Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 4416/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1143/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Januar 2007 (S 5 AL 4416/06 ER) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 173 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht zur Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Die Beschwerde des Antragstellers kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Erlass der vom Antragsteller am 22.12.2006 beim SG beantragten und mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnten einstweiligen Anordnung nicht (mehr) erforderlich ist. Zwar hatte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 22.09.2006 auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für die von ihm seit 19.09.2006 besuchte Weiterbildungsmaßnahme zum IT-Systemelektroniker mit Bescheid vom 12.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 abgelehnt. Während des sich hieran anschließenden Klageverfahrens S 5 AL 110/07 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller aber ab 26.03.2007 bis 01.08.2008 einen Bildungsgutschein für die gewünschte Maßnahme "IT-Systemelektroniker" erteilt, sodass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Bedürfnis mehr besteht. Dass der Antragsteller in der Hauptsache eine Förderung ab 14.09.2006 begehrt, ändert hieran nichts.
Unabhängig davon bestand bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung (22.12.2006) die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit nicht, da der Antragsteller am 17.11.2006 letztmals als Gasthörer an der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hatte und - auf seinen Antrag hin - seit 20.11.2006 Arbeitslosengeld bezog. Von einem drohenden Abbruch der Maßnahme im Falle der Weigerung, diese zu fördern, konnte also nicht mehr die Rede sein. Vielmehr hatte der Antragsteller schon Wochen vorher von sich aus nicht mehr an der Maßnahme (als Gasthörer) teilgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 173 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht zur Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Die Beschwerde des Antragstellers kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Erlass der vom Antragsteller am 22.12.2006 beim SG beantragten und mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnten einstweiligen Anordnung nicht (mehr) erforderlich ist. Zwar hatte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 22.09.2006 auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für die von ihm seit 19.09.2006 besuchte Weiterbildungsmaßnahme zum IT-Systemelektroniker mit Bescheid vom 12.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 abgelehnt. Während des sich hieran anschließenden Klageverfahrens S 5 AL 110/07 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller aber ab 26.03.2007 bis 01.08.2008 einen Bildungsgutschein für die gewünschte Maßnahme "IT-Systemelektroniker" erteilt, sodass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Bedürfnis mehr besteht. Dass der Antragsteller in der Hauptsache eine Förderung ab 14.09.2006 begehrt, ändert hieran nichts.
Unabhängig davon bestand bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung (22.12.2006) die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit nicht, da der Antragsteller am 17.11.2006 letztmals als Gasthörer an der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hatte und - auf seinen Antrag hin - seit 20.11.2006 Arbeitslosengeld bezog. Von einem drohenden Abbruch der Maßnahme im Falle der Weigerung, diese zu fördern, konnte also nicht mehr die Rede sein. Vielmehr hatte der Antragsteller schon Wochen vorher von sich aus nicht mehr an der Maßnahme (als Gasthörer) teilgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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