Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1374/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 770/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 27. April 2007 (S 21 AS 1374/07 ER) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beansprucht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller stand im Leistungsbezug der Antragsgegnerin. Seinen weiteren Antrag vom 22. März 2007 auf Leistungen nach dem SGB II hat die Antragsgegnerin bislang nicht beschieden. Mit Schreiben vom 28. März 2007 teilte sie ihm hingegen in einer Zwischenmitteilung zu seinem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit, über seinen Antrag könne noch nicht entschieden werden, weil noch Unterlagen bzw. Angaben fehlten, die für die Bearbeitung des Antrags benötigt würden. Ihm wurde eine Frist zur Mitwirkungspflicht bis zum 19. April 2007 gesetzt, andernfalls werde die Leistung ganz versagt. Mit weiterem Schreiben vom 28. März 2007 teilte sie mit, der Antragsteller verfüge nach dortigen Unterlagen über Vermögen, das hinsichtlich des Verwendungszwecks nicht erläutert bzw. nachgewiesen sei. Er wurde zur Vorlage von Nachweisen bis 19. April 2007 aufgefordert.
Mit dem 04. April 2007 beim Sozialgericht (SG) Potsdam eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beanspruchte er Leistungen von der Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung führte er aus, er sei völlig mittellos. Er beanspruche rückwirkende Zahlung seit März 2007. Er habe eine Lebensversicherung gehabt, die wegen seiner Selbständigkeit zur Altersvorsorge gedacht gewesen sei. Diese habe er kündigen müssen zur Schuldentilgung. Mahnungen, Rückbuchungen bedingten zusätzliche unnötige Kosten und den Verlust von Versicherungsschutz wie drohende Wohnungskündigung.
Dem Vorbringen des Antragstellers ist als Antrag zu entnehmen,
die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm seit März 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Insbesondere hat sie vorgetragen, ihr sei eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers und damit eine abschließende Bearbeitung seines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II nicht möglich, da aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung nicht festgestellt werden könne, ob er nicht über die Freibeträge übersteigendes Vermögen verfüge.
Das SG hat mit Beschluss vom 27. April 2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es sei nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass der Fortzahlungsantrag der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Antragsgegnerin zu Recht wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB I verwehrt worden sei. Er sei nicht berechtigt, die geforderten Angaben zu unterlassen. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entziehung lägen vor.
Gegen den ihm am 03. Mai 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04. Mai 2007 beim SG Potsdam eingegangene Beschwerde. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, "die Versicherungen DEVK" habe er völlig korrekter Weise nicht angegeben, da diese zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bestanden hätten. Er habe keine Krankenversicherung und auch die letzte Rentenvorsorge verloren. Es seien völlig unnötig Kosten entstanden. Am 04. Juli 2007 sei ihm "bei der PAGA" ein Barbetrag ausgehändigt worden, da immer noch keine Bearbeitung erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag des Antragstellers ist unzulässig. Er hat kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Die Leistung wurde dem Antragsteller weder entzogen noch versagt. Die Entscheidung über seinen Antrag vom 22. März 2007 steht noch aus. Deshalb fehlt es dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an einem Rechtsschutzbedürfnis. Um einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, bedarf es eines entsprechenden allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2005, Kapitel V, 8.2). Ein Rechtsschutzbedürfnis in einer Vornahmesache (§ 86 b Abs. 2 SGG) setzt grundsätzlich voraus, dass die Verwaltung das (Leistungs-)Begehren abgelehnt hat (Krasney/Udsching a.a.O. Rz. 46). Hieran fehlt es.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller beansprucht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller stand im Leistungsbezug der Antragsgegnerin. Seinen weiteren Antrag vom 22. März 2007 auf Leistungen nach dem SGB II hat die Antragsgegnerin bislang nicht beschieden. Mit Schreiben vom 28. März 2007 teilte sie ihm hingegen in einer Zwischenmitteilung zu seinem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit, über seinen Antrag könne noch nicht entschieden werden, weil noch Unterlagen bzw. Angaben fehlten, die für die Bearbeitung des Antrags benötigt würden. Ihm wurde eine Frist zur Mitwirkungspflicht bis zum 19. April 2007 gesetzt, andernfalls werde die Leistung ganz versagt. Mit weiterem Schreiben vom 28. März 2007 teilte sie mit, der Antragsteller verfüge nach dortigen Unterlagen über Vermögen, das hinsichtlich des Verwendungszwecks nicht erläutert bzw. nachgewiesen sei. Er wurde zur Vorlage von Nachweisen bis 19. April 2007 aufgefordert.
Mit dem 04. April 2007 beim Sozialgericht (SG) Potsdam eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beanspruchte er Leistungen von der Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung führte er aus, er sei völlig mittellos. Er beanspruche rückwirkende Zahlung seit März 2007. Er habe eine Lebensversicherung gehabt, die wegen seiner Selbständigkeit zur Altersvorsorge gedacht gewesen sei. Diese habe er kündigen müssen zur Schuldentilgung. Mahnungen, Rückbuchungen bedingten zusätzliche unnötige Kosten und den Verlust von Versicherungsschutz wie drohende Wohnungskündigung.
Dem Vorbringen des Antragstellers ist als Antrag zu entnehmen,
die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm seit März 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Insbesondere hat sie vorgetragen, ihr sei eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers und damit eine abschließende Bearbeitung seines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II nicht möglich, da aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung nicht festgestellt werden könne, ob er nicht über die Freibeträge übersteigendes Vermögen verfüge.
Das SG hat mit Beschluss vom 27. April 2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es sei nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass der Fortzahlungsantrag der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Antragsgegnerin zu Recht wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB I verwehrt worden sei. Er sei nicht berechtigt, die geforderten Angaben zu unterlassen. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entziehung lägen vor.
Gegen den ihm am 03. Mai 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04. Mai 2007 beim SG Potsdam eingegangene Beschwerde. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, "die Versicherungen DEVK" habe er völlig korrekter Weise nicht angegeben, da diese zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bestanden hätten. Er habe keine Krankenversicherung und auch die letzte Rentenvorsorge verloren. Es seien völlig unnötig Kosten entstanden. Am 04. Juli 2007 sei ihm "bei der PAGA" ein Barbetrag ausgehändigt worden, da immer noch keine Bearbeitung erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag des Antragstellers ist unzulässig. Er hat kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Die Leistung wurde dem Antragsteller weder entzogen noch versagt. Die Entscheidung über seinen Antrag vom 22. März 2007 steht noch aus. Deshalb fehlt es dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an einem Rechtsschutzbedürfnis. Um einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, bedarf es eines entsprechenden allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2005, Kapitel V, 8.2). Ein Rechtsschutzbedürfnis in einer Vornahmesache (§ 86 b Abs. 2 SGG) setzt grundsätzlich voraus, dass die Verwaltung das (Leistungs-)Begehren abgelehnt hat (Krasney/Udsching a.a.O. Rz. 46). Hieran fehlt es.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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