Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AL 1638/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1817/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23.02.2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses im Streit. Der 1984 geborene Kläger arbeitete zuletzt vom 01.08.2004 bis zum 31.01.2006 als Fahrer.
Bei Vorsprachen am 09.01. und 27.01.2006 gab er bei der Beklagten an, dass er die Gründung einer selbständigen Existenz beabsichtige (vgl. die Beratungsvermerke Bl. 14 ff. und Bl. 20 ff. in Teil II der Verwaltungsakte). Bei der Beratung am 27.01.2006 sind dem Kläger die Voraussetzungen für einen Existenzgründungszuschuss (ExGZ) erläutert worden und er ist für die Antragstellung auf die hierfür zuständige Stelle der Beklagten hingewiesen worden. Außerdem ist der Kläger hierbei darauf hingewiesen worden, dass der Existenzgründungszuschuss unter anderem zur Voraussetzung hat, dass in engem zeitlichem Zusammenhang vor seiner Bewilligung Arbeitslosengeld bezogen worden sein muss, "damit er dies bei dem Datum des Beginns seiner selbständigen Tätigkeit berücksichtigt" (Bl. 16 in Teil II der Verwaltungsakte). Die Antragsunterlagen für den Existenzgründungszuschuss wurden dem Kläger hierbei ebenfalls am 27.01.2006 ausgehändigt.
Auch bei seiner Arbeitslosmeldung am 30.01.2006 gab der Kläger an, er wolle sich in Zukunft selbständig machen oder strebe eine Umschulung an.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.03.2006 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.02.2006 bis zum 25.04.2006 fest, da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis als Fahrer durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst habe.
Arbeitslosengeld erhielt der Kläger von der Beklagten seit dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit am 01.02.2006 erstmalig aufgrund Bescheids vom 16.03.2006 ab dem 26.04.2006.
Am 05.05.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten mit dem (nahezu) vollständig ausgefüllten Formular die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 421 l Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Er beabsichtige die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit dem Inhalt "Webdesign, Homepageerstellung, Dienstleistungen wie Installation, Konfiguration und Sicherung von Funknetzwerken, Hard- und Softwareinstallation sowie 24h-Computer-Notdienst". Das Unternehmen solle " " heißen und benötige keinen Kapitalbedarfs- oder Finanzierungsplan, da sich die notwendigen technischen Einrichtungen bereits in seinem Privatbesitz befänden. Der Kläger legte eine Bestätigung der Bilanzbuchhalterin A. H. vom 24.04.2006 vor, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Existenzgründung in fachlicher, branchenspezifischer, kaufmännischer und unternehmerischer Hinsicht erfülle. Gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen seien nicht gegeben, die Anmeldung des Gewerbes sei ausreichend. Das Unternehmenskonzept sei insgesamt realisierbar, die wesentliche Betriebsgrundlage sei das sehr gut fundierte Fachwissen des Klägers. Der Stellungnahme war eine Rentabilitätsvorschau beigefügt, nach der Einkünfte in Höhe von 13.670,00 Euro (2006), 19.850,99 Euro (2007) und 22.806,00 Euro (2008) realisierbar seien. Außerdem legte der Kläger seine Gewerbeanmeldung vom 22.02.2006 mit einem Beginn der angemeldeten Tätigkeit am selben Tag vor.
Wegen der Mitteilung des Klägers, seit dem 22.02.2006 sein Gewerbe auszuüben, nahm die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.05.2006 den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 16.03.2006 vollständig zurück und forderte die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Leistungen.
Mit Bescheid vom 12.05.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung des Existenzgründungszuschusses ab. Der Kläger habe nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden sei.
Seinen am 23.05.2006 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang gegeben sei. Mit Beginn vom 26.04.2006 sei ihm Arbeitslosengeld gewährt worden. Der Antrag auf Gewährung des Existenzgründungszuschusses sei ihm am 27.01.2006 von der Beklagten ausgehändigt worden. Sofern er irgendwelche Fristen nicht eingehalten habe oder enge zeitliche Zusammenhänge nicht gegeben seien, läge das einzig und allein an falschen Informationen durch die Beklagte.
In dem Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe sich nach seinen eigenen Angaben in der Gewerbeanmeldung vom 22.02.2006 ab dem 22.02.2006 selbständig gemacht. Er habe dadurch seine seit dem 01.02.2006 bestehende Arbeitslosigkeit beendet. Eine Entgeltersatzleistung im Sinne von § 116 SGB III habe er jedoch für die Zeit bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht bezogen. Wegen der vom 01.02. bis zum 25.04.2006 festgesetzten Sperrzeit habe der Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vor Beginn der Selbständigkeit nicht erhalten. Die Förderungsvoraussetzungen des § 421 l SGB III seien daher bereits schon aus diesem Grunde nicht erfüllt. Weitere Voraussetzungen blieben daher ungeprüft. Ein Beratungsfehler sei nicht gegeben. Der Kläger sei bereits am 27.01.2006 über die Voraussetzungen des Existenzgründungszuschusses und das Erfordernis des Leistungsbezuges vor der Selbständigkeit informiert worden.
Der Kläger hat am 19.06.2006 beim Sozialgericht K. (SG) Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Gemäß § 13 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) habe er einen Anspruch auf vollständige Aufklärung. Für den Fall, dass ihm ein Existenzgründungszuschuss nicht zustehe, frage er sich, weshalb er nicht schon von Anfang an darauf hingewiesen worden sei. Eine klare Auskunft über die Voraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss habe er nicht bekommen. Im März 2006 seien Mitarbeiter der Beklagten für telefonische Auskünfte für ihn mehrfach nicht erreichbar gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23.02.2007 gab der Kläger an, dass er seine selbständige Tätigkeit zwischen dem 31.01. und dem 22.02.2006 vorbereitet habe. Er sei tagsüber vollständig mit seiner Existenzgründung beschäftigt gewesen und habe sich nur hierum gekümmert; eine abhängige Beschäftigung habe er in der Zeit nicht gesucht. Zum 22.02.2006 habe er dann mit der Tätigkeit begonnen, da er ja schließlich auch von etwas habe leben müssen.
Die Beklagte wies vor dem SG darauf hin, dass an der Tatsache, dass der Kläger vor der Aufnahme seiner Tätigkeit am 22.02.2006 kein Arbeitslosengeld bezogen habe, nichts geändert werden könne. Beratungspflichten der Beklagten seien für diesen Umstand irrelevant.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.02.2007 als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Existenzgründungszuschusses scheitere daran, dass der Kläger keinerlei Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen habe. Es könne daher offen bleiben, ob der Kläger überhaupt jemals arbeitslos gewesen sei. Zweifel bestünden hieran deswegen, da er in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er sei nicht auf der Suche nach einer Arbeit gewesen und er sei schon vor dem 22.02.2006 ständig mit den Vorbereitungen für die Selbständigkeit beschäftigt gewesen. Vor dem 22.02.2006 habe der Kläger wegen der von der Beklagten festgestellten Sperrzeit keine Entgeltersatzleistungen bezogen. Das Ruhen des Stammrechts allein vermöge den Vorbezug von Entgeltersatzleistungen, wie er von § 421 l SGB III vorausgesetzt werde, nicht zu begründen. Im Übrigen lägen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beratung des Klägers und dafür, dass er aufgrund einer Falschberatung ein für ihn ungünstiges Datum für den Beginn der selbständigen Tätigkeit gewählt haben könnte, nicht vor. So sei der Kläger nach den Beratungsvermerken der Beklagten bereits am 27.01.2006 nach seinem Hinweis, er wolle sich selbständig machen, durch den Berater Hummel extra darauf hingewiesen worden, dass u. a. der Arbeitslosengeldbezug in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Selbständigkeit für den Existenzgründungszuschuss gegeben sein müsse, damit er dies beim Beginn der Selbständigkeit berücksichtigen könne. Der Kläger habe auch selbst die von der Beklagten ausgegeben Hinweise zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einem Existenzgründungszuschuss (Stand 01/2006) vorgelegt, wobei es sich u. a. auch um eine Aufzählung der Rechtsgrundlagen für den Existenzgründungszuschuss handele, in welcher der Gesetzeswortlaut des § 421 l SGB III in der ab dem 31.12.2005 gültigen Fassung abgedruckt sei. Der Kläger sei daher über das Erfordernis des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gewährung von Entgeltersatzleistungen und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit informiert gewesen. Außerdem sei dem Kläger auch durch die Aushändigung des Fragebogens zur Beendigung der Beschäftigung am 16.02.2006 und die Zwischenmitteilung vom gleichen Datum klar gewesen, dass der Eintritt einer Sperrzeit und somit ein späterer Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes zu befürchten gewesen sei. Er habe damit am 22.02.2006 nicht mit der Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit rechnen können. Es könne damit dahingestellt bleiben, ob überhaupt im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs das nachteilig gewählte Datum der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch im Sinne des Klägers veränderbar sei. Das Urteil des SG ist dem Kläger am 09.03.2007 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 10.04.2007 (Dienstag nach Ostermontag) beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Unstreitig habe er bei der Beklagten sowohl einen Existenzgründungszuschuss als auch Arbeitslosengeld beantragt. Der Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses sei ihm am 27.01.2006 mit der Bemerkung ausgehändigt worden, dass er diesen Antrag mit Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes mit den erforderlichen Unterlagen einreichen solle, da der Beginn der Zahlung erforderlich sei für die Bearbeitung des Antrags auf Existenzgründungszuschuss. Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes sei der 26.04.2006 gewesen, und zu diesem Zeitpunkt habe er auch den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses eingereicht. Er habe also alles weisungsgemäß getan. Er gehe weiterhin davon aus, dass ein Beratungsfehler der Beklagten vorliege und berufe sich auf die §§ 13, 16 und 17 SGB I. Außerdem sei er in keinster Weise über die Möglichkeiten des Bezugs von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II informiert worden. Wenn nun tatsächlich gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen fehlten, sei dies der Beklagten spätestens am 16.03.2006 klar gewesen. Die Beklagte hätte dann spätestens zu diesem Zeitpunkt auch darauf hinweisen müssen, dass ein Existenzgründungszuschuss gar nicht gewährt werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Zusätzlich verweist die Beklagte darauf, dass bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle des Klägers zweifelhaft sei, da aufgrund des Entgelts für die Tätigkeit als Fahrer von im Regelfall 400,00 Euro monatlich Versicherungspflicht im Sinne der §§ 123, 24, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht vorgelegen haben dürfte.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger sein früheres Arbeitsverhältnis nach eigenen Angaben einvernehmlich und ohne Not mit seinem früheren Arbeitgeber aufgelöst hat, um die von ihm geplante selbständige Existenz zu gründen. Der Kläger ist von der Beklagten bereits am 27.01.2006 über die Voraussetzungen für einen Existenzgründungszuschuss informiert worden, wobei ausdrücklich auch die Voraussetzung eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Bezug von Arbeitslosengeld vor dem Beginn einer selbständigen Tätigkeit erläutert worden ist (Bl. 16 in Teil II der Verwaltungsakte). Dem Kläger musste aufgrund dieser Beratung nach dem Erhalt des von ihm selbst verschuldeten Sperrzeitbescheides vom 16.03.2006 klar sein, dass der nach § 421 l SGB III erforderliche Vorbezug von Arbeitslosengeld von ihm erst ab dem 26.04.2006, also nach Sperrzeitende, erfüllt werden konnte.
Insofern hat der Kläger es sich selbst zuzuschreiben, dass er durch die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit ausgelöst hat, die ihn wiederum in wirtschaftliche Bedrängnis gebracht hat und ihn dazu veranlasste, bereits am 22.02.2006 seine selbständige Tätigkeit zu beginnen. Ein Fehlverhalten oder eine fehlerhafte Beratung von Mitarbeitern der Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Auch wenn der Kläger, wie er im Verwaltungsverfahren behauptete, bereits im Februar 2006 seinen Antrag auf einen Existenzgründungszuschuss gestellt hätte, wäre insofern keine andere Entscheidung der Beklagten möglich gewesen, da Arbeitslosengeld frühestens im April 2006 bezogen worden ist bzw. rechtmäßig hätte bezogen werden können. Der Vorbezug von Arbeitslosengeld in § 421 l SGB III erfordert nämlich zumindest, dass ein rechtmäßiger Anspruch auf Arbeitslosengeld entweder besteht oder jedenfalls eine zu Unrecht bewilligte Leistung nicht mehr zurückgenommen oder aufgehoben werden kann (vgl. Stark in PK-SGB III, 2. Aufl. 2004, § 57 Rdnr. 6 mit Hinweis auf BSG SozR 4100 § 134 Nr. 31). Beides ist vorliegend indes nicht der Fall.
Der Bezug eines Existenzgründungszuschusses wäre demnach vorliegend nur möglich gewesen, wenn der Kläger zumindest für kurze Zeit zu Recht Arbeitslosengeld bezogen hätte und erst dann seine selbständige Tätigkeit, also frühestens ab dem 27.04.2006, begonnen hätte. Dies wäre dem Kläger aber nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG aus wirtschaftlichen Gründen, da er kein Einkommen mehr hatte, nicht möglich gewesen. Es wäre daher auch nicht zu beanstanden, dass gegebenenfalls kein ausdrücklicherer Hinweis der Beklagten auf diese Gestaltungsmöglichkeit erfolgt ist, da dies den wirtschaftlichen Interessen des Klägers zuwider gelaufen wäre.
Ein entsprechender Beratungsfehler der Beklagten wäre zudem nur innerhalb der Grenzen des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs heilbar. Dies ist vorliegend - unabhängig vom Fehlen der Voraussetzungen - auch von der Rechtsfolge her nicht möglich, weil der Versicherte als Folge eines Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als ob der Sozialleistungsträger seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre. Das Eingreifen des Herstellungsanspruchs setzt daher auch voraus, dass der erlittene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 110 Nr. 2 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall, weil es sich bei dem Beginn der selbständigen Tätigkeit am 22.02.2006 um eine Tatsache handelt, die nicht rückgängig gemacht werden kann und die der Bewilligung von Leistungen nach § 421 l SGB III dauerhaft entgegensteht.
Es ist daher nicht weiter zu vertiefen, dass der Kläger gegebenenfalls auch deswegen nach dem 26.04.2005 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt haben könnte, weil einerseits Zweifel am Vorliegen der Versicherungspflicht seiner letzten abhängigen Beschäftigung (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 12.06.2007) vorliegen und der Kläger nach eigenen Angaben seit dem 30.01.2006 keinerlei Eigenbemühungen zum Erlangen einer abhängigen Beschäftigung vorweisen kann.
Sofern der Kläger schließlich rügt, er habe keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Einstiegsgeldes nach § 29 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass insofern eine andere Behörde zuständig ist und eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Einstiegsgeld daher nicht möglich ist. Zudem handelt es sich um eine Kann-Leistung, die im Ermessen der Behörde steht, wobei im vorliegenden Fall aufgrund des Ablaufs der Ereignisse - bereits ausgehend von der freiwilligen Arbeitsplatzaufgabe durch den Kläger - davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger zur Existenzgründung fest entschlossen war und eine Gründungshilfe im Falle des Klägers lediglich einen Mitnahmeeffekt dargestellt hätte. Der Kläger hatte zudem bereits alle erforderlichen Kenntnisse und Arbeitsmittel für seine Existenzgründung, die Betriebseinnahmen waren von Anfang an in der Lage, das Unternehmen zu tragen (vgl. Bl. 9 der Verwaltungsakte). Das Merkmal der "Erforderlichkeit für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt", wie es § 29 SGB II voraussetzt, wird vom Kläger daher nicht erfüllt (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 29 Rdnr. 25 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses im Streit. Der 1984 geborene Kläger arbeitete zuletzt vom 01.08.2004 bis zum 31.01.2006 als Fahrer.
Bei Vorsprachen am 09.01. und 27.01.2006 gab er bei der Beklagten an, dass er die Gründung einer selbständigen Existenz beabsichtige (vgl. die Beratungsvermerke Bl. 14 ff. und Bl. 20 ff. in Teil II der Verwaltungsakte). Bei der Beratung am 27.01.2006 sind dem Kläger die Voraussetzungen für einen Existenzgründungszuschuss (ExGZ) erläutert worden und er ist für die Antragstellung auf die hierfür zuständige Stelle der Beklagten hingewiesen worden. Außerdem ist der Kläger hierbei darauf hingewiesen worden, dass der Existenzgründungszuschuss unter anderem zur Voraussetzung hat, dass in engem zeitlichem Zusammenhang vor seiner Bewilligung Arbeitslosengeld bezogen worden sein muss, "damit er dies bei dem Datum des Beginns seiner selbständigen Tätigkeit berücksichtigt" (Bl. 16 in Teil II der Verwaltungsakte). Die Antragsunterlagen für den Existenzgründungszuschuss wurden dem Kläger hierbei ebenfalls am 27.01.2006 ausgehändigt.
Auch bei seiner Arbeitslosmeldung am 30.01.2006 gab der Kläger an, er wolle sich in Zukunft selbständig machen oder strebe eine Umschulung an.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.03.2006 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.02.2006 bis zum 25.04.2006 fest, da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis als Fahrer durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst habe.
Arbeitslosengeld erhielt der Kläger von der Beklagten seit dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit am 01.02.2006 erstmalig aufgrund Bescheids vom 16.03.2006 ab dem 26.04.2006.
Am 05.05.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten mit dem (nahezu) vollständig ausgefüllten Formular die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 421 l Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Er beabsichtige die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit dem Inhalt "Webdesign, Homepageerstellung, Dienstleistungen wie Installation, Konfiguration und Sicherung von Funknetzwerken, Hard- und Softwareinstallation sowie 24h-Computer-Notdienst". Das Unternehmen solle " " heißen und benötige keinen Kapitalbedarfs- oder Finanzierungsplan, da sich die notwendigen technischen Einrichtungen bereits in seinem Privatbesitz befänden. Der Kläger legte eine Bestätigung der Bilanzbuchhalterin A. H. vom 24.04.2006 vor, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Existenzgründung in fachlicher, branchenspezifischer, kaufmännischer und unternehmerischer Hinsicht erfülle. Gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen seien nicht gegeben, die Anmeldung des Gewerbes sei ausreichend. Das Unternehmenskonzept sei insgesamt realisierbar, die wesentliche Betriebsgrundlage sei das sehr gut fundierte Fachwissen des Klägers. Der Stellungnahme war eine Rentabilitätsvorschau beigefügt, nach der Einkünfte in Höhe von 13.670,00 Euro (2006), 19.850,99 Euro (2007) und 22.806,00 Euro (2008) realisierbar seien. Außerdem legte der Kläger seine Gewerbeanmeldung vom 22.02.2006 mit einem Beginn der angemeldeten Tätigkeit am selben Tag vor.
Wegen der Mitteilung des Klägers, seit dem 22.02.2006 sein Gewerbe auszuüben, nahm die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.05.2006 den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 16.03.2006 vollständig zurück und forderte die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Leistungen.
Mit Bescheid vom 12.05.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung des Existenzgründungszuschusses ab. Der Kläger habe nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden sei.
Seinen am 23.05.2006 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang gegeben sei. Mit Beginn vom 26.04.2006 sei ihm Arbeitslosengeld gewährt worden. Der Antrag auf Gewährung des Existenzgründungszuschusses sei ihm am 27.01.2006 von der Beklagten ausgehändigt worden. Sofern er irgendwelche Fristen nicht eingehalten habe oder enge zeitliche Zusammenhänge nicht gegeben seien, läge das einzig und allein an falschen Informationen durch die Beklagte.
In dem Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe sich nach seinen eigenen Angaben in der Gewerbeanmeldung vom 22.02.2006 ab dem 22.02.2006 selbständig gemacht. Er habe dadurch seine seit dem 01.02.2006 bestehende Arbeitslosigkeit beendet. Eine Entgeltersatzleistung im Sinne von § 116 SGB III habe er jedoch für die Zeit bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht bezogen. Wegen der vom 01.02. bis zum 25.04.2006 festgesetzten Sperrzeit habe der Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vor Beginn der Selbständigkeit nicht erhalten. Die Förderungsvoraussetzungen des § 421 l SGB III seien daher bereits schon aus diesem Grunde nicht erfüllt. Weitere Voraussetzungen blieben daher ungeprüft. Ein Beratungsfehler sei nicht gegeben. Der Kläger sei bereits am 27.01.2006 über die Voraussetzungen des Existenzgründungszuschusses und das Erfordernis des Leistungsbezuges vor der Selbständigkeit informiert worden.
Der Kläger hat am 19.06.2006 beim Sozialgericht K. (SG) Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Gemäß § 13 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) habe er einen Anspruch auf vollständige Aufklärung. Für den Fall, dass ihm ein Existenzgründungszuschuss nicht zustehe, frage er sich, weshalb er nicht schon von Anfang an darauf hingewiesen worden sei. Eine klare Auskunft über die Voraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss habe er nicht bekommen. Im März 2006 seien Mitarbeiter der Beklagten für telefonische Auskünfte für ihn mehrfach nicht erreichbar gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23.02.2007 gab der Kläger an, dass er seine selbständige Tätigkeit zwischen dem 31.01. und dem 22.02.2006 vorbereitet habe. Er sei tagsüber vollständig mit seiner Existenzgründung beschäftigt gewesen und habe sich nur hierum gekümmert; eine abhängige Beschäftigung habe er in der Zeit nicht gesucht. Zum 22.02.2006 habe er dann mit der Tätigkeit begonnen, da er ja schließlich auch von etwas habe leben müssen.
Die Beklagte wies vor dem SG darauf hin, dass an der Tatsache, dass der Kläger vor der Aufnahme seiner Tätigkeit am 22.02.2006 kein Arbeitslosengeld bezogen habe, nichts geändert werden könne. Beratungspflichten der Beklagten seien für diesen Umstand irrelevant.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.02.2007 als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Existenzgründungszuschusses scheitere daran, dass der Kläger keinerlei Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen habe. Es könne daher offen bleiben, ob der Kläger überhaupt jemals arbeitslos gewesen sei. Zweifel bestünden hieran deswegen, da er in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er sei nicht auf der Suche nach einer Arbeit gewesen und er sei schon vor dem 22.02.2006 ständig mit den Vorbereitungen für die Selbständigkeit beschäftigt gewesen. Vor dem 22.02.2006 habe der Kläger wegen der von der Beklagten festgestellten Sperrzeit keine Entgeltersatzleistungen bezogen. Das Ruhen des Stammrechts allein vermöge den Vorbezug von Entgeltersatzleistungen, wie er von § 421 l SGB III vorausgesetzt werde, nicht zu begründen. Im Übrigen lägen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beratung des Klägers und dafür, dass er aufgrund einer Falschberatung ein für ihn ungünstiges Datum für den Beginn der selbständigen Tätigkeit gewählt haben könnte, nicht vor. So sei der Kläger nach den Beratungsvermerken der Beklagten bereits am 27.01.2006 nach seinem Hinweis, er wolle sich selbständig machen, durch den Berater Hummel extra darauf hingewiesen worden, dass u. a. der Arbeitslosengeldbezug in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Selbständigkeit für den Existenzgründungszuschuss gegeben sein müsse, damit er dies beim Beginn der Selbständigkeit berücksichtigen könne. Der Kläger habe auch selbst die von der Beklagten ausgegeben Hinweise zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einem Existenzgründungszuschuss (Stand 01/2006) vorgelegt, wobei es sich u. a. auch um eine Aufzählung der Rechtsgrundlagen für den Existenzgründungszuschuss handele, in welcher der Gesetzeswortlaut des § 421 l SGB III in der ab dem 31.12.2005 gültigen Fassung abgedruckt sei. Der Kläger sei daher über das Erfordernis des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gewährung von Entgeltersatzleistungen und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit informiert gewesen. Außerdem sei dem Kläger auch durch die Aushändigung des Fragebogens zur Beendigung der Beschäftigung am 16.02.2006 und die Zwischenmitteilung vom gleichen Datum klar gewesen, dass der Eintritt einer Sperrzeit und somit ein späterer Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes zu befürchten gewesen sei. Er habe damit am 22.02.2006 nicht mit der Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit rechnen können. Es könne damit dahingestellt bleiben, ob überhaupt im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs das nachteilig gewählte Datum der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch im Sinne des Klägers veränderbar sei. Das Urteil des SG ist dem Kläger am 09.03.2007 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 10.04.2007 (Dienstag nach Ostermontag) beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Unstreitig habe er bei der Beklagten sowohl einen Existenzgründungszuschuss als auch Arbeitslosengeld beantragt. Der Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses sei ihm am 27.01.2006 mit der Bemerkung ausgehändigt worden, dass er diesen Antrag mit Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes mit den erforderlichen Unterlagen einreichen solle, da der Beginn der Zahlung erforderlich sei für die Bearbeitung des Antrags auf Existenzgründungszuschuss. Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes sei der 26.04.2006 gewesen, und zu diesem Zeitpunkt habe er auch den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses eingereicht. Er habe also alles weisungsgemäß getan. Er gehe weiterhin davon aus, dass ein Beratungsfehler der Beklagten vorliege und berufe sich auf die §§ 13, 16 und 17 SGB I. Außerdem sei er in keinster Weise über die Möglichkeiten des Bezugs von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II informiert worden. Wenn nun tatsächlich gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen fehlten, sei dies der Beklagten spätestens am 16.03.2006 klar gewesen. Die Beklagte hätte dann spätestens zu diesem Zeitpunkt auch darauf hinweisen müssen, dass ein Existenzgründungszuschuss gar nicht gewährt werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Zusätzlich verweist die Beklagte darauf, dass bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle des Klägers zweifelhaft sei, da aufgrund des Entgelts für die Tätigkeit als Fahrer von im Regelfall 400,00 Euro monatlich Versicherungspflicht im Sinne der §§ 123, 24, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht vorgelegen haben dürfte.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger sein früheres Arbeitsverhältnis nach eigenen Angaben einvernehmlich und ohne Not mit seinem früheren Arbeitgeber aufgelöst hat, um die von ihm geplante selbständige Existenz zu gründen. Der Kläger ist von der Beklagten bereits am 27.01.2006 über die Voraussetzungen für einen Existenzgründungszuschuss informiert worden, wobei ausdrücklich auch die Voraussetzung eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Bezug von Arbeitslosengeld vor dem Beginn einer selbständigen Tätigkeit erläutert worden ist (Bl. 16 in Teil II der Verwaltungsakte). Dem Kläger musste aufgrund dieser Beratung nach dem Erhalt des von ihm selbst verschuldeten Sperrzeitbescheides vom 16.03.2006 klar sein, dass der nach § 421 l SGB III erforderliche Vorbezug von Arbeitslosengeld von ihm erst ab dem 26.04.2006, also nach Sperrzeitende, erfüllt werden konnte.
Insofern hat der Kläger es sich selbst zuzuschreiben, dass er durch die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit ausgelöst hat, die ihn wiederum in wirtschaftliche Bedrängnis gebracht hat und ihn dazu veranlasste, bereits am 22.02.2006 seine selbständige Tätigkeit zu beginnen. Ein Fehlverhalten oder eine fehlerhafte Beratung von Mitarbeitern der Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Auch wenn der Kläger, wie er im Verwaltungsverfahren behauptete, bereits im Februar 2006 seinen Antrag auf einen Existenzgründungszuschuss gestellt hätte, wäre insofern keine andere Entscheidung der Beklagten möglich gewesen, da Arbeitslosengeld frühestens im April 2006 bezogen worden ist bzw. rechtmäßig hätte bezogen werden können. Der Vorbezug von Arbeitslosengeld in § 421 l SGB III erfordert nämlich zumindest, dass ein rechtmäßiger Anspruch auf Arbeitslosengeld entweder besteht oder jedenfalls eine zu Unrecht bewilligte Leistung nicht mehr zurückgenommen oder aufgehoben werden kann (vgl. Stark in PK-SGB III, 2. Aufl. 2004, § 57 Rdnr. 6 mit Hinweis auf BSG SozR 4100 § 134 Nr. 31). Beides ist vorliegend indes nicht der Fall.
Der Bezug eines Existenzgründungszuschusses wäre demnach vorliegend nur möglich gewesen, wenn der Kläger zumindest für kurze Zeit zu Recht Arbeitslosengeld bezogen hätte und erst dann seine selbständige Tätigkeit, also frühestens ab dem 27.04.2006, begonnen hätte. Dies wäre dem Kläger aber nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG aus wirtschaftlichen Gründen, da er kein Einkommen mehr hatte, nicht möglich gewesen. Es wäre daher auch nicht zu beanstanden, dass gegebenenfalls kein ausdrücklicherer Hinweis der Beklagten auf diese Gestaltungsmöglichkeit erfolgt ist, da dies den wirtschaftlichen Interessen des Klägers zuwider gelaufen wäre.
Ein entsprechender Beratungsfehler der Beklagten wäre zudem nur innerhalb der Grenzen des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs heilbar. Dies ist vorliegend - unabhängig vom Fehlen der Voraussetzungen - auch von der Rechtsfolge her nicht möglich, weil der Versicherte als Folge eines Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als ob der Sozialleistungsträger seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre. Das Eingreifen des Herstellungsanspruchs setzt daher auch voraus, dass der erlittene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 110 Nr. 2 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall, weil es sich bei dem Beginn der selbständigen Tätigkeit am 22.02.2006 um eine Tatsache handelt, die nicht rückgängig gemacht werden kann und die der Bewilligung von Leistungen nach § 421 l SGB III dauerhaft entgegensteht.
Es ist daher nicht weiter zu vertiefen, dass der Kläger gegebenenfalls auch deswegen nach dem 26.04.2005 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt haben könnte, weil einerseits Zweifel am Vorliegen der Versicherungspflicht seiner letzten abhängigen Beschäftigung (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 12.06.2007) vorliegen und der Kläger nach eigenen Angaben seit dem 30.01.2006 keinerlei Eigenbemühungen zum Erlangen einer abhängigen Beschäftigung vorweisen kann.
Sofern der Kläger schließlich rügt, er habe keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Einstiegsgeldes nach § 29 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass insofern eine andere Behörde zuständig ist und eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Einstiegsgeld daher nicht möglich ist. Zudem handelt es sich um eine Kann-Leistung, die im Ermessen der Behörde steht, wobei im vorliegenden Fall aufgrund des Ablaufs der Ereignisse - bereits ausgehend von der freiwilligen Arbeitsplatzaufgabe durch den Kläger - davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger zur Existenzgründung fest entschlossen war und eine Gründungshilfe im Falle des Klägers lediglich einen Mitnahmeeffekt dargestellt hätte. Der Kläger hatte zudem bereits alle erforderlichen Kenntnisse und Arbeitsmittel für seine Existenzgründung, die Betriebseinnahmen waren von Anfang an in der Lage, das Unternehmen zu tragen (vgl. Bl. 9 der Verwaltungsakte). Das Merkmal der "Erforderlichkeit für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt", wie es § 29 SGB II voraussetzt, wird vom Kläger daher nicht erfüllt (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 29 Rdnr. 25 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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