Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AL 533/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 394/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von höherem Arbeitslosengeld (Alg) unter Zugrundelegung eines höheren Bemessungsentgelts.
Die am 1956 geborene Klägerin war als Technikerin mit Sonderaufgaben bei der B A beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösungsvertrag zum 31. Dezember 1999 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 196.343,00 DM aufgelöst. Nach der Arbeitsbescheinigung erzielte die Klägerin im Jahr 1999 einen Bruttoverdienst in Höhe von 95.634,75 DM. Sie bezog vom 27. Dezember 1999 bis zum 08. Mai 2001 Krankengeld.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2002 gewährte die Beklagte der Klägerin Alg vom 09. Mai 2001 bis 31. Dezember 2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.850,00 DM und einem wöchentlichen Leistungsbetrag von 677,67 DM (= 346,49 EUR). Für die Zeit ab 01. Januar 2002 bzw. vom 08. bis 15. März 2002 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheiden vom 12. Februar 2002 und 02. April 2002 Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 945,00 EUR und einem wöchentlichen Leistungsbetrag von 342,09 EUR. Mit Bescheid vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin dann unter Abänderung der Bescheide vom 12. Februar 2002 und 02. April 2002 Alg ab 01. Januar 2002 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 945,00 EUR und einem wöchentlichen Leistungsbetrag von wiederum 346,49 EUR.
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die auf die Gewährung von höherem Alg gerichtete Klage mit Urteil vom 13. Februar 2006 abgewiesen. Das Urteil wurde zusammen mit der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom selben Tag als Einwurf-Einschreiben versandt und der Klägerin nach dem Beleg des vom Gericht beauftragten privaten Postunternehmens am 13. Juli 2006 um 12.15 Uhr zugestellt.
Mit ihrer am 18. August 2006 bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingegangenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus: Die Briefsendung einschließlich Urteil und Protokoll sei am 17. Juli 2006 bei ihr eingegangen. Die Zustellung des Urteils sein von ihr nicht persönlich quittiert worden. Aufgrund der nicht vorschriftsmäßigen Zustellung des Urteils sei kein eindeutiges Datum zur Wahrung der Berufungsfrist gegeben. Es liege eine offensichtliche Fehlhandlung der Geschäftsstelle vor, die nicht der Vorschrift zur Heilung von Zustellungsmängeln unterliege. Seit dem Verhandlungstag sei sie durchgehend krank (arbeitsunfähig).
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 zu verurteilen, ihr höheres Arbeitslosengeld ab 01. Januar 2002 nach einem höheren Bemessungsentgelt zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichts- und Verwaltungsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nicht fristgerecht eingelegt worden; sie war daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klägerin hat ihre Berufung nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils bei dem LSG (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) bzw. bei dem SG (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt. Zwar wurde das Urteil nach dem Beleg des mit der Zustellung beauftragten Postunternehmens am 13. Juli 2006 um 12.15 Uhr zugestellt. Da das Urteil als Einwurf-Einschreiben versandt wurde, liegt jedoch keine wirksame Zustellung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Denn gemäß § 175 ZPO kann eine Zustellung durch Einschreiben nur mit Rückschein erfolgen. Ein Einwurf-Einschreiben stellt hiernach keine wirksame Zustellungsform dar (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 63 Rn. 9). Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt das Urteil jedoch gemäß § 189 ZPO als am 17. Juli 2006 zugestellt, denn spätestens an diesem Tag ist das an die Klägerin gerichtete Urteil ihr tatsächlich zugegangen. Damit ist der Mangel einer formgerechten Zustellung des Urteils geheilt. Die Berufungsfrist (vgl. §§ 151 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG) lief somit vom 18. Juli 2006 bis zum Ablauf des 17. August 2006 (Donnerstag). Die Berufung ist jedoch erst am 18. August 2006 (Freitag) bei dem LSG eingegangen und somit verfristet. Für die Einhaltung der Berufungsfrist kommt es auf den Zugang bei Gericht an, nicht jedoch auf die Einlieferung der Berufung bei dem Postunternehmen als Einwurf-Einschreiben am 17. August 2006 (siehe Einlieferungsbeleg der Deutsche Post AG vom 17. August 2006) an.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Die von der Klägerin behauptete dauerhafte Erkrankung und darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung. Denn nicht jede Erkrankung entschuldigt eine Fristversäumung. Die Erkrankung muss vielmehr so schwer sein, dass der Betroffene außerstande ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen (BSG, Beschluss vom 25. Februar 1992, 9a BVg 10/91, veröffentlicht in juris). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin indes trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von höherem Arbeitslosengeld (Alg) unter Zugrundelegung eines höheren Bemessungsentgelts.
Die am 1956 geborene Klägerin war als Technikerin mit Sonderaufgaben bei der B A beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösungsvertrag zum 31. Dezember 1999 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 196.343,00 DM aufgelöst. Nach der Arbeitsbescheinigung erzielte die Klägerin im Jahr 1999 einen Bruttoverdienst in Höhe von 95.634,75 DM. Sie bezog vom 27. Dezember 1999 bis zum 08. Mai 2001 Krankengeld.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2002 gewährte die Beklagte der Klägerin Alg vom 09. Mai 2001 bis 31. Dezember 2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.850,00 DM und einem wöchentlichen Leistungsbetrag von 677,67 DM (= 346,49 EUR). Für die Zeit ab 01. Januar 2002 bzw. vom 08. bis 15. März 2002 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheiden vom 12. Februar 2002 und 02. April 2002 Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 945,00 EUR und einem wöchentlichen Leistungsbetrag von 342,09 EUR. Mit Bescheid vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin dann unter Abänderung der Bescheide vom 12. Februar 2002 und 02. April 2002 Alg ab 01. Januar 2002 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 945,00 EUR und einem wöchentlichen Leistungsbetrag von wiederum 346,49 EUR.
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die auf die Gewährung von höherem Alg gerichtete Klage mit Urteil vom 13. Februar 2006 abgewiesen. Das Urteil wurde zusammen mit der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom selben Tag als Einwurf-Einschreiben versandt und der Klägerin nach dem Beleg des vom Gericht beauftragten privaten Postunternehmens am 13. Juli 2006 um 12.15 Uhr zugestellt.
Mit ihrer am 18. August 2006 bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingegangenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus: Die Briefsendung einschließlich Urteil und Protokoll sei am 17. Juli 2006 bei ihr eingegangen. Die Zustellung des Urteils sein von ihr nicht persönlich quittiert worden. Aufgrund der nicht vorschriftsmäßigen Zustellung des Urteils sei kein eindeutiges Datum zur Wahrung der Berufungsfrist gegeben. Es liege eine offensichtliche Fehlhandlung der Geschäftsstelle vor, die nicht der Vorschrift zur Heilung von Zustellungsmängeln unterliege. Seit dem Verhandlungstag sei sie durchgehend krank (arbeitsunfähig).
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 zu verurteilen, ihr höheres Arbeitslosengeld ab 01. Januar 2002 nach einem höheren Bemessungsentgelt zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichts- und Verwaltungsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nicht fristgerecht eingelegt worden; sie war daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klägerin hat ihre Berufung nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils bei dem LSG (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) bzw. bei dem SG (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt. Zwar wurde das Urteil nach dem Beleg des mit der Zustellung beauftragten Postunternehmens am 13. Juli 2006 um 12.15 Uhr zugestellt. Da das Urteil als Einwurf-Einschreiben versandt wurde, liegt jedoch keine wirksame Zustellung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Denn gemäß § 175 ZPO kann eine Zustellung durch Einschreiben nur mit Rückschein erfolgen. Ein Einwurf-Einschreiben stellt hiernach keine wirksame Zustellungsform dar (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 63 Rn. 9). Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt das Urteil jedoch gemäß § 189 ZPO als am 17. Juli 2006 zugestellt, denn spätestens an diesem Tag ist das an die Klägerin gerichtete Urteil ihr tatsächlich zugegangen. Damit ist der Mangel einer formgerechten Zustellung des Urteils geheilt. Die Berufungsfrist (vgl. §§ 151 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG) lief somit vom 18. Juli 2006 bis zum Ablauf des 17. August 2006 (Donnerstag). Die Berufung ist jedoch erst am 18. August 2006 (Freitag) bei dem LSG eingegangen und somit verfristet. Für die Einhaltung der Berufungsfrist kommt es auf den Zugang bei Gericht an, nicht jedoch auf die Einlieferung der Berufung bei dem Postunternehmen als Einwurf-Einschreiben am 17. August 2006 (siehe Einlieferungsbeleg der Deutsche Post AG vom 17. August 2006) an.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Die von der Klägerin behauptete dauerhafte Erkrankung und darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung. Denn nicht jede Erkrankung entschuldigt eine Fristversäumung. Die Erkrankung muss vielmehr so schwer sein, dass der Betroffene außerstande ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen (BSG, Beschluss vom 25. Februar 1992, 9a BVg 10/91, veröffentlicht in juris). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin indes trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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