Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 4302/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 177/07 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu er-statten.
Gründe:
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Weiterbildung zum Luftverkehrskaufmann zu gewähren. Ein Anordnungsanspruch dafür ist nicht ersichtlich.
Der Anspruch auf Erteilung eines Bildungsgutscheines (§ 77 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch [SGB III]) setzt nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III voraus, dass die Weiterbil-dung notwendig ist, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Aner-kannt ist die Notwendigkeit einer Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (u.a.) dann, wenn Arbeitnehmer über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können.
Selbst wenn diese Voraussetzungen für den Antragsteller gegeben wären, ergäbe sich daraus noch nicht, dass er Anspruch auf gerade die Weiterbildung hat, die ihm – aus welchen Gründen auch immer – als wünschenswert erscheint. Das Ziel der nach § 77 SGB III zu fördernden Weiterbildung ist die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Auswahl der in Betracht kom-menden Maßnahmen ist in erster Linie Sache der Arbeitsverwaltung. Denn der Gesetzgeber hat die Förderung der beruflichen Bildung als Ermessensleistung ausgestaltet, und nach § 77 Abs. 3 SGB III kann der Bildungsgutschein zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden.
Die Antragsgegnerin hat ihr Auswahlermessen insoweit betätigt, als sie eine Weiterbildung des Antragstellers im (allgemein) kaufmännischen Bereich für sinnvoll hält und ihm eine entsprechende Maßnahme auch schon angeboten hat. Diese Auswahlentscheidung ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Denn die Antragsgegnerin ist nach § 7 SGB III gehalten, Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszuwählen. Demnach soll sie den Erfolg (hier: die Eingliederung in den Arbeitsmarkt) mit möglichst geringem Aufwand erreichen. Für die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin spricht daher, dass eine Weiter-bildung und Anpassung in einem bereits erlernten Beruf wegen der entsprechenden Vorkenntnisse weniger aufwendig erscheint als die Förderung einer weitgehenden beruflichen Neuorientierung. Danach kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die Antragsgegnerin die Förderung der (zweijährigen) Weiterbildung des Antragstellers zum Luftverkehrskaufmann abgelehnt hat und ihn statt dessen auf eine Weiterbildung/Fortbildung im Beruf eines Kaufmanns für Groß- und Außenhandel verweist, für den er ursprünglich ausgebildet worden ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass eine entsprechende Fortbildung Berufserfahrung voraussetzt, die ihm fehle, übersieht er, dass nach den von ihm vorgelegten Unterlagen eine mehrjährige Berufserfahrung weitgehend durch einen kaufmännischen Berufsabschluss ersetzt werden kann und auch Ausnahmeentscheidungen möglich sind.
Der Antragsteller kann schließlich nichts daraus herleiten, dass er mit seinen bisherigen Bemühungen, eine Anstellung in seinem Ausbildungsberuf zu finden, keinen Erfolg gehabt hat. Denn sein bisheriges Bemühen sagt nichts über die Situation aus, die sich im Anschluss an die Durchführung einer Maßnahme der Weiterbildung ergeben würde. Insoweit handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die in erster Linie von der Antragsgegnerin zu treffen und deren Fehlerhaftigkeit bisher nicht offenbar geworden ist.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Weiterbildung zum Luftverkehrskaufmann zu gewähren. Ein Anordnungsanspruch dafür ist nicht ersichtlich.
Der Anspruch auf Erteilung eines Bildungsgutscheines (§ 77 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch [SGB III]) setzt nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III voraus, dass die Weiterbil-dung notwendig ist, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Aner-kannt ist die Notwendigkeit einer Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (u.a.) dann, wenn Arbeitnehmer über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können.
Selbst wenn diese Voraussetzungen für den Antragsteller gegeben wären, ergäbe sich daraus noch nicht, dass er Anspruch auf gerade die Weiterbildung hat, die ihm – aus welchen Gründen auch immer – als wünschenswert erscheint. Das Ziel der nach § 77 SGB III zu fördernden Weiterbildung ist die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Auswahl der in Betracht kom-menden Maßnahmen ist in erster Linie Sache der Arbeitsverwaltung. Denn der Gesetzgeber hat die Förderung der beruflichen Bildung als Ermessensleistung ausgestaltet, und nach § 77 Abs. 3 SGB III kann der Bildungsgutschein zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden.
Die Antragsgegnerin hat ihr Auswahlermessen insoweit betätigt, als sie eine Weiterbildung des Antragstellers im (allgemein) kaufmännischen Bereich für sinnvoll hält und ihm eine entsprechende Maßnahme auch schon angeboten hat. Diese Auswahlentscheidung ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Denn die Antragsgegnerin ist nach § 7 SGB III gehalten, Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszuwählen. Demnach soll sie den Erfolg (hier: die Eingliederung in den Arbeitsmarkt) mit möglichst geringem Aufwand erreichen. Für die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin spricht daher, dass eine Weiter-bildung und Anpassung in einem bereits erlernten Beruf wegen der entsprechenden Vorkenntnisse weniger aufwendig erscheint als die Förderung einer weitgehenden beruflichen Neuorientierung. Danach kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die Antragsgegnerin die Förderung der (zweijährigen) Weiterbildung des Antragstellers zum Luftverkehrskaufmann abgelehnt hat und ihn statt dessen auf eine Weiterbildung/Fortbildung im Beruf eines Kaufmanns für Groß- und Außenhandel verweist, für den er ursprünglich ausgebildet worden ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass eine entsprechende Fortbildung Berufserfahrung voraussetzt, die ihm fehle, übersieht er, dass nach den von ihm vorgelegten Unterlagen eine mehrjährige Berufserfahrung weitgehend durch einen kaufmännischen Berufsabschluss ersetzt werden kann und auch Ausnahmeentscheidungen möglich sind.
Der Antragsteller kann schließlich nichts daraus herleiten, dass er mit seinen bisherigen Bemühungen, eine Anstellung in seinem Ausbildungsberuf zu finden, keinen Erfolg gehabt hat. Denn sein bisheriges Bemühen sagt nichts über die Situation aus, die sich im Anschluss an die Durchführung einer Maßnahme der Weiterbildung ergeben würde. Insoweit handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die in erster Linie von der Antragsgegnerin zu treffen und deren Fehlerhaftigkeit bisher nicht offenbar geworden ist.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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