Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3673/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 968/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. August 2006 (S 8 AS 3673/05) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn - wie hier - der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das SG ist unter Darlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften zutreffend davon ausgegangen, dass die Angemessenheitsprüfung anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen zu erfolgen hat. Es hat sogar ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -) und des BVerwG dargelegt, dass für die Bewertung einer als angemessen anzusehenden Kaltmiete nicht auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz abzustellen ist und darüber hinaus auf eigene Recherchen zur Prüfung der Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum abgestellt. Wenn das SG bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass im konkreten Einzelfall die von der Beklagten gezahlte Kaltmiete angemessen ist, so bedeutet dies nicht, dass es damit eine Pauschale zugrunde gelegt hat. Deshalb kann offen bleiben, ob die Beklagte ihrer Ermittlungspflicht genügt hat.
Auch eine Divergenz zu Entscheidungen des BSG und des LSG, auf der die Entscheidung des SG beruhen könnte (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG), vermag der Senat nicht zu erkennen. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 17/06 R -) lässt sich keinesfalls entnehmen, dass die Höhe der angemessenen Kaltmiete nur aufgrund eines vom Grundsicherungsträger selbst erstellten Mietspiegels festgelegt werden kann. Das BSG hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Erstellung solcher Mietspiegel oder Tabellen "zu erwägen" sei. Zwar ist nach der von der Klägerin erwähnten Entscheidung des BSG (B 7b AS 18/06) in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen als räumlicher Vergleichsmaßstab maßgebend. Das BSG hat es jedoch gerade für den ländlichen Raum nicht nur als zulässig erachtet, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenfassen, sondern dies sogar als "geboten" bezeichnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 17.08.2006 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn - wie hier - der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das SG ist unter Darlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften zutreffend davon ausgegangen, dass die Angemessenheitsprüfung anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen zu erfolgen hat. Es hat sogar ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -) und des BVerwG dargelegt, dass für die Bewertung einer als angemessen anzusehenden Kaltmiete nicht auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz abzustellen ist und darüber hinaus auf eigene Recherchen zur Prüfung der Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum abgestellt. Wenn das SG bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass im konkreten Einzelfall die von der Beklagten gezahlte Kaltmiete angemessen ist, so bedeutet dies nicht, dass es damit eine Pauschale zugrunde gelegt hat. Deshalb kann offen bleiben, ob die Beklagte ihrer Ermittlungspflicht genügt hat.
Auch eine Divergenz zu Entscheidungen des BSG und des LSG, auf der die Entscheidung des SG beruhen könnte (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG), vermag der Senat nicht zu erkennen. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 17/06 R -) lässt sich keinesfalls entnehmen, dass die Höhe der angemessenen Kaltmiete nur aufgrund eines vom Grundsicherungsträger selbst erstellten Mietspiegels festgelegt werden kann. Das BSG hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Erstellung solcher Mietspiegel oder Tabellen "zu erwägen" sei. Zwar ist nach der von der Klägerin erwähnten Entscheidung des BSG (B 7b AS 18/06) in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen als räumlicher Vergleichsmaßstab maßgebend. Das BSG hat es jedoch gerade für den ländlichen Raum nicht nur als zulässig erachtet, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenfassen, sondern dies sogar als "geboten" bezeichnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 17.08.2006 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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