Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 551/07 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1485/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der in B. M. wohnhafte Kläger begehrt in dem beim Sozialgericht Heilbronn (SG) anhängigen Klageverfahrens die Gewährung höherer Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren Entgeltpunkten.
Mit Beschluss vom 27.02.2007 bewilligte das örtlich zuständige SG dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt P., welcher seinen Kanzleisitz in F. hat, begrenzte jedoch die aus der Staatskasse zu erstattenden Reisekosten auf den Betrag, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre. Der gegen diese Einschränkung gerichteten Beschwerde des Klägers half das SG nicht ab.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. "Zulassung" in diesem Sinne ist die berufsrechtliche Zulassung nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die nach § 18 BRAO bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also nicht bei einem Sozialgericht, zu erfolgen hat. § 121 Abs. 3 ZPO kann daher im sozialgerichtlichen Verfahren nur sinngemäß dahingehend angewandt werden, dass statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Prozessgerichts abzustellen ist (vgl. Bundesarbeitsgericht - BAG -, Beschluss vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 -, u.a. in Juris, zu dem mit § 73 a Abs. 1 SGG inhaltsgleichen § 11 a des Arbeitsgerichtsgesetzes). Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann deshalb grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn dadurch zusätzliche Kosten nicht entstehen.
Nach dem ebenfalls über § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG anwendbaren § 121 Abs. 4 2. Alternative ZPO kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattbar (BAG, a.a.O., Rdnr. 17; ebenso Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 23.06.2004, XII ZB 61/04, u.a. in Juris).
Im vorliegenden Fall ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers weder am Ort des Prozessgerichts noch am Wohnort des Klägers, sondern an einem dritten Ort, nämlich bei einem anderen Sozialgericht ansässig. Auch bei dieser Konstellation ist indes die Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO heranzuziehen, denn es ist kein Grund ersichtlich, den Kläger anders zu behandeln, als wenn er einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, der seinen Sitz am SG oder an seinem Wohnort hat. In diesen Fällen würden zusätzliche Kosten bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts von der Staatskasse erstattet.
Das SG hat daher zutreffend die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der Reisekosten auf den Betrag begrenzt, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre (BAG, a.a.O., Tenor; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.01.2007 - L 10 R 6432/06 PKH-B).
Soweit der Kläger geltend macht, eine Belastung der Staatskasse mit Kosten, die auch im Falle seines Obsiegens nicht von dem Verfahrensgegner erstattet verlangt werden könnten, sei im sozialgerichtlichen Verfahren - anders als gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - mit Rücksicht auf die ausdrückliche Regelung des § 193 Abs. 3 SGG nicht zu erwarten, ist darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen des § 193 SGG eine Pflicht zur Kostenminderung gilt und deshalb die Erstattung von Reisekosten nicht ortsansässiger Rechtsanwälte beschränkt ist (Knittel in Hennig, SGG, § 193 Rdnr. 41, 83; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 9 a; Zeihe, SGG, § 193 Rdnr. 14 a; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, Kapitel XII, Rdnr. 86; Beschluss des LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Mit dem Wegfall des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO hat der Gesetzgeber keine Änderung beabsichtigt. Er ist vielmehr - zu Recht davon ausgegangen, dass diese Vorschrift wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich war (BT-Drs. 15/1971 Seite 200).
Weitere Gründe für eine einschränkungslose Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind im übrigen nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine einschränkungslose Beiordnung auch nicht mit besonderen Kenntnissen in einer Spezialmaterie begründen. Ungeachtet dessen, dass dazu nichts vorgetragen ist, stellt § 121 Abs. 4 ZPO nur auf die Notwendigkeit eines Verkehrsanwalts ab, weshalb auch § 193 SGG allein zu dieser Frage herangezogen werden kann. Spezialkenntnisse rechtfertigen insoweit keine Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ohne Beschränkung (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 16.01.2007 - L 10 R 6432/06 PKH-B). Dass am Ort des Prozessgerichts kein Rechtsanwalt zur Verfügung steht, der eine sachgerechte Prozessführung betreiben kann, wird vom Kläger nicht behauptet. Nach Einschätzung des Senats kann davon auch im Hinblick auf den Streitgegenstand, der - gemessen am Kenntnisstand eines Fachanwalts für Sozialrecht oder eines öfter sozialgerichtliche Fälle bearbeitenden Rechtsanwaltes - keine besonderen nicht kurzfristig erwerbbaren Rechtskenntnisse erfordert, nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der in B. M. wohnhafte Kläger begehrt in dem beim Sozialgericht Heilbronn (SG) anhängigen Klageverfahrens die Gewährung höherer Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren Entgeltpunkten.
Mit Beschluss vom 27.02.2007 bewilligte das örtlich zuständige SG dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt P., welcher seinen Kanzleisitz in F. hat, begrenzte jedoch die aus der Staatskasse zu erstattenden Reisekosten auf den Betrag, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre. Der gegen diese Einschränkung gerichteten Beschwerde des Klägers half das SG nicht ab.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. "Zulassung" in diesem Sinne ist die berufsrechtliche Zulassung nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die nach § 18 BRAO bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also nicht bei einem Sozialgericht, zu erfolgen hat. § 121 Abs. 3 ZPO kann daher im sozialgerichtlichen Verfahren nur sinngemäß dahingehend angewandt werden, dass statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Prozessgerichts abzustellen ist (vgl. Bundesarbeitsgericht - BAG -, Beschluss vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 -, u.a. in Juris, zu dem mit § 73 a Abs. 1 SGG inhaltsgleichen § 11 a des Arbeitsgerichtsgesetzes). Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann deshalb grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn dadurch zusätzliche Kosten nicht entstehen.
Nach dem ebenfalls über § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG anwendbaren § 121 Abs. 4 2. Alternative ZPO kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattbar (BAG, a.a.O., Rdnr. 17; ebenso Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 23.06.2004, XII ZB 61/04, u.a. in Juris).
Im vorliegenden Fall ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers weder am Ort des Prozessgerichts noch am Wohnort des Klägers, sondern an einem dritten Ort, nämlich bei einem anderen Sozialgericht ansässig. Auch bei dieser Konstellation ist indes die Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO heranzuziehen, denn es ist kein Grund ersichtlich, den Kläger anders zu behandeln, als wenn er einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, der seinen Sitz am SG oder an seinem Wohnort hat. In diesen Fällen würden zusätzliche Kosten bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts von der Staatskasse erstattet.
Das SG hat daher zutreffend die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der Reisekosten auf den Betrag begrenzt, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre (BAG, a.a.O., Tenor; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.01.2007 - L 10 R 6432/06 PKH-B).
Soweit der Kläger geltend macht, eine Belastung der Staatskasse mit Kosten, die auch im Falle seines Obsiegens nicht von dem Verfahrensgegner erstattet verlangt werden könnten, sei im sozialgerichtlichen Verfahren - anders als gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - mit Rücksicht auf die ausdrückliche Regelung des § 193 Abs. 3 SGG nicht zu erwarten, ist darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen des § 193 SGG eine Pflicht zur Kostenminderung gilt und deshalb die Erstattung von Reisekosten nicht ortsansässiger Rechtsanwälte beschränkt ist (Knittel in Hennig, SGG, § 193 Rdnr. 41, 83; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 9 a; Zeihe, SGG, § 193 Rdnr. 14 a; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, Kapitel XII, Rdnr. 86; Beschluss des LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Mit dem Wegfall des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO hat der Gesetzgeber keine Änderung beabsichtigt. Er ist vielmehr - zu Recht davon ausgegangen, dass diese Vorschrift wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich war (BT-Drs. 15/1971 Seite 200).
Weitere Gründe für eine einschränkungslose Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind im übrigen nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine einschränkungslose Beiordnung auch nicht mit besonderen Kenntnissen in einer Spezialmaterie begründen. Ungeachtet dessen, dass dazu nichts vorgetragen ist, stellt § 121 Abs. 4 ZPO nur auf die Notwendigkeit eines Verkehrsanwalts ab, weshalb auch § 193 SGG allein zu dieser Frage herangezogen werden kann. Spezialkenntnisse rechtfertigen insoweit keine Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ohne Beschränkung (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 16.01.2007 - L 10 R 6432/06 PKH-B). Dass am Ort des Prozessgerichts kein Rechtsanwalt zur Verfügung steht, der eine sachgerechte Prozessführung betreiben kann, wird vom Kläger nicht behauptet. Nach Einschätzung des Senats kann davon auch im Hinblick auf den Streitgegenstand, der - gemessen am Kenntnisstand eines Fachanwalts für Sozialrecht oder eines öfter sozialgerichtliche Fälle bearbeitenden Rechtsanwaltes - keine besonderen nicht kurzfristig erwerbbaren Rechtskenntnisse erfordert, nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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