Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 420/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2051/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Februar 2007 in Höhe des gesetzlichen Regelsatzes und der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 437,- EUR monatlich.
Der am 1954 geborene Antragsteller bewohnt seit dem Jahre 2001 zwei Räume in der Wohnung der Frau Doris E. in E.-E. zur Untermiete und bezog dafür von der Antragsgegnerin bis einschließlich November 2006 Leistungen nach dem SGB II. Veranlasst durch zwei Durchsuchungen des Hauptzollamts H. am 27. Oktober 2005 und 26. Juli 2006 in den Räumlichkeiten des Antragstellers und der Frau E. wurde sein Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 abgelehnt; der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 zurückgewiesen. Über die dagegen vom Antragsteller erhobene Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) (S 3 AS 348/07) ist noch nicht entschieden.
Durch den angegriffenen Beschluss vom 14. März 2007 (S 3 AS 420/07 ER) hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller habe mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf (einstweilige) Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er bilde mit Frau E. , mit welcher er seit dem Jahre 2001 zusammenlebe, eine Bedarfsgemeinschaft. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung zum 1. August 2006 eine Regelung aufgenommen, die die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft in bestimmten Fällen begründe. Aufgrund des langjährigen Zusammenlebens sei zu vermuten, dass Frau E. zur Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers gehöre. Der Antragsteller habe die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Das Einkommen und Vermögen der Frau E. sei daher im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Aufgrund des von dieser erzielten Einkommens liege keine Bedürftigkeit vor. Im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens sei den Umständen des Zusammenlebens bzw. dem Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau E. näher nachzugehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein bisheriges Vorbringen weiterverfolgt und ergänzend vorbringt, Frau E. habe wegen Mietrückständen in Höhe von drei Monatsmieten (zusammen 1311,- EUR) das Mietverhältnis zum 5. Juni 2007 gekündigt und am 26. Juni 2007 eine Zahlungs- und Räumungsklage beim Amtsgericht Heilbronn erhoben.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. März 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 1. Februar 2007 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Klage (S 3 AS 348/07) darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Durch Bescheid vom 19. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Räumungsklage bewilligt, allerdings mit Blick darauf, dass der Antragsteller zwischen Februar und Juni 2007 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat, ein monatliches Einkommen von 400,- EUR angerechnet. Auf dieser Grundlage wurden monatliche Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 107,- EUR bewilligt. In den Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid ist ausgeführt, eine Nachberechnung der Leistungen erfolge nach Vorlage der Kündigung sowie eines Nachweises über den Zeitpunkt der Zuflusses der Nachzahlung. Zudem wird ausgeführt, es würden zunächst keine Kosten der Unterkunft gewährt; hier werde eine Nachberechnung vorgenommen, sobald die neue Wohnsituation geklärt sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - (beide m.w.N.)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- (beide m.w.N.)).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG das Bestehen eines Anordnungsanspruchs verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im streitbefangenen Zeitraum. Bei summarischer Prüfung besteht nach der gesetzlichen Vermutungsregelung eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II mit Frau E. mit der Folge, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II auch deren Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass es zur Sicherung der Lebensunterhalts einzusetzen ist.
Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Nr. 3 a) und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner (Nr. 3 b) - auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Auf der anderen Seite knüpft aber auch die Neufassung ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, S. 234 ff., 265; Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - (juris), vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in BVerwGE 98, 195 , 199; Bundessozialgericht (BSG) in BSGE 90, 90 , 98 f.). Ein substantieller Unterschied gegenüber der früheren Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II ist damit, was die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft anbelangt, in der Neufassung nicht zu erkennen (vgl. zu diesen Kriterien die Senatsentscheidungen vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - und vom 21. September 2006 - L 7 SO 1110/06 - (jeweils juris)). So ist - auch weiterhin - bei Prüfung der Voraussetzungen nicht aussschlaggebend, ob ein Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, tatsächlich vorliegt (ebenso Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - L 5 B 21/07 ER AS -, SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER - (jeweils juris)). Eine Modifikation ergibt sich allerdings insoweit, als der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II Tatbestände normiert hat, deren Vorliegen nach seinem Willen den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen sollen (kritisch dazu Otto in Otto/Gurgel, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, Kap. 4 Rdnr. 26b).
Der Antragsteller erfüllt den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, da er - unstreitig - seit dem Jahre 2001, also seit ca. 6 Jahren, mit Frau E. in einer gemeinsamen Wohnung wohnt. Damit wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet. Zwar ist die Annahme einer solchen Einstehensgemeinschaft nicht unwiderleglich ist. Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3a SGB II zu gelten, wobei das Vorliegen eines "Vermutungstatbestandes" nach Absatz 3a allerdings eine Beweislasterschwernis zu Lasten des Anspruchstellers bewirkt (die Gesetzesbegründung spricht sogar von einer "Beweislastumkehr", vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19). Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer der Vermutungsvarianten erfüllt sein müssen, bedarf indessen anlässlich des vorliegenden Eilverfahrens keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht genügen (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19 und Beschluss des Senats vom 20. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B - (juris)). Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die gegebenenfalls bewiesen sein müssen, dass keiner der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B -, (juris); vgl. entsprechend zur Rechtslage vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 11 B 226/05 AS ER - (juris)) bzw. dass das Zusammenwohnen (nunmehr) als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist; soweit es um die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft geht, wird diese allerdings in der Lebensrealität regelmäßig mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (BVerfG, a.a.O.). Mit Blick darauf, dass die eheähnliche Gemeinschaft rechtlich nicht verfestigt ist und aus ihr keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche entstehen und weil sie auch jederzeit von den Beteiligten aufgelöst werden kann, sind hierfür - wie generell bei der Ermittlung der Bedürftigkeit als Voraussetzung existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 -) - allerdings nur zeitnahe Umstände und Indizien von Belang und nicht solche aus zurückliegenden Zeiträumen (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - L 7 AS 1704/06 ER -; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, FEVS 57, 42).
Hiervon ausgehend ist die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit Frau E. nicht widerlegt; es sprechen vielmehr zahlreiche gewichtige Indizien für deren Bestätigung. Wegen der weiteren Begründung wird hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass auch nach Auffassung des Senats die vom Hauptzollamt H. ermittelten Wohnverhältnisse und die zumindest teilweise Verflechtung der Vermögensverhältnisse zumindest nahe legen, dass Frau E. nicht nur die Vermieterin und Mitbewohnerin des Antragstellers ist, sondern dass eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen Beiden vorliegt. Diese objektiven Befunde werden unterstrichen durch die eigenen Ausführungen des Antragstellers, der noch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens von seiner "Partnerin" (Bl. 29 der SG-Akte) gesprochen bzw. die persönliche Verbundenheit mit Frau E. wie sie objektiv durch das Vorliegen eines gemeinsamen Schlafzimmers dokumentiert wird, nicht in Abrede gestellt hat (vgl. auch Bl. 29 der SG-Akte).
Unter Zugrundelegung einer somit voraussichtlich anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft lässt sich die Bedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen. Vielmehr dürfte das - ausweislich der vorliegenden Unterlagen des Hauptzollamts H. - monatliche Einkommen von Frau E. zur hinreichenden Bedarfsdeckung ausreichen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2007 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007 Regelleistungen ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Räumungsklage bewilligt wurden, deren vollständige Auszahlung nur von den - dem Antragsteller möglichen und zumutbaren - Angaben abhängt, ob und gegebenenfalls inwieweit aus der geringfügigen Beschäftigung, die zwischen Februar und Juni 2007 auf sog. 400,- EUR- Basis ausgeübt wurde, seit Juli 2007 Einkünfte zugeflossen sind. Hierdurch dürfte der Lebensunterhalt des Antragstellers bis auf Weiteres gesichert sein. Demgegenüber besteht mit Blick auf die gesetzliche, nicht widerlegte Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft voraussichtlich kein Anspruch auf die Übernahme der rückständigen und fortlaufenden Unterkunftskosten. Existentielle Nachteile entstehen dem Antragsteller dadurch nicht, insbesondere droht ihm keine Obdachlosigkeit. Denn für den Fall des Verlusts seiner derzeitigen Wohnung hat ihm die Antragsgegnerin bereits am 12. Juli 2007 (vorläufige) Unterbringungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt. Unter diesen Umständen ist auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem beim SG anhängigen Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Februar 2007 in Höhe des gesetzlichen Regelsatzes und der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 437,- EUR monatlich.
Der am 1954 geborene Antragsteller bewohnt seit dem Jahre 2001 zwei Räume in der Wohnung der Frau Doris E. in E.-E. zur Untermiete und bezog dafür von der Antragsgegnerin bis einschließlich November 2006 Leistungen nach dem SGB II. Veranlasst durch zwei Durchsuchungen des Hauptzollamts H. am 27. Oktober 2005 und 26. Juli 2006 in den Räumlichkeiten des Antragstellers und der Frau E. wurde sein Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 abgelehnt; der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 zurückgewiesen. Über die dagegen vom Antragsteller erhobene Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) (S 3 AS 348/07) ist noch nicht entschieden.
Durch den angegriffenen Beschluss vom 14. März 2007 (S 3 AS 420/07 ER) hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller habe mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf (einstweilige) Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er bilde mit Frau E. , mit welcher er seit dem Jahre 2001 zusammenlebe, eine Bedarfsgemeinschaft. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung zum 1. August 2006 eine Regelung aufgenommen, die die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft in bestimmten Fällen begründe. Aufgrund des langjährigen Zusammenlebens sei zu vermuten, dass Frau E. zur Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers gehöre. Der Antragsteller habe die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Das Einkommen und Vermögen der Frau E. sei daher im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Aufgrund des von dieser erzielten Einkommens liege keine Bedürftigkeit vor. Im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens sei den Umständen des Zusammenlebens bzw. dem Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau E. näher nachzugehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein bisheriges Vorbringen weiterverfolgt und ergänzend vorbringt, Frau E. habe wegen Mietrückständen in Höhe von drei Monatsmieten (zusammen 1311,- EUR) das Mietverhältnis zum 5. Juni 2007 gekündigt und am 26. Juni 2007 eine Zahlungs- und Räumungsklage beim Amtsgericht Heilbronn erhoben.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. März 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 1. Februar 2007 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Klage (S 3 AS 348/07) darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Durch Bescheid vom 19. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Räumungsklage bewilligt, allerdings mit Blick darauf, dass der Antragsteller zwischen Februar und Juni 2007 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat, ein monatliches Einkommen von 400,- EUR angerechnet. Auf dieser Grundlage wurden monatliche Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 107,- EUR bewilligt. In den Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid ist ausgeführt, eine Nachberechnung der Leistungen erfolge nach Vorlage der Kündigung sowie eines Nachweises über den Zeitpunkt der Zuflusses der Nachzahlung. Zudem wird ausgeführt, es würden zunächst keine Kosten der Unterkunft gewährt; hier werde eine Nachberechnung vorgenommen, sobald die neue Wohnsituation geklärt sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - (beide m.w.N.)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- (beide m.w.N.)).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG das Bestehen eines Anordnungsanspruchs verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im streitbefangenen Zeitraum. Bei summarischer Prüfung besteht nach der gesetzlichen Vermutungsregelung eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II mit Frau E. mit der Folge, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II auch deren Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass es zur Sicherung der Lebensunterhalts einzusetzen ist.
Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Nr. 3 a) und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner (Nr. 3 b) - auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Auf der anderen Seite knüpft aber auch die Neufassung ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, S. 234 ff., 265; Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - (juris), vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in BVerwGE 98, 195 , 199; Bundessozialgericht (BSG) in BSGE 90, 90 , 98 f.). Ein substantieller Unterschied gegenüber der früheren Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II ist damit, was die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft anbelangt, in der Neufassung nicht zu erkennen (vgl. zu diesen Kriterien die Senatsentscheidungen vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - und vom 21. September 2006 - L 7 SO 1110/06 - (jeweils juris)). So ist - auch weiterhin - bei Prüfung der Voraussetzungen nicht aussschlaggebend, ob ein Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, tatsächlich vorliegt (ebenso Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - L 5 B 21/07 ER AS -, SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER - (jeweils juris)). Eine Modifikation ergibt sich allerdings insoweit, als der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II Tatbestände normiert hat, deren Vorliegen nach seinem Willen den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen sollen (kritisch dazu Otto in Otto/Gurgel, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, Kap. 4 Rdnr. 26b).
Der Antragsteller erfüllt den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, da er - unstreitig - seit dem Jahre 2001, also seit ca. 6 Jahren, mit Frau E. in einer gemeinsamen Wohnung wohnt. Damit wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet. Zwar ist die Annahme einer solchen Einstehensgemeinschaft nicht unwiderleglich ist. Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3a SGB II zu gelten, wobei das Vorliegen eines "Vermutungstatbestandes" nach Absatz 3a allerdings eine Beweislasterschwernis zu Lasten des Anspruchstellers bewirkt (die Gesetzesbegründung spricht sogar von einer "Beweislastumkehr", vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19). Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer der Vermutungsvarianten erfüllt sein müssen, bedarf indessen anlässlich des vorliegenden Eilverfahrens keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht genügen (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19 und Beschluss des Senats vom 20. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B - (juris)). Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die gegebenenfalls bewiesen sein müssen, dass keiner der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B -, (juris); vgl. entsprechend zur Rechtslage vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 11 B 226/05 AS ER - (juris)) bzw. dass das Zusammenwohnen (nunmehr) als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist; soweit es um die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft geht, wird diese allerdings in der Lebensrealität regelmäßig mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (BVerfG, a.a.O.). Mit Blick darauf, dass die eheähnliche Gemeinschaft rechtlich nicht verfestigt ist und aus ihr keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche entstehen und weil sie auch jederzeit von den Beteiligten aufgelöst werden kann, sind hierfür - wie generell bei der Ermittlung der Bedürftigkeit als Voraussetzung existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 -) - allerdings nur zeitnahe Umstände und Indizien von Belang und nicht solche aus zurückliegenden Zeiträumen (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - L 7 AS 1704/06 ER -; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, FEVS 57, 42).
Hiervon ausgehend ist die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit Frau E. nicht widerlegt; es sprechen vielmehr zahlreiche gewichtige Indizien für deren Bestätigung. Wegen der weiteren Begründung wird hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass auch nach Auffassung des Senats die vom Hauptzollamt H. ermittelten Wohnverhältnisse und die zumindest teilweise Verflechtung der Vermögensverhältnisse zumindest nahe legen, dass Frau E. nicht nur die Vermieterin und Mitbewohnerin des Antragstellers ist, sondern dass eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen Beiden vorliegt. Diese objektiven Befunde werden unterstrichen durch die eigenen Ausführungen des Antragstellers, der noch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens von seiner "Partnerin" (Bl. 29 der SG-Akte) gesprochen bzw. die persönliche Verbundenheit mit Frau E. wie sie objektiv durch das Vorliegen eines gemeinsamen Schlafzimmers dokumentiert wird, nicht in Abrede gestellt hat (vgl. auch Bl. 29 der SG-Akte).
Unter Zugrundelegung einer somit voraussichtlich anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft lässt sich die Bedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen. Vielmehr dürfte das - ausweislich der vorliegenden Unterlagen des Hauptzollamts H. - monatliche Einkommen von Frau E. zur hinreichenden Bedarfsdeckung ausreichen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2007 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007 Regelleistungen ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Räumungsklage bewilligt wurden, deren vollständige Auszahlung nur von den - dem Antragsteller möglichen und zumutbaren - Angaben abhängt, ob und gegebenenfalls inwieweit aus der geringfügigen Beschäftigung, die zwischen Februar und Juni 2007 auf sog. 400,- EUR- Basis ausgeübt wurde, seit Juli 2007 Einkünfte zugeflossen sind. Hierdurch dürfte der Lebensunterhalt des Antragstellers bis auf Weiteres gesichert sein. Demgegenüber besteht mit Blick auf die gesetzliche, nicht widerlegte Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft voraussichtlich kein Anspruch auf die Übernahme der rückständigen und fortlaufenden Unterkunftskosten. Existentielle Nachteile entstehen dem Antragsteller dadurch nicht, insbesondere droht ihm keine Obdachlosigkeit. Denn für den Fall des Verlusts seiner derzeitigen Wohnung hat ihm die Antragsgegnerin bereits am 12. Juli 2007 (vorläufige) Unterbringungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt. Unter diesen Umständen ist auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem beim SG anhängigen Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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