L 8 AL 643/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 3599/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 643/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1982 geborene Kläger wendet sich im vorliegenden Hauptsacheverfahren gegen einen Bescheid der Beklagten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie gegen eine gutachtliche Äußerung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten zu seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen.

Der Kläger, der nach der Mittleren Reife und Absolvierung der einjährigen Berufsfachschule im Berufsfeld Metalltechnik (Schwerpunkt Fahrzeugtechnik) im Juli 2000 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker mit dem Schwerpunkt Nutzkraftwageninstandhaltung begann, hatte im Mai 1999 als Mopedfahrer einen Unfall erlitten, der neben Hautabschürfungen und Prellungen auch zu einer Instabilität im Bereich des rechten Kniegelenks führte. Im Juli 2002 legte der Kläger erfolgreich die Gesellenprüfung im Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers (Nutzkraftwagen-Instandhaltung) ab. Anschließend arbeitete der Kläger in seinem Ausbildungsberuf. Das Arbeitsverhältnis wurde zwischenzeitlich vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 14.10.2004 zum 30.11.2004 gekündigt. In der Zeit vom 03.11.2004 bezog der Kläger bis zur Aussteuerung am 21.03.2006 Krankengeld. Am 28.10.2003 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Karlsruhe, jetzt Agentur für Arbeit (AA) die Bewilligung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. Wegen dieses Antrages kam es in der Folgezeit ebenfalls zu Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und der Beklagten.

Am 04.04.2006 meldete sich der Kläger bei der AA arbeitslos und beantragte Alg. Er schränkte unter Bezugnahme auf bereits vorliegende ärztliche Gutachten seine Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ein. Nach Schriftwechseln wegen vorzulegender Antragsunterlagen bewilligte die AA dem Kläger mit Bescheid vom 28.04.2006 Alg für die Zeit vom 04.04.2006 bis 03.04.2007 in Höhe von täglich 26,17 EUR (Anspruchsdauer 360 Kalendertage, Bemessungsentgelt 66,86 EUR, Lohnsteuerklasse I, Lohnsteuertabelle 2006, Leistungsentgelt täglich 43,62 EUR, Prozentsatz 60).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23.05.2006 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung, soweit vorliegend relevant, geltend, ihm seien bei persönlichen Vorsprachen ab 22.03.2006 in der Außenstelle der AA Beratungstermine sowie Antragsformulare für den notwendigen Leistungsbezug nach Ablauf der Höchstbezugsdauer von Krankengeld verweigert worden. Er beantrage die Leistungsgewährung ab dem 22.03.2006. Die Berechnungsgrundlagen des Bescheides seien nicht nachvollziehbar. Sie entsprächen nicht dem im Versicherungsverlauf der Rentenversicherung abgerechneten Arbeitsentgelt. Trotz des Bewilligungsbescheides sei er nicht mehr krankenversichert; er erhalte Mahnungen seiner Krankenversicherung. Es frage sich, ob Krankenversicherungsbeiträge bezahlt worden seien. Weiter beantragte er die unverzügliche nachträgliche Meldung des Leistungsbezuges an die Deutsche Rentenversicherung, die Offenlegung der Berechnung zur notwendigen Korrektur, die sofortige Vorlage des ärztlichen Gutachtens der AA, das ihm vorsätzlich falsch eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bescheinige sowie im Hinblick auf seinen Status als Rehabilitand gemäß SGB IX die Vorlage von Nachweisen dazu, was die AA mit dem Träger der medizinischen Reha-Maßnahme gemäß den Bestimmungen des SGB IX koordiniert habe.

Die AA holte die gutachtliche Äußerung seines ärztlichen Dienstes, der Medizinaldirektorin Ernst, vom 09.06.2006 ein. Sie gelangte unter Auswertung ärztlicher Befundberichte zu dem Ergebnis, eine Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenkes des Klägers bedinge dauerhafte Leistungseinschränkungen, die zu beachten seien. Im Rahmen des Leistungsbildes sei eine vollschichtige Tätigkeit möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2006 (Blatt 182 der Leistungsakte der Beklagten) wies die Widerspruchsstelle der AA den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.04.2006 als unbegründet zurück. Auf die Ausführungen zur Begründung der Widerspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Gegen die gutachtliche Äußerung vom 09.06.2006 legte der Kläger am 10.07.2006 Widerspruch ein. Er machte geltend, die gutachtliche Äußerung beruhe auf unzureichenden Grundlagen. Er beantragte die Vorlage von benannten Unterlagen, die sofortige Entfernung einer falsch diagnostizierten "Chondromalacia" aus der Akte und die Zugrundelegung der tatsächlich belegten ärztlichen Diagnosen bezüglich seiner Knieverletzungen zur Beurteilung des Leistungsbildes.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 wies die Widerspruchsstelle der AA außerdem den Widerspruch des Klägers vom 10.07.2006 ab. Der Widerspruch sei unzulässig, da das ärztliche Gutachten kein Verwaltungsakt darstelle, gegen den das Widerspruchsverfahren eröffnet sei. Es enthalte auch keine diskriminierenden oder beleidigenden Äußerungen.

Gegen die Widerspruchsbescheide vom 30.06.2006 und 11.07.2006 erhob der Kläger am 30.07.2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er wiederholte zur Begründung sein bisheriges Vorbringen. Zum Widerspruchsbescheid vom 30.06.2006 trug er ergänzend vor, sein Widerspruch vom 23.05.2006 sei ohne Grund nicht bearbeitet worden. Die AA komme ihrer gesetzlichen Pflicht als leistungspflichtiger Rehabilitationsträger seit Dezember 2000 in keiner Weise nach. Hinsichtlich der Leistungsberechnung könne er aufgrund seines Versicherungsverlaufes der Deutschen Rentenversicherung feststellen, dass bereits der zugrunde gelegte Bruttobetrag nicht stimme. Zum Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 trug er ergänzend vor, die vom MDK am 01.02.2005 dringend verordnete medizinische Reha sei nicht durchgeführt worden. Seine Krankenversicherung habe ihn an die AA und auf deren Leistungspflicht verwiesen. Die AA habe ihn vom 22.03.2006 bis 04.04.2006 mehrfach weggeschickt. Erst auf Einschaltung seiner Rechtsanwältin seien Antragsformulare herausgegeben worden. Auf Veranlassung des AA habe er am 04.04.2006 Anträge auf Arbeitslosengeld 1, Arbeitslosengeld 2, Übergangsgeld und auf Sozialhilfe stellen müssen (mehr als 170 Formulare). Er sei für 3 Monate rechtswidrig nicht krankenversichert gewesen. Ein Arzt, der dem rechtswidrigen Ansinnen der AA nachkomme und ihn arbeitsfähig schreibe, habe die AA nicht gefunden. Die AA habe bei 9 Terminen unter Rechtsfolgendrohung für ihn gesundheitsschädliche Zwangsfußmärsche angeordnet. Der arbeitsmedizinische Dienst habe ihn auf Grund eines inkompetenten Therapeutenberichts vom 31.05.2006 für arbeitsfähig erklärt. Er beantrage, diesen Bericht nachprüfbar aus seiner Akte zu entfernen. Außerdem beantragte der Kläger, ihm bis zum Abschluss der medizinischen und beruflichen Reha-Maßnahmen die gesetzlichen Leistungen gemäß seines Status als Rehabilitand nach dem SGB IX zu gewähren (Schreiben vom 22.08.2006). Der Kläger legte weitere Schreiben an seine Krankenkasse, das Landessozialgericht Baden-Württemberg, das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht sowie weitere Unterlagen vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2007 wies das SG die Klage ab. Es verwies auf die Begründung in den angefochtenen Entscheidungen der Beklagten. Ergänzend führte es aus, der Kläger beanstande zu Unrecht, er sei in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert. Soweit sich der Kläger gegen die Ansicht der Beklagten darauf berufe, er sei nach wie vor arbeitsunfähig, sei dieses Vorbringen für ihn eher nachteilig, denn in diesem Fall würde es an seiner erforderlichen Verfügbarkeit fehlen, so dass er keinen Anspruch auf Alg hätte.

Gegen den am 03.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.02.2007 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen ergänzend geltend gemacht, der angefochtene Gerichtsbescheid sei rechtswidrig. Es liege grundsätzliche Bedeutung vor. Er werde durch das SG unter vorsätzlicher Nichtbeachtung des Rechts als Rehabilitand gemäß SGB IX bei unstreitiger Arbeitsunfähigkeit auf den Arbeitsmarkt geschickt und sei ohne Rechtsweg Übergriffen ausgesetzt. Ein Gutachten vom 09.06.2006, auf den der angegriffene Bescheid basieren solle, werde ohne Begründung nicht vorgelegt. Tatsache sei, dass ein Therapeutenbericht vom 31.05.2006, auf dem die Bewertung seines Leistungsbildes beruhe und der dem Bescheid zugrunde liege, nicht existiere. Zur Klageabweisung würden rechts- und verfassungswidrig Gutachten und Befunderhebungen behauptet, die verfassungswidrig nicht vorgelegt würden, so dass an ihrer Existenz gezweifelt werden müsse. Das SG stelle außerdem falsche Tatsachenbehauptungen auf. Dies insbesondere für die Behauptung, er habe am 04.04.2006 Alg bei der AA beantragt. Das habe er nicht getan. Er habe laufend AU-Bescheinigungen vorgelegt und schriftlich auf seinen Reha-Leistungsanspruch und auf Einhaltung des amtsärztlichen Gutachtens des MDK (kein Leistungsvermögen für den Arbeitsmarkt, medizinische und berufliche Reha wegen erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit dringend) bestanden. Ihm sei die Aushändigung eines Antragsformulars verweigert worden ebenso wie die dringenden beruflichen Reha-Maßnahmen. Er werde rechtswidrig auf den Arbeitsmarkt verwiesen und ihm die eingeklagte gesetzlich vorrangige Existenzsicherung als Rehabilitand verweigert. Der Kläger hat weitere (gemeinschaftlich adressierte) Schreiben an das Bundesverfassungsgericht, den Bundesgerichtshof, das Landessozialgericht, das SG sowie weitere Unterlagen vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2007 aufzuheben, den Bescheid vom 28. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld und dieses bereits ab 22. März 2006 zu gewähren, ferner den Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Diagnose "Chondromalacia" aus der gutachtlichen Äußerung vom 9. Juni 2006 zu entfernen und außerdem den Verweis auf den Arbeitsmarkt für rechtswidrig zu erklären, falsche Tatsachenbehauptungen aus dem Gerichtbescheid zu entfernen sowie seine Klageanträge zu bearbeiten, fürsorglich, Verweisung an das örtlich und sachlich zuständige Gericht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und insbesondere des Vorbringens des Klägers wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.

Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war. Dem Kläger ist die Terminsmitteilung bekannt gegeben worden und die von ihm gestellten Verlegungsanträge vom 01.07.2007 und 11.07.2007 sind nicht begründet. Den Verlegungsantrag im Schreiben vom 01.07.2007 hat der Senatsvorsitzende noch vor dem Termin schriftlich abgelehnt. Dieser Verlegungsantrag war und ist ebenso unbegründet wie der mit Schreiben vom 11.07.2007 gestellte Antrag. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung des Termins gehindert war. Daher bestand auch keine Notwendigkeit, den Terminsort zu verlegen und dem Kläger die Kosten für einen Transport mit dem Pkw zu erstatten. Nach der schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. Gebauer vom 10.05.2007, die dieser gegenüber dem SG in einem Rentenrechtsstreit des Klägers abgegeben hat, leidet der Kläger an einer Schwellung und Überwärmung des rechten Kniegelenkes sowie einem diffusen Druckschmerz. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks ist in allen Richtungen schmerzhaft eingeschränkt. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass dem Kläger eine Terminswahrnehmung aufgrund der beschriebenen Befunde nicht möglich gewesen ist. Das Gesetz geht, wie z.B. die Regelung in § 145 SGB IX zeigt, davon aus, dass selbst schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, grundsätzlich den öffentlichen Nahverkehr benutzen können. Wer deshalb geltend macht, wegen einer Gesundheitsstörung am Kniegelenk, die sich hauptsächlich auf die Gehfähigkeit auswirkt, nicht zu einem Termin anreisen und nicht an diesem Termin teilnehmen zu können, muss dies nicht nur ausführlich, detailliert und nachvollziehbar darlegen, sondern auch durch entsprechende ärztliche Atteste belegen. Denn angesichts der genannten gesetzlichen Regelung ist es offenkundig, dass eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Kniegelenk allein kein wichtiger Grund für eine Terminsverlegung sein kann. Auch die Bestätigung des behandelnden Arztes vom 11.07.2007, wonach bis auf weiteres Arbeitsunfähigkeit bestehe, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und an einer mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht teilzunehmen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur der Bewilligungsbescheid vom 28.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 bezüglich der gutachtlichen Äußerung der Medizinaldirektorin Ernst vom 09.06.2006. Die im Verlaufe des Rechtsstreites gestellten weiteren Anträge des Klägers (insbesondere Entfernung, Berichtigung, Berücksichtigung, Korrektur, Offenlegung oder Vorlage von Aktenunterlagen und Nachweisen, Meldung an die Rentenversicherung) beziehen sich auf gerichtlich nicht selbständig angreifbare Vorgänge. Über sie ist im Zusammenhang mit dem Berufungsgegenstand nur zu urteilen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bedeutung sind. Die Entscheidung über Klageanträge fällt in die instanzielle Zuständigkeit des SG. Dies gilt auch für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung des angefochtenen Gerichtsbescheides. Soweit der Kläger (im Klageverfahren) weiter beantragt hat, ihm bis zum Abschluss der medizinischen und beruflichen Reha-Maßnahmen die gesetzlichen Leistungen gemäß seines Status als Rehabilitand nach dem SGB IX zu gewähren, liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor.

Die Berufung des Klägers ist aus den vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid und den von der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 30.06.2006 und 11.07.2006 dargestellten Gründen zurückzuweisen. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung diesen Ausführungen an, auf die er zur Begründung seiner eigenen Entscheidung und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend hierzu bleibt auszuführen:

Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 30.06.2006 eingehend und nachvollziehbar dargelegt, wie sich das der Leistung von Alg zugrunde liegende Bemessungsentgelt beim Kläger errechnet. Die Berechnung berücksichtigt das vom Kläger im zutreffend verlängerten Bemessungszeitraum nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung (Blatt 99 der Leistungsakte der Beklagten) erzielte Arbeitsentgelt und entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Sie lässt keinen Fehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Dies gilt auch für die sonstigen gesetzlichen Berechnungsgrundlagen zur Höhe und Dauer des Alg-Anspruches des Klägers.

Ein Anspruch auf Alg ab dem 22.03.2006 (statt 04.04.2006) besteht nicht. Dass der Kläger sich bereits vor dem 04.04.2006 arbeitslos gemeldet hat, was Voraussetzungen für die Leistungen von Alg vor dem 04.04.2006 ist, lässt sich den vorliegenden Akten nicht ansatzweise entnehmen. Allein das gegenteilige Vorbringen des Klägers, er habe laufend AU-Bescheinigungen vorgelegt und schriftlich auf seinen Reha-Leistungsanspruch und auf Einhaltung des amtsärztlichen Gutachtens des MDK bestanden, belegt eine Arbeitslosmeldung vor dem 04.04.2006 nicht und gibt auch keine Grundlage, hierzu weitere Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.

Der Widerspruch des Klägers gegen die gutachtliche Äußerung der Medizinaldirektorin Ernst vom 09.06.2006 ist von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 aus den dort genannten Gründen zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden sein. Diese Äußerung stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist als behördliche Verfahrenshandlung nicht isoliert gerichtlich anfechtbar. Sie kann nur zusammen mit der abschließenden Verwaltungsentscheidung angegriffen werden (vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 8e). Für den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 28.04.2006 hat die gutachtliche Äußerung vom 09.06.2006 für den Kläger jedoch keine nachteilige rechtliche Relevanz. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf nicht gleichzusetzen ist mit einem fehlenden Leistungsvermögen für sonstige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, für die der Kläger vermittelbar ist.

Die vom Kläger im Schreiben vom 01.07.2007 erhobenen Einsprüche, Widersprüche, Rechtsmittel usw gegen Beschlüsse des Senats vom 01.06.2007 (L 8 AL 2600/07 R, L 8 AL 2601/07 R, L 8 AL 2602/07 R), mit denen Anhörungsrügen des Klägers gegen Entscheidungen des Senats als unzulässig verworfen worden sind, sind nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gleiches gilt für die Beschwerden gegen die übersandten Terminsmitteilungen. Der in dem genannten Schreiben gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da für die Rechtsmittel des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussichten gegeben sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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