Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 1256/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 157/07 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erstattung von Bewerbungskosten.
Der 1971 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im November 2005 die Erstattung von Bewerbungskosten anlässlich verschiedener, im September 2005 erfolgter schriftlicher Bewerbungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Antrag sei erst nach Eintritt des Ereignisses, das die Gewährung der Leistung begründe, und damit verspätet gestellt worden. Eine unbillige Härte, bei der eine verspätete Antragstellung zuzulassen sei, liege nicht vor.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrages auf Bewerbungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2006 abgewiesen und die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung; auf seine Beschwerdeschrift vom 06. Februar 2007 und die Schriftsätze vom 27. März 2007 und 03. Juli 2007 wird Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Klägers ist nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG).
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 14. Dezember 2006 bedarf der Zulassung, weil der maßgebliche Beschwerdewert von 500,- EUR nicht erreicht wird. Der Kläger macht mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage) Bewerbungskosten im Sinne von § 45 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) aus Anlass von im September 2005 erfolgten Bewerbungen geltend. Die hierfür zu erstattenden Kosten könnten sich nach § 46 Abs. 1 SGB III höchstens auf einen Betrag von 260,- EUR belaufen. Der erforderliche Beschwerdewert für die Berufung wird somit in keinem Fall erreicht. Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die Berufung ist auch von dem erkennenden Senat nicht zuzulassen, weil ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende und damit auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht. Die von dem Kläger insoweit aufgeworfene Rechtsfrage (vgl. Schriftsatz vom 27. März 2007), welche Grundsätze die Beklagte im Interesse einer Gleichbehandlung aller Arbeitslosen bei der Entscheidung über die Bewilligung von Bewerbungskosten zu beachten habe, ist vorliegend nicht klärungsbedürftig. Denn die Beklagte hat – und hierauf stützt sich auch die Entscheidung des SG – die Erstattung der Bewerbungskosten im Wesentlichen wegen einer verspäteten Antragstellung des Klägers abgelehnt. Ob vorliegend zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III eine verspätete Antragstellung zuzulassen war, ist eine Frage des Einzelfalls, die davon abhängt, ob der Kläger die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hatte. Dass der Beklagten insoweit bei ihrer Entscheidung über die Zulassung des – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – verspäteten Antrags ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zusteht, ist hingegen höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 – B 7a AL 22/06 R – veröffentlicht in juris). Die angefochtene Entscheidung des SG weicht auch nicht von einem Urteil der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab.
Schließlich hat der Kläger auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel nicht geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann. Hierbei sind nur etwaige Verfahrensmängel beachtlich, die der Beschwerdeführer gerügt hat, und zwar auch dann, wenn es sich ansonsten um von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel handelt (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 1978 – 7/12/7 Rar 41/76 = SozR 1500 § 150 Nr. 11). Vorliegend hat der Kläger gerügt, das SG habe gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht (vgl. § 103 SGG) verstoßen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Antragstellung am 23. September 2005 nicht habe nachgewiesen werden können, ohne abschließend die Mitarbeiterin der Beklagten ausfindig zu machen, die seine – des Klägers – Meldung als Arbeit suchend an diesem Tag aufgenommen habe. Der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor. Denn aufgrund der Rechtsauffassung des SG, die insoweit maßgebend ist, konnte die Frage, ob der Kläger seinen Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten formlos bereits am 23. September 2005 oder erst schriftlich am 15. November 2005 gestellt hatte, letztlich offen bleiben. Denn auch ein Antrag vom 23. September 2005 hätte – worauf das SG ausdrücklich hingewiesen hat – das Erfordernis einer Antragstellung vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht erfüllt.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Anwendung materiellen Rechts durch das SG und damit die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils angreift, können derartige Einwendungen mit einer Verfahrensrüge im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht zur Entscheidung des Beschwerdegerichts gestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erstattung von Bewerbungskosten.
Der 1971 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im November 2005 die Erstattung von Bewerbungskosten anlässlich verschiedener, im September 2005 erfolgter schriftlicher Bewerbungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Antrag sei erst nach Eintritt des Ereignisses, das die Gewährung der Leistung begründe, und damit verspätet gestellt worden. Eine unbillige Härte, bei der eine verspätete Antragstellung zuzulassen sei, liege nicht vor.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrages auf Bewerbungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2006 abgewiesen und die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung; auf seine Beschwerdeschrift vom 06. Februar 2007 und die Schriftsätze vom 27. März 2007 und 03. Juli 2007 wird Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Klägers ist nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG).
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 14. Dezember 2006 bedarf der Zulassung, weil der maßgebliche Beschwerdewert von 500,- EUR nicht erreicht wird. Der Kläger macht mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage) Bewerbungskosten im Sinne von § 45 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) aus Anlass von im September 2005 erfolgten Bewerbungen geltend. Die hierfür zu erstattenden Kosten könnten sich nach § 46 Abs. 1 SGB III höchstens auf einen Betrag von 260,- EUR belaufen. Der erforderliche Beschwerdewert für die Berufung wird somit in keinem Fall erreicht. Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die Berufung ist auch von dem erkennenden Senat nicht zuzulassen, weil ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende und damit auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht. Die von dem Kläger insoweit aufgeworfene Rechtsfrage (vgl. Schriftsatz vom 27. März 2007), welche Grundsätze die Beklagte im Interesse einer Gleichbehandlung aller Arbeitslosen bei der Entscheidung über die Bewilligung von Bewerbungskosten zu beachten habe, ist vorliegend nicht klärungsbedürftig. Denn die Beklagte hat – und hierauf stützt sich auch die Entscheidung des SG – die Erstattung der Bewerbungskosten im Wesentlichen wegen einer verspäteten Antragstellung des Klägers abgelehnt. Ob vorliegend zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III eine verspätete Antragstellung zuzulassen war, ist eine Frage des Einzelfalls, die davon abhängt, ob der Kläger die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hatte. Dass der Beklagten insoweit bei ihrer Entscheidung über die Zulassung des – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – verspäteten Antrags ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zusteht, ist hingegen höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 – B 7a AL 22/06 R – veröffentlicht in juris). Die angefochtene Entscheidung des SG weicht auch nicht von einem Urteil der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab.
Schließlich hat der Kläger auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel nicht geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann. Hierbei sind nur etwaige Verfahrensmängel beachtlich, die der Beschwerdeführer gerügt hat, und zwar auch dann, wenn es sich ansonsten um von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel handelt (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 1978 – 7/12/7 Rar 41/76 = SozR 1500 § 150 Nr. 11). Vorliegend hat der Kläger gerügt, das SG habe gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht (vgl. § 103 SGG) verstoßen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Antragstellung am 23. September 2005 nicht habe nachgewiesen werden können, ohne abschließend die Mitarbeiterin der Beklagten ausfindig zu machen, die seine – des Klägers – Meldung als Arbeit suchend an diesem Tag aufgenommen habe. Der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor. Denn aufgrund der Rechtsauffassung des SG, die insoweit maßgebend ist, konnte die Frage, ob der Kläger seinen Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten formlos bereits am 23. September 2005 oder erst schriftlich am 15. November 2005 gestellt hatte, letztlich offen bleiben. Denn auch ein Antrag vom 23. September 2005 hätte – worauf das SG ausdrücklich hingewiesen hat – das Erfordernis einer Antragstellung vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht erfüllt.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Anwendung materiellen Rechts durch das SG und damit die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils angreift, können derartige Einwendungen mit einer Verfahrensrüge im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht zur Entscheidung des Beschwerdegerichts gestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved