Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3869/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1879/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.01.2007 wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Auskunft der Beklagten im Streit.
Der Kläger bezieht seit November 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau Leistungen der Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger erhob am 30.01. und 16.02.2006 Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter der Beklagten. Er beschwerte sich unter anderem dagegen, dass ihm trotz Anfrage die hierfür zuständige Vorgesetztenstelle der Beklagten nicht mitgeteilt worden sei. Mit Schreiben vom 22.06.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, anlässlich der Dienstaufsichtsbeschwerden vom 30.01. und 16.02.2006 sei ein Fehlverhalten nicht feststellbar.
Der Kläger wandte sich gegen dieses Schreiben und begehrte, die hierin enthaltene Entscheidung rückgängig zu machen. Die Beklagte antwortete wiederum mit Schreiben vom 24.08.2006, dass ein Fehlverhalten von Mitarbeitern der Beklagten nicht erkennbar sei.
Der Kläger hat am 11.08.2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Die Beklagte weigere sich, in einem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren auf ihre Mitarbeiter einzuwirken. Auf seine Anfragen nach den zuständigen Vorgesetzten habe er keine Antwort erhalten.
Auf Anfrage des SG hat die Beklagte mitgeteilt, dass für Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die für den Kläger zuständige Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung R. das Landratsamt R. die zuständige Stelle sei. Diese Information hat das SG an den Kläger weitergeleitet.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 17.01.2007 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe ausdrücklich nur begehrt, die Beklagte zur Auskunft über die Vorgesetztenstelle der Beklagten zu verurteilen. Diesem Begehren sei die Beklagte mit Nennung der vorgesetzten Stelle in dem Schreiben vom 10.11.2006 nachgekommen. Der Kläger habe mithin die begehrte Auskunft in vollem Umfang erhalten. Eine Verurteilung zur Erteilung der bereits erteilten Auskunft komme daher nicht in Betracht. Unschädlich sei es insoweit, dass das Schreiben der Beklagten vom 10.11.2006 dem Kläger nicht unter dem vorliegenden Aktenzeichen, sondern unter dem Aktenzeichen S 9 AS 3868/06 mitgeteilt worden sei. Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 03.02.2007 an dem von ihm angegebenen Wohnsitz in Gernsbach zugestellt worden.
Der Kläger hat deswegen am 10.04.2007 beim SG Berufung eingelegt, ohne diese näher zu begründen. Das Schreiben besteht aus Anträgen in 11 verschiedenen sozialrechtlichen Rechtsstreitigkeiten (nach der Auflistung des Klägers). Soweit der Kläger Schriftsätze eingereicht hat, beziehen diese sich inhaltlich nicht auf den vorliegenden Streitgegenstand eines Auskunftsantrags, sondern betreffen Fragen der Höhe seiner Leistungen nach dem SGB II sowie die Frage seines Wohnsitzes. Den Gerichtsbescheid des SG habe er erst am 26.03.2007 zur Kenntnis nehmen können, weil er sich in Berlin aufgehalten habe und wegen der Streichung der SGB II-Leistungen durch die Beklagte vorher nicht nach Gernsbach habe reisen können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die für gegen sie gerichtete Dienstaufsichtbeschwerden zuständige Stelle zu erteilen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihr Schreiben vom 10.11.2006 mit Angaben zu der Stelle, bei der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung Rastatt erhoben werden können. Außerdem dürfte die Monatsfrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versäumt sein.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 105 Abs. 2 SGG i. V. m. den §§ 144, 151 Abs. 1 SGG unzulässig.
Nach diesen Vorschriften war der Kläger nach Erhalt des Gerichtsbescheids des SG am 03.02.2007 gehalten, seine Berufung binnen eines Monats beim Landessozialgericht einzulegen. Da das SG den Gerichtsbescheid mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, kommt eine Verlängerung der Berufungsfrist nach § 66 SGG nicht in Betracht.
Die Einlegung der Berufung am 16.04.2007 ist demnach verfristet. Gründe für die Wiedereinsetzung nach § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, er habe seinen Zweitwohnsitz in B. wegen Geldmangels nicht verlassen können, was zur verspäteten Kenntnis von dem Gerichtsbescheid geführt habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das SG hat den Gerichtsbescheid an die einzige von dem Kläger benannte Anschrift zugestellt. Erst im Verlauf der zahlreichen vom Kläger betriebenen Verfahren drängte sich dem SG der Verdacht auf, dass der Kläger sich hauptsächlich in B. aufhält. Der Kläger hat demgegenüber immer behauptet, seinen ersten Wohnsitz in G. zu haben. Dementsprechend war die dortige Zustellung aber auch nicht zu beanstanden.
Dem Kläger wäre es bei längerer Ortsabwesenheit (vorliegend immerhin rund sechs Wochen) ein Leichtes gewesen, die Beklagte und auch das SG über seine geänderte postalische Erreichbarkeit in Kenntnis zu setzen. Dass er dies gegebenenfalls nicht getan hat, weil er wegen unerlaubter Ortsabwesenheit leistungsrechtliche Konsequenzen fürchtete, vgl. § 7 Abs. 4a SGB II, ist kein Rechtfertigungsgrund im Hinblick auf die vorliegend festzustellende Verfristung der Berufungseinlegung. Dem Kläger ist eine Wiedereinsetzung demgemäß zu verwehren, weil er die verspätete tatsächliche Kenntnisnahme des Gerichtsbescheides selbst zu vertreten hat.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das vorliegende Berufungsverfahren ausschließlich den Gerichtsbescheid des SG vom 17.01.2007 betrifft. In diesem Verfahren des SG ging es alleine um die Frage der Auskunftserteilung hinsichtlich der Stelle, bei der eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung R. einzureichen ist. Nachdem der Kläger diese Auskunft unstreitig erhalten hat, ist die vorliegende Berufung des Klägers unabhängig von ihrer Verfristung auch deswegen unzulässig, weil der Kläger auch im Berufungsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis dafür hat, dass die Beklagte zur Erteilung einer bereits erfolgten Auskunft verurteilt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Auskunft der Beklagten im Streit.
Der Kläger bezieht seit November 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau Leistungen der Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger erhob am 30.01. und 16.02.2006 Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter der Beklagten. Er beschwerte sich unter anderem dagegen, dass ihm trotz Anfrage die hierfür zuständige Vorgesetztenstelle der Beklagten nicht mitgeteilt worden sei. Mit Schreiben vom 22.06.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, anlässlich der Dienstaufsichtsbeschwerden vom 30.01. und 16.02.2006 sei ein Fehlverhalten nicht feststellbar.
Der Kläger wandte sich gegen dieses Schreiben und begehrte, die hierin enthaltene Entscheidung rückgängig zu machen. Die Beklagte antwortete wiederum mit Schreiben vom 24.08.2006, dass ein Fehlverhalten von Mitarbeitern der Beklagten nicht erkennbar sei.
Der Kläger hat am 11.08.2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Die Beklagte weigere sich, in einem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren auf ihre Mitarbeiter einzuwirken. Auf seine Anfragen nach den zuständigen Vorgesetzten habe er keine Antwort erhalten.
Auf Anfrage des SG hat die Beklagte mitgeteilt, dass für Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die für den Kläger zuständige Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung R. das Landratsamt R. die zuständige Stelle sei. Diese Information hat das SG an den Kläger weitergeleitet.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 17.01.2007 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe ausdrücklich nur begehrt, die Beklagte zur Auskunft über die Vorgesetztenstelle der Beklagten zu verurteilen. Diesem Begehren sei die Beklagte mit Nennung der vorgesetzten Stelle in dem Schreiben vom 10.11.2006 nachgekommen. Der Kläger habe mithin die begehrte Auskunft in vollem Umfang erhalten. Eine Verurteilung zur Erteilung der bereits erteilten Auskunft komme daher nicht in Betracht. Unschädlich sei es insoweit, dass das Schreiben der Beklagten vom 10.11.2006 dem Kläger nicht unter dem vorliegenden Aktenzeichen, sondern unter dem Aktenzeichen S 9 AS 3868/06 mitgeteilt worden sei. Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 03.02.2007 an dem von ihm angegebenen Wohnsitz in Gernsbach zugestellt worden.
Der Kläger hat deswegen am 10.04.2007 beim SG Berufung eingelegt, ohne diese näher zu begründen. Das Schreiben besteht aus Anträgen in 11 verschiedenen sozialrechtlichen Rechtsstreitigkeiten (nach der Auflistung des Klägers). Soweit der Kläger Schriftsätze eingereicht hat, beziehen diese sich inhaltlich nicht auf den vorliegenden Streitgegenstand eines Auskunftsantrags, sondern betreffen Fragen der Höhe seiner Leistungen nach dem SGB II sowie die Frage seines Wohnsitzes. Den Gerichtsbescheid des SG habe er erst am 26.03.2007 zur Kenntnis nehmen können, weil er sich in Berlin aufgehalten habe und wegen der Streichung der SGB II-Leistungen durch die Beklagte vorher nicht nach Gernsbach habe reisen können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die für gegen sie gerichtete Dienstaufsichtbeschwerden zuständige Stelle zu erteilen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihr Schreiben vom 10.11.2006 mit Angaben zu der Stelle, bei der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung Rastatt erhoben werden können. Außerdem dürfte die Monatsfrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versäumt sein.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 105 Abs. 2 SGG i. V. m. den §§ 144, 151 Abs. 1 SGG unzulässig.
Nach diesen Vorschriften war der Kläger nach Erhalt des Gerichtsbescheids des SG am 03.02.2007 gehalten, seine Berufung binnen eines Monats beim Landessozialgericht einzulegen. Da das SG den Gerichtsbescheid mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, kommt eine Verlängerung der Berufungsfrist nach § 66 SGG nicht in Betracht.
Die Einlegung der Berufung am 16.04.2007 ist demnach verfristet. Gründe für die Wiedereinsetzung nach § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, er habe seinen Zweitwohnsitz in B. wegen Geldmangels nicht verlassen können, was zur verspäteten Kenntnis von dem Gerichtsbescheid geführt habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das SG hat den Gerichtsbescheid an die einzige von dem Kläger benannte Anschrift zugestellt. Erst im Verlauf der zahlreichen vom Kläger betriebenen Verfahren drängte sich dem SG der Verdacht auf, dass der Kläger sich hauptsächlich in B. aufhält. Der Kläger hat demgegenüber immer behauptet, seinen ersten Wohnsitz in G. zu haben. Dementsprechend war die dortige Zustellung aber auch nicht zu beanstanden.
Dem Kläger wäre es bei längerer Ortsabwesenheit (vorliegend immerhin rund sechs Wochen) ein Leichtes gewesen, die Beklagte und auch das SG über seine geänderte postalische Erreichbarkeit in Kenntnis zu setzen. Dass er dies gegebenenfalls nicht getan hat, weil er wegen unerlaubter Ortsabwesenheit leistungsrechtliche Konsequenzen fürchtete, vgl. § 7 Abs. 4a SGB II, ist kein Rechtfertigungsgrund im Hinblick auf die vorliegend festzustellende Verfristung der Berufungseinlegung. Dem Kläger ist eine Wiedereinsetzung demgemäß zu verwehren, weil er die verspätete tatsächliche Kenntnisnahme des Gerichtsbescheides selbst zu vertreten hat.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das vorliegende Berufungsverfahren ausschließlich den Gerichtsbescheid des SG vom 17.01.2007 betrifft. In diesem Verfahren des SG ging es alleine um die Frage der Auskunftserteilung hinsichtlich der Stelle, bei der eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung R. einzureichen ist. Nachdem der Kläger diese Auskunft unstreitig erhalten hat, ist die vorliegende Berufung des Klägers unabhängig von ihrer Verfristung auch deswegen unzulässig, weil der Kläger auch im Berufungsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis dafür hat, dass die Beklagte zur Erteilung einer bereits erfolgten Auskunft verurteilt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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