Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 589/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1095/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 28. Juli 2004 im Streit.
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. Juni 2004 freiwillig versichert ohne Anspruch auf Krankengeld. Am 28. Mai 2004 schloss er einen Volontariatsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004. Aufgrund einer am 29. Juni 2004 eingetretenen Erkrankung war beim Kläger Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Nachdem der Arbeitgeber für den Zeitraum von vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die Gewährung von Entgeltfortzahlung abgelehnt hatte (siehe Telefonvermerk vom 3. August 2004 - Bl. 3 VA -), lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. August und erneut vom 26. August 2004 die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 28. Juli 2004 ab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, bei versicherungspflichtigen Beschäftigten beginne die Mitgliedschaft mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Nach der Begründung zum Entwurf des Gesetzes solle dies der Zeitpunkt sein, zu dem ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes habe. Da nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehe, könne als Zeitpunkt des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis erst der 29. Juli 2004 angenommen werden. Wegen der ab 29. Juli 2004 gewährten Entgeltfortzahlung ruhe der Anspruch auf Krankengeld jedoch ab diesem Zeitpunkt.
Dagegen hat der Kläger am 17. Februar 2005 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er angeführt, durch die zum 1. Januar 1998 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung, die für den Beginn der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter auf den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis abstelle, habe klargestellt werden sollen, dass die Mitgliedschaft auch dann entstehe, wenn die Arbeit wegen einer Arbeitsunfähigkeit begründenden Erkrankung nicht aufgenommen werden könne. Zwar solle es nach der Begründung des Gesetzgebers auch darauf ankommen, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts habe. Diese Voraussetzung finde jedoch im Wortlaut des Gesetzes keinen Ausdruck. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Mitgliedschaft bereits mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eintrete.
Das SG hat mit Urteil vom 2. Februar 2006 die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld ab 1. Juli 2004 bestanden habe, da zu diesem Zeitpunkt keine Mitgliedschaft bei der Beklagten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begründet gewesen sei. Nach § 186 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688) beginne nunmehr die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. In Abweichung zu der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des § 186 Abs. 1 SGB V, bei dem für den Beginn der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Beschäftigter noch auf den Tag des "Eintritts in die Beschäftigung" abgestellt worden sei, sei nunmehr nach der Begründung zum Entwurf des Gesetzes (BT-Drucks. 13/99741 S. 12) mit der Formulierung "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" klargestellt worden, dass eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch dann zustande komme, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses etwa auch wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt die Beschäftigung aufnehmen konnte, sofern er einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes habe. Das SG hat weiter darauf verwiesen, dass damit die Neuregelung nicht bezwecke, den Beginn der Mitgliedschaft generell an den Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses zu knüpfen. Es solle zwar nicht auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme abgestellt werden. Die durch die Pflichtversicherung bewirkte soziale Absicherung solle auch diejenigen Fälle erfassen, wo, obwohl eine Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht stattfinde, eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung bestehe. Nachdem aber hier ein entsprechender Anspruch auf Arbeitsentgelt gerade für die ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses nicht bestanden habe, sei auch bis zum 28. Juli 2004 kein Versicherungspflichtverhältnis bei der Beklagten begründet worden und habe daher auch kein Anspruch auf Krankengeld bestanden.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 8. Februar 2006 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 3. März 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen wie bereits im SG-Verfahren geltend, dass entgegen der Auslegung des SG der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 186 Abs. 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung nicht mehrdeutig sei. Wenn der "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" maßgebend sein solle, sei damit klargestellt, dass die Mitgliedschaft mit dem Beschäftigungsverhältnis beginne. Im Gesetzeswortlaut finde sich darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür, dass die Mitgliedschaft zu dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nur beginnen solle, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts habe. Der vom SG vorgenommene Verweis auf die Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die im Zusammenhang mit § 186 Abs. 1 SGB V zu sehen sei, könne argumentiv deshalb nicht herangezogen werden, weil auch innerhalb dieser Vorschrift Versicherungspflicht ohne Zahlung von Arbeitsentgelt eintrete (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Das BSG habe in der Entscheidung vom 10. Dezember 1998 (NZS 1999, 393, 394) diese Frage letztlich nicht entscheiden müssen, weil die mit Wirkung ab 1. Januar 1998 geänderte Vorschrift keine Anwendung gefunden habe. Das BSG habe hierzu ausgeführt: "Schon aus diesem Grunde ist hier nicht zu entscheiden, ob die Pflichtmitgliedschaft in genannten Fällen [Freistellung des Arbeitnehmers/Nichtaufnahme der Beschäftigung wegen einer Erkrankung zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt] stets oder nur bei Entgeltfortzahlung beginnt ..."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17./26. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli bis 28. Juli 2004 Krankengeld zu gewähren,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist nochmals auf die bereits von ihr im Verwaltungs- bzw. SG-Verfahren genannten BSG-Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert in Höhe von 500,00 EUR ist überschritten. Im Streit steht die Gewährung von Krankengeld für einen Zeitraum von vier Wochen, es kann hierbei davon ausgegangen werden, dass damit der Beschwerdewert erreicht ist.
III.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld für die hier streitige Zeit 1. Juli 2004 bis 28. Juli 2004 besteht nicht.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (Satz 1). Die Satzung der Krankenkasse kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen (§ 44 Abs. 2 SGB V).
Da für die Zeit vor der vorgesehenen Aufnahme der Beschäftigung beim Kläger eine freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld bestand, wäre - wie bereits vom SG ausgeführt - Voraussetzung des Anspruches auf Krankengeld für die Zeit ab 1. Juli 2004 der Beginn der Mitgliedschaft bei der Beklagten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt.
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind versicherungspflichtig Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Nach § 186 Abs. 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung beginnt die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.
Bereits das SG hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine Antwort auf die Frage, ob der "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" derjenige Zeitpunkt ist, der dem Beginn des Arbeitsverhältnisses entspricht, d.h. derjenige Zeitpunkt, zu dem nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien der Arbeitnehmer mit der Arbeit beginnen soll, oder ob es auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme ankommt, sich dem Gesetzeswortlaut nach wie vor nicht eindeutig entnehmen lässt. Bezüglich der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung von § 186 Abs. 1 SGB V, der noch vom "Eintritt in die Beschäftigung" sprach, hat das BSG in seiner Rechtsprechung auch folgerichtig grundsätzlich - abgesehen von einigen Ausnahmen - auf eine tatsächliche Arbeitsaufnahme abgestellt (siehe Urteile des BSG vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92 in SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 = BSGE 75, 277, sowie - 12 RK 7/93 - in SozR 3-2500 § 186 Nr. 3; sowie das Urteil vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 -).
Im Rahmen des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde u.a. auch in § 186 Abs. 1 SGB V die bis zum 31. Dezember 1997 geltende Formulierung "Eintritt in die Beschäftigung" durch die Formulierung "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" (gemeint wohl eher "Beginn des Beschäftigungsverhältnisses") abgeändert. Nach der Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes (BT-Drucks. 13/9741 zu Art. 3 zu Nr. 3 (§ 186) S. 12) sollte mit dieser Formulierung klargestellt werden, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann zustande kommt, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfes von der Arbeitsleistung freigestellt ist und daher die Beschäftigung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnimmt. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Falle - nach den weiteren Ausführungen in der Gesetzesbegründung - mit dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt. Die Vorschrift bewirkt jedoch nach der Gesetzesbegründung darüber hinaus, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann beginnt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. In der Gesetzesbegründung wird in dem Zusammenhang noch weiter darauf hingewiesen, dass diese Klarstellung auch nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1994 (Az. 12 RK 17/92; 12 RK 7/93) und vom 8. August 1995 (Az. 1 RK 28/94) erforderlich geworden sei.
Der Klägerbevollmächtigte weist zwar in dem Zusammenhang darauf hin, dass die oben gerade in der Begründung dargestellte Einschränkung im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit, wonach nur dann ein Beginn der Beschäftigung zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt vorliege, sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts habe, sich im Gesetzestext nicht findet. Man muss jedoch § 186 Abs. 1 SGB V - wie auch vom SG vorgenommen - i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sehen. Das heißt, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V regelt die Voraussetzungen der Versicherungspflicht, § 186 Abs. 1 SGB V regelt dagegen den konkreten Beginn. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich bereits, dass der Gesetzgeber bei der Änderung dieser gesetzlichen Regelung im Zusammenhang mit der Frage des Beginns der Versicherungspflicht auch eine bestimmte Konstellation vor Augen hatte, die er hier gerade entgegen entsprechender vorangegangener BSG-Rechtsprechung nunmehr berücksichtigt haben wollte. Es soll in bestimmten Fällen nicht auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme abgestellt werden. Die durch die Pflichtversicherung bewirkte soziale Absicherung soll vielmehr auch diejenigen Fälle erfassen, in denen, obwohl eine Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht stattfindet, eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung besteht. Sowohl der Fall einer Vereinbarung nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfes (dies sind die Fälle, in denen für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig ist, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben); s. § 7 Abs. 1a SGB IV), wie auch der dort genannte Alternativfall im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit zu Beginn des an sich vereinbarten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, setzen aber jeweils einen bestehenden Entgeltanspruch voraus. Berücksichtigt man nun in dem Zusammenhang, dass gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V neben dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses weitere Voraussetzung für eine Versicherungspflicht auch das Bestehen eines Anspruches auf Arbeitsentgelt ist, bedurfte es im Gegenteil insoweit gar nicht einer ausdrücklichen Aufnahme der in der Begründung genannten Fälle in den Gesetzeswortlaut. Wie bereits ausgeführt, trifft § 186 Abs. 1 SGB V nur eine Aussage über den Beginn der Versicherungspflicht, im übrigen aber ergeben sich die Voraussetzungen bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Der Gesetzgeber hat hier nur in Abgrenzung zu der früheren Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung klarstellen wollen, dass es hinsichtlich des Beginns "ausnahmsweise" (entsprechend den in der Begründung genannten Beispielsfällen) auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme in den Fällen nicht ankommt, in denen trotzdem ein Entgeltanspruch besteht, also die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im übrigen erfüllt sind. Das heißt aber umgekehrt, in den Fällen, in denen kein Entgeltanspruch zum vereinbarten Termin der (allerdings tatsächlich nicht erfolgten) Arbeitsaufnahme entstanden ist, ist auch keine Versicherungspflicht eingetreten.
Soweit in dem Zusammenhang der Klägerbevollmächtigte einwendet, im Unterschied zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ergebe sich etwa aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, dass Versicherungspflicht sehr wohl auch ohne Entgeltanspruch begründet werden könne, führt dies zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Denn beim Kläger liegt unstreitig kein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen), sondern ein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (zur Berufsausbildung Beschäftigter) vor. Dort ist aber gerade weitere Voraussetzung für eine Versicherungspflicht ein Entgeltanspruch. Der Kläger aber hatte gem. § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 gegen seinen Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer. Der Kläger erhielt dementsprechend tatsächlich von seinem Arbeitgeber ab dem 29. Juli 2004 Arbeitsentgelt im Wege der Arbeitsentgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Er hatte also umgekehrt für die hier streitige Zeit 1. Juli bis 28. Juli 2004 keinen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V konnte daher auch kein Versicherungspflichtverhältnis zur Beklagten begründet werden, auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung zur Gesetzesänderung (BT-Drs. 13/9741 S 12). Da folglich kein Versicherungspflichtverhältnis begründet wurde, bestand auch kein Anspruch für die streitige Zeit auf Krankengeld.
Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Es liegen insbesondere nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung vor. Die richtige Anwendung der hier streitigen Norm in § 186 Abs. 1 SGB V ergibt sich im Rahmen der Auslegung in Abgrenzung zwischen der bis zum 31. Dezember 1997 und seit dem 1. Januar 1998 geltenden Regelung i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, der vorliegenden Gesetzesbegründung und der in der Vergangenheit dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 28. Juli 2004 im Streit.
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. Juni 2004 freiwillig versichert ohne Anspruch auf Krankengeld. Am 28. Mai 2004 schloss er einen Volontariatsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004. Aufgrund einer am 29. Juni 2004 eingetretenen Erkrankung war beim Kläger Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Nachdem der Arbeitgeber für den Zeitraum von vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die Gewährung von Entgeltfortzahlung abgelehnt hatte (siehe Telefonvermerk vom 3. August 2004 - Bl. 3 VA -), lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. August und erneut vom 26. August 2004 die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 28. Juli 2004 ab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, bei versicherungspflichtigen Beschäftigten beginne die Mitgliedschaft mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Nach der Begründung zum Entwurf des Gesetzes solle dies der Zeitpunkt sein, zu dem ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes habe. Da nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehe, könne als Zeitpunkt des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis erst der 29. Juli 2004 angenommen werden. Wegen der ab 29. Juli 2004 gewährten Entgeltfortzahlung ruhe der Anspruch auf Krankengeld jedoch ab diesem Zeitpunkt.
Dagegen hat der Kläger am 17. Februar 2005 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er angeführt, durch die zum 1. Januar 1998 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung, die für den Beginn der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter auf den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis abstelle, habe klargestellt werden sollen, dass die Mitgliedschaft auch dann entstehe, wenn die Arbeit wegen einer Arbeitsunfähigkeit begründenden Erkrankung nicht aufgenommen werden könne. Zwar solle es nach der Begründung des Gesetzgebers auch darauf ankommen, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts habe. Diese Voraussetzung finde jedoch im Wortlaut des Gesetzes keinen Ausdruck. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Mitgliedschaft bereits mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eintrete.
Das SG hat mit Urteil vom 2. Februar 2006 die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld ab 1. Juli 2004 bestanden habe, da zu diesem Zeitpunkt keine Mitgliedschaft bei der Beklagten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begründet gewesen sei. Nach § 186 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688) beginne nunmehr die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. In Abweichung zu der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des § 186 Abs. 1 SGB V, bei dem für den Beginn der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Beschäftigter noch auf den Tag des "Eintritts in die Beschäftigung" abgestellt worden sei, sei nunmehr nach der Begründung zum Entwurf des Gesetzes (BT-Drucks. 13/99741 S. 12) mit der Formulierung "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" klargestellt worden, dass eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch dann zustande komme, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses etwa auch wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt die Beschäftigung aufnehmen konnte, sofern er einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes habe. Das SG hat weiter darauf verwiesen, dass damit die Neuregelung nicht bezwecke, den Beginn der Mitgliedschaft generell an den Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses zu knüpfen. Es solle zwar nicht auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme abgestellt werden. Die durch die Pflichtversicherung bewirkte soziale Absicherung solle auch diejenigen Fälle erfassen, wo, obwohl eine Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht stattfinde, eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung bestehe. Nachdem aber hier ein entsprechender Anspruch auf Arbeitsentgelt gerade für die ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses nicht bestanden habe, sei auch bis zum 28. Juli 2004 kein Versicherungspflichtverhältnis bei der Beklagten begründet worden und habe daher auch kein Anspruch auf Krankengeld bestanden.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 8. Februar 2006 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 3. März 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen wie bereits im SG-Verfahren geltend, dass entgegen der Auslegung des SG der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 186 Abs. 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung nicht mehrdeutig sei. Wenn der "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" maßgebend sein solle, sei damit klargestellt, dass die Mitgliedschaft mit dem Beschäftigungsverhältnis beginne. Im Gesetzeswortlaut finde sich darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür, dass die Mitgliedschaft zu dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nur beginnen solle, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts habe. Der vom SG vorgenommene Verweis auf die Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die im Zusammenhang mit § 186 Abs. 1 SGB V zu sehen sei, könne argumentiv deshalb nicht herangezogen werden, weil auch innerhalb dieser Vorschrift Versicherungspflicht ohne Zahlung von Arbeitsentgelt eintrete (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Das BSG habe in der Entscheidung vom 10. Dezember 1998 (NZS 1999, 393, 394) diese Frage letztlich nicht entscheiden müssen, weil die mit Wirkung ab 1. Januar 1998 geänderte Vorschrift keine Anwendung gefunden habe. Das BSG habe hierzu ausgeführt: "Schon aus diesem Grunde ist hier nicht zu entscheiden, ob die Pflichtmitgliedschaft in genannten Fällen [Freistellung des Arbeitnehmers/Nichtaufnahme der Beschäftigung wegen einer Erkrankung zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt] stets oder nur bei Entgeltfortzahlung beginnt ..."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17./26. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli bis 28. Juli 2004 Krankengeld zu gewähren,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist nochmals auf die bereits von ihr im Verwaltungs- bzw. SG-Verfahren genannten BSG-Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert in Höhe von 500,00 EUR ist überschritten. Im Streit steht die Gewährung von Krankengeld für einen Zeitraum von vier Wochen, es kann hierbei davon ausgegangen werden, dass damit der Beschwerdewert erreicht ist.
III.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld für die hier streitige Zeit 1. Juli 2004 bis 28. Juli 2004 besteht nicht.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (Satz 1). Die Satzung der Krankenkasse kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen (§ 44 Abs. 2 SGB V).
Da für die Zeit vor der vorgesehenen Aufnahme der Beschäftigung beim Kläger eine freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld bestand, wäre - wie bereits vom SG ausgeführt - Voraussetzung des Anspruches auf Krankengeld für die Zeit ab 1. Juli 2004 der Beginn der Mitgliedschaft bei der Beklagten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt.
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind versicherungspflichtig Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Nach § 186 Abs. 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung beginnt die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.
Bereits das SG hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine Antwort auf die Frage, ob der "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" derjenige Zeitpunkt ist, der dem Beginn des Arbeitsverhältnisses entspricht, d.h. derjenige Zeitpunkt, zu dem nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien der Arbeitnehmer mit der Arbeit beginnen soll, oder ob es auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme ankommt, sich dem Gesetzeswortlaut nach wie vor nicht eindeutig entnehmen lässt. Bezüglich der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung von § 186 Abs. 1 SGB V, der noch vom "Eintritt in die Beschäftigung" sprach, hat das BSG in seiner Rechtsprechung auch folgerichtig grundsätzlich - abgesehen von einigen Ausnahmen - auf eine tatsächliche Arbeitsaufnahme abgestellt (siehe Urteile des BSG vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92 in SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 = BSGE 75, 277, sowie - 12 RK 7/93 - in SozR 3-2500 § 186 Nr. 3; sowie das Urteil vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 -).
Im Rahmen des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde u.a. auch in § 186 Abs. 1 SGB V die bis zum 31. Dezember 1997 geltende Formulierung "Eintritt in die Beschäftigung" durch die Formulierung "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" (gemeint wohl eher "Beginn des Beschäftigungsverhältnisses") abgeändert. Nach der Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes (BT-Drucks. 13/9741 zu Art. 3 zu Nr. 3 (§ 186) S. 12) sollte mit dieser Formulierung klargestellt werden, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann zustande kommt, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfes von der Arbeitsleistung freigestellt ist und daher die Beschäftigung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnimmt. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Falle - nach den weiteren Ausführungen in der Gesetzesbegründung - mit dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt. Die Vorschrift bewirkt jedoch nach der Gesetzesbegründung darüber hinaus, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann beginnt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. In der Gesetzesbegründung wird in dem Zusammenhang noch weiter darauf hingewiesen, dass diese Klarstellung auch nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1994 (Az. 12 RK 17/92; 12 RK 7/93) und vom 8. August 1995 (Az. 1 RK 28/94) erforderlich geworden sei.
Der Klägerbevollmächtigte weist zwar in dem Zusammenhang darauf hin, dass die oben gerade in der Begründung dargestellte Einschränkung im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit, wonach nur dann ein Beginn der Beschäftigung zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt vorliege, sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts habe, sich im Gesetzestext nicht findet. Man muss jedoch § 186 Abs. 1 SGB V - wie auch vom SG vorgenommen - i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sehen. Das heißt, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V regelt die Voraussetzungen der Versicherungspflicht, § 186 Abs. 1 SGB V regelt dagegen den konkreten Beginn. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich bereits, dass der Gesetzgeber bei der Änderung dieser gesetzlichen Regelung im Zusammenhang mit der Frage des Beginns der Versicherungspflicht auch eine bestimmte Konstellation vor Augen hatte, die er hier gerade entgegen entsprechender vorangegangener BSG-Rechtsprechung nunmehr berücksichtigt haben wollte. Es soll in bestimmten Fällen nicht auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme abgestellt werden. Die durch die Pflichtversicherung bewirkte soziale Absicherung soll vielmehr auch diejenigen Fälle erfassen, in denen, obwohl eine Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht stattfindet, eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung besteht. Sowohl der Fall einer Vereinbarung nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfes (dies sind die Fälle, in denen für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig ist, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben); s. § 7 Abs. 1a SGB IV), wie auch der dort genannte Alternativfall im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit zu Beginn des an sich vereinbarten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, setzen aber jeweils einen bestehenden Entgeltanspruch voraus. Berücksichtigt man nun in dem Zusammenhang, dass gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V neben dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses weitere Voraussetzung für eine Versicherungspflicht auch das Bestehen eines Anspruches auf Arbeitsentgelt ist, bedurfte es im Gegenteil insoweit gar nicht einer ausdrücklichen Aufnahme der in der Begründung genannten Fälle in den Gesetzeswortlaut. Wie bereits ausgeführt, trifft § 186 Abs. 1 SGB V nur eine Aussage über den Beginn der Versicherungspflicht, im übrigen aber ergeben sich die Voraussetzungen bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Der Gesetzgeber hat hier nur in Abgrenzung zu der früheren Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung klarstellen wollen, dass es hinsichtlich des Beginns "ausnahmsweise" (entsprechend den in der Begründung genannten Beispielsfällen) auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme in den Fällen nicht ankommt, in denen trotzdem ein Entgeltanspruch besteht, also die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im übrigen erfüllt sind. Das heißt aber umgekehrt, in den Fällen, in denen kein Entgeltanspruch zum vereinbarten Termin der (allerdings tatsächlich nicht erfolgten) Arbeitsaufnahme entstanden ist, ist auch keine Versicherungspflicht eingetreten.
Soweit in dem Zusammenhang der Klägerbevollmächtigte einwendet, im Unterschied zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ergebe sich etwa aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, dass Versicherungspflicht sehr wohl auch ohne Entgeltanspruch begründet werden könne, führt dies zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Denn beim Kläger liegt unstreitig kein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen), sondern ein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (zur Berufsausbildung Beschäftigter) vor. Dort ist aber gerade weitere Voraussetzung für eine Versicherungspflicht ein Entgeltanspruch. Der Kläger aber hatte gem. § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 gegen seinen Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer. Der Kläger erhielt dementsprechend tatsächlich von seinem Arbeitgeber ab dem 29. Juli 2004 Arbeitsentgelt im Wege der Arbeitsentgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Er hatte also umgekehrt für die hier streitige Zeit 1. Juli bis 28. Juli 2004 keinen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V konnte daher auch kein Versicherungspflichtverhältnis zur Beklagten begründet werden, auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung zur Gesetzesänderung (BT-Drs. 13/9741 S 12). Da folglich kein Versicherungspflichtverhältnis begründet wurde, bestand auch kein Anspruch für die streitige Zeit auf Krankengeld.
Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Es liegen insbesondere nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung vor. Die richtige Anwendung der hier streitigen Norm in § 186 Abs. 1 SGB V ergibt sich im Rahmen der Auslegung in Abgrenzung zwischen der bis zum 31. Dezember 1997 und seit dem 1. Januar 1998 geltenden Regelung i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, der vorliegenden Gesetzesbegründung und der in der Vergangenheit dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG.
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