Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 R 1058/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 255/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1942 geborene Klägerin war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in der Zeit vom 01. Januar 1968 bis 15. Oktober 1970 und vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 als Assistenzärztin tätig. Sie war mit Wirkung vom 01. März 1971 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI), eingeführt mit Wirkung vom 12. Juli 1951, einbezogen worden (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -; Urkunde Nr. 632 543). Dabei erzielte sie u.a. in dem Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 ein Bruttoentgelt von 7.300,00 Mark (M) der DDR (Bescheinigungen der V N G GmbH vom 23. April 2004 und 23. August 2006).
Mit Bescheid vom 11. Mai 2004, ersetzt durch den Bescheid vom 13. Oktober 2004, stellte die Beklagte die Anwendbarkeit des AAÜG auf die Klägerin, Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG vom 01. Januar 1968 bis 15. Oktober 1970 und vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 sowie die in diesen Zeiträumen erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte fest. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin u.a. geltend, für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 sei in der Spalte "Versorgung" ein höheres Entgelt zu berücksichtigen. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 weitere Zugehörigkeitszeiten der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG vom 16. Oktober 1970 bis 30. November 1970 festgestellt und den Bescheid vom 13. Oktober 2004 insoweit aufgehoben hatte, wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2005 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Feststellung eines höheren "Versorgungsentgelts" für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei bereits unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehle. Die von der Klägerin begehrten Feststellungen, die sie auf die Bescheinigung der V GmbH vom 23. August 2006 (sozialversicherungspflichtiges Entgelt vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 = 4.200,00 M) stütze, könnten ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung nicht verbessern. Die Beklagte habe – was zwischen den Beteiligten nicht streitig sei – in dem in Rede stehenden Zeitraum als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt dem Rentenversicherungsträger einen Betrag von 7.300,00 M mitgeteilt. Die konkrete Unterteilung in einen sozialversicherungspflichtigen Anteil und einen Versorgungsanteil sei vom Versorgungsträger nicht bindend festzustellen. Die sekundäre Kostenträgerschaft für die entsprechenden Entgeltanteile habe für die Klägerin keine Bedeutung.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Der Feststellungsbescheid der Beklagten nach § 8 AAÜG müsse die wahren Verhältnisse abbilden. Hierzu gehöre auch, dass die Beklagte verpflichtet sei, die sozialversicherungspflichtigen Entgeltanteile und auch die Versorgungsanteile zutreffend auszuweisen. Im Übrigen sei es durch die fehlerhaft festgestellten Entgeltteilbeträge zu einer ungesetzlichen Kürzung des sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der Rentenberechnung der Klägerin gekommen, was sich dem Rentenbescheid vom 18. Januar 2007 entnehmen lasse.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 11. Mai 2004, 13. Oktober 2004 und 17. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2005 zu verpflichten, für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 einen sozialversicherungspflichtigen Entgeltanteil der Klägerin von 4.200,00 M und einen Versorgungsanteil von 3.100,00 M festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage weiter verfolgt, ist nicht begründet; die erhobenen Klagen sind bereits unzulässig.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die in den angefochtenen Bescheiden verlautbarten Feststellungsentscheidungen der Beklagten in Rechten beeinträchtigt, also beschwert und demzufolge klagebefugt sein könnte. Die von der Beklagten (lediglich informatorisch) vorgenommene Aufteilung des – zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitigen – tatsächlichen Bruttoentgelts der Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 in Höhe von 7.300,00 M in einen "Entgeltanteil" der Sozialpflichtversicherung einerseits und der Zusatzversorgung andererseits stellt keine verlautbarte Feststellungsentscheidung mit Regelungscharakter dar. Nach dem insoweit maßgeblichen § 8 AAÜG wird nur die Kompetenz und Befugnis des Versorgungsträgers begründet, durch Verwaltungsakt die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystem, die aus einer vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung tatsächlich erzielten Verdienste und die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG sowie des § 7 Abs. 1 AAÜG festzustellen, also über versorgungsrechtliche Vorfragen tatsächlicher Natur ("Daten") zu entscheiden (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG: z. B. Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 m. w. N.). Die entsprechenden Datenfeststellungen hat die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage ersichtlich nicht angegriffen. Weitere Feststellungsentscheidungen hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden, zuletzt im Bescheid vom 17. Oktober 2005 nicht getroffen. Die Klägerin kann daher insoweit weder beschwert noch klagebefugt sein.
Auch die erhobene Verpflichtungsklage ist nicht zulässig. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Beklagte aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes ist, berechtigt und verpflichtet sein könnte, einen Verwaltungsakt mit dem begehrten Inhalt zu erlassen. Da nicht einmal die rechtliche Möglichkeit einer derartigen Verpflichtung besteht, fehlt es auch an der Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung des in der Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 von der Klägerin tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes (= 7.300,00 M) auch für die Rentenberechnung keine Rolle spielt. Aus dem Rentenbescheid vom 18. Januar 2007, den die Klägerin teilweise in Kopie hergereicht hat, ist vielmehr ersichtlich, dass das Entgelt für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 nach Hochwertung auf "West-Niveau" nach Maßgabe der Anlage 10 zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) jedenfalls auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 1971 von 13.300,00 DM zu begrenzen war. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1971, die sich aus der Anlage 2 zum SGB VI ergibt, beläuft sich auf 22.800,00 DM, woraus sich für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 somit anteilig 13.300,00 DM ergeben. Darüber liegende Entgelte sind schlechterdings nicht versichert und daher für die Rentenberechnung ohnehin irrelevant. Die Klägerin war und ist in dem in Rede stehenden Zeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung höchstmöglich "versichert".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die 1942 geborene Klägerin war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in der Zeit vom 01. Januar 1968 bis 15. Oktober 1970 und vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 als Assistenzärztin tätig. Sie war mit Wirkung vom 01. März 1971 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI), eingeführt mit Wirkung vom 12. Juli 1951, einbezogen worden (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -; Urkunde Nr. 632 543). Dabei erzielte sie u.a. in dem Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 ein Bruttoentgelt von 7.300,00 Mark (M) der DDR (Bescheinigungen der V N G GmbH vom 23. April 2004 und 23. August 2006).
Mit Bescheid vom 11. Mai 2004, ersetzt durch den Bescheid vom 13. Oktober 2004, stellte die Beklagte die Anwendbarkeit des AAÜG auf die Klägerin, Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG vom 01. Januar 1968 bis 15. Oktober 1970 und vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 sowie die in diesen Zeiträumen erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte fest. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin u.a. geltend, für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 sei in der Spalte "Versorgung" ein höheres Entgelt zu berücksichtigen. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 weitere Zugehörigkeitszeiten der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG vom 16. Oktober 1970 bis 30. November 1970 festgestellt und den Bescheid vom 13. Oktober 2004 insoweit aufgehoben hatte, wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2005 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Feststellung eines höheren "Versorgungsentgelts" für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei bereits unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehle. Die von der Klägerin begehrten Feststellungen, die sie auf die Bescheinigung der V GmbH vom 23. August 2006 (sozialversicherungspflichtiges Entgelt vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 = 4.200,00 M) stütze, könnten ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung nicht verbessern. Die Beklagte habe – was zwischen den Beteiligten nicht streitig sei – in dem in Rede stehenden Zeitraum als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt dem Rentenversicherungsträger einen Betrag von 7.300,00 M mitgeteilt. Die konkrete Unterteilung in einen sozialversicherungspflichtigen Anteil und einen Versorgungsanteil sei vom Versorgungsträger nicht bindend festzustellen. Die sekundäre Kostenträgerschaft für die entsprechenden Entgeltanteile habe für die Klägerin keine Bedeutung.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Der Feststellungsbescheid der Beklagten nach § 8 AAÜG müsse die wahren Verhältnisse abbilden. Hierzu gehöre auch, dass die Beklagte verpflichtet sei, die sozialversicherungspflichtigen Entgeltanteile und auch die Versorgungsanteile zutreffend auszuweisen. Im Übrigen sei es durch die fehlerhaft festgestellten Entgeltteilbeträge zu einer ungesetzlichen Kürzung des sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der Rentenberechnung der Klägerin gekommen, was sich dem Rentenbescheid vom 18. Januar 2007 entnehmen lasse.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 11. Mai 2004, 13. Oktober 2004 und 17. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2005 zu verpflichten, für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 einen sozialversicherungspflichtigen Entgeltanteil der Klägerin von 4.200,00 M und einen Versorgungsanteil von 3.100,00 M festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage weiter verfolgt, ist nicht begründet; die erhobenen Klagen sind bereits unzulässig.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die in den angefochtenen Bescheiden verlautbarten Feststellungsentscheidungen der Beklagten in Rechten beeinträchtigt, also beschwert und demzufolge klagebefugt sein könnte. Die von der Beklagten (lediglich informatorisch) vorgenommene Aufteilung des – zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitigen – tatsächlichen Bruttoentgelts der Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 in Höhe von 7.300,00 M in einen "Entgeltanteil" der Sozialpflichtversicherung einerseits und der Zusatzversorgung andererseits stellt keine verlautbarte Feststellungsentscheidung mit Regelungscharakter dar. Nach dem insoweit maßgeblichen § 8 AAÜG wird nur die Kompetenz und Befugnis des Versorgungsträgers begründet, durch Verwaltungsakt die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystem, die aus einer vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung tatsächlich erzielten Verdienste und die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG sowie des § 7 Abs. 1 AAÜG festzustellen, also über versorgungsrechtliche Vorfragen tatsächlicher Natur ("Daten") zu entscheiden (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG: z. B. Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 m. w. N.). Die entsprechenden Datenfeststellungen hat die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage ersichtlich nicht angegriffen. Weitere Feststellungsentscheidungen hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden, zuletzt im Bescheid vom 17. Oktober 2005 nicht getroffen. Die Klägerin kann daher insoweit weder beschwert noch klagebefugt sein.
Auch die erhobene Verpflichtungsklage ist nicht zulässig. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Beklagte aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes ist, berechtigt und verpflichtet sein könnte, einen Verwaltungsakt mit dem begehrten Inhalt zu erlassen. Da nicht einmal die rechtliche Möglichkeit einer derartigen Verpflichtung besteht, fehlt es auch an der Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung des in der Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 von der Klägerin tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes (= 7.300,00 M) auch für die Rentenberechnung keine Rolle spielt. Aus dem Rentenbescheid vom 18. Januar 2007, den die Klägerin teilweise in Kopie hergereicht hat, ist vielmehr ersichtlich, dass das Entgelt für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 nach Hochwertung auf "West-Niveau" nach Maßgabe der Anlage 10 zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) jedenfalls auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 1971 von 13.300,00 DM zu begrenzen war. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1971, die sich aus der Anlage 2 zum SGB VI ergibt, beläuft sich auf 22.800,00 DM, woraus sich für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 somit anteilig 13.300,00 DM ergeben. Darüber liegende Entgelte sind schlechterdings nicht versichert und daher für die Rentenberechnung ohnehin irrelevant. Die Klägerin war und ist in dem in Rede stehenden Zeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung höchstmöglich "versichert".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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