S 16 U 182/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 182/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 43/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ab wann und nach welchem Grad der MdE die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls Rente wieder zu gewähren hat und ob darüber hinaus dem Kläger Rente wegen einer Berufskrankheit zusteht.

Bei einem Arbeitsunfall am 15.01.1979 hatte sich der 1937 geborene Kläger einen Bruch des rechten Oberschenkelhalses zugezogen. Die dem Kläger daraufhin gewährte Rente entzog die Beklagte mit Ablauf des Monats Dezember 1983, nachdem die unfallbedingte MdE chirurgischerseits nur noch auf 10 vom Hundert geschätzt worden war. Mit Schreiben vom 01.08.2003 begehrte der Kläger die Wiederbewilligung der Rente. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung des Klägers. Aufgrund einer Untersuchung am 01.10.2003 kamen die U und M zu dem Ergebnis, unfallbedingt bestünden eine mäßiggradige Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit rechts, eine mäßiggradige Muskelminderung des rechten Oberschenkels sowie eine Beinverkürzung von ca. 2 cm. Die dadurch bedingte MdE schätzten die Gutachter auf 20 vom Hundert, wobei sie sich wegen fehlender Befunde aus der Vergangenheit außerstande sahen, diese MdE-Bewertung rückwirkend vorzunehmen. Zur Feststellung der Befunde vor dem 01.10.2003 holte die Beklagte einen Befundbericht von dem den Kläger behandelnden Facharzt für Orthopädie I1 ein. Unter dem 16.02.2004 äußerte I1, der Kläger sei am 28.01.2004 von ihm untersucht worden, es sei eine konzentrische Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte festgestellt worden. Zuvor sei der Kläger zuletzt am 03.09.2002 in Behandlung gewesen, wobei retrosprektiv nicht mehr feststellbar sei, ob diese Behandlung wegen der Rückenschmerzen oder der Unfallfolgen stattgefunden habe. Unter dem 24.06.2004 berichtete I, der Kläger sei wegen einer Gonarthrose rechts, wegen eines Verdachts auf Außenmeniskusläsion rechts, wegen eines akuten Lumbalsyndrom mit L 5/S 1-Symptomatik rechts, wegen eines HWS-, BWS- und LWS-Syndroms sowie wegen eines Zustandes nach Oberschenkelhalsbruch rechts seit Juli 1993 in seiner Behandlung gewesen. Durch Bescheid vom 06.07.2004 bewilligte die Beklagte ab dem 01.10.2003 Rente nach einer MdE von 20 vom Hundert. Den Nachzahlungsbetrag behielt die Beklagte im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch des Sozialamts ein, der deutlich höher war als die Nachzahlung. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03.08.2004). Dagegen hat sich der Kläger mit der Klage gewandt. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 04.09.2003 geltend gemacht, er leide unter ständigen Schmerzen, unter Schwindel, Erbrechen, Benommenheit, Atembeschwerden, Schmerzen der Harnwege und habe Probleme mit einer Hirnatrophie. Diese Gesundheitsstörungen seien auf seine Tätigkeit als Orthopädie-Schuhmachermeister zurückzuführen, die er bis 1991 ausgeübt habe. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht von I2 ein, der seine medizinische Korrespondenz übersandte. Ferner zog die Beklagte die Unterlagen des Versorgungsamts Düsseldorf bei, in denen u. a. von einer hirnorganischen Wesensänderung des Klägers mit Neigung zu seelischer Dekompensation bei Hirnmangeldurchblutung die Rede ist. Zur Feststellung der Arbeitsbelastung des Klägers schaltete die Beklagte ihren Technischen Aufsichtsbeamten ein. Diesem berichtete der Kläger, dass er alle in der Orthopädie-Schuhmacherei üblichen Arbeiten verrichtet habe. Durchschnittlich seien ca. 3 bis 4 Paar Leisten monatlich gefertigt worden. Die Leistenarbeiten seien in der Werkstatt vorgenommen worden. Ferner seien Klebearbeiten ausgeführt worden, hierbei seien PVC-Kleber, deren Namen ihm entfallen seien, sowie der Universal-Kleber Syntic Total verwandt worden. Der Durchschnittsverbrauch habe der Kläger - so der Technische Aufsichtsbeamte - auf ca. 5 Liter monatlich geschätzt. Darüber hinaus seien nach den Angaben des Klägers ca. 2 Liter Aceton monatlich verwandt worden. Weiterhin habe RX-Material für Kappenversteifungen Anwendung gefunden. Dieses Material sei mit Salzsäure aufbereitet worden. Den Säureverbrauch habe der Kläger auf ca. 2 bis 3 Liter monatlich geschätzt, wobei die Behälter geschlossen gewesen seien. Arbeitstäglich sei vom Kläger ca. 2 bis 3 Stunden durchschnittlich an den Schleifmaschinen gearbeitet worden, die die branchenüblichen Absaugöffnungen im Maschinengehäuse gehabt hätten. Erfahrungsgemäß - so der Technische Aufsichtsbeamte - würden in der Orthopädie-Schuhtechnik die Luftgrenzwerte für die verwendeten Lösungsmittel eingehalten. Eine Gefährdung durch Arbeitsstoffe sei beim Kläger nicht erkennbar. Eine Technologie, bei der Salzsäure verwendet werde, sei unbekannt. Eine Gefahrstoffeinwirkung, die nach Art und Umfang geeignet sei, eine Berufskrankheit zu verursachen könne objektiv nicht belegt werden. Ein ursächlicher Zusammenhang der vom Kläger beklagten zahlreichen Beschwerden mit der bereits 1991 aufgegebenen Tätigkeit könne bei nicht nachgewiesener Exposition nicht angenommen werden. Nachdem T, Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW, keine Veranlassung für weitere Ermittlungen gesehen und auch die Einholung eines Zusammenhangsgutachtens nicht für erforderlich gehalten hatte, lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit Bescheid vom 03.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2004 ab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger auch Rente wegen einer Berufskrankheit.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung des Bescheides vom 06.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 Rente wegen des Arbeitsunfalls zu einem früheren Zeitpunkt und nach einer höheren MdE zu bewilligen und unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2004 Rente wegen einer Berufskrankheit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat D zur Bewertung der Unfallfolgen gehört. D hat die Auffassung der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren gehörten Vorgutachter bestätigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Vorprozessakten S 0 U 00/00 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger kann Rente nach einer höheren MdE als 20 vom Hundert nicht vor dem 01.10.2003 beanspruchen. Auch Rente wegen einer Berufskrankheit steht ihm nicht zu. Durch den Arbeitsunfall vom 15.01.1979 ist es zu einer Fraktur des rechtsseitigen Schenkelhalses gekommen. Röntgenologisch nachweisbar ist der rechte Schenkelhals verkürzt, der rechte Hüftkopf pilzförmig entrundet. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden im Bereich des rechten Hüftgelenks, sind daher wahrscheinlich auf die Schenkelhalsfraktur zurückzuführen. Den Unfallfolgen zuzurechnen sind deshalb die rechts bestehende eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit sowie der Beckenschiefstand rechts bei Beinverkürzung von ca. 2 cm und einer Umfangsminderung der rechten Oberschenkelmuskulatur. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht dieser Zustand, der die Annahme einer unfallbedingten MdE von 20 vom Hundert rechtfertigt, ab dem Untersuchungszeitpunkt durch die U und M (03.10.2003). Offen bleibt, ob die unfallbedingte MdE auch in der Zeit zuvor bereits einen rentenberechtigendes Ausmaß erreicht hat. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass der unfallbedingte Verschleiß im Bereich des rechten Hüftgelenks sich im Wege eines schleichenden Prozesses verändert hat. Von seinem behandelnden Orthopäden I1 ist der Kläger vor dem 28.01.2004 zuletzt am 03.09.2002 behandelt worden, wobei - so I1 - nicht mehr feststellbar ist, ob diese Behandlung wegen der Rückenschmerzen oder der Unfallfolgen stattgefunden hat. Von einer Coxarthrose ist auch in dem Bericht von I1 vom 24.06.2004 nicht die Rede. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger bereits vor dem 01.10.2003 Hüftbeschwerden gehabt hat, lässt sich das Ausmaß dieser Beschwerden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, damit lässt sich auch nicht feststellen, ob dieses Ausmaß bereits vor dem 01.10.2003 einen rentenberechtigenden Grad (20 vom Hundert) erreicht hat. Dies wirkt sich zum Nachteil des Klägers aus, der die objektive Beweislast trägt. Darüber hinaus sind weitere Unfallfolgen nicht nachweisbar. Die vom Kläger geäußerten Beschwerden im rechten Kniegelenk können nicht als Folge der unfallbedingt erlittenen Schenkelhalsfraktur angesehen werden, da die unfallbedingt eingetretene Beinverkürzung von ca. 2 cm durch eine Erhöhung der rechten Schuhsohle ausgeglichen worden ist, so dass die Kniebeschwerden nicht den Unfallfolgen zugerechnet werden können. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige auf die Übergewichtigkeit des Klägers hingewiesen, die sich in Verbindung mit degenerativen Veränderungen der Kniegelenke negativ auf die Kniegelenksfunktion auswirken kann. Darüber hinaus besteht beim Kläger zwar eine rechtskonvexe Seitausbiegung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Auch diese kann aber nicht Folge der unfallbedingten Beinverkürzung sein, da der Kläger - eigenen Angaben zufolge - frühzeitig nach dem Unfall eine Schuherhöhung getragen hat. Ferner lässt sich beim Kläger auch keine Berufskrankheit feststellen. Zwar leidet der Kläger an zahlreichen Erkrankungen. Es lässt sich jedoch nicht wahrscheinlich machen, dass diese Erkrankungen auf Belastungen am Arbeitsplatz des Klägers zurückzuführen sind. Der Technische Aufsichtsbeamte ist aufgrund eines Gesprächs mit dem Kläger zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger in der Zeit bis 1991, in der er als Orthopädie-Schuhmachermeister tätig gewesen ist keinen grenzwertüberschreitenden Einwirkungen durch Lösemittel ausgesetzt gewesen ist. Er hat dargestellt, dass in der überwiegenden Anzahl der Fälle in der Orthopädie-Schuhtechnik die Einhaltung der Luftgrenzwerte als dauerhaft sicher angesehen werden kann. Damit lässt sich nicht mit der erforderlichen mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz Belastungen ausgesetzt gewesen ist, die generell geeignet gewesen sind, die geltend gemachten Erkrankungen zu verursachen. Bereits wegen Fehlens dieser beruflichen Voraussetzungen lässt sich damit ein Zusammenhang der Erkrankungen mit der Arbeitsplatzbelastung des Klägers nicht herstellen. Deswegen ist auch T, Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW, einer von der Beklagten unabhängigen staatlichen Stelle, zu dem Ergebnis gekommen, dass sich weitere Ermittlungen erübrigen. Da der Kläger seine Tätigkeit als Schuhmacher-Meister bereits 1991 aufgegeben hat, geht die Kammer mit dem Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten davon aus, dass auf der Grundlage der Einlassung des Klägers jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Luftgrenzwerte der Schadstoffe, mit denen der Kläger beruflich zu tun hatte, deutlich überschritten worden sind. Damit sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen für etwaige Berufskrankheiten nicht nachweisbar. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Folgen der fehlenden Nachweisbarkeit zu Lasten des Klägers gehen, der die objektive Beweislast trägt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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