Zuerkennung der Erwerbsminderungsrente durch die LVA so oder so keinen Anspruch mehr auf Alhi hatte, hat die Klägerin eingeräumt. Die in der Zeit vom 1.4. bis 25.12.2003 zu Unrecht gezahlte Alhi wurde schließlich auch mit dem Einverständnis der Klägerin durch Verrechnung mit der Rentennachzahlung einbehalten. Auch die von der LVA an die AOK für die genannte Zeit entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sind auf die von der Klägerin zur Erstattung verlangten Beiträge anzurechnen. Damit ergibt sich, dass von der Klägerin noch überzahlte Alhi in Höhe von 2050,38 Euro zu erstatten ist, ferner zu Unrecht entrichtete Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 202,58 Euro und zu Unrecht entrichtete Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 21,54 Euro. Mit diesen noch bestehenden Forderungen der Beklagten erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die 1951 geborene geschiedene Klägerin bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 25.12.2002 Arbeitslosengeld. In dem am 21.11.2002 eingegangenen Antrag auf Anschluss-Alhi verneinte die Klägerin das Vorhandensein von Vermögen, insbesondere Lebensversicherungen, bebauten oder unbebauten Grundstücken. Ihr wurde daraufhin von der Beklagten Alhi bewilligt mit Bescheid vom 13.12.2002 in Höhe von wöchentlich 150,36 Euro. Alhi wurde gewährt bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 25.12.2003.
Im Zusammenhang mit einem im Oktober 2003 bekannt gewordenen Freistellungsauftrag ermittelte die Beklagte, dass die Klägerin im Dezember 2002 über ein Sparbuch mit einem Guthaben von 2000,48 Euro verfügte. Von dem Sparbuch war am 27.11.2002 ein Betrag von 25.000 Euro abgehoben worden. Die Klägerin gab an, Eigentümerin eines Hausgrundstücks in Kroatien zu sein, das nach einer Schätzung einer gerichtlichen Sachverständigen einen Handelswert von etwa 25.000 Euro habe. Die Klägerin gab dazu an, den Betrag von 25.000 Euro, den sie vom Konto abgehoben habe, für Ausbau- und Renovierungsarbeiten verwendet zu haben. Die Klägerin gab ferner an, bei der Karlsruher Lebensversicherung AG eine Kapitallebensversicherung zu haben, die (nach der Auskunft der Versicherung vom 3.3.2004) zum 31.12.2002 einen Rückkaufswert von 4282,38,Euro und eine Überschussbeteiligung von 2940,71 Euro enthielt.
Die Beklagten ermittelte daraus zum 26.12.2002 ein Vermögen von 31.282,84 Euro (ohne die Überschussbeteiligung) und unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 27.040 Euro (52 mal 520 Euro) ein einzusetzendes Vermögen von 4242,86 Euro. Durch Bescheid vom 9.3.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 26.12.2002 nach § 45 SGB X wegen fehlender Bedürftigkeit auf und forderte die in der Zeit vom 26.12.2002 bis 25.12.2003 zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 7793,53 Euro zurück. Durch weiteren Bescheid vom 9.3.2004 forderte die Beklagte die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und Pflegeversicherungsbeiträgen für die genannte Zeit in Höhe von insgesamt 1321,04 Euro.
Im Widerspruchsverfahren wurde der Beklagten bekannt, dass der Klägerin von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs vom 12.2. 2004 mit Bescheid vom 26.3.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.4.2003 in Höhe von monatlich 693,97 Euro gewährt wurde. Die Klägerin erklärte sich mit einer direkten Erstattung aus der Rentennachzahlung einverstanden. Die Beklagte wies dagegen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1.6.2004 zurück. Die Bewilligung der Alhi sei zu Recht von Anfang an ab 26.12.2002 aufgehoben worden. Daraus ergebe sich nach § 50 Abs. 1 GG X die Erstattungspflicht. Eine Erstattung aus der Rentennachzahlung sei nicht möglich, der Klägerin bleibe jedoch unbenommen, die Forderungen für den streitigen Zeitraum 1.4.2003 bis 25.12.2003 aus der Rentennachzahlung an die Beklagte zu erstatten. Mit Ermächtigung der Klägerin erfolgte dann auch die Verrechnung der Rückforderung für die Zeit vom 1.4. bis 25.12.2003 in Höhe von 5743,15 Euro mit der Rentennachzahlung.
Wegen der Aufhebung und Rückforderung der Alhi hat die Klägerin am 11.6.2004 beim Sozialgericht K. (SG) Klage erhoben. Sie hat ausgeführt, die Bewertung des Grundstückes sei zu hoch erfolgt, im übrigen sei die Veräußerung des Hausanwesens, weil es sich um eine zusätzliche Altersvorsorge angesichts der geringen Rente handele, ebenso unzumutbar wie die Verwertung der Lebensversicherung. Das SG hat nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 10.7.2006 die Klage abgewiesen. Die Beklagte gehe zutreffend von einem Vermögen von 32.446,92 Euro aus. Auch unter Berücksichtigung eines erhöhten Freibetrages in Höhe von 520 EUR je Lebensjahr ("520 Euro mal 21 Lebensjahre gleich 26.520 Euro") bleibe ein Vermögen, das bei der Bewilligung von Alhi zu berücksichtigen gewesen sei. Danach habe von Anfang an bei der Bewilligung der Alhi ab 26.12.2002 Bedürftigkeit i. S. des Gesetzes nicht bestanden. Die Beklagte habe auch zu Recht den Bewilligungsbescheid nach § 45 SGB X zurückgenommen, die Klägerin habe bei ihrer Antragstellung das Vermögen nicht angegeben und damit unrichtige und unvollständige Angaben gemacht. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 SGB X.
Gegen diesen am 19.7.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.8.2006 Berufung eingelegt. Sie wendet sich nach wie vor dagegen, dass die kapitalbildende Lebensversicherung als anzurechnendes Vermögen berücksichtigt worden sei. Die Verwertung dieser Versicherung wäre unwirtschaftlich und damit unzumutbar gewesen. Auch der Wert des Hausgrundstücks sei zu hoch angesetzt worden. Die Klägerin habe schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, das Haus sei für einen Verkehrswert von 25.000 EUR nicht zu verkaufen gewesen. Nach langen Bemühungen habe sie das Haus in Juli 2005 verkaufen können und dabei einen Kaufpreis von 16.500 EUR erzielt. Deswegen könne der von der Gutachterin zunächst angenommene Verkehrswert nicht den weiteren Berechnungen zugrundegelegt werden.
Die Klägerin stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts K. vom 10.7.2006 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 9.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.6.2004 aufzuheben, soweit sie die Zeit vom 26.12.2002 bis 31.3.2003 betreffen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 26.12.2002 zurückgenommen und die bis 31.3.2003 gewährte Alhi zurückgefordert worden ist, sind rechtmäßig.
Die hier anzuwendenden Rechtsnormen hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 9.3.2004 und im Widerspruchsbescheid vom 2.6.2004 zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Auch der Senat ist nach eigener Überprüfung der Überzeugung, dass die Klägerin in der Zeit ab 26.12.2002 mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi hatte. Ihr anzurechnendes Vermögen überstieg jedenfalls den Freibetrag.
Hierzu ist anzumerken, dass der Wert des Hausgrundstücks in Kroatien zum Stichtag 26.12.2002 nicht mit weniger als 25.000 Euro berücksichtigt werden kann, dass daneben nachweislich ein Sparguthaben von 2000,48 Euro vorlag und dass die Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 4282,38 Euro und einer Überschussbeteiligung von 2940,71 Euro anzusetzen ist. Die Beklagten hat, was dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 9.3.2004 eindeutig zu entnehmen ist, einen Freibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr der Klägerin zugrundegelegt. Dies entspricht § 1 Abs. 2 Satz 1 der zur Zeit der Bewilligung geltenden AlhiVO 2002 (vom 13.12.2001, in Kraft getreten am 1.1.2002) und ist damit nicht zu beanstanden. Der offensichtliche Schreibfehler im angefochtenen Gerichtsbescheid ("21 Lebensjahre") ist insoweit formlos zu berichtigen.
Dass der Wert des Hausgrundstücks in Kroatien mit 25.000 Euro zutreffend zugrundegelegt ist, hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich begründet. Schon weil die Klägerin angegeben hat, die im November 2002 von ihrem Sparkonto abgehobenen 25.000 Euro für Ausbauarbeiten an dem Haus verwendet zu haben, ist nicht ersichtlich, warum der Wert des Hauses niedriger gewesen sein soll. Dass das Haus später trotzdem schwer verkäuflich gewesen sein mag und schließlich 2005 von der Klägerin für 16.500 EUR verkauft wurde, ändert daran nichts. Maßgebend für die Bedürftigkeitsprüfung ist nämlich die Vermögenslage in dem Zeitpunkt, für den die Leistung begehrt wird.
Da somit am Stichtag 26.12.2002 Vermögenswerte (Sparbuch und Hausgrundstück) von 27.000,48 Euro vorhanden waren und der Freibetrag zutreffend mit 26.520 Euro (520 Euro mal 51 Lebensjahre) angesetzt wurde, bestand allein schon insoweit einen anzurechnendes Vermögen, das zur Ablehnung des Alhi-Antrages hätte führen müssen. Deswegen kommt es darauf, ob und inwieweit es sich bei der Kapitallebensversicherung um zumutbarerweise verwertbares Vermögen handelt, nicht mehr an.
Der Klägerin kann auch nicht zugutekommen, dass die AlhiVO 2002, wie vom BSG (in SozR 4 - 4220 § 1 Nr. 1) gerügt, keine allgemeine Härteklausel enthält. Dies könnte der Klägerin nur dann zugutekommen, wenn sie in ihrer Altersvorsorgebiografie aufgrund eines atypischen Verlaufs des Erwerbslebens erhebliche Lücken aufweisen würde. Dafür sind Anhaltspunkte jedoch nicht ersichtlich. Dass die Klägerin erst 1968 nach Deutschland eingereist ist und die ersten Rentenbeiträge ab Oktober 1968 bezahlt hat, dazuhin auch Unterbrechungen durch Kindererziehung und selbstständige Erwerbstätigkeit hat, stellt jedenfalls keinen atypischen Verlauf dar. Die Klägerin war nicht mehr oder weniger als andere Versicherte in vergleichbarer Lebenslage gehindert, eine eigene Altersvorsorge zu betreiben.
Es hat damit dabei zu verbleiben, dass Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 26.12.2002 zu Recht erfolgt ist. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung in §§ 45,50 SGB X hat das SG zutreffend bejaht, der Senat nimmt insoweit darauf Bezug.
Dass die Klägerin für die Zeit nach der nachträglichen Zuerkennung der Erwerbsminderungsrente durch die LVA so oder so keinen Anspruch mehr auf Alhi hatte, hat die Klägerin eingeräumt. Die in der Zeit vom 1.4. bis 25.12.2003 zu Unrecht gezahlte Alhi wurde schließlich auch mit dem Einverständnis der Klägerin durch Verrechnung mit der Rentennachzahlung einbehalten. Auch die von der LVA an die AOK für die genannte Zeit entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sind auf die von der Klägerin zur Erstattung verlangten Beiträge anzurechnen. Damit ergibt sich, dass von der Klägerin noch überzahlte Alhi in Höhe von 2050,38 Euro zu erstatten ist, ferner zu Unrecht entrichtete Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 202,58 Euro und zu Unrecht entrichtete Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 21,54 Euro. Mit diesen noch bestehenden Forderungen der Beklagten erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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