Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1251/07 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3571/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 29.06.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dieser Beschluss beruht auf § 73a SGG i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO, insbesondere § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Danach ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn nicht fristgemäß Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet werden.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen deshalb Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht möglich ist. Hierauf nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 152 Abs. 2 SGG Bezug. Eine vollständig ausgefüllte und vom Kläger unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt noch immer nicht vor. Der Kläger beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Erläuterung nach Abschnitt D der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Er übersieht den letzten Teil dieser Erläuterung, dass nämlich anderes gilt (die Erklärung also vollständig auszufüllen ist), wenn das Gericht - wie hier - anderes anordnet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Dieser Beschluss beruht auf § 73a SGG i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO, insbesondere § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Danach ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn nicht fristgemäß Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet werden.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen deshalb Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht möglich ist. Hierauf nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 152 Abs. 2 SGG Bezug. Eine vollständig ausgefüllte und vom Kläger unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt noch immer nicht vor. Der Kläger beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Erläuterung nach Abschnitt D der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Er übersieht den letzten Teil dieser Erläuterung, dass nämlich anderes gilt (die Erklärung also vollständig auszufüllen ist), wenn das Gericht - wie hier - anderes anordnet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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