L 13 R 2799/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 791/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2799/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 19. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2001, diese in der Gestalt des Teilanerkenntnisses vom 26. Mai 2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 10. Juli 2000 vorgezogenes Ersatz-Übergangsgeld, für die Zeit vom 11. Juli 2000 bis zum 1. August 2000 Ersatz-Übergangsgeld sowie für die Zeiten vom 2. August 2000 bis 30. April 2003 und vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2006 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1953 geborene Kläger hat von 1968 bis 1971 den Beruf eines Elektroinstallateurs erlernt und bis 1972 ausgeübt. Ab 1972 war er als selbständiger Obsthändler tätig. Für die Zeit ab 1. Oktober 1972 bis 31. Dezember 1998 entrichtete der Kläger durchgängig freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.

Der Kläger beantragte im Mai 2000 die Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation. Er legte ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg vom 23. März 2000 vor, worin eine Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 1999 wegen zweier Bandscheibenvorfälle in der Lendenwirbelsäule festgestellt wurde. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liege vor. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin ein stationäres Heilverfahren in der Klinik für Rehabilitation am Kurpark B. K., das vom 11. Juli 2000 bis 1. August 2000 durchgeführt wurde. Im Entlassungsbericht wurde ein Mehretagen-Bandscheibenvorfall LWK 4/5 und L 5/S 1 mit möglichen Wurzelirritationen und eine Spinalkanalstenose bei lumbalgieformen Beschwerdebild, eine Osteoporose der LWS mit Kompression des 3. Lendenwirbelkörpers, eine Adipositas und ein Nikotinabusus festgestellt. Die bislang ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Obst- und Kartoffelhändler könne nicht mehr verrichtet werden, eine leichte körperliche Tätigkeit werde auf Dauer wieder zumutbar sein. Mit Bescheid vom 15. August 2000 lehnte die Beklagte die Zahlung von Übergangsgeld ab. Hiergegen legte der Kläger keinen Widerspruch ein.

Am 4. September 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte zog daraufhin die Unterlagen aus dem Rehabilitationsverfahren bei und holte eine Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes ein. Mit Bescheid vom 19. September 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil in den letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht vorhanden seien. Auch sei nicht jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 an bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Darüber hinaus bestehe auch weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit.

Hiergegen erhob der Kläger am 28. September 2000 Widerspruch und machte geltend, er habe jedes Jahr mit freiwilligen Beiträgen belegt, die er immer im März des folgenden Jahres für das zurückliegende Jahr entrichtet habe. Für 1999 habe er auf Anraten einer Mitarbeiterin der Beklagten den Beitrag nicht entrichtet, obwohl er bei seiner persönlichen Vorsprache danach gefragt habe. Er beantrage daher, dass ihm die Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge für 1999 gestattet werde, da die Beklagte sich die falsche Auskunft ihrer Mitarbeiterin anrechnen lassen müsse. Nach Entrichtung dieser Beiträge beantrage er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der AOK könne er weder in seinem erlernten Beruf noch in seiner jetzigen Tätigkeit tätig sein.

Die Beklagte forderte eine Stellungnahme des Regionalzentrums H. zum Vortrag des Klägers an. Ergänzend zog sie einen Befundbericht der behandelnden Orthopädin Dr. R. sowie des behandelnden Chirurgen Dr. St. bei und veranlasste anschließend eine Untersuchung des Klägers durch ihren Ärztlichen Dienst. Dr. E. stellte in ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2000 ein chronisch degeneratives LWS-Syndrom mit Funktionseinschränkung und Nervenwurzelreizsymptomatik am Bein rechts sowie eine Adipositas fest. Deswegen könne der Kläger nur noch körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Haltung ausüben. Für den Lehrberuf Elektroinstallateur und die selbständige Tätigkeit als Obst- und Kartoffelhändler bestehe auf Dauer keine Eignung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne noch vollschichtig arbeiten, dies gelte jedoch nur für Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung. Aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Obsthändler könne er auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, weshalb die Bezeichnung zumutbarer Tätigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht erforderlich sei. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht bestehe damit nicht. Darüber hinaus seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Der Kläger hat am 3. April 2001 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, er habe durch eine nachweisbare Falschberatung durch die Landesversicherungsanstalt (LVA) nicht die Möglichkeit erhalten, anwartschaftserhaltende Beiträge nachzuentrichten. Er sei seit dem 20. Dezember 1999 ununterbrochen und zuvor zuletzt vom 5. Oktober 1999 bis 8. November 1999 arbeitsunfähig krank gewesen. Am 27. Februar 2001 habe ihn die AOK ausgesteuert. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, wie die LVA zu dem Ergebnis kommen könne, dass er vollschichtig in unterschiedlicher Haltung tätig sein könne. Zum 31. Dezember 2000 habe er sein Gewerbe abgemeldet.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde Beweis erhoben u.a. durch Befragung des behandelnden Chirurgen Dr. St. als sachverständigen Zeugen und durch Einholung eines neurochirurgischen und orthopädischen Gutachtens von Dr. Sch., Orthopädische Klinik M ... Dr. St. gab an, dass aufgrund von zwei Bandscheibenvorfällen mit Einengung des Nervenaustrittskanals, die zu Gefühlsstörungen am rechten Bein geführt haben und einer zusätzlichen Einengung des Wirbelkörperkanals die Beweglichkeit und körperliche Belastbarkeit des Klägers in einer Weise eingeschränkt sei, dass von einem Leistungsvermögen von unter zwei Stunden ausgegangen werden müsse. Der Sachverständige Dr. Sch. kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit Oktober 1999 noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne Anteile mittelschwerer körperlicher Tätigkeit unter qualitativen Einschränkungen noch für mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne. Eine vollschichtige Ausübung auch nur einer leichten körperlichen Tätigkeit erscheine dagegen aufgrund der Summation der zahlreichen schweren degenerativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule nicht mehr zumutbar. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 hat die Beklagte durch Teilanerkenntnis anerkannt, dass der Kläger gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für das Jahr 1999 außerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI berechtigt ist. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen. Mit Urteil vom 26. Mai 2004 hat das Sozialgericht Heilbronn (SG) die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2001, diese in der Gestalt des Teilanerkenntnisses vom 26. Mai 2004 verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2003 und vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2006 zu gewähren. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dem Kläger sei eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit zu gewähren. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seien, nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 anerkannt habe, dass der Kläger aufgrund des Vorliegens eines besonderen Härtefalls gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI zur Entrichtung der freiwilligen Beiträge für das Jahr 1999 außerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI berechtigt sei, erfüllt. Nach Überzeugung der Kammer sei der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit vorliegend im Oktober 1999 eingetreten. Die Kammer stütze sich hierfür auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 10. Februar 2003, wonach der Kläger aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen den zuletzt ausgeübten Beruf als selbständiger Obst- und Kartoffelhändler auch für weniger als 3 Stunden täglich nicht mehr verrichten könne und ihm auch leichte körperliche Tätigkeiten unter Einhaltung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen nur noch in einem zeitlich geminderten Umfang von zwar mindestens 6 Stunden täglich, jedoch unter vollschichtig möglich seien. Dr. Sch. habe den Zeitpunkt des Leistungsfalls nachvollziehbar mit dem Befund der im Jahr 1999 durchgeführten Computertomographie auf Oktober 1999 bestimmt. Damit seien die Voraussetzungen des § 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung erfüllt. Bei einem auf untervollschichtig geminderten Leistungsvermögen sei davon auszugehen, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei, weshalb dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren sei.

Gegen dieses ihr am 7. Juli 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Juli 2004 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG habe § 116 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung nicht beachtet. Der Kläger habe sich in der Zeit vom 11. Juli 2000 bis 1. August 2000 auf Kosten der Beklagten in der Klinik für Rehabilitation "Am Kurpark B. K." zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme befunden. Für diesen Zeitraum habe er nach § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI keinen Anspruch auf Rente; im Falle der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sei statt dessen Ersatz-Übergangsgeld zu gewähren (§ 25 Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung). Entsprechendes gelte nach § 116 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 SGB VI a. F. für die Zeitspanne vom 1. Mai 2000 (fiktiver Rentenbeginn) bis 10. Juli 2000 (Tag vor Aufnahme in die Kurklinik). Weiterhin habe das Sozialgericht die bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesene Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI nicht beachtet. Danach sei nicht erwerbsunfähig, wer eine selbständige Tätigkeit ausübe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es auf die Höhe der erzielten Einkünfte nicht an. Ausweislich der Klageschrift bzw. der dieser als Anlage beigefügt gewesenen Gewerbeabmeldung vom 27. Dezember 2000 habe der Kläger bis zum 31. Dezember 2000 einen selbständigen Obst- und Kartoffelhandel betrieben. Zudem sei das Gutachten des Dr. Sch. nicht überzeugend. Aufgrund der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 11. Juni 2003 werde davon ausgegangen, dass der Kläger noch vollschichtig (7 bis 8 Stunden) erwerbstätig sein könne. Diese Auffassung sei auch im Entlassungsbericht der Klinik für Rehabilitation "Am Kurpark B. K." vom 1. August 2000 sowie im sozialmedizinischen Gutachten der Frau Dr. E. vom 22. Dezember 2000 vertreten worden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass das im Gutachten vom 10. Februar 2003 beschriebene Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab 1. Januar 2001 entgegenstehe (unter Hinweis auf § 43 Abs. 3 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung).

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2004 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im angegriffenen Urteil für zutreffend. Weiterhin trägt er vor, ihm sei bekannt, dass er als "Selbständiger" nicht erwerbsunfähig sein könne, selbst dann, wenn er keinerlei Einkünfte erziele. Doch auf diese "Feinheit" sei er von der Beklagten auch nicht bei seiner Vorsprache am 23. März 2000 hingewiesen worden. Hiervon unabhängig sei ihm aber dann eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Gem. § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI sei nämlich nur "der nicht berufsunfähig, der eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen". Einzig der medizinische Innendienst der Beklagten bestehe auf einem vollschichtigen Leistungsvermögen, alle anderen Gutachter, die ihn persönlich untersucht hätten, insbesondere Dr. Sch., bestätigten, dass er nicht mehr acht Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Zudem seien auch die Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel von seiner Wohnung weiter als 5000 m entfernt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. P ... Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 24. Mai 2006 eine chronisch persistierende Lumbalgie, rechtsseitige Lumboischialgie mit sensiblen und analgophob motorischen Ausfällen, eine Spinalkanalstenose LWK 2 bis SWK 2, eine bandscheibenbedingten intraspinalen Raumforderung auf Höhe LWK 4 sowie einer Dursalsackimpression und Recessusverlegung in Höhe LWK 5/S1 rechts und sieht das Leistungsvermögen des Klägers in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2006 als seit Beginn der Erkrankung auf sechs Stunden täglich reduziert an.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Berufungsakten des Senats, der Klageakten des SG (S 11 RJ 2940/01 und S 8 RJ 2818/03) und der über den Kläger geführten Rentenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt haben.

Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.

Das Sozialgericht hat in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit zu gewähren (1.). Dem Kläger steht lediglich die von ihm hilfsweise begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit zu (2.).

1. Der Rentenanspruch des Klägers, der im Mai 2000 einen Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation und im September 2000 einen Rentenantrag gestellt hat, richtet sich, soweit er einen vor dem 1. Januar 2001 entstandenen Rentenanspruch geltend macht, nach §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung - a.F.- (vgl. §§ 300 Abs. 2, 300 b SGB VI).

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. zu. Der Kläger war vor dem 1. Januar 2001 nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 1. April 1999 monatlich 630,- DM) übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI a.F.). Der Kläger war damit bis zum 31. Dezember 2000 nicht erwerbsunfähig, weil er bis dahin eine selbständige Tätigkeit als Obst- und Kartoffelhändler ausgeübt hat. Diese Tätigkeit war auf Erwerb ausgerichtet und wurde in der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt. Der Kläger hat im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt (vgl. zu den Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit BSGE 39, 152, 153). Ob durch die selbständige Tätigkeit nur Einkünfte von weniger als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße erzielt wurden oder ob das wirtschaftliche Ergebnis nahezu unbedeutend war, ist unerheblich (BSGE 51, 190, 191 f.). Ebenso kommt es insoweit nicht darauf an, wie das medizinische Leistungsvermögen des Klägers war. Denn eine selbstständige Tätigkeit liegt auch vor, wenn sie nur auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wird (BSGE 55, 254, 255 f.). Der Kläger hat in seinem Rentenantrag angegeben, weiterhin selbständig tätig zu sein und das Gewerbe erst bei Vorliegen des Rentenbescheids aufzugeben. In der Gewerbeabmeldung hat der Kläger als Datum der Betriebsaufgabe bzw. übergabe den 31. Dezember 2000 angegeben. Damit kann mangels anderer Anhaltspunkte die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers erst ab 1. Januar 2001 festgestellt werden. Darauf, ob der Kläger hierüber hätte beraten werden müssen, kommt es nicht an. Denn auch im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könnte der Kläger nicht so gestellt werden, als hätte er seine selbständige Tätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt. Da der Kläger am 31. Dezember 2000 damit nicht erwerbsunfähig war und daher keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatte, liegen die Voraussetzungen des § 302 b Abs. 1 SGB VI nicht vor, so dass ihm keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht zu gewähren war.

Der Kläger hat aber auch nach dem 1. Januar 2001 nach neuem Recht keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 SGB VI, da er weiterhin noch sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Dies ergibt sich aus den überzeugenden Gutachten von Dr. S. und Dr. P ... Danach steht fest, dass der Kläger fähig ist, leichte körperliche Tätigkeiten ohne Anteile mittelschwerer körperlicher Tätigkeit für mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten (vgl. unten), wenn Gewichte von nur bis zu 5 kg zu heben und zu transportieren seien, ein häufiger Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich ist, wobei der Arbeitsrhythmus dem Kläger innerhalb einer Stunde einen Wechsel erlauben sollte. Die Tätigkeit soll in temperierten Räumen erfolgen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten etc. scheiden vollständig aus. Aufgrund seines quantitativen Leistungsvermögens ist der Kläger damit nicht erwerbsgemindert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zu beachtenden Einschränkungen. Grundsätzlich bedarf es bei Versicherten, die noch mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten können, nicht der konkreten Benennung (zumindest) einer Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung auf der Grundlage der vor dem 1. Januar 2001 gültigen Rechtslage auch bei noch vollschichtiger Leistungsfähigkeit die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit aber in solchen Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. BSG, Beschlüsse des Großen Senats (GrS) SozR 3-2600 § 44 Nr. 8, SozR 3-2600 § 44 Nr. 17, SozR 3-2600 § 44 Nr. 12). Als Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderungen sind nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 5 RJ 48/03 R - a.a.O.) besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (SozR 2200 § 1246 Nr. 17), i.V.m. anderen Einschränkungen die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen (SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, Notwendigkeit halbstündigen Wechselns von Sitzen und Gehen (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14), Einarmigkeit oder Einäugigkeit (SozR 2200 § 1246 Nr. 30), Gefährdung der eigenen Person oder der Umgebung durch kurzfristige Schwindelanfälle mit Ausschluss von Fließband- oder Akkordarbeit für körperlich leichte und fachlich einfache Frauenarbeiten (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23), sodann Sehstörungen, mit Bewegungseinschränkungen der Hände, und Arbeit unter Ausschluss bestimmter Umwelteinflüsse wie Kälte, Nässe oder Staub (SozR 3-2600 § 43 Nr. 21) sowie Gebrauchsunfähigkeit einer Hand (Urteil vom 23. August 2001 B 13 RJ 13/01 R -, veröffentlicht in Juris) anzusehen. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führen die quantitativen Einschränkungen hier zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Beim Kläger liegt weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die sein Leistungsvermögen in einer zur Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes Anlass gebenden Weise einschränken.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, die Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel seien von seiner Wohnung weiter als 500 m entfernt. Denn insoweit ist ein generalisierender Maßstab anzulegen. Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein muss - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt voraus, Strecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 10, S 30 ff; vom 19. November 1997 - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 und vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R - veröffentlicht in Juris). Dazu gehört z.B. auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs (vgl. BSG, Urteile vom 19. November 1997 - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 und vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R -; vom 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01 R - veröffentlicht in Juris). Insoweit steht auf der Grundlage des auch insoweit überzeugenden und mit dem Gutachten von Dr. Sch. wiederum übereinstimmenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. fest, dass der Kläger eine Wegstrecke von 500 m in einer Zeit von weiniger als 20 Minuten unter Verwendung von Unterarmgehstützen viermal am Tag bewältigen und auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Im Übrigen ergibt sich aus den eigenen Angaben des Klägers gegenüber diesem Sachverständigen, dass er kürzere Strecken auch noch selbst mit dem eigenen Kraftfahrzeug fährt. Auf die Entfernung der Haltestellen von seiner Wohnung kommt es bereits aufgrund der generellen Betrachtungsweise nicht an, da sich Erwerbsunfähigkeit nicht aus der verkehrsungünstigen Lage der aktuellen Wohnung herleiten lässt.

2. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen vor, nachdem dem Kläger durch das von ihm angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten, die Möglichkeit zur Beitragsnachentrichtung eingeräumt worden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen. Das Leistungsvermögen des Klägers war bereits ab Oktober 1999 auf sechs Stunden täglich gesunken. Der Kläger ist seit diesem Zeitpunkt berufsunfähig, weil ihm im Hinblick auf sein Restleistungsvermögen der Arbeitsmarkt verschlossen war.

Berufsunfähig waren gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Zu beachten ist außerdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996 (BGBl I S. 659; vgl. BSGE 78, 207, 212; BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 52); danach ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff.).

Für die Berichterstatterin steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der Gutachten der Sachverständigen Dr. Sch. vom 10. Februar 2003 und Dr. P. vom 24. Mai 2006 ergänzt durch Stellungnahme vom 29. Dezember 2006, die sie für überzeugend hält und denen sie in vollem Umfang folgt, fest, dass der Kläger seit Beginn seiner Krankheit im Oktober 1999 nicht mehr über ein achtstündiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten verfügt. Der Sachverständige Dr. Sch. hat auf neurochirurgischem und orthopädischem Fachgebiet chronisch persistierende Lumbalgien und rechtsseitige Lumboischialgien mit sensiblen und analgophob-motorischen Ausfällen bei radiologisch nachgewiesener Spinalkanalstenose LWK 2 bis SWK 2, kyphotische Fehlstellung der Lendenwirbelsäule (Rundrückenbildung statt des physiologischen Hohlrückens der Lendenwirbelsäule) sowie Deformation von LWK 3, multisegmentale Bandscheibenschäden LWK 2 bis SWK 1, Bandscheibenvorfall mit intraspinaler Raumforderung auf Höhe LWK 4, Bandscheibenvorfall mit Duralsackimpression und Rezessusverlegung in Höhe LWK 5/S 1 rechts und multisegmentaler Facettengelenkarthrose L 3 bis S 1 beidseits diagnostiziert. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die subjektiven Beschwerden des Klägers in Form von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein und einer deutlichen Minderung der Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule für statische Anforderungen wie langes Sitzen, langes Stehen, Vorbeugen, für Heben und Tragen von Lasten sowie die subjektiven Untersuchungsbefunde wie Sensibilitätsstörungen am rechten Bein, eine am ehesten analgophob bedingte leichte Schwäche der Fußhebung und Zehenhebung rechts und Beweglichkeitseinschränkungen der Lendenwirbelsäule mit in typischer Weise provozierbarer Schmerzauslösung mit den objektiven Untersuchungsbefunden der konventionellen Röntgendiagnostik der Lendenwirbelsäule und der Kernspintomografien der Lendenwirbelsäule aus dem Jahr 2000 völlig plausibel zusammenführen ließen. Aufgrund seiner Erkrankung der Wirbelsäule könne der Kläger nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne Anteile mittelschwerer körperlicher Tätigkeit für mindestens 6 Stunden täglich verrichten, wenn Gewichte von nur bis zu 5 kg zu heben und zu transportieren seien, ein häufiger Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich sei, der allerdings nicht komplett frei zu wählen sein müsse, wobei der Arbeitsrhythmus dem Kläger jedoch innerhalb einer Stunde ein Wechsel erlauben sollte. Die Tätigkeit sollte in temperierten Räumen erfolgen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten etc. schieden vollständig aus. Eine vollschichtige Ausübung auch nur einer leichten körperlichen Tätigkeit erscheine auf Grund der Summation der zahlreichen schweren degenerativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule nicht mehr zumutbar. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, diese Summation der zahlreichen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sei im Gutachten der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt und insbesondere die statische Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule nicht erfasst worden. Auf Grund der Beschwerdeschilderung, der Angaben des behandelnden Chirurgen Dr. St. und der Computertomografie aus dem Jahre 1999 sei davon auszugehen, dass ab Oktober 1999 eine Minderung der Leistungsfähigkeit im beschriebenem Ausmaß vorliege.

Die gegen dieses Gutachten erhobenen Einwände des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten greifen schon deswegen nicht durch, weil Dr. H. sich im Wesentlichen auf den Entlassungsbericht der Klinik "Am Kurpark B. K." vom 1. August 2000, in dem jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht aktuell angenommen, sondern lediglich als vermutlich zukünftig erreichbar angesehen wird, und auf das nicht überzeugende Gutachten von Dr. E. stützt (vgl. hierzu unten). Zwar trifft es zu, dass keine wesentlichen neurologischen Ausfälle festgestellt wurden. Dies stellt jedoch die durch die Fehlstellung der Wirbelsäule und durch die degenerativen Veränderungen bedingten und bereits von Dr. M., auf dessen neurologischen Befunde Dr. H. sich bezieht, diagnostizierten chronifizierten Schmerzen mit Lumbalgien und Lumboischialgien und die hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen nicht in Frage.

Demgegenüber wird die überzeugende Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. Sch. durch das ebenfalls überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. P. in jeder Hinsicht bestätigt. Dieser geht diagnostisch von einer chronisch persistierenden Lumbalgie, rechtsseitiger Lumboischialgie mit sensiblen und analgophob motorischen Ausfällen, einer Spinalkanalstenose LWK 2 bis SWK 2, einer bandscheibenbedingten intraspinalen Raumforderung auf Höhe LWK 4 sowie einer Dursalsackimpression und Recessusverlegung in Höhe LWK 5/S1 rechts aus. Der Sachverständige führt im Einzelnen aus, dass auch seine Beurteilung der Beschwerden und der Bewegungseinschränkungen mit der des Sachverständigen Dr. Sch. übereinstimmt. Unter Auswertung der früheren Befunde kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die subjektiven Beschwerden des Klägers durchgängig mit Rückenschmerzen im unteren Teil der Lendenwirbelsäule, mit rechtsseitiger Schmerzausstrahlung, Pelzigkeitsgefühl in der rechten Fußsohle sowie zeitweise Gefühllosigkeit angegeben worden seien. Im klinischen Befund sei das Gangbild stets rechtshinkend in mehr oder weniger starkem Ausmaß beschrieben worden. Die muskuläre Ummantelung der Beine seien einheitlich muskulös symmetrisch ohne Asymmetrie oder Muskelminderung beurteilt worden. Die Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule (Schober-Index) bei Streckfehlstellung der Lendenwirbelsäule werde konstant zwischen 12-13,5/10/10 (normal 15/10/10) dokumentiert. Bezüglich neurologischer Defizite sei eine Gefühlsminderung im Bereich des rechten Beines Oberschenkel/Unterschenkel/Fußsohle mit allenfalls diskreter rechtsseitiger Abschwächung der Fuß- bzw. Zehenheber beschrieben worden. Der Lasègue-Test sei in seiner Ausprägung wechselnd und zeitunabhängig von endgradig positiv über ab 30° positiv bis zuletzt als negativ bewertet worden. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige den Schluss gezogen, dass die Schmerzangaben des Klägers, die Ergebnisse der klinisch funktionellen Untersuchungen der Wirbelsäule und der Beweglichkeit und Kraftentfaltung der unteren Extremitäten sowie die Ergebnisse der klinisch neurologischen Untersuchungen im ca. 6jährigen Verlauf der Erkrankung keine wesentlichen Änderungen aufwiesen. Auch die objektivierenden radiologischen Untersuchungen der Lendenwirbelsäule zeigten im Vergleich der Befunde keine Progredienz. Auf der Grundlage dieser gutachterlichen Beurteilung kommt der Sachverständige Dr. P. in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar und überzeugend ebenso wie der Sachverständige Dr. Sch. zu dem Ergebnis, dass der Kläger bereits seit Beginn der Erkrankung nur noch 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten könne, wenn die Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung gegeben sei und der Arbeitsrhythmus dem Kläger weitgehend selbst überlassen bleibe. Damit steht für die Berichterstatterin fest, dass der Kläger seit Oktober 1999 auch leichte Tätigkeiten nur noch 6 Stunden pro Tag ausüben kann. Dem steht nicht entgegen, dass, worauf Dr. K. in seiner Stellungnahme für die Beklagte hinweist, der Kläger dem Sachverständigen Dr. P. berichtet hat, die Beschwerden hätten in den letzten drei Jahren zugenommen. Die Schmerzen seien stärker geworden und Gefühllosigkeit und Pelzigkeit in den unteren Extremitäten, die schon gegenüber Dr. L. im März 2000 hinsichtlich des rechten Fußes angegeben wurden, träten häufiger auf. Hieraus lässt sich ebensowenig wie aus der Tatsache, dass es sich um eine degenerative Erkrankung handelt, die progredient verläuft, schließen, dass der Kläger, wenn er heute noch sechs Stunden täglich arbeiten kann, in den Jahren 1999 und 2000 vollschichtig d.h. acht Stunden pro Tag leistungsfähig war. Gleiches gilt für die Feststellung, dass sich der Fingerbodenabstand beim Vorneigen gegenüber den Untersuchungen aus dem Jahr 2000 um 10 cm vergrößert hat. Hinsichtlich des Lasèguetests hat der Sachverständige Dr. P. zutreffend ausgeführt, dass dieser zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat und bei seiner letzten Untersuchung sogar negativ war. Für den Sachverständigen waren die subjektiven Schmerzangaben in den früheren Befunden und nicht die nachträgliche subjektive Einschätzung über die Schmerzentwicklung durch den Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung maßgeblich. Ein progredienter Verlauf der degenerativen Veränderungen lässt sich im Falle des Klägers auch den objektiven Befunden nicht entnehmen. Die von den Sachverständigen Dr. P. ausgewerteten früheren Befunde und Gutachten lassen entgegen der Stellungnahmen von Dr. H. und Dr. K. die von ihm für die Zeit ab Oktober 1999 vorgenommene Leistungsbeurteilung schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Der Kläger war im Jahre 1999 ab dem 20. Dezember 1999 - erneut - arbeitsunfähig. Im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Dr. L.) vom 23. März 2000 wird zum zeitlichen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten keine Aussage getroffen. In der Zeit vom 11. Juli 2000 bis zum 1. August 2000 nahm der Kläger an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik für Rehabilitation "Am Kurpark B. K." teil. Im Entlassungsbericht vom 1. August 2000 wird zwar angegeben, dass der Kläger leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen noch vollschichtig ausüben könne. Hierbei ist aber zu beachten, dass damit nicht ein festgestelltes Leistungsvermögen beschrieben wird, sondern, wie sich aus der textlichen Beschreibung des Leistungsbildes ergibt, eine Prognose dahingehend gestellt wird, dass dem Kläger eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg sowie Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule in absehbarer Zeit vermutlich wieder vollschichtig zumutbar sein wird. Diese Einschätzung hat sich nach der Überzeugung der Berichterstatterin jedoch nicht bestätigt. Soweit Dr. E. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle der Beklagten am 22. Dezember 2000 zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger, der die Tätigkeiten als Elektriker und Händler weiterhin nur noch unter zwei Stunden täglich, nun aber bereits vollschichtig d.h. acht Stunden pro Tag alle sonstigen körperlich leichten Tätigkeiten in wechselnder Haltung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne, lässt sich ihrem Gutachten hierfür keine ausreichende Begründung entnehmen. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, dass seit der Entlassung aus der Klinik für Rehabilitation etwa fünf Monate zuvor eine Änderung in der Weise eingetreten war, dass die dort lediglich als wahrscheinlich angenommene Verbesserung der Leistungsfähigkeit nun im Dezember 2000 positiv festgestellt werden konnte. Der Kläger war nach den Angaben von Dr. St. weiterhin regelmäßig bei ihm in Behandlung. Im Oktober 2001 wurde der Kläger nach Überweisung durch Dr. St. von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. untersucht, der ein chronifiziertes vertebragenes Schmerzsyndrom mit Lumbalgien und beidseitigen Lumboischialgien diagnostizierte.

Unter Berücksichtigung der beim Kläger vorhandenen Leiden insbesondere im Hinblick auf die orthopädischen Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule ergibt sich damit auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten seit Oktober 1999 keine achtstündige Leistungsfähigkeit mehr. Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustands nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, berufsunfähig ist, ist hiernach erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann (BSGE 43, 75, 76 f.). Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass der Kläger auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar ist, weil er in dem von ihm erlernten Beruf nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt und damit hinsichtlich des Berufs des Elektroinstallateurs keinen Berufsschutz hat (vgl. BSG, Beschluss vom 18. März 1998 - B 13 RJ 171/97 B -, m.w.N., veröffentlicht in Juris). Dennoch ist er berufsunfähig, weil ihm der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Der Kläger war nach dem bis zum 31. Dezember 2000 maßgeblichen Recht nur noch halb- bis unter vollschichtig einsatzfähig, so dass die konkreten Gegebenheiten des Arbeitsmarkts zu berücksichtigen waren. Dieser ist verschlossen, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können. Zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit eines halb- bis untervollschichtig einsatzfähigen Versicherten ist bei rückwirkender Prüfung der Arbeitsmarktlage der Nachweis solcher konkreter Vermittlungsbemühungen nicht erforderlich. Bei sog. arbeitsmarktabhängigen Erwerbsminderungsrenten wird die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts daher bei jeder quantitativen Leistungseinschränkung berücksichtigt (vgl. zuletzt BSG SozR 3-5868 § 13 Nr. 1). Danach lag beim Kläger Berufsunfähigkeit vor, nachdem sein Leistungsvermögen im Oktober 1999 auf täglich sechs Stunden gesunken war. Der Kläger konnte schließlich auch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000 nicht auf die von ihm noch ausgeübte selbständige Tätigkeit verwiesen werden, weil diese ihm, was für die Berichterstatterin auf der Grundlage der insoweit übereinstimmenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen feststeht, gesundheitlich allenfalls noch weniger als 2 Sunden täglich zumutbar war und im Übrigen zu Lasten seiner Gesundheit gegangen wäre (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Juni 1988 4/1 RA 67/87 -). Die Einschätzung, dass der Kläger seit Oktober 1999 die Tätigkeit als Obst- und Kartoffelhändler, wenn überhaupt, nur noch in einem sehr geringen Umfang ausüben kann, ist schlüssig und nachvollziehbar dadurch begründet, dass er seither Gewichte nur noch bis zu 5 kg heben und transportieren konnte und auf einen häufigen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen angewiesen war. Dem steht gegenüber, dass er ein Obst- und Kartoffelhändler Kisten und Säcke heben und tragen muss, die 25 kg wiegen. Nach seinen Angaben gegenüber Dr. L. hat der Kläger alle Lade- und Verladetätigkeiten selbst verrichtet und sich bei der Arbeit häufig Bücken und auch unter Last wieder aufrichten müssen. Diese Tätigkeiten sind dem Kläger nicht mehr zumutbar, so dass er auch den selbständigen Obst- und Kartoffelhandel im Einmannbetrieb nicht mehr betreiben konnte. Er hat hierzu glaubhaft vorgetragen, dass sein Vater im Jahre 2000 den Handel noch gelegentlich weiterbetrieben habe. Diesen Angaben werden durch den deutlichen Rückgang des Gewinns gegenüber den Vorjahren 1998 und 1999 bestätigt.

Der Kläger hat damit Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, die, da sie im vorliegenden Fall arbeitsmarktabhängig ist, befristet zu gewähren war (§ 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F.). Nach § 101 Abs 1 SGB VI a.F. wird die befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Gerechnet von einem Eintritt der Berufsunfähigkeit im Oktober 1999 hätte der Kläger danach zunächst einen Anspruch auf Leistung der Rente ab 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2003. Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit war jedoch für die Zeit bis zum 1. August 2000 nach § 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI a.F. ausgeschlossen. Danach galt: Werden Leistungen zur Rehabilitation bewilligt, besteht während dieser Leistungen neben einem Anspruch auf Übergangsgeld kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, es sei denn, dass die Rente bereits vor Beginn der Leistungen bewilligt war (Satz 2). Satz 2 wird auch angewandt, wenn Übergangsgeld für einen sonstigen Zeitraum zu zahlen ist (Satz 3). § 25 Abs. 2 SGB VI a.F. verlegte den Beginn des Anspruchs auf den Zeitpunkt, von dem an die Rente zu zahlen wäre. Dies knüpfte § 25 Abs. 2 SGB VI a.F. über die Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld hinaus an die zusätzliche Voraussetzung, dass Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt ist. Die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf Übergangsgeld folgten aus den §§ 9 ff., insbesondere §§ 20 und 25 SGB VI a.F. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. August 2000 abgelehnt worden ist. Denn mit dieser Entscheidung hat die Beklagte lediglich die Gewährung von Übergangsgeld gemäß § 20 Abs. 1 SGB VI a.F. für die Dauer der Maßnahme abgelehnt. Eine Entscheidung über die Gewährung von Ersatz-Übergangsgeld nach § 20 Abs. 3 SGB VI a.F. enthält der Bescheid dagegen nicht. Nach § 20 Abs. 3 SGB VI a.F. erhielten Versicherte, die aus Anlass von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation einen Anspruch auf Übergangsgeld nicht hatten, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf große Witwenrente oder auf große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erfüllten, für die Dauer, für die sonst Übergangsgeld zu zahlen wäre, ein Ersatz-Übergangsgeld. Der Antrag auf Leistungen zu Rehabilitation vom Mai 2000 war, nachdem der Kläger, wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, seit Oktober 1999 berufsunfähig war und das Heilverfahren vom 11. Juli bis 1. August 2000, wie sich ebenfalls aus dem oben Dargelegten ergibt, nicht erfolgreich gewesen ist, in einen Rentenantrag umzudeuten (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F.). Der Kläger, der seit Oktober 1999 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, hatte dementsprechend gemäß § 20 Abs. 3 SGB VI a.F. Anspruch auf Ersatz-Übergangsgeld für die Zeit der Maßnahme und nach § 20 Abs. 3 SGB VI a.F. i.V.m. § 25 Abs. 2 SGB VI a.F. für die davor liegende Zeit ab 1. Mai 2000. Die Beklagte war damit für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 1. August 2000 zur Gewährung von vorgezogenem Ersatzübergangsgeld und Ersatz-Übergangsgeld zu verurteilen. Denn der Klageantrag war sinngemäß auf versicherungsrechtliche Leistungen wegen geminderter Erwerbsfähigkeit gerichtet, wozu das - vorgezogene - Ersatzübergangsgeld gehört.

Zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente war die Beklagte ab dem 2. August 2000 zu verurteilen. Der Verpflichtung zur Leistung der Berufsunfähigkeitsrente ab diesem Zeitpunkt stehen im Hinblick auf seine Einnahmen aus dem bis zum 31. Dezember 2000 betriebenen Obst- und Kartoffelhandel auch nicht die Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs. 3 Nr. 2 a, § 96a SGB VI entgegen. Denn der Kläger hat schon die ab 1. Juli 2000 maßgebliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 1.275,22 DM (48,58 DM x 0,5 x 52,5) für die Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe nicht überschritten. Maßgeblich ist bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV das durchschnittliche Monatseinkommen, das sich aus dem jährlich zu ermittelnden steuerlichen Gewinn ergibt (BSG SozR 4-2400 § 15 Nr. 2). Der Kläger hat ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheids im Jahr 2000 lediglich einen Gewinn in Höhe von 12.577 DM und damit Einkommen in Höhe von 1.048,08 DM durchschnittlich monatlich erzielt.

Die Rente war schließlich über die erste Befristung hinaus für weitere drei Jahre zu gewähren. Hat ein Rentenbewerber mit der Klage wie im gegebenen Fall schon mit dem Rentenantrag Dauerrente begehrt, so hat das Gericht u.a. zu prüfen, ob die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit außerhalb des in Betracht kommenden Bewilligungszeitraumes vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 in SozR 2200 § 1276 Nr. 11). Da die Voraussetzungen für eine arbeitsmarktabhängige Rentenleistung über den Zeitpunkt des 1. August 2003 hinaus unverändert vorgelegen haben, ist die wiederholte Zeitrentenbewilligung nicht zu beanstanden. Die Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 2001 wirkt sich insoweit auf den Kläger, der bereits am 31. Dezember 2000 einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hatte, nicht aus (vgl. § 302 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Dem Kläger stand jedoch, wie dargelegt, lediglich eine Berufsunfähigkeitsrente zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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