Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 88/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 149/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2007.
Wegen Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit senkte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 22.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 das Alg II um 100 % der maßgeblichen Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 ab. Hiergegen hat der Antragsteller (ASt) Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, die mit Urteil vom 29.03.2007 abgewiesen worden ist.
Am 26.01.2007 hat er beim SG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den das SG mit Beschluss vom 08.02.2007 abgelehnt hat. Ein Obsiegen sei nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme daher nicht in Betracht.
Seine Beschwerde dagegen ist am 23.02.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Die Akten des SG sowie der Ag sind vom SG nach mehrfacher Erinnerung am 27.04.2007 eingegangen, die Entscheidung über die Nichtabhilfe ist vom SG am 08.05.2007 übersandt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des SG aus dem Verfahren S 5 AS 13/07 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Die Klage gegen den Bescheid vom 22.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 hat gemäß § 39 Nr 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung (bezüglich einer möglichen Berufung: § 154 Abs 1 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs 2 SGG kommt daher hier nicht in Betracht. Vielmehr ist der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 86b Abs 1 Nr 2 SGG begehrt.
Ein Rechtsmittel erweist sich jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.
Unter Berücksichtigung des § 39 Nr 1 SGB II ist von einem Regelausnahmeverhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86b RdNr 12a). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens in der Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr 1 SGB II berücksichtigt werde (vgl zum Ganzen: Keller aaO RdNr 12c). Vorliegend scheidet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, denn die Klage bzw. Berufung erscheint als aussichtslos. Diesbezüglich wird auf das Urteil des Sozialgerichts vom 29.03.2007 hingewiesen.
Unabhängig davon ist aber selbst bei Annahme eines offenen Ausganges des Hauptsacheverfahrens - das Urteil des SG ist noch nicht bestandskräftig - die begehrte Anordnung nicht zu erlassen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr 1 SGB II besonders zu berücksichtigen. Hiernach soll der Widerspruch bzw. nach Erlass des Widerspruchsbescheides das anschließende gerichtliche Verfahren keine aufschiebende Wirkung haben. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, um eine solche aufschiebende Wirkung hier ausnahmsweise anzuordnen. Solche Gründe werden vom ASt nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich, nachdem es sich insbesondere lediglich um eine Absenkung für drei Monate handelte und die Absenkung bereits beendet ist, so dass ein gegenwärtiger Bedarf des ASt durch eine abzuwartende Entscheidung in der Hauptsache auf jeden Fall nicht gefährdet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Senat eine frühere Entscheidung über die Beschwerde nicht möglich gewesen war, denn die Akten sowie die Nichtabhilfeentscheidung des SG sind erst nach Ablauf des streitigen Zeitraumes und Erlass der Entscheidung in der Hauptsache durch das SG übersandt worden. Wichtige Gründe für die begehrte Anordnung sind der Beschwerdebegründung des ASt nicht zu entnehmen. Die darin enthaltenen Ausführungen des ASt betreffen allein die eventuellen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens, wobei hierauf in der Entscheidung des SG vom 29.03.2007 bereits eingegangen worden ist. Der Hinweis auf Artikel 6 Grundgesetz (GG) im Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes kann an der Entscheidung nichts ändern. Ein Anspruch auf Freistellung von der Aufnahme zumutbarer Tätigkeit wegen der Geburt eines Kindes ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Im Übrigen sind Leistungen an Mutter und Kind durch die Sanktionen nicht betroffen.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unfanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2007.
Wegen Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit senkte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 22.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 das Alg II um 100 % der maßgeblichen Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 ab. Hiergegen hat der Antragsteller (ASt) Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, die mit Urteil vom 29.03.2007 abgewiesen worden ist.
Am 26.01.2007 hat er beim SG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den das SG mit Beschluss vom 08.02.2007 abgelehnt hat. Ein Obsiegen sei nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme daher nicht in Betracht.
Seine Beschwerde dagegen ist am 23.02.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Die Akten des SG sowie der Ag sind vom SG nach mehrfacher Erinnerung am 27.04.2007 eingegangen, die Entscheidung über die Nichtabhilfe ist vom SG am 08.05.2007 übersandt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des SG aus dem Verfahren S 5 AS 13/07 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Die Klage gegen den Bescheid vom 22.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 hat gemäß § 39 Nr 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung (bezüglich einer möglichen Berufung: § 154 Abs 1 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs 2 SGG kommt daher hier nicht in Betracht. Vielmehr ist der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 86b Abs 1 Nr 2 SGG begehrt.
Ein Rechtsmittel erweist sich jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.
Unter Berücksichtigung des § 39 Nr 1 SGB II ist von einem Regelausnahmeverhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86b RdNr 12a). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens in der Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr 1 SGB II berücksichtigt werde (vgl zum Ganzen: Keller aaO RdNr 12c). Vorliegend scheidet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, denn die Klage bzw. Berufung erscheint als aussichtslos. Diesbezüglich wird auf das Urteil des Sozialgerichts vom 29.03.2007 hingewiesen.
Unabhängig davon ist aber selbst bei Annahme eines offenen Ausganges des Hauptsacheverfahrens - das Urteil des SG ist noch nicht bestandskräftig - die begehrte Anordnung nicht zu erlassen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr 1 SGB II besonders zu berücksichtigen. Hiernach soll der Widerspruch bzw. nach Erlass des Widerspruchsbescheides das anschließende gerichtliche Verfahren keine aufschiebende Wirkung haben. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, um eine solche aufschiebende Wirkung hier ausnahmsweise anzuordnen. Solche Gründe werden vom ASt nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich, nachdem es sich insbesondere lediglich um eine Absenkung für drei Monate handelte und die Absenkung bereits beendet ist, so dass ein gegenwärtiger Bedarf des ASt durch eine abzuwartende Entscheidung in der Hauptsache auf jeden Fall nicht gefährdet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Senat eine frühere Entscheidung über die Beschwerde nicht möglich gewesen war, denn die Akten sowie die Nichtabhilfeentscheidung des SG sind erst nach Ablauf des streitigen Zeitraumes und Erlass der Entscheidung in der Hauptsache durch das SG übersandt worden. Wichtige Gründe für die begehrte Anordnung sind der Beschwerdebegründung des ASt nicht zu entnehmen. Die darin enthaltenen Ausführungen des ASt betreffen allein die eventuellen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens, wobei hierauf in der Entscheidung des SG vom 29.03.2007 bereits eingegangen worden ist. Der Hinweis auf Artikel 6 Grundgesetz (GG) im Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes kann an der Entscheidung nichts ändern. Ein Anspruch auf Freistellung von der Aufnahme zumutbarer Tätigkeit wegen der Geburt eines Kindes ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Im Übrigen sind Leistungen an Mutter und Kind durch die Sanktionen nicht betroffen.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unfanfechtbar (§ 177 SGG).
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