Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 2998/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 848/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1982 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Übergangsgeld durch die Beklagte.
Der Kläger, der nach der Mittleren Reife und Absolvierung der einjährigen Berufsfachschule im Berufsfeld Metalltechnik (Schwerpunkt Fahrzeugtechnik) im Juli 2000 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker mit dem Schwerpunkt Nutzkraftwageninstandhaltung begann, hatte im Mai 1999 als Mopedfahrer einen Unfall erlitten, der neben Hautabschürfungen und Prellungen auch zu einer Instabilität im Bereich des rechten Kniegelenks führte. Im Juli 2002 legte der Kläger erfolgreich die Gesellenprüfung im Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers (Nutzkraftwagen-Instandhaltung) ab. Anschließend arbeitete der Kläger in seinem Ausbildungsberuf. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 14.10.2004 zum 30.11.2004 gekündigt. In der Zeit vom 03.11.2004 bezog der Kläger bis zur Aussteuerung am 21.03.2006 Krankengeld.
Bereits im Dezember 2000 wandte sich der Kläger an das Arbeitsamt Karlsruhe, jetzt Agentur für Arbeit (AA), und beantragte am 28.10.2003 beim AA, die Bewilligung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. Am 15.01.2004 führte der Kläger beim AA ein Beratungsgespräch. Mit Schreiben vom 28.01.2004 teilte das AA dem Kläger mit, dass in dem Beratungsgespräch als mögliches Ziel für die berufliche Rehabilitation die Fortbildung zum Techniker besprochen worden sei. Aus beraterischer Sicht sei im Sinne einer bestmöglichen Qualifizierung ein Studium an einer Fachhochschule zu empfehlen, das allerdings im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben nicht vom AA als Kostenträger gefördert werden könne, auch nicht als Vorleistung. Am 06.02.2004 machte das AA dem Kläger einen Eingliederungsvorschlag für eine Fortbildungsmaßnahme zum Techniker, Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, ab 13.09.2004 für zwei Jahre. Dagegen wandte sich der Kläger und brachte vor, als Kraftfahrzeugtechniker werde bundesweit keine einzige Stelle angeboten. Er begehre die Förderung eines Fachhochschulstudiums zum Ingenieur. Mit Schreiben vom 12.02.2004 teilte das AA dem Kläger daraufhin mit, falls er dem gemachten Eingliederungsvorschlag nicht zustimmen könne, wäre die Wahl der geeigneten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben neu zu besprechen. Es kam zu weiterem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem AA.
Mit Bescheid vom 22.03.2004 lehnte das AA eine Bildungsmaßnahme zum Ingenieur für Fahrzeugtechnik ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das AA mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 11.05.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage, die mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2005 (S 2 AL 1851/04) abgewiesen wurde. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, die der erkennende Senats mit Urteil vom 16.12.2005 (L 8 AL 2881/05) zurückwies. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 03.03.2006 - B 11a AL 33/06 B - als unzulässig verworfen.
Am 31.08.2005 stellte der Kläger bei der AA einen Antrag auf Förderung der Teilnahme am Berufskolleg zur Erlangung der Fachhochschulreife. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der AA vom 08.09.2005 nicht entsprochen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 zurückgewiesen wurde. Inzwischen hatte der Kläger am 09.09.2005 beim SG einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Teilnahme am Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife an der Balthasar-Neumann-Schule II in Bruchsal zu fördern. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 14.09.2005 ab (S 5 AL 3615/05 ER). Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein, die der erkennende Senat mit Beschluss vom 14.11.2005 (L 8 AL 3937/05 ER-B) zurückwies.
Inzwischen hatte die AA dem Kläger einen Bildungsgutschein vom 05.08.2004 für das Bildungsziel Kraftfahrzeugtechniker, Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, gültig bis zum 05.11.2004 erteilt. Hiergegen erhob der Kläger am 04.07.2005 Klage beim SG. Die Beklagte wertete die Klage als Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.08.2004, der mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 zurückgewiesen wurde. Mit Urteil vom 18.09.2006 (S 5 AL 2519/05) wies das SG die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung (L 8 AL 5370/06) ein.
Am 04.04.2006 meldete sich der Kläger bei der AA und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm mit Bescheid vom 28.04.2006 ab dem 04.04.2006 bis 03.04.2007 in Höhe von täglich 26,17 EUR bewilligt wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2006 zurückgewiesen wurde. Außerdem wandte sich der Kläger mit Widerspruch gegen die von der AA eingeholte gutachtliche Äußerung seines ärztlichen Dienstes vom 09.06.2006, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 als unzulässig abgewiesen wurde. Gegen diese Widerspruchsbescheide erhob der Kläger beim SG Klage, die mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2007 (S 5 AL 3599/06) abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil legte der Kläger ebenfalls Berufung (L 8 AL 643/07) ein.
Bereits mit Schreiben vom 18.10.2005 hatte der Kläger am 19.10.2005 bei der Beklagten die vorliegend streitige Zahlung von Zwischenübergangsgeld nach Ablauf seines Anspruches auf Krankengeld beantragt. Diesen Antrag lehnte die AA mit Bescheid vom 07.04.2006 ab. Da der Kläger während der Teilnahme am Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben habe, bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 oder 4 SGB IX.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 03.05.2006 Widerspruch ein. Er machte geltend, ihm sei eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben genehmigt worden, die aus von ihm nicht verschuldeten Gründen nicht durchgeführt worden sei. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der AA vom 29.05.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Hiergegen erhob der Kläger am 26.06.2006 Klage beim SG (S 5 AL 2998/06). Er machte zur Begründung geltend, bei ihm seien unstreitig Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation erforderlich. Er erhalte jedoch keine Zusage seitens der Beklagten hinsichtlich einer bestimmten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte stelle Forderungen, zu deren Erfüllung er nicht bereit und auch nicht verpflichtet sei. Er wende sich auch dagegen, dass im Ablehnungsbescheid davon ausgegangen werde, dass er an einem Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife teilnehme. Dies sei nicht zutreffend. Er warte auf geeignete Vorschläge der Beklagten, die nicht erfolgten. Ihm würden jegliche Leistungen verweigert. Die Weigerung der Beklagten könne nicht zur Grundlage gemacht werden, kein Übergangsgeld zu gewähren. Der Kläger legte Auszahlungsscheine zum Krankengeld vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2007 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe am 04.04.2006 mündlich die Zahlung von Übergangsgeld beantragt. Übergangsgeld könne grundsätzlich nicht isoliert von einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung gewährt werden, sondern setzte die tatsächliche Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme voraus. Daran fehle es hier. Der Kläger nehme derzeit an keiner von der Beklagten geförderten Maßnahme teil. Die Voraussetzungen des § 51 SGB IX, wonach auch für die Zeit nach einer Reha-Leistung Anspruch auf Übergangsgeld bestehen könne, seien ebenfalls nicht erfüllt. Zwischen- oder Anschlussübergangsgeld komme nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn geförderte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben vorausgegangen seien. Derartige Maßnahmen seien hier nicht ersichtlich.
Gegen den am 02.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.02.2007 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung, soweit vorliegend relevant, ausgeführt, im Tatbestand des Gerichtsbescheids werde von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Er habe entgegen der Annahme des SG bereits am 22.03.2006 bei der Beklagten Übergangsgeld beantragt. Er beantrage Tatbestandsberichtigung. Soweit die Beklagte in der Begründung angegeben habe, er habe während der Teilnahme am Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehabt, beantrage er, den Bescheid vom 07.04.2006 sofort aufzuheben. Er habe an keinem Berufskolleg teilgenommen. Das SG habe sich geweigert, amtliche Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen. Der verantwortliche Richter habe im Verfahren S 5 AL 2519/06 seine Teilnahme an der weiteren medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ab 19.07.2006 für den Reha-Träger Arbeitsagentur angeordnet. Übergangsgeld sei dann zu gewähren, wenn der Rehabilitand die vorliegende Verzögerung bei der Durchführung nicht zu vertreten habe. Ein solcher Sachverhalt liege bei ihm vor. Das fristgerecht beantragte Übergangsgeld sei ohne weitere Verzögerungen seit dem 22.03.2006 nachzuzahlen und zu verzinsen. Weiter habe er Grundrechtsverstöße und Verstöße gegen das rechtliche Gehör durch den verantwortlichen Richters belegt. Die rechtswidrigen und ehrverletzenden falschen Unterstellungen, die, offensichtlich beabsichtigt, zu ungerechtfertigten und schriftlichen Drohungen mit Strafverfolgung gegen ihn missbraucht würden, seien zu korrigieren und die falschen Behauptungen sowohl der Beklagten wie auch des verantwortlichen Richters zu beseitigen. Der Kläger hat Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 22.03.2006 Übergangsgeld zu gewähren, ggf. Verweisung an ein Sozialgericht, dessen Richter "unabhängig und dem Gesetz unterworfen" sind, sowie die eingereichten Klageanträge zu bearbeiten und unter Beachtung des Gesetzes und der "unstreitigen" Beweislage stattzugeben und Anträge auf Tatsachenberichtigung ordnungsgemäß zu bearbeiten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und insbesondere des Vorbringens des Klägers wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Der vorliegend allein streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war. Dem Kläger ist die Terminsmitteilung bekannt gegeben worden und die von ihm gestellten Verlegungsanträge vom 01.07.2007 und 11.07.2007 sind nicht begründet. Den Verlegungsantrag im Schreiben vom 01.07.2007 hat der Senatsvorsitzende noch vor dem Termin schriftlich abgelehnt. Dieser Verlegungsantrag war und ist ebenso unbegründet wie der mit Schreiben vom 11.07.2007 gestellte Antrag. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung des Termins gehindert war. Daher bestand auch keine Notwendigkeit, den Terminsort zu verlegen und dem Kläger die Kosten für einen Transport mit dem Pkw zu erstatten. Nach der schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. Gebauer vom 10.05.2007, die dieser gegenüber dem SG in einem Rentenrechtsstreit des Klägers abgegeben hat, leidet der Kläger an einer Schwellung und Überwärmung des rechten Kniegelenkes sowie einem diffusen Druckschmerz. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks ist in allen Richtungen schmerzhaft eingeschränkt. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass dem Kläger eine Terminswahrnehmung aufgrund der beschriebenen Befunde nicht möglich gewesen ist. Das Gesetz geht, wie z.B. die Regelung in § 145 SGB IX zeigt, davon aus, dass selbst schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, grundsätzlich den öffentlichen Nahverkehr benutzen können. Wer deshalb geltend macht, wegen einer Gesundheitsstörung am Kniegelenk, die sich hauptsächlich auf die Gehfähigkeit auswirkt, nicht zu einem Termin anreisen und nicht an diesem Termin teilnehmen zu können, muss dies nicht nur ausführlich, detailliert und nachvollziehbar darlegen, sondern auch durch entsprechende ärztliche Atteste belegen. Denn angesichts der genannten gesetzlichen Regelung ist es offenkundig, dass eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Kniegelenk allein kein wichtiger Grund für eine Terminsverlegung sein kann. Auch die Bestätigung des behandelnden Arztes vom 11.07.2007, wonach bis auf weiteres Arbeitsunfähigkeit bestehe, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und an einer mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht teilzunehmen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 07.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006. Die weiteren Anträge des Klägers sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht statthaft. Die vom Kläger beantragte Verweisung sieht das SGG so nicht vor. Die Entscheidung über Klageanträge fällt in die instanzielle Zuständigkeit des SG. Dies gilt auch für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend genannt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Das SG hat die Klage des Klägers auch zu Recht abgewiesen. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung aus den im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführten Gründen ebenfalls zu der Überzeugung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Übergangsgeld sowie auf Zwischen- oder Anschlussübergangsgeld gegen die Beklagte nicht zusteht. Er schließt sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung vollumfänglich den Entscheidungsgründen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:
Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen, enthält das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung nicht. Soweit er sich darauf beruft, er habe die Verzögerung bei der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu vertreten, rechtfertigt dies sein Begehren auf Leistungen von Übergangsgeld durch die Beklagte nicht. Übergangsgeld kann nur für die Zeit geleistet werden, während der der Behinderte an einer (bestimmten) Maßnahme auf Veranlassung und Kosten der AA teilnimmt. Dies ist beim Kläger für den streitigen Zeitraum ab 22.03.2006 - auch nach seinem eigenen Vorbringen - nicht der Fall. Ein Anspruch auf Leistungen von Anschlussübergangsgeld bzw. Zwischenübergangsgeld besteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 51 Abs. 1 SGB IX weiter nur, wenn nach dem Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und diese aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können. Auch für das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes ist im Falle des Klägers nichts ersichtlich. Im Übrigen wird der Kläger darauf hingewiesen, dass er ab dem 04.04.2006 von der Beklagten Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 26,17 EUR bezogen hat.
Die vom Kläger im Schreiben vom 01.07.2007 erhobenen Einsprüche, Widersprüche, Rechtsmittel usw gegen Beschlüsse des Senats vom 01.06.2007 (L 8 AL 2600/07 R, L 8 AL 2601/07 R, L 8 AL 2602/07 R), mit denen Anhörungsrügen des Klägers gegen Entscheidungen des Senats als unzulässig verworfen worden sind, sind nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gleiches gilt für die Beschwerden gegen die übersandten Terminsmitteilungen. Der in dem genannten Schreiben gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da für die Rechtsmittel des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussichten gegeben sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1982 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Übergangsgeld durch die Beklagte.
Der Kläger, der nach der Mittleren Reife und Absolvierung der einjährigen Berufsfachschule im Berufsfeld Metalltechnik (Schwerpunkt Fahrzeugtechnik) im Juli 2000 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker mit dem Schwerpunkt Nutzkraftwageninstandhaltung begann, hatte im Mai 1999 als Mopedfahrer einen Unfall erlitten, der neben Hautabschürfungen und Prellungen auch zu einer Instabilität im Bereich des rechten Kniegelenks führte. Im Juli 2002 legte der Kläger erfolgreich die Gesellenprüfung im Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers (Nutzkraftwagen-Instandhaltung) ab. Anschließend arbeitete der Kläger in seinem Ausbildungsberuf. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 14.10.2004 zum 30.11.2004 gekündigt. In der Zeit vom 03.11.2004 bezog der Kläger bis zur Aussteuerung am 21.03.2006 Krankengeld.
Bereits im Dezember 2000 wandte sich der Kläger an das Arbeitsamt Karlsruhe, jetzt Agentur für Arbeit (AA), und beantragte am 28.10.2003 beim AA, die Bewilligung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. Am 15.01.2004 führte der Kläger beim AA ein Beratungsgespräch. Mit Schreiben vom 28.01.2004 teilte das AA dem Kläger mit, dass in dem Beratungsgespräch als mögliches Ziel für die berufliche Rehabilitation die Fortbildung zum Techniker besprochen worden sei. Aus beraterischer Sicht sei im Sinne einer bestmöglichen Qualifizierung ein Studium an einer Fachhochschule zu empfehlen, das allerdings im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben nicht vom AA als Kostenträger gefördert werden könne, auch nicht als Vorleistung. Am 06.02.2004 machte das AA dem Kläger einen Eingliederungsvorschlag für eine Fortbildungsmaßnahme zum Techniker, Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, ab 13.09.2004 für zwei Jahre. Dagegen wandte sich der Kläger und brachte vor, als Kraftfahrzeugtechniker werde bundesweit keine einzige Stelle angeboten. Er begehre die Förderung eines Fachhochschulstudiums zum Ingenieur. Mit Schreiben vom 12.02.2004 teilte das AA dem Kläger daraufhin mit, falls er dem gemachten Eingliederungsvorschlag nicht zustimmen könne, wäre die Wahl der geeigneten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben neu zu besprechen. Es kam zu weiterem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem AA.
Mit Bescheid vom 22.03.2004 lehnte das AA eine Bildungsmaßnahme zum Ingenieur für Fahrzeugtechnik ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das AA mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 11.05.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage, die mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2005 (S 2 AL 1851/04) abgewiesen wurde. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, die der erkennende Senats mit Urteil vom 16.12.2005 (L 8 AL 2881/05) zurückwies. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 03.03.2006 - B 11a AL 33/06 B - als unzulässig verworfen.
Am 31.08.2005 stellte der Kläger bei der AA einen Antrag auf Förderung der Teilnahme am Berufskolleg zur Erlangung der Fachhochschulreife. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der AA vom 08.09.2005 nicht entsprochen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 zurückgewiesen wurde. Inzwischen hatte der Kläger am 09.09.2005 beim SG einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Teilnahme am Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife an der Balthasar-Neumann-Schule II in Bruchsal zu fördern. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 14.09.2005 ab (S 5 AL 3615/05 ER). Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein, die der erkennende Senat mit Beschluss vom 14.11.2005 (L 8 AL 3937/05 ER-B) zurückwies.
Inzwischen hatte die AA dem Kläger einen Bildungsgutschein vom 05.08.2004 für das Bildungsziel Kraftfahrzeugtechniker, Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, gültig bis zum 05.11.2004 erteilt. Hiergegen erhob der Kläger am 04.07.2005 Klage beim SG. Die Beklagte wertete die Klage als Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.08.2004, der mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 zurückgewiesen wurde. Mit Urteil vom 18.09.2006 (S 5 AL 2519/05) wies das SG die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung (L 8 AL 5370/06) ein.
Am 04.04.2006 meldete sich der Kläger bei der AA und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm mit Bescheid vom 28.04.2006 ab dem 04.04.2006 bis 03.04.2007 in Höhe von täglich 26,17 EUR bewilligt wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2006 zurückgewiesen wurde. Außerdem wandte sich der Kläger mit Widerspruch gegen die von der AA eingeholte gutachtliche Äußerung seines ärztlichen Dienstes vom 09.06.2006, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 als unzulässig abgewiesen wurde. Gegen diese Widerspruchsbescheide erhob der Kläger beim SG Klage, die mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2007 (S 5 AL 3599/06) abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil legte der Kläger ebenfalls Berufung (L 8 AL 643/07) ein.
Bereits mit Schreiben vom 18.10.2005 hatte der Kläger am 19.10.2005 bei der Beklagten die vorliegend streitige Zahlung von Zwischenübergangsgeld nach Ablauf seines Anspruches auf Krankengeld beantragt. Diesen Antrag lehnte die AA mit Bescheid vom 07.04.2006 ab. Da der Kläger während der Teilnahme am Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben habe, bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 oder 4 SGB IX.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 03.05.2006 Widerspruch ein. Er machte geltend, ihm sei eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben genehmigt worden, die aus von ihm nicht verschuldeten Gründen nicht durchgeführt worden sei. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der AA vom 29.05.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Hiergegen erhob der Kläger am 26.06.2006 Klage beim SG (S 5 AL 2998/06). Er machte zur Begründung geltend, bei ihm seien unstreitig Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation erforderlich. Er erhalte jedoch keine Zusage seitens der Beklagten hinsichtlich einer bestimmten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte stelle Forderungen, zu deren Erfüllung er nicht bereit und auch nicht verpflichtet sei. Er wende sich auch dagegen, dass im Ablehnungsbescheid davon ausgegangen werde, dass er an einem Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife teilnehme. Dies sei nicht zutreffend. Er warte auf geeignete Vorschläge der Beklagten, die nicht erfolgten. Ihm würden jegliche Leistungen verweigert. Die Weigerung der Beklagten könne nicht zur Grundlage gemacht werden, kein Übergangsgeld zu gewähren. Der Kläger legte Auszahlungsscheine zum Krankengeld vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2007 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe am 04.04.2006 mündlich die Zahlung von Übergangsgeld beantragt. Übergangsgeld könne grundsätzlich nicht isoliert von einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung gewährt werden, sondern setzte die tatsächliche Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme voraus. Daran fehle es hier. Der Kläger nehme derzeit an keiner von der Beklagten geförderten Maßnahme teil. Die Voraussetzungen des § 51 SGB IX, wonach auch für die Zeit nach einer Reha-Leistung Anspruch auf Übergangsgeld bestehen könne, seien ebenfalls nicht erfüllt. Zwischen- oder Anschlussübergangsgeld komme nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn geförderte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben vorausgegangen seien. Derartige Maßnahmen seien hier nicht ersichtlich.
Gegen den am 02.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.02.2007 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung, soweit vorliegend relevant, ausgeführt, im Tatbestand des Gerichtsbescheids werde von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Er habe entgegen der Annahme des SG bereits am 22.03.2006 bei der Beklagten Übergangsgeld beantragt. Er beantrage Tatbestandsberichtigung. Soweit die Beklagte in der Begründung angegeben habe, er habe während der Teilnahme am Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehabt, beantrage er, den Bescheid vom 07.04.2006 sofort aufzuheben. Er habe an keinem Berufskolleg teilgenommen. Das SG habe sich geweigert, amtliche Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen. Der verantwortliche Richter habe im Verfahren S 5 AL 2519/06 seine Teilnahme an der weiteren medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ab 19.07.2006 für den Reha-Träger Arbeitsagentur angeordnet. Übergangsgeld sei dann zu gewähren, wenn der Rehabilitand die vorliegende Verzögerung bei der Durchführung nicht zu vertreten habe. Ein solcher Sachverhalt liege bei ihm vor. Das fristgerecht beantragte Übergangsgeld sei ohne weitere Verzögerungen seit dem 22.03.2006 nachzuzahlen und zu verzinsen. Weiter habe er Grundrechtsverstöße und Verstöße gegen das rechtliche Gehör durch den verantwortlichen Richters belegt. Die rechtswidrigen und ehrverletzenden falschen Unterstellungen, die, offensichtlich beabsichtigt, zu ungerechtfertigten und schriftlichen Drohungen mit Strafverfolgung gegen ihn missbraucht würden, seien zu korrigieren und die falschen Behauptungen sowohl der Beklagten wie auch des verantwortlichen Richters zu beseitigen. Der Kläger hat Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 22.03.2006 Übergangsgeld zu gewähren, ggf. Verweisung an ein Sozialgericht, dessen Richter "unabhängig und dem Gesetz unterworfen" sind, sowie die eingereichten Klageanträge zu bearbeiten und unter Beachtung des Gesetzes und der "unstreitigen" Beweislage stattzugeben und Anträge auf Tatsachenberichtigung ordnungsgemäß zu bearbeiten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und insbesondere des Vorbringens des Klägers wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Der vorliegend allein streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war. Dem Kläger ist die Terminsmitteilung bekannt gegeben worden und die von ihm gestellten Verlegungsanträge vom 01.07.2007 und 11.07.2007 sind nicht begründet. Den Verlegungsantrag im Schreiben vom 01.07.2007 hat der Senatsvorsitzende noch vor dem Termin schriftlich abgelehnt. Dieser Verlegungsantrag war und ist ebenso unbegründet wie der mit Schreiben vom 11.07.2007 gestellte Antrag. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung des Termins gehindert war. Daher bestand auch keine Notwendigkeit, den Terminsort zu verlegen und dem Kläger die Kosten für einen Transport mit dem Pkw zu erstatten. Nach der schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. Gebauer vom 10.05.2007, die dieser gegenüber dem SG in einem Rentenrechtsstreit des Klägers abgegeben hat, leidet der Kläger an einer Schwellung und Überwärmung des rechten Kniegelenkes sowie einem diffusen Druckschmerz. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks ist in allen Richtungen schmerzhaft eingeschränkt. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass dem Kläger eine Terminswahrnehmung aufgrund der beschriebenen Befunde nicht möglich gewesen ist. Das Gesetz geht, wie z.B. die Regelung in § 145 SGB IX zeigt, davon aus, dass selbst schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, grundsätzlich den öffentlichen Nahverkehr benutzen können. Wer deshalb geltend macht, wegen einer Gesundheitsstörung am Kniegelenk, die sich hauptsächlich auf die Gehfähigkeit auswirkt, nicht zu einem Termin anreisen und nicht an diesem Termin teilnehmen zu können, muss dies nicht nur ausführlich, detailliert und nachvollziehbar darlegen, sondern auch durch entsprechende ärztliche Atteste belegen. Denn angesichts der genannten gesetzlichen Regelung ist es offenkundig, dass eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Kniegelenk allein kein wichtiger Grund für eine Terminsverlegung sein kann. Auch die Bestätigung des behandelnden Arztes vom 11.07.2007, wonach bis auf weiteres Arbeitsunfähigkeit bestehe, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und an einer mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht teilzunehmen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 07.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006. Die weiteren Anträge des Klägers sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht statthaft. Die vom Kläger beantragte Verweisung sieht das SGG so nicht vor. Die Entscheidung über Klageanträge fällt in die instanzielle Zuständigkeit des SG. Dies gilt auch für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend genannt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Das SG hat die Klage des Klägers auch zu Recht abgewiesen. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung aus den im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführten Gründen ebenfalls zu der Überzeugung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Übergangsgeld sowie auf Zwischen- oder Anschlussübergangsgeld gegen die Beklagte nicht zusteht. Er schließt sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung vollumfänglich den Entscheidungsgründen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:
Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen, enthält das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung nicht. Soweit er sich darauf beruft, er habe die Verzögerung bei der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu vertreten, rechtfertigt dies sein Begehren auf Leistungen von Übergangsgeld durch die Beklagte nicht. Übergangsgeld kann nur für die Zeit geleistet werden, während der der Behinderte an einer (bestimmten) Maßnahme auf Veranlassung und Kosten der AA teilnimmt. Dies ist beim Kläger für den streitigen Zeitraum ab 22.03.2006 - auch nach seinem eigenen Vorbringen - nicht der Fall. Ein Anspruch auf Leistungen von Anschlussübergangsgeld bzw. Zwischenübergangsgeld besteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 51 Abs. 1 SGB IX weiter nur, wenn nach dem Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und diese aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können. Auch für das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes ist im Falle des Klägers nichts ersichtlich. Im Übrigen wird der Kläger darauf hingewiesen, dass er ab dem 04.04.2006 von der Beklagten Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 26,17 EUR bezogen hat.
Die vom Kläger im Schreiben vom 01.07.2007 erhobenen Einsprüche, Widersprüche, Rechtsmittel usw gegen Beschlüsse des Senats vom 01.06.2007 (L 8 AL 2600/07 R, L 8 AL 2601/07 R, L 8 AL 2602/07 R), mit denen Anhörungsrügen des Klägers gegen Entscheidungen des Senats als unzulässig verworfen worden sind, sind nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gleiches gilt für die Beschwerden gegen die übersandten Terminsmitteilungen. Der in dem genannten Schreiben gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da für die Rechtsmittel des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussichten gegeben sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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