L 10 R 4662/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2074/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4662/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1946 geborene Kläger, italienischer Staatsangehöriger, hat keinen Beruf erlernt. In der Zeit von Oktober 1973 bis Oktober 1975 nahm er an jeweils wenige Monate dauernden Berufsförderungsmaßnahmen für ausländische Arbeitnehmer in den Fächern Grundkurs Metall, Kfz-Mechanikerkurs und Metallaufbaukurs im Vollzeitschulbesuch teil. Nach seinen Angaben war er in Deutschland von 1961 mit Unterbrechung bis 1974 als Maschinenarbeiter tätig, anschließend von 1976 bis 1994 bei der Firma N. D. T. als Retouren-, Stichproben- und Wareneingangsprüfer, von 1995 bis 1996 als Metallfachhelfer bei der R. GmbH, von 1997 bis 1999 als Mechaniker bei der G. Maschinenbau GmbH, anschließend bis 2000 als Maschinenarbeiter bei der S. GmbH, danach für sechs Monate als Drehautomateneinrichter bei der D. KG, dann zwei Monate als Mechaniker bei der F. K. GmbH, danach knapp sechs Monate bis Mai 2001 als Mechaniker bei der D. GmbH und schließlich von September 2002 bis Dezember 2002 als Maschinenbediener bei der Firma D. und T. Danach war der Kläger arbeitslos. Der Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 seit 2006 anerkannt. Mit Bescheid vom 15.11.2006 bewilligte die Beklagte ab 01.07.2006 für den Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Am 29.03.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, was die Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2004 und Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005 ablehnte.

Grundlage war neben einem aus Akten der S. M berufsgenossenschaft beigezogenen hno-ärztlichen Gutachten von Prof. Dr. Z. aus dem Jahr 2003 (Diagnose: Symmetrische Schallempfindungsschwerhörigkeit auf beiden Seiten - MdE insgesamt 30 v. H.) und einer Auskunft der Firma D. (u. a. Entlassung mangels Fachwissens) das Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. N., der im Wesentlichen Schultergelenksverschleißveränderungen beidseits sowie eine mäßige, vorrangig linksseitige Hüftrotationseinschränkung, eine angegebene Innenohrschwerhörigkeit beidseits, eine Aufbraucherscheinung der Wirbelsäule sowie eine Adipositas diagnostizierte. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei eine vollschichtige Leistungsfähigkeit gegeben. Funktionseinschränkungen seien vor allem für die Schultergelenke zu berücksichtigen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten oberhalb der Schultern, mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten unter besonderem Vibrations- oder Erschütterungseinfluss der Schultergelenke oder unter besonderer Lärmbelastung ohne Möglichkeit zum Tragen von Lärmschutzmitteln, mit häufigem Bücken, langandauernde Wirbelsäulenzwangshaltung und Arbeiten unter besonderem fixiertem Sitzen.

Am 11.04.2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben, das die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört hat. Der Facharzt für Allgemeinmedizin L. hat mitgeteilt, auf Grund der beim Kläger vorliegenden Omarthrose und des Impingement-Syndroms seien ihm lediglich leichte Tätigkeiten für mindestens drei bis maximal sechs Stunden täglich zumutbar. Auf Grund der Innenohrschwerhörigkeit beidseits kämen nur entsprechend geeignete Arbeitsplätze in Frage. Der HNO-Arzt Dr. M. hat angegeben, der Kläger leide an einer mittelgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit sowie einem Tinnitus beidseits. Er sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit entsprechendem Gehörschutz sechs Stunden täglich auszuüben. Der Orthopäde Dr. F. hat berichtet, der Kläger sei seit 2003 wegen einer Omarthrose beidseits, eines Impingement-Syndroms der rechten Schulter sowie eines Verdachts auf Rotatorenmanschettenläsion in seiner gelegentlichen Behandlung. Er könne leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Über-Kopf-Arbeiten und von besonderen Belastungen der Schultergelenke sowie Einfluss von Nässe und Kälte ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vollsichtig durchführen.

Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht das Gutachten des Orthopäden Dr. Kr. eingeholt. Er hat im Wesentlichen eine Belastungsminderung und Bewegungseinschränkung im Bereich der Schultern, rechts mehr als links auf Grund eines Rotatorenmanschettenrisses, wiederkehrende Belastungs- und Ruheschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Nachweis von degenerativen Veränderungen sowie beginnende Verschleißbildungen im Bereich der Hüfte links diagnostiziert. Zusammenfassend hat er ausgeführt, der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten ohne Tragen und Bewegen von Gewichten über 6 kg, ohne Über-Kopf-Arbeiten, Arbeiten in Augenhöhe oder mit langer Armvorhaltung unter Belastung sowie ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft, ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder in Zwangshaltungen, keine Tätigkeiten mit Vornüberbeugen des Rumpfes, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen über sechs Stunden täglich durchführen. Möglich seien z. B. Fein- oder auch Sortierarbeiten.

Nach Vorlage eines Arztbriefes des Neurologen und Psychiaters Dr. Sch. durch den Kläger (Diagnose: tiefgreifende larvierte Depression mit agitierter Symptomatik) hat das Sozialgericht das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. P. eingeholt. Er hat eine depressive Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (Arbeitslosigkeit) diagnostiziert und hat Tätigkeiten ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, nicht im Schichtdienst und ohne besondere Verantwortung für sich und andere vollschichtig für zumutbar gehalten.

Mit Urteil vom 20.07.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), weil er in der Lage sei unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies ergebe sich überzeugend aus den Gutachten von Dr. N., Dr. Kr. und Dr. P. sowie aus den Aussagen der behandelnden Ärzte. Nicht anschließen könne sich das Gericht der Auffassung des Hausarztes L., dass der Kläger auf Grund der orthopädischen Leiden lediglich noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten zwischen drei und sechs Stunden zu verrichten. Zum einen handle es sich nicht um einen Facharzt für Orthopädie und zum anderen sei seine Auffassung durch das bei Dr. Kr. eingeholte Gutachten widerlegt. Soweit der Kläger ferner an einer mittelgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits und an einem Tinnitus leide, könne dies auch unter Berücksichtigung der weiteren Erkrankungen eine Leistungseinschränkung in zeitlicher Hinsicht nicht begründen. Diese Überzeugung werde auf die Angaben des behandelnden Arztes Dr. M. und auf das Gutachten von Prof. Dr. Z. (Verfahren über die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit) gestützt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI. Der Kläger sei nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema der Gruppe der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen und damit breit verweisbar. Der Kläger habe nämlich keinen Beruf erlernt und die vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Maschinenbediener von September bis Dezember 2002 bei der Firma D. und T. sowie als Mechaniker von Dezember 2000 bis Mai 2001 bei der Firma D. seien als ungelernte bzw. angelernte Tätigkeiten im unteren Bereich einzustufen. So habe die Firma D. mitgeteilt, dass vom Kläger leichte Montagearbeiten sowie Schleifen und Verputzen ausgeführt worden seien und es habe sich dabei um angelernte Arbeiten gehandelt, die im Allgemeinen eine Anlernzeit von drei Monaten und mehr erfordern würden. Im Falle des Klägers habe die betriebliche Einarbeitung lediglich vier Wochen gedauert. Der Kläger sei innerhalb der Probezeit wegen mangelnden Fachwissens zum 31.05.2001 gekündigt worden. Es sei zwar richtig wie der Kläger vorträgt, dass er nach dem Tarifvertrag entsprechend einem Facharbeiter bezahlt worden sei, nachdem der Kläger jedoch keine Ausbildung besitze und auch selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, dass er noch nie eine Vorgesetztenfunktion gehabt habe, könne allein die Bezahlung während dieser Tätigkeit zu keinem Berufsschutz führen, da der Kläger auch gerade zum Ablauf der Probezeit mangels nötigem Fachwissen gekündigt worden sei. Im Übrigen belegten auch die vom Kläger vorgelegten Lehrgangsbescheinigungen nur, dass dieser an kurzfristigen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen habe und in den letzten Jahren nur kurzfristig beschäftigt gewesen sei. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei weiter deshalb nicht erforderlich, weil keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder für eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorlägen. Der Kläger sei damit nicht berufsunfähig.

Gegen das am 18.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.09.2006 Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, er sei bei der Firma D. nicht auf Grund mangelnden Fachwissens entlassen worden, sondern auf Grund persönlicher Differenzen mit seinem vorgesetzten Meister. Weiter könne er die Bewertung der von ihm durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen durch das Sozialgericht nicht akzeptieren. Auf Grund dieser Kurse habe jedenfalls eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter zu erfolgen. Insbesondere aus dem Zeugnis der Firma N. D. T. ergebe sich, dass er dort insgesamt 19 Jahre höherwertige Tätigkeiten ausgeübt habe. Weiter seien die bereits von Prof. Dr. Z. diagnostizierten Schwindelereignisse bei seiner Leistungsbeurteilung nicht genügend berücksichtigt worden. Zudem könne er das Gutachten von Dr. P. nicht als Entscheidungsgrundlage akzeptieren, weil er am Tag der Untersuchung auf Grund eines Abszesses im Rachenraum im Rahmen der Anamneseerhebung nicht in der Lage gewesen sei, seine Probleme umfassend darzustellen. Der Kläger hat u. a. einen Schriftsatz aus dem vor dem Arbeitsgericht Stuttgart gegen die Firma D. geführten Arbeitsrechtsstreit und das Zeugnis der Firma N. D. T. vom Dezember 1994 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - hier die §§ 43, 240 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollsichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen: Aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten, an das Arbeitsgericht Stuttgart gerichteten Schriftsatz im Kündigungsverfahren gegen die Firma D. ist nicht zu entnehmen, dass die Kündigung auf Grund persönlicher Differenzen des Klägers mit seinem vorgesetzten Meister erfolgte. Vielmehr hat der Kläger lediglich gerügt, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Insofern hat der Senat keinen Anlass, an den von der Firma D. im Widerspruchsverfahren gemachten Angaben, das Arbeitsverhältnis sei innerhalb der Probezeit auf Grund mangelnden Fachwissens gekündigt worden, zu zweifeln. Auch aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Weiterbildungsbescheinigungen ergibt sich nichts Neues, da diese bereits schon im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegen haben. Bei den in den Jahren 1973 bis 1974 durchgeführten Grundkursen Metall und Kfz-Mechanikerkurs handelte es sich jeweils lediglich um Kurse mit insgesamt 72 Unterrichtsstunden, die zu keiner besonderen Qualifizierung des Klägers führten und die auch im Rahmen seiner Tätigkeit von 1976 bis 1994 bei der Firma N. D. T. als Retouren- und Stichprobenprüfer in deren Farbbildröhrenwerk ohne Bedeutung waren. Dies ergibt sich aus dem Zeugnis der Firma N. D. T. vom Dezember 1994, wonach das Aufgabengebiet des Klägers in der Qualitätssicherung die elektrische, optische und eine mechanische Prüfung der Farbbildröhren auf Funktionssicherheit umfasste und in der Wareneingangsprüfung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit der angelieferten Bildröhrenbauteile. Insgesamt ergeben sich aus diesem Zeugnis keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Tätigkeiten verrichtet hat, die zu einer Einstufung in die Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich führen könnten. Das gilt auch für die vom 05.08.1996 bis 24.02.1997 durchgeführte Fortbildungsmaßnahme "Übungswerkstatt im Berufsfeld Metall" mit 40 Unterrichtsstunden wöchentlich, denn aus der Bescheinigung der Firma D. ergibt sich ja, dass der Kläger in Folge mangelnden Fachwissens entlassen wurde. Bezüglich der vom Kläger angegebenen Schwindelbeschwerden und dem von ihm im Berufungsverfahren gemachten Hinweis, Prof. Dr. Z. habe diese diagnostiziert, ist klarzustellen, dass dies nicht richtig ist. Prof. Dr. Z. schreibt zwar, aus der Anamnese ergebe sich der Verdacht eines ménièriformen Geschehens, der die Schwindelereignisse erklären könnte, jedoch sind anamnestische Angaben lediglich Angaben des Klägers und Prof. Dr. Z. hat lediglich einen Verdacht geäußert. Zu Recht hat auch das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass von keinem anderen Arzt eine derartige Diagnose gestellt wurde. Auch der Hausarzt des Klägers L., der den Kläger seit 17.04.2001 behandelt, hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage keine dahingehenden Diagnosen gestellt und auch über keine dahingehenden Klagen des Klägers bei seinen Vorsprachen berichtet. Im Übrigen wurde vom Kläger während der stationären Rehabilitation in der Rosentrittklinik in Bad R. in der Zeit vom 24.01. bis 14.02.2002 nicht über die bei Prof. Dr. Z. seit 1998 angegebenen Schwindelereignisse geklagt. Weiter ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten von Dr. P. nicht verwertbar sein könnte, weil der Kläger auf Grund eines vom Senat unterstellten Abszesses im Rachenraum nicht in der Lage gewesen wäre in der Anamneseerhebung seine Probleme umfassend darzustellen. So enthält das Gutachten von Dr. P. - wie im psychiatrischen Gutachten üblich - die Abschnitte "jetzige Beschwerden", "vegetative Anamnese", "Familienanamnese", "Eigenanamnese" und "soziale und biografische Anamnese", wobei insbesondere die soziale und biografische Anamnese sehr ausführlich ist. Im Übrigen ergibt sich für den Senat insbesondere auch aus dem vom Kläger geschilderten Tagesablauf kein Hinweis auf depressive Störungen in größerem Ausmaß. So berichtet der Kläger, dass er im Haushalt helfe, je nach Wetter mit seiner Partnerin spazieren gehe, gerne nach dem Vorbild eines Fernsehkoches koche, sich mit anderen Italienern zu Gesprächen treffe und oft Urlaub in Italien verbringe.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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