Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2734/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2129/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Streit.
Der 1954 geborene Kläger hat in der Zeit von September 1970 bis Februar 1974 die Berufsausbildung zum Elektromechaniker (Fernmeldedienst)/Fernmeldemechaniker absolviert. Er war auch in der Folgezeit in seinem Beruf tätig, zunächst im Außendienst und seit 1996 im Innendienst als "Dispatcher" (Systempflege, Datenerfassung). Seit Juni 2001 ist der Kläger arbeitsunfähig krank, ein Wiedereingliederungsversuch in der Zeit von Januar 2002 bis Juni 2002 wurde aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen, bzw. arbeitslos.
Am 13. Juni 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies er auf Schmerzen im Bereich der Schulter sowie der Hals- und Lendenwirbelsäule und Sehnenverschlüsse.
Dr. R. diagnostizierte in seinem daraufhin auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten vom 9. Oktober 2002 beim Kläger Schulter-Arm-Beschwerden rechts bei wiederkehrendem Weichteilreiz im Bereich des Schultergelenks mit Funktionsminderung, zeitweilige HWS-Beschwerden bei muskulären Verspannungen, keine Wurzelreizzeichen, keine Funktionseinschränkung. Zur Leistungsfähigkeit vertrat Dr. R. die Auffassung, diese sei nicht wesentlich eingeschränkt, der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten vollschichtig ausüben. Auch die bisherige Tätigkeit als Dispatcher und Fernmeldemechaniker im Innendienst entspreche diesem Leistungsbild und sei noch vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 8. November 2002 (Bl. 20 Verwaltungsakte - VA -) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und legte einen Befundbericht seines behandelnden Orthopäden Dr. H. vor (Bl. 26 des Aktenteils - Ärztliche Gutachten -).
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es habe sich im Vergleich zum Verwaltungsverfahren kein neuer schwerwiegender Krankheitsbefund, der nicht bereits bekannt und nicht bereits bei den medizinischen Feststellungen berücksichtigt worden sei, ergeben.
Dagegen hat der Kläger am 27. Mai 2003 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der er die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrt. Zur Begründung hat er auf ein ärztliches Attest des behandelnden Orthopäden Dr. H. vom 28. August 2003 verwiesen, wonach ihm Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden seien, in einseitiger bzw. vorgebeugter Körperhaltung ausgeführt werden müssten bzw. die Wirbelsäule statisch belasten, Überkopfarbeiten sowie alle schweren Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Danach sei ihm der Außendienst bereits wegen der Überkopfarbeiten nicht zuträglich. Der Innendienst sei gekennzeichnet durch Arbeiten an Konsole, Schreibtisch und PC und bedinge eine einseitige, teilweise vorgebeugte Körperhaltung, die er möglichst meiden müsse.
Das SG hat den behandelnden Orthopäden Dr. H. als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser gab in seiner Auskunft vom 14. November 2003 an, dem Kläger seien schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zuzumuten. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten seien mit qualitativen Einschränkungen möglich. Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten, die häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, oder eine vorgebeugte Arbeitshaltung erforderten, seien nicht mehr leidensgerecht. Der Kläger sei dementsprechend noch in der Lage, unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Die Tätigkeit als Fernmeldemechaniker sei ihm jedoch auf Dauer nicht mehr sechs Stunden täglich zumutbar. Dr. H. fügte dem u. a. noch weitere Befundberichte, einen Reha-Entlassungsbericht der S.-Klinik in Bad Sch. aus dem Jahre 2000 (bezüglich einer Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 17. August 2000 bis 7. September 2000) sowie mehrere im Laufe der Krankengeschichte des Klägers erstattete Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bei.
Nach Auswertung dieser medizinischen Unterlagen hat sich die Beklagte der Einschätzung angeschlossen, dass der Kläger seine ursprüngliche Tätigkeit als Fernmeldemechaniker nicht mehr ausüben könne. Ihrer Ansicht nach habe jedoch nach wie vor ein vollschichtiges Leistungsvermögen hinsichtlich sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten bestanden, insoweit sind von der Beklagten unter Vorlage umfangreicher berufskundlicher Unterlagen Tätigkeiten als Leiter einer Werkzeugausgabe, Fachberater im Elektrohandel, Hochregallagerarbeiter sowie Telefonist benannt worden.
Mit Urteil vom 30. März 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit würden beim Kläger nicht vorliegen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG zum Mehrstufenschema hinsichtlich der zumutbaren Verweisungstätigkeiten hat das SG die Auffassung vertreten, dass der Kläger in die Gruppe der Facharbeiter einzustufen sei und unter Berücksichtigung des ermittelten medizinischen Sachverhalts zumindest zweifelhaft sei, ob ihm eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter oder Telefonist gesundheitlich noch zumutbar sei, da es sich hier um Tätigkeiten handele, die gerade überwiegend im Sitzen unter Bedienung eines Computers bzw. einer Tastatur ausgeführt würden. Jedenfalls aber könne der Kläger sowohl sozial als auch gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit des Leiters einer Werkzeugausgabe bzw. des Lagerverwalters verwiesen werden. Er könne auch auf die Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs verwiesen werden. Da der Kläger damit noch in der Lage sei eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig zu verrichten, sei er nicht berufsunfähig.
Der Kläger hat gegen das seinen damaligen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 29. April 2005 zugestellte Urteil am 25. Mai 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, dass der Kläger entgegen der Auffassung des SG die dort erwähnten zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Ausweislich der von ihm vorgelegten Stellungnahme des Dr. B. vom 30. Januar 2004 des Gesundheitsamtes sei zu entnehmen, dass beim Kläger nur noch ein Leistungsvermögen für geringfügige Beschäftigungen denkbar sei. Hinsichtlich einer während des Berufungsverfahrens durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme in den J.-Reha-Kliniken in Bad F. vom 7. März 2006 bis 28. März 2006, wonach der Kläger weiterhin in der Lage sei leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig auszuüben, macht der Kläger geltend, dass er diese Einschätzung nicht teilen könne. So habe er während der zweiten Woche der Maßnahme eine Entzündung am linken Schultergelenk erlitten und hätten die Funktionseinschränkungen und Beschwerden am rechten Schultergelenk nicht behoben werden können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt die zwischenzeitlich zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See aus, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb das SG und auch die früher zuständige Bahnversicherungsanstalt den Kläger auf vermeintlich zumutbare Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweise. Ihrer Auffassung nach sei nämlich in jedem Falle weiterhin die gelernte Tätigkeit als Elektromechaniker geeignet und der Kläger hierauf verweisbar. Jeder bislang gehörte Gutachter bringe diese Tätigkeiten mit Außendiensttätigkeiten, insbesondere körperlich belastender Natur in Verbindung. Dies möge im Bereich der Deutschen Bahn auch so zutreffen. Verallgemeinert gelte dies für diesen Beruf keineswegs. Vielmehr sei es gar so, dass gerade der Beruf des Fernmeldeanlagenelektronikers eine leichte bis maximal mittelschwere Arbeit darstelle, die in vielen Tätigkeitsumfeldern auch eine reine Innentätigkeit darstelle. Hierzu sei der Kläger ohne Einschränkungen weiterhin verwendbar.
Der Senat hat beim Orthopädischen Forschungsinstitut Stuttgart, Dr. He., Leitender Arzt, Orthopäde, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Chirotherapie, Naturheilverfahren das orthopädische Gutachten vom 9. August 2006 eingeholt. Dr. He. hat hierbei folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
&61607; Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke, rechts mehr als links, bei früher nachgewiesener Verkalkung im Bereich des Rotatorenmanschettenansatzes als radiologischer Hinweis auf eine Sehnenentzündung bei kernspintomografisch nachgewiesenem Ausschluss einer größeren Rissbildung im Bereich der Rotatorenmanschette
&61607; Funktionelle Nacken- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei nachweisbaren Blockierungen und sekundären Muskelverspannungen ohne neurologische Begleiterscheinung.
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ist Dr. He. der Auffassung, dass der Kläger nicht nur in der Lage sei, leichte, sondern auch gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben.
Es ist des Weiteren noch vom Kläger vorgelegt worden, ein Herzkatheter-Protokoll vom 15. September 2006 sowie ein Befundbericht des M.hospitals St., Zentrum für Innere Medizin I, Operationsbericht des R.-B.-Krankenhauses, Prof. Hel., Chefarzt der Abteilung für Herz- und Zentrum für operative Medizin vom 21. September 2006 sowie der Entlassungsbericht vom 28. September 2006. Des weiteren wurde vorgelegt ein Bericht der Augenklinik des K.hospitals St. vom 30. August 2006. Ferner wurde noch vorgelegt der Bericht der Fachklinik So., W. hinsichtlich der nach der Herz-OP durchgeführten Rehabilitation in der Zeit vom 10. Oktober 2006 bis 3. November 2006. Ausweislich dieses Entlassungsberichtes kann der Kläger aus internistischer Sicht bei weiterem positivem Verlauf des Heilungsprozesses in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wieder vollschichtig arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es ihm danach zumutbar, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen in allen Schichtformen vollschichtig auszuüben. Vermieden werden sollten dauerhafte Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, ständiges Überkopfarbeiten.
Des Weiteren hat der Senat noch ein augenärztliches Gutachten bei Dr. Se. vom 5. März 2007 eingeholt. Dr. Se. hat darin festgestellt, dass auf augenärztlichem Gebiet ein Zustand nach Zentralarterienverschluss des rechten Auges mit folgender fast vollständiger Erblindung besteht. Hinsichtlich der Erblindung des rechten Auges ergibt sich als Einschränkung, dass keine Arbeit mit hohen Anforderungen an das Sehvermögen, insbesondere keine mit Anforderungen an das räumliche Sehen, durchgeführt werden können, wie Klettern und Steigen, Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten an Maschinen mit Verletzungsgefahr usw ... Im Übrigen könne der Kläger leichte Tätigkeiten sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche ausüben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des SG sowie die Senatsakte einschließlich das Protokoll zum Erörterungstermin vom 25. Januar 2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht die Gewährung einer Leistung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, da ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegt.
Da hier im Verfahren nur die Frage im Streit steht, ob dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen ist, ist allein hier maßgeblich zu prüfende Rechtsgrundlage § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -). Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).
Ausgehend von diesem Mehrstufenschema ist der Kläger als Elektromechaniker (Fernmeldedienst/Fernmeldemechaniker) mit Abschluss der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. In diesem Beruf kann der Kläger jedenfalls nach praktischer Erblindung des rechten Auges als Einäugiger mit Problemen beim räumlichen Sehen nicht mehr tätig sein. Dies führt aber noch nicht dazu, dass der Kläger bereits berufsunfähig ist. Der Kläger kann nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Der Kläger ist als Facharbeiter daher auf die Tätigkeit eines Registrators sozial verweisbar (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -). Ob ihm die vom SG benannten Tätigkeiten als Telefonist oder als Mitarbeiter in einem Hochregallager von ihrer Wertigkeit her als Verweisungstätigkeiten benannt werden dürfen, kann der Senat deshalb offenlassen.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8. September 2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25. Mai 2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29. Juni 2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8. Dezember 2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20. Juli 2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30. August 2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25. Juli 2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt es sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 52 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Bei ihm stellt insbesondere der Aspekt der Computerarbeit auch kein fachliches Problem dar, da er auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dispatcher (Datenverarbeitung, Systempflege) nach seinen eigenen Angaben im Erörterungstermin unmittelbar Computerarbeit ausgeübt hat.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. Januar 2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (siehe Gutachten Dr. He. vom 9. August 2006 bzw. Reha-Entlassungsbericht der J.-Reha-Kliniken) vom 5. April 2006 sowie Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik S. vom 6. November 2006). Er kann außerdem Lasten bis zu 10 kg in Rumpfvor- oder Seitneigung bzw. bis zu 20 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung heben oder tragen und leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen bewältigen. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Erblindung auf dem rechten Auge ist ihm im Übrigen ausweislich des Gutachtens der Augenärztin Dr. Se. grundsätzlich auch Computerarbeit möglich, lediglich Arbeiten mit hohen Anforderungen an das Sehvermögen, insbesondere mit Anforderungen an das räumliche Sehen sind nicht mehr möglich. Solche Anforderungen stellt die Tätigkeit eines Registrators nicht. Der Einsatz am Computer beschränkt sich zudem auf lediglich kürzere Einsätze, sodass sich die Schulterprobleme bei dieser Tätigkeit nicht nachteilig auswirken.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügt.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er nicht berufsunfähig.
Aus all diesen Gründen hat daher das SG im Ergebnis zu Recht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelehnt und ist die Berufung daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Streit.
Der 1954 geborene Kläger hat in der Zeit von September 1970 bis Februar 1974 die Berufsausbildung zum Elektromechaniker (Fernmeldedienst)/Fernmeldemechaniker absolviert. Er war auch in der Folgezeit in seinem Beruf tätig, zunächst im Außendienst und seit 1996 im Innendienst als "Dispatcher" (Systempflege, Datenerfassung). Seit Juni 2001 ist der Kläger arbeitsunfähig krank, ein Wiedereingliederungsversuch in der Zeit von Januar 2002 bis Juni 2002 wurde aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen, bzw. arbeitslos.
Am 13. Juni 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies er auf Schmerzen im Bereich der Schulter sowie der Hals- und Lendenwirbelsäule und Sehnenverschlüsse.
Dr. R. diagnostizierte in seinem daraufhin auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten vom 9. Oktober 2002 beim Kläger Schulter-Arm-Beschwerden rechts bei wiederkehrendem Weichteilreiz im Bereich des Schultergelenks mit Funktionsminderung, zeitweilige HWS-Beschwerden bei muskulären Verspannungen, keine Wurzelreizzeichen, keine Funktionseinschränkung. Zur Leistungsfähigkeit vertrat Dr. R. die Auffassung, diese sei nicht wesentlich eingeschränkt, der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten vollschichtig ausüben. Auch die bisherige Tätigkeit als Dispatcher und Fernmeldemechaniker im Innendienst entspreche diesem Leistungsbild und sei noch vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 8. November 2002 (Bl. 20 Verwaltungsakte - VA -) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und legte einen Befundbericht seines behandelnden Orthopäden Dr. H. vor (Bl. 26 des Aktenteils - Ärztliche Gutachten -).
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es habe sich im Vergleich zum Verwaltungsverfahren kein neuer schwerwiegender Krankheitsbefund, der nicht bereits bekannt und nicht bereits bei den medizinischen Feststellungen berücksichtigt worden sei, ergeben.
Dagegen hat der Kläger am 27. Mai 2003 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der er die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrt. Zur Begründung hat er auf ein ärztliches Attest des behandelnden Orthopäden Dr. H. vom 28. August 2003 verwiesen, wonach ihm Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden seien, in einseitiger bzw. vorgebeugter Körperhaltung ausgeführt werden müssten bzw. die Wirbelsäule statisch belasten, Überkopfarbeiten sowie alle schweren Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Danach sei ihm der Außendienst bereits wegen der Überkopfarbeiten nicht zuträglich. Der Innendienst sei gekennzeichnet durch Arbeiten an Konsole, Schreibtisch und PC und bedinge eine einseitige, teilweise vorgebeugte Körperhaltung, die er möglichst meiden müsse.
Das SG hat den behandelnden Orthopäden Dr. H. als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser gab in seiner Auskunft vom 14. November 2003 an, dem Kläger seien schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zuzumuten. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten seien mit qualitativen Einschränkungen möglich. Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten, die häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, oder eine vorgebeugte Arbeitshaltung erforderten, seien nicht mehr leidensgerecht. Der Kläger sei dementsprechend noch in der Lage, unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Die Tätigkeit als Fernmeldemechaniker sei ihm jedoch auf Dauer nicht mehr sechs Stunden täglich zumutbar. Dr. H. fügte dem u. a. noch weitere Befundberichte, einen Reha-Entlassungsbericht der S.-Klinik in Bad Sch. aus dem Jahre 2000 (bezüglich einer Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 17. August 2000 bis 7. September 2000) sowie mehrere im Laufe der Krankengeschichte des Klägers erstattete Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bei.
Nach Auswertung dieser medizinischen Unterlagen hat sich die Beklagte der Einschätzung angeschlossen, dass der Kläger seine ursprüngliche Tätigkeit als Fernmeldemechaniker nicht mehr ausüben könne. Ihrer Ansicht nach habe jedoch nach wie vor ein vollschichtiges Leistungsvermögen hinsichtlich sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten bestanden, insoweit sind von der Beklagten unter Vorlage umfangreicher berufskundlicher Unterlagen Tätigkeiten als Leiter einer Werkzeugausgabe, Fachberater im Elektrohandel, Hochregallagerarbeiter sowie Telefonist benannt worden.
Mit Urteil vom 30. März 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit würden beim Kläger nicht vorliegen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG zum Mehrstufenschema hinsichtlich der zumutbaren Verweisungstätigkeiten hat das SG die Auffassung vertreten, dass der Kläger in die Gruppe der Facharbeiter einzustufen sei und unter Berücksichtigung des ermittelten medizinischen Sachverhalts zumindest zweifelhaft sei, ob ihm eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter oder Telefonist gesundheitlich noch zumutbar sei, da es sich hier um Tätigkeiten handele, die gerade überwiegend im Sitzen unter Bedienung eines Computers bzw. einer Tastatur ausgeführt würden. Jedenfalls aber könne der Kläger sowohl sozial als auch gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit des Leiters einer Werkzeugausgabe bzw. des Lagerverwalters verwiesen werden. Er könne auch auf die Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs verwiesen werden. Da der Kläger damit noch in der Lage sei eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig zu verrichten, sei er nicht berufsunfähig.
Der Kläger hat gegen das seinen damaligen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 29. April 2005 zugestellte Urteil am 25. Mai 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, dass der Kläger entgegen der Auffassung des SG die dort erwähnten zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Ausweislich der von ihm vorgelegten Stellungnahme des Dr. B. vom 30. Januar 2004 des Gesundheitsamtes sei zu entnehmen, dass beim Kläger nur noch ein Leistungsvermögen für geringfügige Beschäftigungen denkbar sei. Hinsichtlich einer während des Berufungsverfahrens durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme in den J.-Reha-Kliniken in Bad F. vom 7. März 2006 bis 28. März 2006, wonach der Kläger weiterhin in der Lage sei leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig auszuüben, macht der Kläger geltend, dass er diese Einschätzung nicht teilen könne. So habe er während der zweiten Woche der Maßnahme eine Entzündung am linken Schultergelenk erlitten und hätten die Funktionseinschränkungen und Beschwerden am rechten Schultergelenk nicht behoben werden können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt die zwischenzeitlich zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See aus, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb das SG und auch die früher zuständige Bahnversicherungsanstalt den Kläger auf vermeintlich zumutbare Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweise. Ihrer Auffassung nach sei nämlich in jedem Falle weiterhin die gelernte Tätigkeit als Elektromechaniker geeignet und der Kläger hierauf verweisbar. Jeder bislang gehörte Gutachter bringe diese Tätigkeiten mit Außendiensttätigkeiten, insbesondere körperlich belastender Natur in Verbindung. Dies möge im Bereich der Deutschen Bahn auch so zutreffen. Verallgemeinert gelte dies für diesen Beruf keineswegs. Vielmehr sei es gar so, dass gerade der Beruf des Fernmeldeanlagenelektronikers eine leichte bis maximal mittelschwere Arbeit darstelle, die in vielen Tätigkeitsumfeldern auch eine reine Innentätigkeit darstelle. Hierzu sei der Kläger ohne Einschränkungen weiterhin verwendbar.
Der Senat hat beim Orthopädischen Forschungsinstitut Stuttgart, Dr. He., Leitender Arzt, Orthopäde, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Chirotherapie, Naturheilverfahren das orthopädische Gutachten vom 9. August 2006 eingeholt. Dr. He. hat hierbei folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
&61607; Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke, rechts mehr als links, bei früher nachgewiesener Verkalkung im Bereich des Rotatorenmanschettenansatzes als radiologischer Hinweis auf eine Sehnenentzündung bei kernspintomografisch nachgewiesenem Ausschluss einer größeren Rissbildung im Bereich der Rotatorenmanschette
&61607; Funktionelle Nacken- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei nachweisbaren Blockierungen und sekundären Muskelverspannungen ohne neurologische Begleiterscheinung.
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ist Dr. He. der Auffassung, dass der Kläger nicht nur in der Lage sei, leichte, sondern auch gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben.
Es ist des Weiteren noch vom Kläger vorgelegt worden, ein Herzkatheter-Protokoll vom 15. September 2006 sowie ein Befundbericht des M.hospitals St., Zentrum für Innere Medizin I, Operationsbericht des R.-B.-Krankenhauses, Prof. Hel., Chefarzt der Abteilung für Herz- und Zentrum für operative Medizin vom 21. September 2006 sowie der Entlassungsbericht vom 28. September 2006. Des weiteren wurde vorgelegt ein Bericht der Augenklinik des K.hospitals St. vom 30. August 2006. Ferner wurde noch vorgelegt der Bericht der Fachklinik So., W. hinsichtlich der nach der Herz-OP durchgeführten Rehabilitation in der Zeit vom 10. Oktober 2006 bis 3. November 2006. Ausweislich dieses Entlassungsberichtes kann der Kläger aus internistischer Sicht bei weiterem positivem Verlauf des Heilungsprozesses in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wieder vollschichtig arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es ihm danach zumutbar, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen in allen Schichtformen vollschichtig auszuüben. Vermieden werden sollten dauerhafte Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, ständiges Überkopfarbeiten.
Des Weiteren hat der Senat noch ein augenärztliches Gutachten bei Dr. Se. vom 5. März 2007 eingeholt. Dr. Se. hat darin festgestellt, dass auf augenärztlichem Gebiet ein Zustand nach Zentralarterienverschluss des rechten Auges mit folgender fast vollständiger Erblindung besteht. Hinsichtlich der Erblindung des rechten Auges ergibt sich als Einschränkung, dass keine Arbeit mit hohen Anforderungen an das Sehvermögen, insbesondere keine mit Anforderungen an das räumliche Sehen, durchgeführt werden können, wie Klettern und Steigen, Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten an Maschinen mit Verletzungsgefahr usw ... Im Übrigen könne der Kläger leichte Tätigkeiten sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche ausüben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des SG sowie die Senatsakte einschließlich das Protokoll zum Erörterungstermin vom 25. Januar 2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht die Gewährung einer Leistung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, da ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegt.
Da hier im Verfahren nur die Frage im Streit steht, ob dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen ist, ist allein hier maßgeblich zu prüfende Rechtsgrundlage § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -). Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).
Ausgehend von diesem Mehrstufenschema ist der Kläger als Elektromechaniker (Fernmeldedienst/Fernmeldemechaniker) mit Abschluss der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. In diesem Beruf kann der Kläger jedenfalls nach praktischer Erblindung des rechten Auges als Einäugiger mit Problemen beim räumlichen Sehen nicht mehr tätig sein. Dies führt aber noch nicht dazu, dass der Kläger bereits berufsunfähig ist. Der Kläger kann nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Der Kläger ist als Facharbeiter daher auf die Tätigkeit eines Registrators sozial verweisbar (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -). Ob ihm die vom SG benannten Tätigkeiten als Telefonist oder als Mitarbeiter in einem Hochregallager von ihrer Wertigkeit her als Verweisungstätigkeiten benannt werden dürfen, kann der Senat deshalb offenlassen.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8. September 2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25. Mai 2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29. Juni 2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8. Dezember 2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20. Juli 2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30. August 2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25. Juli 2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt es sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 52 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Bei ihm stellt insbesondere der Aspekt der Computerarbeit auch kein fachliches Problem dar, da er auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dispatcher (Datenverarbeitung, Systempflege) nach seinen eigenen Angaben im Erörterungstermin unmittelbar Computerarbeit ausgeübt hat.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. Januar 2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (siehe Gutachten Dr. He. vom 9. August 2006 bzw. Reha-Entlassungsbericht der J.-Reha-Kliniken) vom 5. April 2006 sowie Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik S. vom 6. November 2006). Er kann außerdem Lasten bis zu 10 kg in Rumpfvor- oder Seitneigung bzw. bis zu 20 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung heben oder tragen und leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen bewältigen. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Erblindung auf dem rechten Auge ist ihm im Übrigen ausweislich des Gutachtens der Augenärztin Dr. Se. grundsätzlich auch Computerarbeit möglich, lediglich Arbeiten mit hohen Anforderungen an das Sehvermögen, insbesondere mit Anforderungen an das räumliche Sehen sind nicht mehr möglich. Solche Anforderungen stellt die Tätigkeit eines Registrators nicht. Der Einsatz am Computer beschränkt sich zudem auf lediglich kürzere Einsätze, sodass sich die Schulterprobleme bei dieser Tätigkeit nicht nachteilig auswirken.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügt.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er nicht berufsunfähig.
Aus all diesen Gründen hat daher das SG im Ergebnis zu Recht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelehnt und ist die Berufung daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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