L 8 AL 2779/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 3900/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2779/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Rückforderung erbrachter Leistungen.

Der 1963 geborene Kläger bezog vom Arbeitsamt Reutlingen, jetzt Agentur für Arbeit (AA), bis zur Erschöpfung des Anspruches ab 29.11.2002 Arbeitslosengeld. Am 20.11.2002 beantragte der Kläger die Zahlung von Alhi. Er bestätigte mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheid vom 29.11.2002 wurde ihm ab 29.11.2002 Alhi in Höhe von täglich 34,87 EUR (Bemessungsentgelt wöchentlich 605 EUR, Leistungsgruppe C, Leistungstabelle 2002, 57 %, Ende des Bewilligungsabschnittes 28.11.2003) bewilligt. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am 30.04.2003 zurück. Ab 01.01.2003 betrug der tägliche Leistungssatz 34,67 EUR.

In der Folgezeit legte der Kläger - für den vorliegend streitigen Zeitraum - Bescheinigungen über Nebeneinkommen als Aushilfsfahrer bei der Firma C. C. C. T. (Firma C) für die Monate Januar 2003 (23 Arbeitsstunden insgesamt, Verdienst 142,60 EUR), Februar 2003 (34 Arbeitsstunden insgesamt, Verdienst 210,80 EUR), März 2003 (27 Arbeitsstunden insgesamt, Verdienst 167,00 EUR) und April 2003 (28 Arbeitsstunden insgesamt, Verdienst 173,00 EUR) vor. Das AA berechnete für den Monat Februar 2003 einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 16,15 EUR, hob mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.03.2003 die Bewilligung von Alhi in Höhe des Anrechnungsbetrages auf und forderte den Überzahlungsbetrag in Höhe von 16,65 EUR vom Kläger zurück.

Am 22.01.2004 wurde dem AA fernmündlich anonym mitgeteilt, dass der Kläger in der Nacht Taxi fahre. Der Kläger bestritt gegenüber dem AA einer Schwarzarbeit nachzugehen. Am 05.05.2004 wurde die AA außerdem vom Hauptzollamt U. über ein Ermittlungsverfahren gegen den verantwortlichen Geschäftsführer der Firma C unter anderem betreffend den Kläger in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 08.06.2004 teilte das Hauptzollamt U. der AA am 11.06.2004 weiter mit, am 19.08.2003 sei nach umfassenden Vorermittlungen eine Durchsuchung der Firma C erfolgt. Sichergestellte beweisrelevante Unterlagen seien umfassend ausgewertet worden. Laut geführter Fahrerlisten sei der Kläger im Zeitraum vom 09.01. bis 29.03.2003 als Mietwagenfahrer in der Firma C durchgehend wöchentlich mehr als 15 Stunden bei einem Stundenlohn von 6,20 EUR tätig gewesen. Dem Schreiben war eine Tabelle über Arbeitsstunden und Lohn des Klägers für die Zeit vom 09.01.2003 bis 29.03.2003 beigefügt.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.07.2004 hob die AA - ohne vorherige Anhörung des Klägers - die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 09.01.2003 bis 29.03.2003 auf und forderte die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 3214,61 EUR (Alhi 2756,95 EUR, Beiträge zur Krankenversicherung 410,79 EUR, Beiträge zur Pflegeversicherung 46,87 EUR) vom Kläger zurück. Der Kläger habe in der genannten Zeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Somit habe er keinen Anspruch mehr auf Alhi gehabt. Er habe gewusst oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei.

Am 09.08.2004 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 14.07.2004 - ohne Begründung - Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der AA vom 30.09.2004 (ohne Postabgangsvermerk) zurückgewiesen wurde.

Hiergegen erhob der Kläger am 03.12.2004 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG), die er trotz Aufforderungen des SG nicht begründete.

Das SG zog die Strafakten des Amtsgerichts Reutlingen ( 22 Js 26567/04) im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachtes des Betruges wegen seiner Tätigkeit bei der Firma C vom 09.01.2003 bis 29.03.2003 bei. In diesem Verfahren wurde der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 15.09.2005 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt. Auf den Inhalt der Strafakten wird Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 24.04.2006 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Nachdem eine Klagebegründung nicht vorgelegt worden sei, aus welcher hinreichend klar abzuleiten wäre, welches konkrete Ziel mit der Klage verfolgt werde und aus welchen Gründen die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten rechtswidrig sein sollen, lasse sich ein Streitgegenstand nicht bestimmen und eine Beschwer als Sachurteilsvoraussetzung nicht feststellen. Im Übrigen ergebe auch eine summarische Prüfung in der Sache keinerlei Hinweis darauf, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.07.2004 rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X seien erfüllt. Gegenüber den Verhältnissen bei der erneuten Bewilligung von Alhi sei insoweit eine Änderung eingetreten, als der Kläger in einem über 15 Stunden hinausgehenden Umfang im Zeitraum vom 09.01.2003 bis 29.03.2003 tätig gewesen sei. Damit habe der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden, womit auch die Beschäftigungssuche als Voraussetzung für Arbeitslosigkeit entfallen sei. Die Beklagte sei auch zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Alhi berechtigt. Die unterlassene Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger im Umfang von über 15 Stunden wöchentlich tätig sei, sei zumindest grob fahrlässig.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 03.05.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31.05.2006 Berufung eingelegt, die er nicht weiter begründet hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. April 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Strafakte des Amtsgerichts Reutlingen (22 Js 26567/04) und ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bescheid, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 09.01.2003 bis 29.03.2003 aufgehoben und die Erstattung der insoweit erbrachten Leistungen und der von ihr entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 3.214,61 EUR verlangt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Allerdings kann der Ansicht des SG, die Klage sei unzulässig, mit der vom SG gemachten Begründung nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Klage trotz Aufforderungen des SG nicht begründet hat, rechtfertigt nicht die Annahme des SG, es lasse sich ein Streitgegenstand nicht bestimmen und eine Beschwer als Sachurteilsvoraussetzung nicht feststellen. Denn der Kläger hat in der Klageschrift einen Antrag formuliert, aus dem klar hervorgeht, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird. Allein die unterbliebene Begründung macht die Klage nicht unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 92 RdNr. 6). Ob die Ansicht des SG deshalb zutrifft, weil der Kläger die Klagefrist versäumt hat, was der Senat allerdings nicht zweifelsfrei feststellen kann, da nicht ersichtlich ist, wann der Widerspruchsbescheid vom 30.09.2004 zur Post gegeben wurde, lässt der Senat offen. Denn das SG hat die Klage unabhängig davon im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid vom 14.07.2004 ist nicht formell rechtswidrig. Zwar ist die vor Erlass des Bescheides gemäß § 24 SGB X notwendige Anhörung des Klägers unterblieben. Dieser Mangel ist aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt (§ 41 Abs.1 Nr. 3 SGB X) worden, indem der Kläger dort Gelegenheit hatte, auf die ihm im Erstattungsbescheid mitgeteilten Tatsachen, er habe in der genannten Zeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen und er habe gewusst oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei, die die Entscheidung der Beklagten tragen, einzugehen.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ist § 48 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz 1). Dies hat - rückwirkend - ab dem Zeitpunkt dieser Änderung zu erfolgen, soweit u.a. (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Hierbei ist nach § 330 Abs. 3 SGB III auch bei atypischen Fällen kein Ermessen auszuüben, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen. Die in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen, die nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten sind und sich für den Betroffenen nachteilig auswirken, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I. Eine rückwirkende Aufhebung hat ferner zu erfolgen, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

Diese Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung im vorliegend streitigen Zeitraum vom 09.01.2003 bis 29.03.2003 sind erfüllt.

Anspruch auf Alhi hat nur derjenige, der arbeitslos ist (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 geltenden Fassung). Arbeitslos ist nach §§ 198 Satz 2 Nr. 1, 118 Absatz 1 Nr. 1 SGB III (in der vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 geltenden Fassung) ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus (§ 118 Absatz 2 Satz 1 SGB III). Wird dagegen 15 Stunden wöchentlich oder länger gearbeitet, liegt eine Beschäftigungslosigkeit nicht mehr vor. Eine selbständige Tätigkeit und eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger stehen einer Beschäftigung gleich (§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Demnach fällt Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für Alhi bei Ausübung einer Tätigkeit - als abhängig Beschäftigter, selbständig Tätiger oder mithelfender Familienangehöriger - von 15 Wochenstunden und mehr fort. Auf die Höhe eines dabei erzielten Einkommens kommt es bei Überschreiten der zeitlichen Grenze nicht an.

Der Anspruch des Klägers auf Alhi ist im streitigen Zeitraum entfallen, weil er ab dem 09.01.2003 eine mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung als Mietwagenfahrer bei der Firma C ausgeübt hat. Dies folgt unzweifelhaft aus den vom Hauptzollamt U. sichergestellten Unterlagen der Firma C zu den Arbeitsstunden des Klägers im Zeitraum vom 09.01.2003 bis 29.03.2003, wie sie vom Hauptzollamt U. in Auswertung der sichergestellten Unterlagen in einer Tabelle zutreffend zusammengestellt wurden (Blatt 5 der Akte des Amtsgerichts Reutlingen), worauf der Senat Bezug nimmt. Danach betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers deutlich mehr als 15 Stunden. Auch der Kläger selbst hat im Verlaufe des Verfahrens vor dem Amtsgericht Reutlingen eingeräumt, 5 Nächte in der Woche gearbeitet zu haben (Sitzung des Amtsgerichts Reutlingen am 15.09.2005). Dem entsprechen auch seine Angaben bei der Vernehmung durch das Hauptzollamt U. am 06.07.2004. Unerheblich ist, ob sein Arbeitgeber wollte, dass er zuerst ein "Praktikum" machen sollte, worauf sich der Kläger im Verfahren vor dem Amtsgericht Reutlingen berufen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er im streitigen Zeitraum tatsächlich eine deutlich mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit als Mietwagenfahrer bei der Firma C ausgeübt hat.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger entweder wusste, dass sein Anspruch auf Alhi mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma C weggefallen ist, oder, falls er dies nicht wusste, dass seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Zum einen wurde dem Kläger bei der Antragstellung im November 2002 das Merkblatt 1 für Arbeitslose ausgehändigt. Darin wird verständlich darüber informiert, dass der Anspruch nur bei Beschäftigungslosigkeit besteht und was darunter zu verstehen ist. Dem Kläger war nach seinen Angaben bei der Vernehmung durch das Hauptzollamt U. am 06.07.2004 auch bekannt, dass er nur weniger als 15 Stunden die Woche arbeiten darf. Darüber hinaus ist es nach Ansicht des Senats allgemein bekannt, dass jemand nicht mehr arbeitslos ist, wenn er einer Beschäftigung in dem zeitlichen Ausmaß wie der Kläger nachgeht. Soweit der Kläger bei der Vernehmung durch das Hauptzollamt U. weiter einschränkend angegeben hat, ihm sei gesagt worden, nur die Fahrzeit gelte als Arbeitszeit, entlastet dies ihn nicht. Wartezeiten gehören bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Mietwagenfahrer zur Typik des Berufsbildes. Es ist fernliegend und mit dem Allgemeinverständnis nicht zu vereinbaren, die Wartezeiten zwischen den Fahrten nicht als Arbeitzeit zu verstehen. Der Kläger hat damit - jedenfalls - einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Dass der Kläger hierzu nach den besonderen Umstände des Falles und seinen individuellen Fähigkeiten, d.h. seiner Urteilsfähigkeit und seinem Einsichtsvermögen, nicht in der Lage war, ist nicht ersichtlich und wird von ihm im Übrigen auch nicht geltend gemacht, so dass ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Der Kläger ist außerdem seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen. Zwar hat der Kläger seine Tätigkeit bei der Firma C durch die Vorlage von Bescheinigungen über Nebeneinkommen mitgeteilt. Er hat jedoch dabei unterlassen, das AA darüber zu informieren, dass die in diesen Bescheinigungen mitgeteilte monatliche Arbeitszeit, die die Geringfügigkeitsgrenze von 15 Stunden nicht überstieg, unzutreffend ist. Hiervon hat das AA erst durch das Ergebnis der vom Hauptzollamt U. durchgeführten Ermittlungen Kenntnis erlangt.

Die Jahresfrist nach §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt.

Aus der rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung folgt die Verpflichtung, überzahlte Leistungen zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 1 SGB X). Den Rückforderungsbetrag hat die Beklagte unter Abzug des für den Monat Februar 2003 zurückgeforderten Anrechnungsbetrages von Nebeneinkommen in Höhe von 16,65 EUR zutreffend berechnet. Die Verpflichtung zur Erstattung der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus § 335 SGB III. Die Voraussetzungen des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III liegen beim Kläger nicht vor, da nach dem Ergebnis der gegen den Kläger durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen wegen seiner Tätigkeit bei der Firma C keine Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt worden sind (Bl. 62 der Strafakten) und damit kein weiteres Krankenversicherungsverhältnis im streitigen Rückforderungszeitraum bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved