Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3666/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2928/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 beansprucht von der Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).
Die 1964 geborene Klägerin zu 1 lebt von ihrem Ehemann dauernd getrennt. Die Kläger zu 2 (geboren am 10.10.1987), zu 3 (geboren am 16.09.1988), zu 4 (geboren am 26.05.1995) und zu 5 (geboren am 16.11.1998) sind deren gemeinsame Kinder. Die Kläger bewohnen zusammen ein dem Ehemann der Klägerin zu 1 und dessen Vater gehörendes Haus in S ... Von den anfallenden Nebenkosten mussten sie in der Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 nur die Stromkosten tragen, die Heiz- und die übrigen Nebenkosten des Hauses bezahlte der Ehemann der Klägerin zu 1. Die Klägerin bezog ua vom 01.10. bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Der Ehe¬mann der Klägerin zu 1 zahlte in der Zeit von Januar bis Mai 2005 für die Kläger zu 2 bis 5 zusammen monatlich 600,00 EUR Unterhalt.
Im September 2004 beantragte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie gab an, anstelle der Miete für die benutzte Wohnung monatliche Zins- und Tilgungszahlungen für einen Kredit, der dem Umbau der Wohnung gedient habe, aufbringen zu müssen. Mit Bescheid vom 25.11.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Leistungen in Höhe von 236,00 EUR monatlich.
Dagegen legten die Kläger am 26.01.2005 Widerspruch ein und machten geltend, der Unterhalt des Vaters der Kläger zu 2 bis 5 in Höhe von 600,00 EUR monatlich decke nicht einmal den Mindestbedarf der Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 1.050,00 EUR, sodass dieser Betrag nicht auf den Bedarf der Klägerin zu 1 angerechnet werden dürfe. Gleiches gelte für das Kindergeld, das ausschließlich den Kindern zugute kommen solle und eine zweckgebundene Leistung für die Kinder darstelle. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin zu 1 - anstelle ihrem Ehemann Miete zu bezahlen - monatlich 500,00 EUR für einen Kredit bezahle. Mit Bescheid vom 26.04.2005 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 266,00 EUR. Dabei ging sie von einem monatlichen Einkommen der Kläger zu 2 bis 5 in Höhe von 1.241,00 EUR (Unterhalt 600,00 EUR + Kindergeld 641,00 EUR) aus, das deren Bedarf um 275,00 EUR übersteige. Dieser Betrag sei - vermindert um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich - vom Bedarf der Klägerin zu 1 als Einkommen abzusetzen.
Mit Bescheid vom 23.05.2005 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, gegen den die Kläger ebenfalls Widerspruch einlegten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 26.04.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, zur Bedarfsgemeinschaft gehöre lediglich die Klägerin zu 1, nicht aber die Kläger zu 2 bis 5, da deren Einkommen den Bedarf übersteige. Die monatliche Regelleistung für die Klägerin zu 1 betrage 345,00 EUR, zu der ein Mehrbedarf gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 166,00 EUR hinzuzurechnen sei, sodass sich insgesamt ein Bedarf von 511,00 EUR monatlich ergebe. Hiervon seien neben der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR auch das den Bedarf der Kläger zu 2 bis 5 übersteigende Einkommen in Höhe von 275,00 EUR abzuziehen, sodass sich eine Leistung in Höhe von 266,00 EUR ergebe. Die Kläger zu 2 und 3 hätten einen Bedarf in Höhe von 276,00 EUR und Einkommen in Höhe von 304,00 EUR (Unterhalt 150,00 EUR + Kindergeld 154,00 EUR); die Klägerin zu 4 habe einen Bedarf in Höhe von 207,00 EUR und verfüge über ein Einkommen in Höhe von ebenfalls 304,00 EUR. Schließlich habe der Kläger zu 5 ebenfalls einen Bedarf in Höhe von 207,00 EUR und habe ein Einkommen in Höhe von 329,00 EUR, sodass sich insgesamt ein Einkommensüberhang von 275,00 EUR ergebe.
Am 16.09.2005 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der sie um 645,00 EUR monatlich höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machten. Zur Begründung haben sie vorgebracht, die Klägerin zu 1 habe Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 911,00 EUR monatlich, der sich aus der Regelleistung (345,00 EUR), dem Mehrbedarf wegen Kindererziehung (166,00 EUR) und einem Betrag von 400,00 EUR zusammensetze, den sie anstelle der Miete für einen Renovierungskredit aufbringen müsse. Diese Kreditkosten stellten ein Äquivalent zu den sonst zu zahlenden Unterkunftskosten dar und seien als solche zu berücksichtigen. Die Unterhaltszahlungen des Vaters der Kläger 2 bis 5 und das entsprechende Kindergeld dürfe auch nicht als Einkommen der Klägerin zu 1 behandelt werden, soweit es über den Bedarf der Kläger 2 bis 5 hinausgehe. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht sei die Hälfte des Kindergeldes bereits bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts zu berücksichtigen. Zudem erreichten die Unterhaltszahlungen des Vaters nicht den Mindestunterhaltsbedarf der Kläger zu 2 bis 5 nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Klägerin zu 1 hat darauf hingewiesen, dass sie Zahlungen für den Renovierungskredit inzwischen eingestellt habe, weshalb ihr Ehemann seit Oktober 2005 jegliche Unterhaltszahlungen für die Kinder verweigert habe. Er verlange nun für die von ihnen genutzte Wohnung eine Kaltmiete von 700,00 EUR sowie monatliche Nebenkostenvorauszahlungen von 250,00 EUR.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und damit der Frage, ob den Klägern insoweit 400,00 EUR monatlich zustehen, sei für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht sie, sondern der Landkreis zuständig. Was das Kindergeld und die Unterhaltsleistung des Vaters der Kläger zu 2 bis 5 anbetreffe, würden diese zunächst als deren Einkommen gelten und müssten auf den Bedarf der Klägerin zu 1 angerechnet werden, soweit das anzurechnende Einkommen den Bedarf den Kläger zu 2 bis 5 übersteige. Im Übrigen sei über den am 23.05.2005 ergangenen und die Höhe der Leistungen ab 01.06.2005 regelnden Bescheid, der Gegenstand des damaligen Widerspruchsverfahrens geworden sei, im Rahmen des Klageverfahrens zu entscheiden.
Das SG hat den Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 06.04.2006 als Zeugen vernommen. Wegen dessen Angaben wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.04.2006 Bezug genommen. Mit Urteil vom 06.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Streitgegenstand seien nur die Bescheide vom 25.11.2004 und 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2005, nicht hingegen der Bescheid vom 23.05.2005 und die später noch ergangenen Bescheide vom 29.11.2005 und 09.03.2006. Diese Bescheide beträfen spätere Bewilligungszeiträume, wobei auch die tatsächlichen Verhältnisse in den verschiedenen Bewilligungszeiträumen erheblich voneinander abwichen, sodass eine entsprechende Anwendung der §§ 86 und 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gerechtfertigt sei. Die Höhe der Leistungsbewilligung durch die Beklagte für den allein streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 sei nicht zu beanstanden. Insoweit hat es auf seine Ausführungen im Beschluss vom 26.10.2005 (S 15 AS 3667/05 ER) verwiesen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.05.2006 zugestellte Urteil haben die Kläger am 09.06.2006 Berufung eingelegt, mit der sie nur noch für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 um 245,00 EUR monatlich höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machen. Sie wenden sich lediglich noch gegen die Anrechnung der Unterhaltszahlungen des Vaters der Kläger zu 2 bis 5 in Höhe von 600,00 EUR monatlich und des Kindergeldes in Höhe von 641,00 EUR monatlich auf den Bedarf der Klägerin zu 1. Unterhalt und Kindergeld dienten in erster Linie dem Unterhalt des jeweiligen Kindes und nicht dem Unterhalt der Eltern. Es könne nicht sein, dass unterhaltsrechtliche Einkommen im Sozialrecht gegenüber den sonstigen Rechtsgebieten, insbesondere dem Unterhaltsrecht und dem Zwangsvollstreckungsrecht, unterschiedlich behandelt würden. Vielmehr müsse hier eine Gleichbehandlung erfolgen, sodass der Bedarf der Klägerin zu 1 ausschließlich mit Leistungen nach dem SGB II zu decken sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. April 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von weiteren 245,00 EUR monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Unterhaltsansprüche seien typische Ansprüche mit Einnahmecharakter. Solange Unterhaltszahlungen geflossen sind, seien diese demnach als Einkommen zu berücksichtigen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Akte S 15 AS 3667/05 ER und die Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Kläger ist zulässig (§ 151 SGG), aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Für die Kläger zu 2 bis 5 folgt dies bereits daraus, dass sie in der Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft waren. Die Klägerin zu 1 hat zwar einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diesen Anspruch hat die Beklagte aber mit dem angefochtenen Bescheid erfüllt. Ein Anspruch auf höhere Leistungen steht ihr nicht zu.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich der Bescheid vom 26.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2005. Nur über diesen Bescheid, der den Bescheid vom 25.11.2004 in vollem Umfang ersetzt hat, hat das SG entschieden. Gegen die Nichteinbeziehung der weiteren, anschließende Bewilligungszeiträume betreffende Bescheide vom 23.05.2005, 29.11.2005 und 09.03.2006 wenden sich die Kläger im Berufungsverfahren nicht. Ohnedies werden Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06R). Streitgegenstand sind auch nicht die Kosten der Unterkunft und der Heizung für diesen Zeitraum. Insoweit machen die Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte (mehr) geltend. Hierfür wäre auch der Landkreis Karlruhe als kommunaler Träger zuständig. Streitig ist demnach allein noch, ob die Klägerin zu 1 Anspruch auf eine höhere Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 hat. Dies ist zu verneinen.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Die Klägerin zu 1 erfüllt diese Voraussetzungen. Ausländer haben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der hier anwendbaren, bis 31.03.2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I, Seite 2954) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 SGB II vorliegen, dh wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Davon geht der Senat aus, weil die Klägerin bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Die Klägerin war auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage, mindestens 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 8 Abs. 1 SGB II) und sie war außerdem hilfebedürftig iSd § 9 SGB II. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Allerdings hat die Klägerin die ihr zustehenden Leistungen in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.05.2005 erhalten. Der geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen besteht daher nicht.
Die Regelleistung zur Sicherung des Unterhalts für die Klägerin zu 1 bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die Regelleistung für alleinerziehende Personen 345,00 EUR. Hinzu kommen hier Leistungen für einen Mehrbedarf der Klägerin zu 1 gemäß § 21 Abs. 3 SGB II, wonach ein solcher für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, anzuerkennen ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 166,00 EUR anerkannt. Die Höhe dieses Betrages entspricht den Berechnungsvorschriften des § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II und wird im Übrigen auch von der Klägerin zu 1 selbst nicht beanstandet. Als Gesamtbedarf der Klägerin zu 1 ergeben sich somit 511,00 EUR monatlich.
Diesem Gesamtbedarf der Klägerin zu 1 ist ihr Einkommen gegenüberzustellen. Die Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum in keinem Beschäftigungsverhältnis, sodass sie über kein Erwerbseinkommen verfügte. Allerdings erhielt sie für ihre vier Kinder Kindergeld in Höhe von 641,00 EUR monatlich. Kindergeld ist nach der Rspr des Senats (vgl. Urteil vom 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 - unter Hinweis auf BVerwG 17.12.2003 NJW 2004, 2541) grundsätzlich als Einkommen dessen zu werten, an den es ausbezahlt wird, hier also der Klägerin zu 1. In § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung ist jedoch für den Bereich des SGB II bestimmt, dass das Kindergeld für minderjährige Kinder dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Für den hier zu beurteilenden Fall hat dies zur Folge, dass das an die Klägerin zu 1 ausbezahlte Kindergeld für die im streitgegenständlichen Zeitraum noch minderjährigen Kläger zu 2 bis 5 der Klägerin zu 1 nur teilweise als Einkommen zugerechnet werden kann, nämlich nur insoweit als es zur Sicherung des Lebensunterhalts der Kläger zu 2 bis 5 nicht benötigt wird.
Der Bedarf der Kläger zu 2 bis 5 für die Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich nicht aus den unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des BGB, sondern aus § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da es bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung um das vom Staat zu sichernde Existenzminimum geht, während sich die Höhe des Unterhalts nach dem Unterhaltsrecht an anderen Maßstäben orientiert. Nach § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des monatlich zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Soweit der Unterhaltsbedürftige selbst noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sie sich von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Damit bestimmt sich die Lebensstellung des minderjährigen Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (BGH Urteil vom 6.02.2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 537). Der nach Einkommensgruppen gestaffelte monatliche Tabellenunterhalt umfasst regelmäßig den gesamten absehbaren Lebensbedarf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Hat das unterhaltsbedürftige Kind neben dem allgemeinen Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum einen zusätzlichen Bedarf, z.B. für krankheitsbedingte Kosten oder den Besuch einer Privatschule, ist dieser als regelmäßiger Mehrbedarf schon bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 15.02.2006 - XII ZR 4/04 - NJW 2006, 1509; Urteil vom 11.04.2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604 f.). Von dem sich aus den Vorschriften des SGB II ergebenden Bedarf der Kläger zu 2 bis 5 ist deren Einkommen (Unterhalt und Kindergeld) abzuziehen. Soweit danach Kindergeld nicht benötigt wird, ist es als Einkommen der Klägerin zu 1 zu werten. Die sich daraus ergebenden Beträge zeigt die folgende Übersicht:
Klägerin zu 2 Kläger zu 3 Klägerin zu 4 Kläger zu 5 Bedarf 276 EUR 276 EUR 207 EUR 207 EUR Unterhalt 150 EUR 150 EUR 150 EUR 150 EUR Restbedarf 126 EUR 126 EUR 57 EUR 57 EUR Kindergeld 154 EUR 154 EUR 154 EUR 179 EUR./. Restbedarf 126 EUR 126 EUR 57 EUR 57 EUR nicht benötigtes Kindergeld 28 EUR 28 EUR 97 EUR 122 EUR
Unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen in Höhe von 150,00 EUR monatlich, die die Kläger zu 2 bis 5 im streitigen Zeitraum von ihrem Vater jeweils erhalten haben, und des Kindergeldes in Höhe von jeweils 154,00 EUR monatlich für die Kläger zu 2 bis 4 (die drei älteren Kinder) und des Kindergeldes in Höhe von 179,00 EUR monatlich für den Kläger zu 5 (viertes Kind) ergibt sich ein Einkommen von jeweils 304,00 EUR (Kläger zu 2 bis 4) bzw. 329,00 EUR (Kläger zu 5). Damit wird aber der Bedarf der über 14 Jahre alten Kläger zu 2 und 3, der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II jeweils 276,00 EUR beträgt, um je 28,00 EUR überschritten. Bei den Klägern zu 4 und 5, für die eine Regelleistung von je 207,00 EUR anzusetzen ist, folgt ein "Überschuss" in Höhe von 97,00 EUR bzw. 122,00 EUR. Dies hat zunächst zur Folge, dass die Kläger zu 2 bis 5 nicht der Bedarfsgemeinschaft angehören, weil sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung). Darüber hinaus ist der überschießende Kindergeldanteil, der insgesamt 275,00 EUR beträgt, als Einkommen bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen ist. Hiervon ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 3 Nr. 1 Alg II-VO (in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung) die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich in Abzug zu bringen, sodass sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 245,00 EUR ergibt. Die Festlegung eines Betrages von 30,00 EUR liegt noch in der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers (BSG 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - RdNr 26). Aus dem Gesamtbedarf der Klägerin zu 1 in Höhe von 511,00 EUR und hierauf anzurechnendem Einkommen in Höhe von 245,00 EUR resultiert eine monatliche Regelleistung in Höhe von 266,00 EUR. Dies entspricht dem Betrag, den die Beklagte den Klägern mit dem angegriffenen Bescheid bewilligt hat. Die Entscheidung der Beklagten entspricht mithin der Sach- und Rechtslage. Eine höhere Leistung steht der Klägerin zu 1 nicht zu.
Die Befürchtung der Klägerin zu 1, der von ihrem Ehemann an ihre Kinder gezahlte Unterhalt komme nicht den Kindern zugute, sondern werde ihr als Einkommen angerechnet, ist unbegründet. Denn nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung) ist zwar eine Anrechnung des Einkommens der Eltern auf den Hilfebedarf der minderjährigen Kinder vorgesehen, nicht aber umgekehrt die Anrechnung von Einkommen der minderjährigen Kinder auf den Bedarf der Eltern. Bei der Einkommensberücksichtigung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern handelt es sich - bildlich gesprochen - um eine Einbahnstraße (so die Formulierung von Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II § 9 Rz 26). Kindergeld für minderjährige Kinder ist - wie bereits dargelegt - ohnedies (jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum) nur insoweit Einkommen der Kinder selbst, als diese es zur Deckung ihres Lebensunterhalts benötigen, im Übrigen ist es Einkommen der Klägerin zu 1 und daher auch bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 beansprucht von der Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).
Die 1964 geborene Klägerin zu 1 lebt von ihrem Ehemann dauernd getrennt. Die Kläger zu 2 (geboren am 10.10.1987), zu 3 (geboren am 16.09.1988), zu 4 (geboren am 26.05.1995) und zu 5 (geboren am 16.11.1998) sind deren gemeinsame Kinder. Die Kläger bewohnen zusammen ein dem Ehemann der Klägerin zu 1 und dessen Vater gehörendes Haus in S ... Von den anfallenden Nebenkosten mussten sie in der Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 nur die Stromkosten tragen, die Heiz- und die übrigen Nebenkosten des Hauses bezahlte der Ehemann der Klägerin zu 1. Die Klägerin bezog ua vom 01.10. bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Der Ehe¬mann der Klägerin zu 1 zahlte in der Zeit von Januar bis Mai 2005 für die Kläger zu 2 bis 5 zusammen monatlich 600,00 EUR Unterhalt.
Im September 2004 beantragte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie gab an, anstelle der Miete für die benutzte Wohnung monatliche Zins- und Tilgungszahlungen für einen Kredit, der dem Umbau der Wohnung gedient habe, aufbringen zu müssen. Mit Bescheid vom 25.11.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Leistungen in Höhe von 236,00 EUR monatlich.
Dagegen legten die Kläger am 26.01.2005 Widerspruch ein und machten geltend, der Unterhalt des Vaters der Kläger zu 2 bis 5 in Höhe von 600,00 EUR monatlich decke nicht einmal den Mindestbedarf der Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 1.050,00 EUR, sodass dieser Betrag nicht auf den Bedarf der Klägerin zu 1 angerechnet werden dürfe. Gleiches gelte für das Kindergeld, das ausschließlich den Kindern zugute kommen solle und eine zweckgebundene Leistung für die Kinder darstelle. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin zu 1 - anstelle ihrem Ehemann Miete zu bezahlen - monatlich 500,00 EUR für einen Kredit bezahle. Mit Bescheid vom 26.04.2005 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 266,00 EUR. Dabei ging sie von einem monatlichen Einkommen der Kläger zu 2 bis 5 in Höhe von 1.241,00 EUR (Unterhalt 600,00 EUR + Kindergeld 641,00 EUR) aus, das deren Bedarf um 275,00 EUR übersteige. Dieser Betrag sei - vermindert um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich - vom Bedarf der Klägerin zu 1 als Einkommen abzusetzen.
Mit Bescheid vom 23.05.2005 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, gegen den die Kläger ebenfalls Widerspruch einlegten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 26.04.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, zur Bedarfsgemeinschaft gehöre lediglich die Klägerin zu 1, nicht aber die Kläger zu 2 bis 5, da deren Einkommen den Bedarf übersteige. Die monatliche Regelleistung für die Klägerin zu 1 betrage 345,00 EUR, zu der ein Mehrbedarf gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 166,00 EUR hinzuzurechnen sei, sodass sich insgesamt ein Bedarf von 511,00 EUR monatlich ergebe. Hiervon seien neben der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR auch das den Bedarf der Kläger zu 2 bis 5 übersteigende Einkommen in Höhe von 275,00 EUR abzuziehen, sodass sich eine Leistung in Höhe von 266,00 EUR ergebe. Die Kläger zu 2 und 3 hätten einen Bedarf in Höhe von 276,00 EUR und Einkommen in Höhe von 304,00 EUR (Unterhalt 150,00 EUR + Kindergeld 154,00 EUR); die Klägerin zu 4 habe einen Bedarf in Höhe von 207,00 EUR und verfüge über ein Einkommen in Höhe von ebenfalls 304,00 EUR. Schließlich habe der Kläger zu 5 ebenfalls einen Bedarf in Höhe von 207,00 EUR und habe ein Einkommen in Höhe von 329,00 EUR, sodass sich insgesamt ein Einkommensüberhang von 275,00 EUR ergebe.
Am 16.09.2005 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der sie um 645,00 EUR monatlich höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machten. Zur Begründung haben sie vorgebracht, die Klägerin zu 1 habe Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 911,00 EUR monatlich, der sich aus der Regelleistung (345,00 EUR), dem Mehrbedarf wegen Kindererziehung (166,00 EUR) und einem Betrag von 400,00 EUR zusammensetze, den sie anstelle der Miete für einen Renovierungskredit aufbringen müsse. Diese Kreditkosten stellten ein Äquivalent zu den sonst zu zahlenden Unterkunftskosten dar und seien als solche zu berücksichtigen. Die Unterhaltszahlungen des Vaters der Kläger 2 bis 5 und das entsprechende Kindergeld dürfe auch nicht als Einkommen der Klägerin zu 1 behandelt werden, soweit es über den Bedarf der Kläger 2 bis 5 hinausgehe. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht sei die Hälfte des Kindergeldes bereits bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts zu berücksichtigen. Zudem erreichten die Unterhaltszahlungen des Vaters nicht den Mindestunterhaltsbedarf der Kläger zu 2 bis 5 nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Klägerin zu 1 hat darauf hingewiesen, dass sie Zahlungen für den Renovierungskredit inzwischen eingestellt habe, weshalb ihr Ehemann seit Oktober 2005 jegliche Unterhaltszahlungen für die Kinder verweigert habe. Er verlange nun für die von ihnen genutzte Wohnung eine Kaltmiete von 700,00 EUR sowie monatliche Nebenkostenvorauszahlungen von 250,00 EUR.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und damit der Frage, ob den Klägern insoweit 400,00 EUR monatlich zustehen, sei für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht sie, sondern der Landkreis zuständig. Was das Kindergeld und die Unterhaltsleistung des Vaters der Kläger zu 2 bis 5 anbetreffe, würden diese zunächst als deren Einkommen gelten und müssten auf den Bedarf der Klägerin zu 1 angerechnet werden, soweit das anzurechnende Einkommen den Bedarf den Kläger zu 2 bis 5 übersteige. Im Übrigen sei über den am 23.05.2005 ergangenen und die Höhe der Leistungen ab 01.06.2005 regelnden Bescheid, der Gegenstand des damaligen Widerspruchsverfahrens geworden sei, im Rahmen des Klageverfahrens zu entscheiden.
Das SG hat den Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 06.04.2006 als Zeugen vernommen. Wegen dessen Angaben wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.04.2006 Bezug genommen. Mit Urteil vom 06.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Streitgegenstand seien nur die Bescheide vom 25.11.2004 und 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2005, nicht hingegen der Bescheid vom 23.05.2005 und die später noch ergangenen Bescheide vom 29.11.2005 und 09.03.2006. Diese Bescheide beträfen spätere Bewilligungszeiträume, wobei auch die tatsächlichen Verhältnisse in den verschiedenen Bewilligungszeiträumen erheblich voneinander abwichen, sodass eine entsprechende Anwendung der §§ 86 und 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gerechtfertigt sei. Die Höhe der Leistungsbewilligung durch die Beklagte für den allein streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 sei nicht zu beanstanden. Insoweit hat es auf seine Ausführungen im Beschluss vom 26.10.2005 (S 15 AS 3667/05 ER) verwiesen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.05.2006 zugestellte Urteil haben die Kläger am 09.06.2006 Berufung eingelegt, mit der sie nur noch für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 um 245,00 EUR monatlich höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machen. Sie wenden sich lediglich noch gegen die Anrechnung der Unterhaltszahlungen des Vaters der Kläger zu 2 bis 5 in Höhe von 600,00 EUR monatlich und des Kindergeldes in Höhe von 641,00 EUR monatlich auf den Bedarf der Klägerin zu 1. Unterhalt und Kindergeld dienten in erster Linie dem Unterhalt des jeweiligen Kindes und nicht dem Unterhalt der Eltern. Es könne nicht sein, dass unterhaltsrechtliche Einkommen im Sozialrecht gegenüber den sonstigen Rechtsgebieten, insbesondere dem Unterhaltsrecht und dem Zwangsvollstreckungsrecht, unterschiedlich behandelt würden. Vielmehr müsse hier eine Gleichbehandlung erfolgen, sodass der Bedarf der Klägerin zu 1 ausschließlich mit Leistungen nach dem SGB II zu decken sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. April 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von weiteren 245,00 EUR monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Unterhaltsansprüche seien typische Ansprüche mit Einnahmecharakter. Solange Unterhaltszahlungen geflossen sind, seien diese demnach als Einkommen zu berücksichtigen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Akte S 15 AS 3667/05 ER und die Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Kläger ist zulässig (§ 151 SGG), aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Für die Kläger zu 2 bis 5 folgt dies bereits daraus, dass sie in der Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft waren. Die Klägerin zu 1 hat zwar einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diesen Anspruch hat die Beklagte aber mit dem angefochtenen Bescheid erfüllt. Ein Anspruch auf höhere Leistungen steht ihr nicht zu.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich der Bescheid vom 26.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2005. Nur über diesen Bescheid, der den Bescheid vom 25.11.2004 in vollem Umfang ersetzt hat, hat das SG entschieden. Gegen die Nichteinbeziehung der weiteren, anschließende Bewilligungszeiträume betreffende Bescheide vom 23.05.2005, 29.11.2005 und 09.03.2006 wenden sich die Kläger im Berufungsverfahren nicht. Ohnedies werden Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06R). Streitgegenstand sind auch nicht die Kosten der Unterkunft und der Heizung für diesen Zeitraum. Insoweit machen die Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte (mehr) geltend. Hierfür wäre auch der Landkreis Karlruhe als kommunaler Träger zuständig. Streitig ist demnach allein noch, ob die Klägerin zu 1 Anspruch auf eine höhere Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 hat. Dies ist zu verneinen.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Die Klägerin zu 1 erfüllt diese Voraussetzungen. Ausländer haben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der hier anwendbaren, bis 31.03.2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I, Seite 2954) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 SGB II vorliegen, dh wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Davon geht der Senat aus, weil die Klägerin bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Die Klägerin war auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage, mindestens 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 8 Abs. 1 SGB II) und sie war außerdem hilfebedürftig iSd § 9 SGB II. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Allerdings hat die Klägerin die ihr zustehenden Leistungen in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.05.2005 erhalten. Der geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen besteht daher nicht.
Die Regelleistung zur Sicherung des Unterhalts für die Klägerin zu 1 bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die Regelleistung für alleinerziehende Personen 345,00 EUR. Hinzu kommen hier Leistungen für einen Mehrbedarf der Klägerin zu 1 gemäß § 21 Abs. 3 SGB II, wonach ein solcher für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, anzuerkennen ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 166,00 EUR anerkannt. Die Höhe dieses Betrages entspricht den Berechnungsvorschriften des § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II und wird im Übrigen auch von der Klägerin zu 1 selbst nicht beanstandet. Als Gesamtbedarf der Klägerin zu 1 ergeben sich somit 511,00 EUR monatlich.
Diesem Gesamtbedarf der Klägerin zu 1 ist ihr Einkommen gegenüberzustellen. Die Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum in keinem Beschäftigungsverhältnis, sodass sie über kein Erwerbseinkommen verfügte. Allerdings erhielt sie für ihre vier Kinder Kindergeld in Höhe von 641,00 EUR monatlich. Kindergeld ist nach der Rspr des Senats (vgl. Urteil vom 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 - unter Hinweis auf BVerwG 17.12.2003 NJW 2004, 2541) grundsätzlich als Einkommen dessen zu werten, an den es ausbezahlt wird, hier also der Klägerin zu 1. In § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung ist jedoch für den Bereich des SGB II bestimmt, dass das Kindergeld für minderjährige Kinder dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Für den hier zu beurteilenden Fall hat dies zur Folge, dass das an die Klägerin zu 1 ausbezahlte Kindergeld für die im streitgegenständlichen Zeitraum noch minderjährigen Kläger zu 2 bis 5 der Klägerin zu 1 nur teilweise als Einkommen zugerechnet werden kann, nämlich nur insoweit als es zur Sicherung des Lebensunterhalts der Kläger zu 2 bis 5 nicht benötigt wird.
Der Bedarf der Kläger zu 2 bis 5 für die Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich nicht aus den unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des BGB, sondern aus § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da es bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung um das vom Staat zu sichernde Existenzminimum geht, während sich die Höhe des Unterhalts nach dem Unterhaltsrecht an anderen Maßstäben orientiert. Nach § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des monatlich zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Soweit der Unterhaltsbedürftige selbst noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sie sich von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Damit bestimmt sich die Lebensstellung des minderjährigen Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (BGH Urteil vom 6.02.2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 537). Der nach Einkommensgruppen gestaffelte monatliche Tabellenunterhalt umfasst regelmäßig den gesamten absehbaren Lebensbedarf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Hat das unterhaltsbedürftige Kind neben dem allgemeinen Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum einen zusätzlichen Bedarf, z.B. für krankheitsbedingte Kosten oder den Besuch einer Privatschule, ist dieser als regelmäßiger Mehrbedarf schon bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 15.02.2006 - XII ZR 4/04 - NJW 2006, 1509; Urteil vom 11.04.2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604 f.). Von dem sich aus den Vorschriften des SGB II ergebenden Bedarf der Kläger zu 2 bis 5 ist deren Einkommen (Unterhalt und Kindergeld) abzuziehen. Soweit danach Kindergeld nicht benötigt wird, ist es als Einkommen der Klägerin zu 1 zu werten. Die sich daraus ergebenden Beträge zeigt die folgende Übersicht:
Klägerin zu 2 Kläger zu 3 Klägerin zu 4 Kläger zu 5 Bedarf 276 EUR 276 EUR 207 EUR 207 EUR Unterhalt 150 EUR 150 EUR 150 EUR 150 EUR Restbedarf 126 EUR 126 EUR 57 EUR 57 EUR Kindergeld 154 EUR 154 EUR 154 EUR 179 EUR./. Restbedarf 126 EUR 126 EUR 57 EUR 57 EUR nicht benötigtes Kindergeld 28 EUR 28 EUR 97 EUR 122 EUR
Unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen in Höhe von 150,00 EUR monatlich, die die Kläger zu 2 bis 5 im streitigen Zeitraum von ihrem Vater jeweils erhalten haben, und des Kindergeldes in Höhe von jeweils 154,00 EUR monatlich für die Kläger zu 2 bis 4 (die drei älteren Kinder) und des Kindergeldes in Höhe von 179,00 EUR monatlich für den Kläger zu 5 (viertes Kind) ergibt sich ein Einkommen von jeweils 304,00 EUR (Kläger zu 2 bis 4) bzw. 329,00 EUR (Kläger zu 5). Damit wird aber der Bedarf der über 14 Jahre alten Kläger zu 2 und 3, der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II jeweils 276,00 EUR beträgt, um je 28,00 EUR überschritten. Bei den Klägern zu 4 und 5, für die eine Regelleistung von je 207,00 EUR anzusetzen ist, folgt ein "Überschuss" in Höhe von 97,00 EUR bzw. 122,00 EUR. Dies hat zunächst zur Folge, dass die Kläger zu 2 bis 5 nicht der Bedarfsgemeinschaft angehören, weil sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung). Darüber hinaus ist der überschießende Kindergeldanteil, der insgesamt 275,00 EUR beträgt, als Einkommen bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen ist. Hiervon ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 3 Nr. 1 Alg II-VO (in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung) die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich in Abzug zu bringen, sodass sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 245,00 EUR ergibt. Die Festlegung eines Betrages von 30,00 EUR liegt noch in der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers (BSG 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - RdNr 26). Aus dem Gesamtbedarf der Klägerin zu 1 in Höhe von 511,00 EUR und hierauf anzurechnendem Einkommen in Höhe von 245,00 EUR resultiert eine monatliche Regelleistung in Höhe von 266,00 EUR. Dies entspricht dem Betrag, den die Beklagte den Klägern mit dem angegriffenen Bescheid bewilligt hat. Die Entscheidung der Beklagten entspricht mithin der Sach- und Rechtslage. Eine höhere Leistung steht der Klägerin zu 1 nicht zu.
Die Befürchtung der Klägerin zu 1, der von ihrem Ehemann an ihre Kinder gezahlte Unterhalt komme nicht den Kindern zugute, sondern werde ihr als Einkommen angerechnet, ist unbegründet. Denn nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung) ist zwar eine Anrechnung des Einkommens der Eltern auf den Hilfebedarf der minderjährigen Kinder vorgesehen, nicht aber umgekehrt die Anrechnung von Einkommen der minderjährigen Kinder auf den Bedarf der Eltern. Bei der Einkommensberücksichtigung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern handelt es sich - bildlich gesprochen - um eine Einbahnstraße (so die Formulierung von Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II § 9 Rz 26). Kindergeld für minderjährige Kinder ist - wie bereits dargelegt - ohnedies (jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum) nur insoweit Einkommen der Kinder selbst, als diese es zur Deckung ihres Lebensunterhalts benötigen, im Übrigen ist es Einkommen der Klägerin zu 1 und daher auch bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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