Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 3525/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1474/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. August 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1962 geborene Kläger, der von 1979 bis 1981 eine abgeschlossene Ausbildung zum Verkäufer absolvierte und von Juni 1998 bis November 2000 erfolgreich zum Bürokaufmann umgeschult wurde, war zuletzt bis 1994 als kaufmännischer Angestellter bzw. Verkäufer tätig. Seither ist er ohne Beschäftigung.
Im Oktober 2003 beantragte er wegen Skoliose, Hüft- und Beckenverdrehung sowie einer Hemihyperästhesie Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 12. November 2003 ein.
Mit Bescheid vom 07. Januar 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab: Durch die flachbogige s-förmige thorakolumbale Skoliose, die chronisch-venöse Insuffizienz beider Beine und die spastische Teilparese des linken Beines bei Dysästhesien der linken Körperhälfte würden keine wesentlichen Leistungseinschränkungen hervorgerufen, so dass noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet werden könne.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, wegen der motorischen Störungen sei ein neurologisches Gutachten nötig, veranlasste die Beklagte das Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vom 29. März 2004.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da sich aus dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten keine weiteren Befunde ergeben hätten.
Dagegen hat der Kläger am 16. Juni 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass er wegen eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 schwer vermittelbar sei. Er hat außerdem das Arbeitsamtsgutachten der Ärztin K vom 23. Februar 2004 sowie weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Das Sozialgericht hat den Befundbericht des Arztes Dr. K vom 12. Oktober 2004 eingeholt und Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Praktischen Arztes und Diplompsychologen B vom 11. März 2005 nebst ergänzender Stellungnahme vom 19. August 2005.
Der Kläger hat eine Beckenverdrehung, eine Reizung im Nabelbereich und insbesondere seine schwere schmerzhafte Skoliose vom Sachverständigen nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt gesehen. Entgegen dem Sachverständigen seien ihm nur Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten und kein Heben im genannten Umfang möglich.
Mit Urteil vom 07. August 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bestehe nicht, denn nach dem Sachverständigen B könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich gearbeitet werden. Da der Kläger nicht vor dem 02. Januar 1961 geboren sei, sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr am ausgeübten Beruf auszurichten, sondern an der Fähigkeit zu messen, jede denkbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können.
Gegen das ihm am 05. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 05. Oktober 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der geltend gemacht wird, es sei nicht nachvollziehbar, dass er für alle Berufssparten geeignet sei. Er verstehe nicht, warum er nur für den kaufmännischen Beruf umgeschult worden sei. Es könne nicht sein, dass ein Mensch allein nach den Gesetzen beurteilt werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. August 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2004 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Auszüge aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) und den Berufsinformationskarten (BIK) zum Bürokaufmann (Nr. 781 a), Bürohilfskräfte (BO 784), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zu Bürohilfskräften und der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner bzw. vom 01./24. November 2002 und 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen und den Sachverständigen B ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 27. Dezember 2006 und 31. Januar 2007).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 33 bis 49, 63, 133 bis 134 und 138 bis 139 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 07. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, denn sein Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbtätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Diese Vorschriften zeigen, worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, dass sich die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ausgehend von einem bestimmten Beruf, sondern ausgehend von der Fähigkeit, irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können, beantwortet. Die genannten Vorschriften sind für das Gericht maßgebend. Soweit der Kläger meint, er dürfe nicht allein nach den Gesetzen beurteilt werden, verkennt er die Bedeutung eines Gerichts. Dem Gericht steht es nicht zu, nach eigenem Gutdünken, also im Ergebnis willkürlich, Rente zuzusprechen oder zu verweigern. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ist es vielmehr an Gesetz und Recht gebunden.
Ist somit nicht auf einen bestimmten Beruf abzustellen, so ist auch nicht maßgebend, dass der Kläger zum Bürokaufmann umgeschult wurde. Die erfolgreiche Umschulung zum Bürokaufmann erweitert seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Eine Rente kann er gleichwohl erst dann erhalten, wenn er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt keiner Berufstätigkeit mehr im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich nachgehen kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist nach den genannten Vorschriften weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, denn er kann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere als Pförtner, Bürohilfskraft und Versandfertigmacher, aber auch als Bürokaufmann mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich tätig sein.
Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen B.
Danach bestehen ein Wirbelsäulenleiden, eine unklare beinbetonte Hyperpathie mit diskreter, fraglich spastischer Parese der linken Körperhälfte, ein Krampfaderleiden, ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und nach seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Dezember 2006 ein arterieller Hypertonus.
Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine Skoliose (so benannt in der Epikrise des Zentrums für Kinderheilkunde G vom 10. Dezember 1969 und im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 12. November 2003). Das von dem Sachverständigen B bezeichnete Wirbelsäulenleiden stellt sich gerade in der skoliotischen Fehlhaltung von Brust- und Lendenwirbelsäule dar. Dieses Leiden wird in ähnlicher Weise, nämlich als Wirbelsäulenfehlstatik, in dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus dem vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) erstatteten Gutachten des Dr. S vom 03. Februar 1995 angegeben. Darin werden außerdem ein Beckenschiefstand und eine Beinlängenverkürzung links erwähnt. Es soll nicht in Zweifel gezogen werden, dass seinerzeit ein solcher letztgenannter Zustand vorlag, auch wenn der vom Kläger vorgelegte Auszug aus dem MDK-Gutachten keinen entsprechenden Befund ausweist. Möglicherweise war er Folge eines damaligen akuten aus dem Wirbelsäulenleiden herrührenden Beschwerdebildes. Eine dauerhafte Existenz eines Beckenschiefstandes und einer Beinlängenverkürzung links kann allerdings ausgeschlossen werden, denn eine solche Gesundheitsstörung hat nicht nur der Sachverständige B, sondern haben auch der Facharzt für Orthopädie Dr. M(Gutachten vom 12. November 2003) und die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W- (Gutachten vom 29. März 2004) nicht (mehr) feststellen können. Dauerhafte Funktionsstörungen pflegen üblicherweise nicht bei gutachterlichen Untersuchungen zu verschwinden, so dass sie, wenn sie denn vorgelegen hätten, auch von den genannten Ärzten zu erkennen gewesen wären.
Mit den nach dem Sachverständigen B bestehenden Gesundheitsstörungen kann der Kläger körperlich mittelschwere Arbeiten ohne einseitige körperliche Belastungen und ohne Heben und Tragen von Lasten dauerhaft über 15 kg verrichten. Nicht zugemutet werden sollen Arbeiten mit Einwirkungen von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit, Zugluft, Zeitdruck wie Akkord- oder Fließbandarbeit sowie Arbeit an laufenden Maschinen. Eingeschränkt zumutbar sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten, die eine uneingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Arme (Hände) und der Beine (Füße) voraussetzen. Die genannten Leistungseinschränkungen sind dem Grunde nach nachvollziehbar, auch wenn der Sachverständige B teilweise nicht die Mechanismen hat darlegen können, die im Körper ablaufen, wenn einzelne der genannten Einschränkungen nicht beachtet werden. Dies liegt, wie er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2007 ausgeführt hat, daran, dass eine erhebliche psychogene Überlagerung vorliegt.
Wesentlich für diese Leistungseinschätzung sind der Zustand der Wirbelsäule und die beinbetonte Hyperpathie. Bei seiner Untersuchung hat sich eine mäßiggradig ausgeprägte skoliotische Fehlhaltung (vom Sachverständigen an anderer Stelle im Gutachten auch als Skoliose bezeichnet) von Brust- und Lendenwirbelsäule mit Verspannungen der Rückenstreckmuskulatur und Druckschmerzen über den Valleix-Punkten, den Kreuzdarmbeinfugen und der Symphyse sowie mit Bewegungseinschränkung des distalen Wirbelsäulenabschnitts (Fingerbodenabstand von 40 cm sowie um etwa 50 v. H. reduzierte Seitwärtsdrehung und Beugung des Rumpfes) ohne Zeichen neurologischer Ausfallerscheinungen gezeigt. Die Funktionseinschränkung in Bezug auf die Leistungsfähigkeit ist nach dem Sachverständigen als mittelgradig zu bewerten. Daneben ist eine ausgeprägte Berührungsüberempfindlichkeit der linken Körperhälfte einhergehend mit einer fraglichen, allenfalls leichtgradigen spastischen Parese aufgefallen, deren Ursache unklar ist (so bereits die Epikrise des Zentrums für Kinderheilkunde G vom 10. Dezember 1969) und die insbesondere zu allenfalls diskreten Muskelverschmächtigungen des linken Beines in Ober- und Unterschenkelmuskulatur nicht sicher passt. Das Gangbild hat sich als steif und disharmonisch, aber noch ausreichend raumgreifend dargestellt. Der Einbeinstand links ist nur unsicher ausführbar gewesen. An den Kniegelenken hat sich beidseits ein diskretes feinkörniges Gelenkreiben bei freier Beweglichkeit und im Übrigen eine mäßiggradige Senk-Spreiz-Fußkonfiguration gezeigt. Die Funktionseinschränkung resultierend aus der beinbetonten Hyperpathie ist nach dem Sachverständigen B ebenfalls als mittelgradig einzuschätzen. Demgegenüber ist die Funktionseinschränkung des mäßiggradig ausgeprägten Krampfaderleidens des rechten Beines geringgradig. Lediglich im Bereich des rechten Knöchels hat sich ein diskretes Knöchelödem dargestellt. Der bei der Untersuchung mit 130/80 mmHg bzw. 150/90 mmHg ohne relevante Normabweichung gemessene und im Übrigen nicht regelmäßig medikamentös behandlungsbedürftige Bluthochdruck ist nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen B vom 27. Dezember 2006 für das Leistungsvermögen nicht wesentlich. Dieser Sachverständige hat ansonsten noch eine reizlose Narbe im Nabelbereich, einen diskreten Schultertiefstand links und ein leichtgradiges Palmarerythem beidseits befundet. In psychischer Hinsicht haben sich Hinweise auf ängstlich vermeidende sowie narzisstisch histrionische Persönlichkeitsakzente ergeben, wie insgesamt die Beschwerdesymptomatik deutlich psychogen überlagert gewesen ist. Der Kläger hat in seinem Erscheinungsbild etwas verschroben gewirkt. Die Leidensdarstellung ist leidensfixiert und klagsam bei indifferenter Grundstimmung mit gereizt misstrauisch dysphorischem Akzent und deutlich eingeschränkter emotionaler Schwingungsfähigkeit gewesen. Das formale Denken hat eingeengt und die Affekte haben starr gewirkt. Angesichts eines nicht bestehenden Leidensdruckes seitens der seelischen Symptomatik hat der Sachverständige Bnachvollziehbar weder ein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild noch eine wesentliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens insoweit erkennen können.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich folgerichtig, wie dies der Sachverständige B insoweit in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 12. November 2003 und dem Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vom 29. März 2004, welche sogar ein vollschichtiges Leistungsvermögen beurteilt haben, annimmt.
Damit kommt der Kläger für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsplatz in Betracht. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es daher nicht. Soweit hier gleichwohl die Tätigkeit einer Bürohilfskraft, eines Pförtners und eines Versandfertigmachers als zumutbare Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes angeführt wird, erfolgt dies lediglich zur weiteren Verdeutlichung der für den Kläger noch bestehenden Möglichkeiten, sein Leistungsvermögen in Erwerbsarbeit umzusetzen. Den genannten Tätigkeiten ist der Kläger gesundheitlich gewachsen.
Die Arbeitsbedingungen einer Bürohilfskraft sind nach der BIK BO 784 wie folgt beschrieben: Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil Zwangshaltungen, zum Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, zum Teil Publikumsverkehr, genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 11. November 1999 ist daneben zu entnehmen, dass im Bereich der Poststelle ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen je nach Bedarf und Möglichkeit des Beschäftigten in Frage kommt und es dort nicht zu irgendeiner Art von Zwangshaltung kommt.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.
In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem vorliegenden Leistungsvermögen verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint. Die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Bürohilfskraft, eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Einklang bringen. Wenn der Sachverständige B somit zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne die genannten Berufe mindestens drei Stunden bzw. sechs Stunden täglich ausüben, ist dies, weil er das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat seine Bewertung zu eigen machen kann.
Dasselbe gilt für die qualifizierte Tätigkeit eines Bürokaufmanns. Nach gabi Nr. 781 a handelt es sich dabei um körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten klimatisierten Räumen, überwiegend im Sitzen bei zeitweiligem Stehen und Gehen, in Tagesschicht und mit einem zeitweisen Arbeiten unter Zeitdruck. Wie der Sachverständige B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2007 dargelegt hat, ist jedoch nicht ein Arbeiten zeitweise unter Zeitdruck, sondern nur ein solches, wie es bei Akkord- und Fließbandtätigkeiten vorkommt, zu vermeiden. Damit erweist sich der Kläger auch dem berufskundlichen Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Bürokaufmannes gewachsen.
Ob der Kläger einen Arbeitgeber findet, der ihn für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko eines Versicherten, der eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Dies folgt aus § 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI, der ausdrücklich bestimmt, dass bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der GdB ist nicht maßgebend. Die Festsetzung des GdB nach dem SGB IX bzw. dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) erfolgt nach anderen Maßstäben als denen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der GdB ist dort das Maß für behinderungsbedingte Funktionsbeeinträchtigungen, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und sich in verschiedenen Lebensbereichen, also nicht nur im Erwerbsleben, auswirken. In Ziffer 20 Abs. 3 der insoweit maßgebenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 bzw. 2005" wird dem gemäß ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erwerbsunfähigkeit (und damit auch die Berufsunfähigkeit) bzw. die Erwerbsminderung (teilweise oder voll) in der gesetzlichen Rentenversicherung vom GdB unabhängig ist. Dies schließt Rückschlüsse aus einem bestimmten GdB auf eine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung aus.
Volle und teilweise Erwerbsminderung liegen nicht vor, so dass die Berufung erfolglos bleiben muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1962 geborene Kläger, der von 1979 bis 1981 eine abgeschlossene Ausbildung zum Verkäufer absolvierte und von Juni 1998 bis November 2000 erfolgreich zum Bürokaufmann umgeschult wurde, war zuletzt bis 1994 als kaufmännischer Angestellter bzw. Verkäufer tätig. Seither ist er ohne Beschäftigung.
Im Oktober 2003 beantragte er wegen Skoliose, Hüft- und Beckenverdrehung sowie einer Hemihyperästhesie Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 12. November 2003 ein.
Mit Bescheid vom 07. Januar 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab: Durch die flachbogige s-förmige thorakolumbale Skoliose, die chronisch-venöse Insuffizienz beider Beine und die spastische Teilparese des linken Beines bei Dysästhesien der linken Körperhälfte würden keine wesentlichen Leistungseinschränkungen hervorgerufen, so dass noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet werden könne.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, wegen der motorischen Störungen sei ein neurologisches Gutachten nötig, veranlasste die Beklagte das Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vom 29. März 2004.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da sich aus dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten keine weiteren Befunde ergeben hätten.
Dagegen hat der Kläger am 16. Juni 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass er wegen eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 schwer vermittelbar sei. Er hat außerdem das Arbeitsamtsgutachten der Ärztin K vom 23. Februar 2004 sowie weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Das Sozialgericht hat den Befundbericht des Arztes Dr. K vom 12. Oktober 2004 eingeholt und Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Praktischen Arztes und Diplompsychologen B vom 11. März 2005 nebst ergänzender Stellungnahme vom 19. August 2005.
Der Kläger hat eine Beckenverdrehung, eine Reizung im Nabelbereich und insbesondere seine schwere schmerzhafte Skoliose vom Sachverständigen nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt gesehen. Entgegen dem Sachverständigen seien ihm nur Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten und kein Heben im genannten Umfang möglich.
Mit Urteil vom 07. August 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bestehe nicht, denn nach dem Sachverständigen B könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich gearbeitet werden. Da der Kläger nicht vor dem 02. Januar 1961 geboren sei, sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr am ausgeübten Beruf auszurichten, sondern an der Fähigkeit zu messen, jede denkbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können.
Gegen das ihm am 05. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 05. Oktober 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der geltend gemacht wird, es sei nicht nachvollziehbar, dass er für alle Berufssparten geeignet sei. Er verstehe nicht, warum er nur für den kaufmännischen Beruf umgeschult worden sei. Es könne nicht sein, dass ein Mensch allein nach den Gesetzen beurteilt werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. August 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2004 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Auszüge aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) und den Berufsinformationskarten (BIK) zum Bürokaufmann (Nr. 781 a), Bürohilfskräfte (BO 784), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zu Bürohilfskräften und der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner bzw. vom 01./24. November 2002 und 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen und den Sachverständigen B ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 27. Dezember 2006 und 31. Januar 2007).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 33 bis 49, 63, 133 bis 134 und 138 bis 139 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 07. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, denn sein Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbtätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Diese Vorschriften zeigen, worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, dass sich die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ausgehend von einem bestimmten Beruf, sondern ausgehend von der Fähigkeit, irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können, beantwortet. Die genannten Vorschriften sind für das Gericht maßgebend. Soweit der Kläger meint, er dürfe nicht allein nach den Gesetzen beurteilt werden, verkennt er die Bedeutung eines Gerichts. Dem Gericht steht es nicht zu, nach eigenem Gutdünken, also im Ergebnis willkürlich, Rente zuzusprechen oder zu verweigern. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ist es vielmehr an Gesetz und Recht gebunden.
Ist somit nicht auf einen bestimmten Beruf abzustellen, so ist auch nicht maßgebend, dass der Kläger zum Bürokaufmann umgeschult wurde. Die erfolgreiche Umschulung zum Bürokaufmann erweitert seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Eine Rente kann er gleichwohl erst dann erhalten, wenn er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt keiner Berufstätigkeit mehr im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich nachgehen kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist nach den genannten Vorschriften weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, denn er kann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere als Pförtner, Bürohilfskraft und Versandfertigmacher, aber auch als Bürokaufmann mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich tätig sein.
Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen B.
Danach bestehen ein Wirbelsäulenleiden, eine unklare beinbetonte Hyperpathie mit diskreter, fraglich spastischer Parese der linken Körperhälfte, ein Krampfaderleiden, ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und nach seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Dezember 2006 ein arterieller Hypertonus.
Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine Skoliose (so benannt in der Epikrise des Zentrums für Kinderheilkunde G vom 10. Dezember 1969 und im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 12. November 2003). Das von dem Sachverständigen B bezeichnete Wirbelsäulenleiden stellt sich gerade in der skoliotischen Fehlhaltung von Brust- und Lendenwirbelsäule dar. Dieses Leiden wird in ähnlicher Weise, nämlich als Wirbelsäulenfehlstatik, in dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus dem vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) erstatteten Gutachten des Dr. S vom 03. Februar 1995 angegeben. Darin werden außerdem ein Beckenschiefstand und eine Beinlängenverkürzung links erwähnt. Es soll nicht in Zweifel gezogen werden, dass seinerzeit ein solcher letztgenannter Zustand vorlag, auch wenn der vom Kläger vorgelegte Auszug aus dem MDK-Gutachten keinen entsprechenden Befund ausweist. Möglicherweise war er Folge eines damaligen akuten aus dem Wirbelsäulenleiden herrührenden Beschwerdebildes. Eine dauerhafte Existenz eines Beckenschiefstandes und einer Beinlängenverkürzung links kann allerdings ausgeschlossen werden, denn eine solche Gesundheitsstörung hat nicht nur der Sachverständige B, sondern haben auch der Facharzt für Orthopädie Dr. M(Gutachten vom 12. November 2003) und die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W- (Gutachten vom 29. März 2004) nicht (mehr) feststellen können. Dauerhafte Funktionsstörungen pflegen üblicherweise nicht bei gutachterlichen Untersuchungen zu verschwinden, so dass sie, wenn sie denn vorgelegen hätten, auch von den genannten Ärzten zu erkennen gewesen wären.
Mit den nach dem Sachverständigen B bestehenden Gesundheitsstörungen kann der Kläger körperlich mittelschwere Arbeiten ohne einseitige körperliche Belastungen und ohne Heben und Tragen von Lasten dauerhaft über 15 kg verrichten. Nicht zugemutet werden sollen Arbeiten mit Einwirkungen von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit, Zugluft, Zeitdruck wie Akkord- oder Fließbandarbeit sowie Arbeit an laufenden Maschinen. Eingeschränkt zumutbar sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten, die eine uneingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Arme (Hände) und der Beine (Füße) voraussetzen. Die genannten Leistungseinschränkungen sind dem Grunde nach nachvollziehbar, auch wenn der Sachverständige B teilweise nicht die Mechanismen hat darlegen können, die im Körper ablaufen, wenn einzelne der genannten Einschränkungen nicht beachtet werden. Dies liegt, wie er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2007 ausgeführt hat, daran, dass eine erhebliche psychogene Überlagerung vorliegt.
Wesentlich für diese Leistungseinschätzung sind der Zustand der Wirbelsäule und die beinbetonte Hyperpathie. Bei seiner Untersuchung hat sich eine mäßiggradig ausgeprägte skoliotische Fehlhaltung (vom Sachverständigen an anderer Stelle im Gutachten auch als Skoliose bezeichnet) von Brust- und Lendenwirbelsäule mit Verspannungen der Rückenstreckmuskulatur und Druckschmerzen über den Valleix-Punkten, den Kreuzdarmbeinfugen und der Symphyse sowie mit Bewegungseinschränkung des distalen Wirbelsäulenabschnitts (Fingerbodenabstand von 40 cm sowie um etwa 50 v. H. reduzierte Seitwärtsdrehung und Beugung des Rumpfes) ohne Zeichen neurologischer Ausfallerscheinungen gezeigt. Die Funktionseinschränkung in Bezug auf die Leistungsfähigkeit ist nach dem Sachverständigen als mittelgradig zu bewerten. Daneben ist eine ausgeprägte Berührungsüberempfindlichkeit der linken Körperhälfte einhergehend mit einer fraglichen, allenfalls leichtgradigen spastischen Parese aufgefallen, deren Ursache unklar ist (so bereits die Epikrise des Zentrums für Kinderheilkunde G vom 10. Dezember 1969) und die insbesondere zu allenfalls diskreten Muskelverschmächtigungen des linken Beines in Ober- und Unterschenkelmuskulatur nicht sicher passt. Das Gangbild hat sich als steif und disharmonisch, aber noch ausreichend raumgreifend dargestellt. Der Einbeinstand links ist nur unsicher ausführbar gewesen. An den Kniegelenken hat sich beidseits ein diskretes feinkörniges Gelenkreiben bei freier Beweglichkeit und im Übrigen eine mäßiggradige Senk-Spreiz-Fußkonfiguration gezeigt. Die Funktionseinschränkung resultierend aus der beinbetonten Hyperpathie ist nach dem Sachverständigen B ebenfalls als mittelgradig einzuschätzen. Demgegenüber ist die Funktionseinschränkung des mäßiggradig ausgeprägten Krampfaderleidens des rechten Beines geringgradig. Lediglich im Bereich des rechten Knöchels hat sich ein diskretes Knöchelödem dargestellt. Der bei der Untersuchung mit 130/80 mmHg bzw. 150/90 mmHg ohne relevante Normabweichung gemessene und im Übrigen nicht regelmäßig medikamentös behandlungsbedürftige Bluthochdruck ist nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen B vom 27. Dezember 2006 für das Leistungsvermögen nicht wesentlich. Dieser Sachverständige hat ansonsten noch eine reizlose Narbe im Nabelbereich, einen diskreten Schultertiefstand links und ein leichtgradiges Palmarerythem beidseits befundet. In psychischer Hinsicht haben sich Hinweise auf ängstlich vermeidende sowie narzisstisch histrionische Persönlichkeitsakzente ergeben, wie insgesamt die Beschwerdesymptomatik deutlich psychogen überlagert gewesen ist. Der Kläger hat in seinem Erscheinungsbild etwas verschroben gewirkt. Die Leidensdarstellung ist leidensfixiert und klagsam bei indifferenter Grundstimmung mit gereizt misstrauisch dysphorischem Akzent und deutlich eingeschränkter emotionaler Schwingungsfähigkeit gewesen. Das formale Denken hat eingeengt und die Affekte haben starr gewirkt. Angesichts eines nicht bestehenden Leidensdruckes seitens der seelischen Symptomatik hat der Sachverständige Bnachvollziehbar weder ein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild noch eine wesentliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens insoweit erkennen können.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich folgerichtig, wie dies der Sachverständige B insoweit in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 12. November 2003 und dem Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vom 29. März 2004, welche sogar ein vollschichtiges Leistungsvermögen beurteilt haben, annimmt.
Damit kommt der Kläger für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsplatz in Betracht. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es daher nicht. Soweit hier gleichwohl die Tätigkeit einer Bürohilfskraft, eines Pförtners und eines Versandfertigmachers als zumutbare Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes angeführt wird, erfolgt dies lediglich zur weiteren Verdeutlichung der für den Kläger noch bestehenden Möglichkeiten, sein Leistungsvermögen in Erwerbsarbeit umzusetzen. Den genannten Tätigkeiten ist der Kläger gesundheitlich gewachsen.
Die Arbeitsbedingungen einer Bürohilfskraft sind nach der BIK BO 784 wie folgt beschrieben: Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil Zwangshaltungen, zum Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, zum Teil Publikumsverkehr, genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 11. November 1999 ist daneben zu entnehmen, dass im Bereich der Poststelle ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen je nach Bedarf und Möglichkeit des Beschäftigten in Frage kommt und es dort nicht zu irgendeiner Art von Zwangshaltung kommt.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.
In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem vorliegenden Leistungsvermögen verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint. Die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Bürohilfskraft, eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Einklang bringen. Wenn der Sachverständige B somit zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne die genannten Berufe mindestens drei Stunden bzw. sechs Stunden täglich ausüben, ist dies, weil er das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat seine Bewertung zu eigen machen kann.
Dasselbe gilt für die qualifizierte Tätigkeit eines Bürokaufmanns. Nach gabi Nr. 781 a handelt es sich dabei um körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten klimatisierten Räumen, überwiegend im Sitzen bei zeitweiligem Stehen und Gehen, in Tagesschicht und mit einem zeitweisen Arbeiten unter Zeitdruck. Wie der Sachverständige B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2007 dargelegt hat, ist jedoch nicht ein Arbeiten zeitweise unter Zeitdruck, sondern nur ein solches, wie es bei Akkord- und Fließbandtätigkeiten vorkommt, zu vermeiden. Damit erweist sich der Kläger auch dem berufskundlichen Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Bürokaufmannes gewachsen.
Ob der Kläger einen Arbeitgeber findet, der ihn für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko eines Versicherten, der eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Dies folgt aus § 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI, der ausdrücklich bestimmt, dass bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der GdB ist nicht maßgebend. Die Festsetzung des GdB nach dem SGB IX bzw. dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) erfolgt nach anderen Maßstäben als denen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der GdB ist dort das Maß für behinderungsbedingte Funktionsbeeinträchtigungen, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und sich in verschiedenen Lebensbereichen, also nicht nur im Erwerbsleben, auswirken. In Ziffer 20 Abs. 3 der insoweit maßgebenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 bzw. 2005" wird dem gemäß ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erwerbsunfähigkeit (und damit auch die Berufsunfähigkeit) bzw. die Erwerbsminderung (teilweise oder voll) in der gesetzlichen Rentenversicherung vom GdB unabhängig ist. Dies schließt Rückschlüsse aus einem bestimmten GdB auf eine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung aus.
Volle und teilweise Erwerbsminderung liegen nicht vor, so dass die Berufung erfolglos bleiben muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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