L 8 AL 439/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AL 129/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 439/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht die Gewährung von Überbrückungsgeld (bzw. nunmehr Gründungszuschuss) zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Der 1956 geborene Kläger bezog vom 01. November 2002 bis März 2004 Arbeitslosengeld. Auf seinen Antrag erhielt er Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 2.063,66 Euro für die Zeit vom 23. März bis 22. September 2004 zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Inhaber eines Consulting- und Internetreisebüros. Am 12. Oktober 2004 meldete der Kläger dieses Gewerbe ab.

Im Dezember 2004 beantragte der Kläger eine "Ausnahmegenehmigung für Überbrückungsgeld" zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Inhaber einer Touristik- und Marketingagentur am 31. Dezember 2004/01. Januar 2005. Am 27. Dezember 2004 meldete der Kläger mit dem Namen "H T" ein Gewerbe für "Reisevermittlung, Internetreisebüro, Marketingagentur" bei der Stadt L/Kreis G an.

Mit am 04. Februar 2005 abgesandten Bescheid, der das Datum 24. November 2004 trägt, lehnte die Beklagte die Gewährung von Überbrückungsgeld ab. Zur Begründung gab sie an, dass der gemäß § 57 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – erforderliche Zeitraum von 24 Monaten zu der vorangegangenen Förderung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht abgelaufen sei. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 zurück. Besondere, in der Person des Klägers liegende Gründe, die ausnahmsweise eine vorzeitige erneute Förderung zulassen könnten, lägen nicht vor.

Seine dagegen gerichtete Klage, mit der der Kläger auf Probleme mit dem Finanzamt Eberswalde verwies, blieb erfolglos, da (auch) das Sozialgericht (SG) die Voraussetzungen für eine erneute Förderung ohne Einhaltung der Zwischenfrist von 24 Monaten zur früheren Förderung nicht als erfüllt ansah (Urteil des SG Frankfurt (Oder) vom 03. August 2006).

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung vom 22. September 2006 verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld weiter. Dass sein erster Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gescheitert sei, beruhe auf dem Verhalten des Finanzamtes Eberswalde und gehe daher nicht zu seinen Lasten. Im Übrigen hätte das SG nicht entscheiden dürfen, da er diesem mitgeteilt habe, dass er wegen eines Auslandsaufenthaltes den Termin nicht wahrnehmen könne. Stattdessen sei durch das SG eine schriftliche Befreiung von dem Termin erfolgt.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. August 2006 sowie den Bescheid vom 24. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte (Hefter zum Antrag vom Dezember 2004) verwiesen, die zur Beratung vorgelegen haben.

II.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss über die Berufung entschieden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).

Der Kläger kann mit seinem Begehren auf Gewährung von Überbrückungsgeld (bzw. nunmehr Gründungszuschuss) keinen Erfolg haben.

Der Kläger, der sich nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 17. Juli 2006 langfristig und nach seinem Schreiben vom 13. Februar 2007 weiterhin im Ausland aufhält und die begehrte Leistung für eine künftige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erstrebt, kann dieses Begehren zulässigerweise nur im Rahmen einer Aufhebungs- und Verpflichtungsklage verfolgen. Bei der gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgebend.

Mithin ist – worauf der Kläger bereits mit gerichtlichen Schreiben vom 16. Januar 2007 hingewiesen worden ist – für die gewünschte Leistung (nach dem ab 01. August 2006 durch Gesetz vom 20. Juli 2006 [Bundesgesetzblatt I Seite 1706] geänderten § 57 SGB III nunmehr Gründungszuschuss genannt) unter anderem "in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (vgl. § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB III in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) bzw. "bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 a neuer Fassung) oder die Ausübung einer nach dem SGB III geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 b) erforderlich. Daran fehlt es jedoch nach dem gegenwärtigen bekannten Sachverhalt bei einer künftigen Aufnahme der dargestellten Selbständigkeit. Insofern ist es nicht entscheidungserheblich, dass die mit der Neufassung eingeführte zusätzliche Voraussetzung, dass bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen vorliegen muss (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), bei einer künftigen Aufnahme derzeit nicht erfüllt wird; dies gilt auch unter Beachtung der dazu eingefügten Übergangsvorschrift (vgl. § 434 o SGB III).

Ob eventuell Eingliederungsleistungen gemäß § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – gewährt werden können und ob darüber im vorliegenden Verfahren entschieden werden kann, bedarf keiner abschließenden Klärung, da der Kläger aufgrund seines Auslandsaufenthaltes nicht zum nach dem SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) zählt.

Mithin kann die Berufung keinen Erfolg haben.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die klägerischen Ausführungen zu seiner Abwesenheit im Termin. Soweit man diesem Vorbringen die Rüge eines Verfahrensfehlers entnehmen wollte, ist zunächst festzuhalten, dass in einem solchen Fall eine gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG möglicherweise in Betracht kommende, aber nur ausnahmsweise (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, Rdnr. 5 zu § 159) auszusprechende Zurückverweisung im Ermessen des Berufungsgerichts liegt. Vorliegend lässt sich ein entsprechender Verfahrensfehler allerdings nicht feststellen. Es ist zwar richtig, dass das SG mit der Ladung zunächst das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hatte, dieses anschließend aber nach Erhalt des klägerischen Schreibens vom 17. Juli 2006 aufgehoben hat. Zu einer weitergehenden Aufhebung des Termins bestand hingegen kein Anlass, da der Kläger ausdrücklich nur die – dann ausgesprochene – "Befreiung von der Erscheinungspflicht" beantragt hatte.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision wird nicht zugelassen, da keine Gründe dafür vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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