L 7 AL 3058/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 4123/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 3058/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) in der Zeit ab 7. Mai 2004 sowie über die Rückforderung von im Zeitraum vom 7. Mai bis 18. November 2004 überzahlten Leistungen von 3.387,49 Euro und die Erstattung der von der Beklagten gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung von insgesamt 521,66 Euro.

Der 1953 geborene ledige Kläger stand von Januar 1974 bis März 1993 bei einem Computer-Serviceunternehmen in einem Arbeitsverhältnis als Rechenzentrumsleiter. In der Folgezeit bezog er fast durchgehend - unterbrochen u.a. durch Fortbildungsmaßnahmen im EDV-Bereich mit Zahlung von Unterhaltsgeld (Uhg) von Februar bis November 1995 und Mitte Juni 2000 bis Mitte Januar 2001 - von der Beklagten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, und zwar zunächst Arbeitslosengeld (Alg) sowie ab 31. März 1994 Alhi. Seinerzeit war der Kläger Alleineigentümer eines - 1981 erworbenen - Hausgrundgrundstücks (Gebäude- und Freifläche 11,38 ar, Wohnfläche etwa 80 m²) im T.weg in K.-G. , welches durch - mittels Grundschulden gesicherte - Bausparkassendarlehen finanziert worden war. Dieses Eigenheim, das der Kläger an Dritte vermietet hatte, fand wegen der angegebenen höheren Schuldverbindlichkeiten zunächst bei der Berechnung der Alhi ebenso wenig Berücksichtigung wie das (laut dem vorgelegten vorläufigem Steuerbescheid für 1992) nicht zu versteuernde Einkommen der im Alhi-Antrag vom 18. März 1994 als Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft angegebenen Ellen Oetker (im Folgenden: E.O.; geb. 25. Dezember 1943); diese hatte seit Oktober 1983 unter der gemeinsamen Wohnanschrift Am G. eine Vereinsgaststätte in K.-G. bewirtschaftet.

Noch bis Juni 2000 erfolgte die Leistungsgewährung ohne Anrechung von Einkommen oder Vermögen, wobei die Beklagte aufgrund der Ermittlungen anlässlich eines Außendienstauftrags im Juli 1999 auch von einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr ausgegangen war. Durch Bescheid vom 25. Juni 2003 bewilligte die Beklagte ab 1. Juli 2003 zunächst befristet Alhi - bei einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 49,84 Euro aufgrund der Mieteinnahmen aus der Vermietung des Hauses Im T. - in Höhe von wöchentlich 119,77 Euro. Ab 1. Januar 2004 wurde der Auszahlungsbetrag der Alhi auf der Grundlage der Leistungsentgeltverordnung 2004 (bei gleichem Anrechnungsbetrag wie bisher) auf 123,55 Euro erhöht (Änderungsbescheid vom 2. Januar 2004); mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 erfolgte - ohne weitere Sachprüfung - eine Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2004 (Auszahlungsbetrag wie bisher 123,55 Euro), ab 1. Juli 2004 ferner eine Anpassung der Leistung (wiederum unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrags von 49,84 Euro) auf 119,98 Euro wöchentlich (Änderungsbescheid vom 27. Juli 2004). Letztmals Alhi erhielt der Kläger für den 18. November 2004. Nach seinen Angaben ist der Kläger seit 1. Januar 2005 - nach der zu den Akten des Jobcenters Stadt Karlsruhe gereichten Lohn- und Gehaltsabrechnung 04.2005 allerdings bereits seit 1. Januar 2004 - als Küchenhelfer in der von E.O. betriebenen Sportgaststätte des TC G.W. (ESG) K. in der St.Straße auf der Basis von monatlich 400,00 Euro brutto (nach der vorgenannten Lohn- und Gehaltsabrechnung seit 1. Januar 2005 insgesamt 1.640,00 Euro brutto = monatlich 410,00 brutto) wieder in Arbeit.

Zwischenzeitlich hatte der Kläger, der im Mai 2001 mit E.O. in die St.Str. in K. in eine dem TC G.W. ESG gehörende Wohnung umgezogen war, das Anwesen im T.weg durch notariellen Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003 zu einem Kaufpreis von 140.000,00 Euro zu gleichen Teilen an die bisherigen Hausbewohner C. W. und F. O. , den Sohn der O.E., verkauft. In der Folgezeit erwarb der Kläger gemeinsam mit E.O. zu gleichen Teilen mit notariellem Kaufvertrag vom 29. März 2004 ein Hausgrundstück in der L.str. in L./P. (Grundstücksgröße 592 m², Wohnfläche 65 m²), wobei er den Kaufpreis von 119.000,00 Euro seinen Angaben zufolge - trotz hälftigen Miteigentums der E.O. - über die Mittel aus dem Hausverkauf sowie über ein Bausparkassendarlehen alleine bezahlte. Dieses Anwesen vermieteten der Kläger und E.O. zum 1. Dezember 2004 zu einer monatlichen Kaltmiete von 350,00 Euro an einen Georg Frick.

Vom Verkauf des Hauses im T.weg und dem Hauskauf in L. erfuhr die Beklagte, nachdem der Kläger am 10. September 2004 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestellt und im Rahmen der Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen den notariellen Kaufvertrag vom 29. März 2004 sowie den Kontoauszug der Bausparkasse W. AG 2003 (Bausparvertrag 45 096 4530 (Guthaben per 31. Dezember 2003 4.331,49 Euro)) vorgelegt hatte. Im Anhörungsverfahren (Schreiben der Beklagten vom 15. November 2004) sprach der Kläger am 23. November 2004 bei der Beklagten vor. In einem vom Kläger unterzeichneten Aktenvermerk vom selben Tage ist festgehalten, dass er das Haus in der P. erworben habe, weil es schöner gelegen sei und ihm als Alterssitz dienen solle; E.O. sei nicht mehr seine Lebensgefährtin, ihr gehöre das Haus zur Hälfte, weil sie ihm beim Umbau des Anwesens im T.weg finanziell geholfen und er diese Schulden auf die genannte Weise beglichen habe. Ein "Widerspruch" des Klägers gegen das Anhörungsschreiben vom 15. November 2004 sowie den am 23. November 2004 gefertigten Aktenvermerk wurde als unzulässig verworfen (Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2004). Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid legte der Kläger wiederum "Widerspruch" ein, der jedoch nicht erneut beschieden wurde. Unter dem 19. Januar 2005 reichte der Kläger schließlich verschiedene Unterlagen zum Verkauf des Anwesens im T.weg ein (Girokontoauszug der Sparkasse K. über eine Gutschrift vom 6. Mai 2004 über 86.821,10 Euro "Restkaufpreis aus Objekt T.weg/G. nach Ablösung W. Bausparkasse AG "; Kontoauszug 2004 der W. Bausparkasse AG zum Zwischendarlehen aus Bausparvertrag 45 912 2990 (Schuld per 1. Januar und 31. Dezember 2004 jeweils 61.672,03 Euro, Gebühren für Beleihungswertermittlung und Pfandauswechslung am 12. Mai 2004 361,37 Euro); notarieller Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003).

Durch Bescheid vom 11. April 2005 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 7. Mai 2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf, weil der Kläger ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr bedürftig gewesen sei, und verlangte die Erstattung von zu Unrecht gezahlter Alhi in der Zeit vom 7. Mai bis 18. November 2004 in Höhe von 3.387,49 Euro sowie der im genannten Zeitraum gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung von 464,08 Euro und zur Pflegeversicherung von 57,58 Euro (zusammen 521,66 Euro). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihm Bargeld aus dem Verkauf des Hauses im T.weg nie zur Verfügung gestanden habe, weil er nach dem Verkauf dieses Anwesens das Haus in L. gekauft habe und die noch bestehende "Hypothekenbelastung" von 61.672,03 Euro auf das andere Haus habe überschreiben lassen. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Deswegen hat der Kläger am 18. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat vorgebracht, dass er für den Verkauf des Hauses im T.weg und den Hauskauf in L. Ausgaben (einschließlich Nebenkosten) von insgesamt 71.853,75 Euro gehabt habe, wobei er an den Verkäufer des L. Hausgrundstücks am 15. Juni 2004 65.764,08 Euro überwiesen habe. Damit ergebe sich zur Gutschrift auf seinem Konto aus dem Hausverkauf im T.weg eine Differenz von 14.967,35 Euro, der jedoch ein Freibetrag von 20.400,00 Euro gegenüberstehe. Zu seiner Klage hat der Kläger u.a. das Schreiben der Bausparkasse W. AG vom 12. Mai 2004 vorgelegt, in welchem die Bausparkasse einer Pfandauswechslung zustimmte und zur Darlehenssicherung die Bestellung einer Grundschuld über 54.000,00 Euro verlangte. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2006 angehört. Mit Urteil vom selben Tage hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das an den Kläger mittels Übergabe-Einschreiben am 18. Mai 2006 zur Post aufgegebene Urteil verwiesen.

Hiergegen richtet sich die am 31. Mai 2006 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Er hat vorgebracht, dass er der Bausparkasse W. gegenüber zur Tilgung von Schulden von etwa 54.000,00 Euro verpflichtet gewesen sei. Ursprünglich habe er am 15. Mai 2004 in das Haus in L. einziehen wollen, weil er dort einen Job in Aussicht gehabt habe. Er habe dann allerdings die Chance gehabt, in Karlsruhe ab 1. November 2004 eine Arbeitsstelle zu bekommen. Dies habe er abwarten wollen, weil es sich insoweit um eine Festanstellung gehandelt habe, während der Job in L. saisonbedingt gewesen wäre; die Zusage für Karlsruhe habe er schließlich im Oktober 2004 erhalten und darauf das Haus zum 1. Dezember 2004 vermietet. Zu seinen Bemühungen um eine Arbeitsstelle in L. hat der Kläger am 7. November 2006 eine Bestätigung des Cafés Restaurants "I.S. " zu den Akten gereicht. Der Kläger hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass vorliegend die Vorschrift des § 47 SGB X einschlägig sei, ein Widerruf jedoch daran scheitere, dass er mit dem Hauskauf eine schützenswerte Vermögensdisposition getroffen habe.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Werde eine Immobilie nicht selbst genutzt, sei sie vorrangig durch Beleihung verwertbar. Die Alhi diene nicht dazu, für das Alter einen mietfreien Alterswohnsitz zu finanzieren. Altersvorsorgevermögen habe sie entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung bei der Berechnung des Freibetrages bereits berücksichtigt. Im Übrigen seien die Angaben des Klägers zur beabsichtigten Nutzung des Hauses in L. widersprüchlich. Bei der persönlichen Vorsprache am 23. November 2004 habe er als Grund für den Hauskauf die schöne Lage und die Nutzung als Altersruhesitz angegeben; berufliche Gründe habe er nicht erwähnt. In seinem Schreiben vom 6. Juni 2005 an das Jobcenter Stadt Karlsruhe habe der Kläger überdies angegeben, das Haus in L. als Ferienhaus erworben zu haben. Eine von vornherein beabsichtigte Eigennutzung sei damit nicht nachgewiesen.

Der Senat hat vom Jobcenter Karlsruhe die über den Kläger geführte Verwaltungsakte beigezogen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als EUR 500,00 beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Die Beklagte hat in den vorliegend angefochtenen Bescheiden im Ergebnis zu Recht die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)) herangezogen. Die Vorschrift des § 48 SGB X ist anzuwenden, wenn die Regelung in einem Dauerverwaltungsakt durch eine nachträgliche Entwicklung rechtswidrig wird, während auf § 45 SGB X in Abgrenzung hierzu zurückzugreifen ist, wenn der begünstigende Bescheid bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig war (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 84/94 (juris)). Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier die Bewilligung der Alhi mit Bescheid vom 25. Juni 2003 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Eine wesentliche Änderung, die einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nachträglich rechtswidrig werden lässt, liegt vor, wenn die Änderung im Vergleich zur Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 1300 § 48 Nr. 22; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 S. 46). Die Aufhebung der Bewilligung ist unter den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen über § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwingend vorgeschrieben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; SozR a.a.O. § 152 Nr. 8).

Der Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 2003 ist im Sinne der vorgenannten Vorschriften nachträglich rechtswidrig geworden, nachdem sich die Verwertbarkeit des Hausgrundstücks in der T.weg in K. durch den Verkauf des Anwesens am 29. Dezember 2003 an die bisherigen Bewohner, den Sohn der E.O. und dessen Partnerin, herausgestellt hatte, sodass ab diesem Zeitpunkt jedenfalls wegen dieses nunmehr zu berücksichtigenden Vermögensgegenstandes ein Anspruch des Klägers auf Alhi nicht mehr bestanden hatte und damit eine wesentliche Änderung in dessen tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war. Auch hinsichtlich der Änderungsbescheide vom 2. Januar, 1. Juni und 27. Juli 2004 ist § 48 SGB X die zutreffende Rechtsgrundlage, denn diese Bescheide sind ohne erneute Prüfung der Bewilligungsgrundlagen ergangen und hatten nur einen eingeschränkten Regelungsgehalt, sodass sie hinsichtlich des nicht berücksichtigten Vermögens des Klägers auf dem vorbezeichneten (rechtswidrig gewordenen) Ausgangsbescheid aufgebaut haben (vgl. BSGE 82, 198, 201 = SozR 3-4100 § 242 Nr. 1; BSG SozR a.a.O. § 249e Nr. 9 S. 64; SozR 3-1300 § 45 Nr. 42 S. 138). Die Änderungen im Bescheid vom 2. Januar 2004 beruhten auf der Anpassung der Leistungsentgelte nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004, diejenigen im Bescheid vom 27. Juli 2004 auf der Absenkung des Bemessungsentgelts auf der Grundlage der Vorschrift des § 200 Abs. 3 SGB III (in der Fassung bis 31. Dezember 2004). Im Bescheid vom 1. Juni 2004 wurde die - ursprünglich bis 30. Juni 2004 befristete - Alhi-Bewilligung bis 31. Dezember 2004 verlängert, und zwar ohne erneute Antragstellung des Klägers und ohne nochmalige Sachprüfung, wobei die Beklagte diesen Weg aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität mit Blick auf die zum 1. Januar 2005 anstehenden grundlegenden Rechtsänderungen durch das SGB II gewählt hatte. Bei allen drei letztgenannten Bescheiden setzte sich mithin die nach Erlass des Bescheides vom 25. Juni 2003 eingetretene Rechtswidrigkeit fort. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Vorschrift des § 47 SGB X hier nicht einschlägig; denn diese regelt den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte, welcher nur unter bestimmten - hier nicht eingreifenden - Voraussetzungen möglich ist. Dagegen liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi in der streitbefangenen Zeit, die von der Beklagten zugunsten des Klägers auf den Zeitraum ab 7. Mai bis zum 31. Dezember 2004 begrenzt worden ist, hier vor. Dem Kläger ist sowohl vor Ergehen des Bescheides vom 11. April 2005 als auch im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. §§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X).

Der Kläger hatte jedenfalls in der streitbefangenen Zeit vom 7. Mai bis 31. Dezember 2004 keinen Anspruch mehr auf Alhi. Nach § 190 Abs. 1 SGB III (in den jeweiligen Fassungen bis 31. Dezember 2004) sind Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi (1.) Arbeitslosigkeit, (2.) Arbeitslosmeldung, (3.) fehlender Alg-Anspruch, (4.) Vorbezug von Alg und (5.) Bedürftigkeit. Die Befristung der Alhi-Bewilligung ist in § 190 Abs. 3 SGB III (in den Fassungen bis 31. Dezember 2003 und 31. Dezember 2004) geregelt. Vorliegend bestand bereits deswegen ein Alhi-Anspruch des Klägers in der streitbefangenen Zeit (vgl. zu dem bei der Anfechtungsklage - wie hier - maßgeblichen Zeitpunkt BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 3 Rdnr. 15 m.w.N.) nicht mehr, weil seine Bedürftigkeit durch die Verwertung des Hausanwesens im T.weg in K. weggefallen und im gesamten Zeitraum bis 31. Dezember 2004 nicht mehr eingetreten war. Deshalb braucht auf die vorgenannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für den Alhi-Anspruch nicht weiter eingegangen zu werden, insbesondere darauf, ob dem Anspruch in der umstrittenen Zeit schon die Tätigkeit des Klägers in der Sportgaststätte des TC Grün-Weiß ESG K. seit 1. Januar 2004 (vgl.die Lohn- und Gehaltsabrechnung 04.2005) entgegengestanden hätte (vgl. hierzu § 118 Abs. 1, 2 und 3 SGB III in der Fassung bis 31. Dezember 2004).

Gemäß § 193 Abs. 2 SGB III (in der Fassung bis 31. Dezember 2004) ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert die AlhiV, welche hier in der - mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen - Fassung vom 13. Dezember 2001 (AlhiV 2002) mit den nachfolgenden Änderungen ab 1. Januar 2003 anzuwenden ist. Ein Verbot der "Mehrfachanrechnung" von Vermögen, wie sie die bis 31. Dezember 2001 geltende Regelung in § 9 der AlhiV vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929; mit nachfolgenden Änderungen) noch vorgesehen hatte (vgl. hierzu BSGE 88, 252 ff. = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2; ferner BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 38/04 R - (juris)), gibt es nicht mehr (vgl. auch die übergangsrechtliche Bestimmung des § 4 AlhiV 2002; hierzu BSG SozR 4-4220 § 1 Nr. 4 Rdnr. 17; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2002 - L 13 AL 833/02 - (juris)); ganz davon abgesehen hatte hier ohnehin nie eine Anrechnung von Vermögen, sondern seit 19. Januar 2001 (nach Abbruch der zweiten mit Uhg geförderten Bildungsmaßnahme) lediglich von Einkommen stattgefunden. Gemäß § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte Vermögen des Arbeitslosen sowie seines Partners zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag nach Abs. 2 a.a.O. (hier in der Fassung des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607)) übersteigt. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AlhiV 2002 ist das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Alhi gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs (Satz 2 a.a.O.). Wesentliche Änderungen des Verkehrswerts sind zu berücksichtigen (Satz 3 a.a.O.). Auch der aus der Veräußerung von Vermögen stammende Erlös fällt unter den Begriff des Vermögens, stellt also nicht (vorübergehendes) Einkommen dar (vgl. BSGE 46, 271, 272 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 4 Rdnr. 15).

Vorliegend hat die Beklagte das Hausgrundstück im T.weg , das der Kläger nicht selbst nutzte und das sonach nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 fiel (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 55/02 R - (juris)), im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi-Bewilligung ab 1. Juli 2003 (vgl. Bescheid vom 25. Juni 2003) lediglich hinsichtlich der Mieteinnahmen, nicht jedoch als Vermögensgegenstand berücksichtigt. Gegen die seinerzeitige Verwertbarkeit des - vom Kläger bereits 1981 erworbenen - Anwesens sprachen in der Tat die grundbuchrechtliche Belastung des Grundstücks mit Grundschulden zugunsten der W. Bank AG und der W. Bausparkasse AG in Höhe von insgesamt 274.100,00 DM (vgl. Ziff. I des notariellen Kaufvertrags vom 29. Dezember 2003) sowie die Tatsache, dass das Haus vermietet war, sodass zum Zeitpunkt der vorstehenden Alhi-Bewilligung von einer Unverwertbarkeit des Grundstücks auszugehen war. Denn auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes wie eines Hausgrundstücks zu bestreiten, darf der Arbeitslose nur verwiesen werden, wenn feststeht, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen ein Verkauf tatsächlich möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 -; BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - (beide juris)). Erst nachträglich, nämlich mit dem Verkauf des Anwesens am 29. Dezember 2003 an die bisherigen Hausbewohner, die zudem zu E.O. - der Arbeitgeberin des Klägers und seiner (jedenfalls früheren) Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft - in engen Beziehungen (F.O. ist deren Sohn) stehen, hat sich die Verwertbarkeit dieses Vermögensgegenstandes ergeben; hierbei ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen ist, dass der Kaufpreis von 140.000,00 Euro dem Verkehrswert entsprach (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Februar 1991 - 11 RAr 35/89 - (juris)). Schon zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrags vom 29. Dezember 2003 hätte sonach eine Vermögensanrechnung erfolgen müssen; dass die Beklagte die Alhi-Bewilligung in den streitbefangenen Bescheiden demgegenüber erst ab dem 7. Mai 2004 aufgehoben hat, dem Tag nach der Gutschrift des Restkaufpreises von 86.821,10 Euro am 6. Mai 2004 auf dem Konto des Klägers bei der Sparkasse K. , belastet ihn im Ergebnis nicht, sondern ist zu seinen Gunsten. Der vorgenannte Restkaufpreis stand dem Kläger im Übrigen am 6. Mai 2004 in voller Höhe von 86.821,10 Euro zur Verfügung, denn dieser Betrag resultierte, wie sich aus dem Kontoauszug der Sparkasse K. vom 10. Mai 2004 sowie dem eigenen Vortrag des Klägers in den Schreiben vom 19. November 2004 und 10. September 2006 ergibt, nach Ablösung der noch - mit rund 54.000,00 Euro valutierten - Grundschuld zugunsten der W. Bausparkasse AG (vgl. zur Berücksichtigung von auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten BSGE 84, 48, 552 f. = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7), sodass - entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten - von Restkaufpreis nicht noch einmal die Grundschuldverbindlichkeiten abzuziehen waren.

Damit hat sich unter Ansatz des (allgemeinen) Freibetrags des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 (200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr = 10.200,00 Euro) am 7. Mai 2004 ein Betrag von 76.621,10 Euro ergeben, der als Vermögen des Klägers hätte Berücksichtigung finden müssen; selbst wenn hiervon der von der Beklagten zu seinen Gunsten unter Heranziehung der mit dem SGB II gesetzten Standards entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S.2954); vgl. hierzu BSGE 94, 121 ff. = SozR 4-4300 § 193 Nr. 2; BSG SozR 4-4300 § 193 Nrn. 5 und 9) berücksichtigte weitere Freibetrag von 10.200,00 Euro abgezogen würde, errechnete sich immer noch ein bei der Bedürftigkeitsprüfung anzusetzender Betrag von 66.421,10 Euro. Sonach stand dem Kläger in der streitbefangenen Zeit ab 7. Mai 2004 ein ganz erheblicher Betrag von weit über 60.000,00 Euro zu seinem Lebensunterhalt zur Verfügung; dabei ist noch nicht einmal der Bausparvertrag bei der Bausparkasse W. (45 096 4530) in Ansatz gebracht, der per 31. Dezember 2003 ein Guthaben 4.331,49 Euro aufgewiesen hatte.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, vom Verkaufserlös das Hausgrundstück in L. (mit)finanziert zu haben, vermag er damit eine Schonung seines aus der Verwertung des Hausgrundstücks in der T.weg stammenden Vermögens nicht zu begründen. Die Behauptung, das Haus in L. zur alsbaldigen Eigennutzung - ein gelegentlicher Aufenthalt (z.B. zu Zwecken des Urlaubs) wird von § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 im Übrigen nicht erfasst (vgl. BSGE 84, 48, 51) - erworben zu haben, ist in Anbetracht seiner widersprüchlichen Angaben im Verlauf des vorliegenden Verfahrens schon nicht glaubhaft. Ganz abgesehen davon ist Voraussetzung für die Privilegierung nach der vorgenannten Bestimmung, dass der Arbeitslose bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Alhi konkrete Anstalten zu einer Eigennutzung getroffen hat (vgl. BSGE 49, 30, 33 = SozR 4220 § 6 Nr. 3; BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 63/96 (juris)). Dies war hier aber gerade nicht der Fall, denn der Kläger hatte das Anwesen im T.weg in K. bereits bei der Alhi-Antragstellung im März 1994 an Dritte vermietet und nie selbst bewohnt; deshalb kann bei Verwendung der Mittel aus dem Verkauf dieses nicht geschonten Vermögensgegenstandes für den Hauserwerb in L. nichts anderes gelten. Ein - allenfalls im Rahmen der Härtefallprüfung (entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II) zu berücksichtigender - Alterssicherungswille des Klägers, der sich im Übrigen auch insoweit widersprüchlich verhalten hat, ist ebenfalls nicht gegeben. Denn die (subjektive) Zweckbestimmung zur Alterssicherung muss bereits vor der Arbeitslosmeldung angelegt und aus den gesamten objektivierbaren Umständen erkennbar sein (vgl. BSGE 83, 88, 93 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; BSGE 84, 48, 52; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 4 Rdnrn. 21 ff.). Eine derartige Zweckbestimmung ist hier indessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls sowie von Sinn und Zweck der Alhi-Bestimmungen, die im Übrigen nicht der Vermögensbildung gedient haben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 10 S. 55), nicht ersichtlich. Denn der Kläger hatte das Hausgrundstück im T.weg , dessen Erlös er zum Erwerb des Anwesens in L. verwendet hat, bereits 1981 angeschafft, und damit zu einer Zeit, als er erst 28 Jahre alt war und in einem sicheren - rentenversicherungspflichtigen - Arbeitsverhältnis als Rechenzentrumsleiter bei einem Computerserviceunternehmen gestanden hatte; ein Alterssicherungswille liegt sonach fern. Weitere bei der Härtefallprüfung zu beachtende Gesichtspunkte sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgebracht. Allein die Tatsache, dass die Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit geschmälert ist, begründet insoweit keine Härte (vgl. BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3; SozR 4-4300 § 193 Nr. 9).

Dem Kläger standen im Übrigen nach seinem eigenen Vortrag sogar nach Begleichung der Verbindlichkeiten aus dem Kauf des Anwesens in L. noch 14.967,35 Euro zur Verfügung, die er für seinen Lebensunterhalt in der streitbefangenen Zeit vom 7. Mai bis 31. Dezember 2004 verwenden konnte. Dafür, dass auch dieser Betrag bereits vor Ende des streitbefangenen Zeitraums verbraucht und - ungeachtet des bei der Bedürftigkeitsprüfung zu beachtenden hälftigen Miteigentums an dem Haus in L. (zu etwaigen Rückerstattungsansprüchen nach den §§ 528 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs vgl. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 4 Rdnrn. 15, 25) - zu einem späteren Zeitpunkt bis 31. Dezember 2004 Bedürftigkeit wieder eingetreten war (vgl. hierzu auch BSGE 84, 48, 50; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 Rdnr. 18), bestehen keine Anhaltspunkte; Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht vorgebracht. Ob Einkommen und Vermögen der E.O. vorliegend unter dem Gesichtspunkt der eheähnlichen Gemeinschaft Berücksichtigung hätte finden müssen, kann nach all dem offenbleiben.

Die Beklagte war sonach berechtigt, die Bewilligung von Alhi nach der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, die eine Verschuldensprüfung nicht voraussetzt, für die Zeit ab 7. Mai 2004 aufzuheben, denn dem Kläger stand während der gesamten streitbefangenen Zeit ein seine Bedürftigkeit hinderndes Vermögen zur Verfügung. Die in § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. All das hat zur Folge, dass der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet ist, die im Zeitraum vom 7. Mai bis 18. November 2004 überzahlte Alhi zu erstatten; den Erstattungsbetrag von 3.387,49 Euro (55 Kalendertage zu 17,65 Euro, 141 Kalendertage zu 17,14 Euro) hat die Beklagte zutreffend errechnet. Ferner hat der Kläger, bei dem nach Aktenlage in der streitbefangenen Zeit kein anderweitiges Krankenversicherungsverhältnis bestanden hat, gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III (in der Fassung bis 31. Dezember 2004) die im Zeitraum vom 7. Mai bis 31. Dezember 2004 von der Beklagten gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu erstatten. Der Erstattungsbetrag hinsichtlich der im vorgenannten Zeitraum an die Techniker-Krankenkasse (TKK) abgeführten Beiträge beläuft sich auf 464,08 Euro (3.387,49 Euro x 13,70 v.H. (=Betragssatz der TKK); vgl. §§ 232a Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V, Fassung bis 31. Dezember 2004) i.V.m. §§ 223, 241 SGB V), wie von der Beklagten richtig berechnet. Hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung errechnet sich auf gleiche Weise aus dem Beitragssatz von 1,70 v.H. der Erstattungsbetrag von 57,58 Euro (vgl. §§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Die vorgenannten Beträge hat der Kläger zu erstatten. Über die Modalitäten der Rückzahlung war vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1200 § &61492;2 Nr. 4 S. 18; SozR 3-1300 § 48 Nr. 3 S. 84).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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