L 10 P 48/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 12 P 10/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 P 48/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 P 3/00 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege ihres Sohnes I ... auch während der Dauer des Erholungsurlaubes der Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage zu entrichten.

Der Sohn der Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert und bezieht Leistungen entsprechend der Pflegestufe III. Die nicht erwerbstätige Klägerin pflegt ihren Sohn zu Hause. Unter Berücksichtigung eines Pflegeumfanges von wöchentlich mindestens 28 Stunden entrichtet die Beklagte für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Für mehrere Zeiträume in den Jahren 1995 und 1996 (07. bis 16.05.1995, 23. bis 27.07.1995, 02. bis 11.08.1996, 05. bis 09.09.1996, 30.09. bis 08.10.1996, 01. bis 06.11.1996) leistete die Beklagte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Ausnahme der Zeit im Juli 1995 (Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen) hatte die Klägerin an den genannten Tagen Urlaub. Mit Bescheid vom 14.05.1997 lehnte es die Beklagte ab, die oben aufgeführten Zeiten, bei denen es sich um in Anspruch genommene Urlaubs- bzw. Krankenhauspflege gehandelt habe, zu berücksichtigen. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI ende die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht entfielen (z. B. wegen Erholungsurlaubs oder Krankheit der Pflegeperson).

Auf den Widerspruch der Klägerin teilte die Beklagte mit, die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) hätten sich am 04.06.1996 darauf verständigt, die Rentenversicherungspflicht bei Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen Urlaubs bis zur Dauer eines Kalendermonats im Jahr fortbestehen zu lassen. Die Bemessungsgrundlage sei dabei um die Unterbrechungstage zu kürzen. Die von der Klägerin gemeldeten Unterbrechungen würden entsprechend berücksichtigt.

Das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR lautet in diesem Punkt wie folgt:

"Wird die Pflegetätigkeit dagegen unterbrochen, weil die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, ergibt sich folgende Versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung: Das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson die Pflegetätigkeit für weniger als einen Kalendermonat unterbricht. Die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 166 Abs. 2 SGB VI) ist in diesen Fällen jedoch um die Unterbrechungstage (Tage, für die kein Pflegegeld zu zahlen ist) zu kürzen. Nimmt der Pflegebedürftige während der Zeit der Unterbrechung der häuslichen Pflegetätigkeit die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch, gelten Aufnahme- und Entlassungstag nicht als Unterbrechungstage, da für diese Tage Pflegegeld gezahlt wird. Bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege besteht für den ersten und letzten Tag der Verhinderung Anspruch auf Pflegegeld: Auch diese Tage gelten nicht als Unterbrechungstage."

Mit diesem Verfahren erklärte sich die Klägerin nicht einverstanden und begehrte die Zahlung ungekürzter Rentenversicherungsbeiträge. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.1997 den Widerspruch unter Bezugnahme auf das oben aufgeführte Besprechungsergebnis zurück. In ihre Entscheidung hatte sie folgende weitere Zeiten, in denen die Klägerin an der Pflege ihres Sohnes gehindert war, mit einbezogen: 25. bis 30.06.1995, 01. bis 06.01.1997, 31.01. bis 02.02.1997, 21. bis 24.02.1997, 20. bis 26.03.1997 und 09. bis 13.05.1997.

Die Klägerin hat am 09.01.1998 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, sie sei wie eine normale Arbeitnehmerin zu behandeln, die auch während des Urlaubs sozialversicherungspflichtig sei und für die auch während dieser Zeit entsprechende Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 zu verurteilen, für sie für alle Zeiten ihres Erholungsurlaubes seit dem 08.05.1995 Beiträge zur Rentenversicherung ohne Kürzung der Bemessungsgrundlage zu entrichten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 20.04.1999 abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe für die Zeiten, in denen sie wegen Urlaubs an der Pflege ihres Sohnes I ... gehindert sei, keinen Anspruch auf Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage. Weder § 3 SGB VI noch § 44 SGB XI hätten eine Regelung zur vorübergehenden Unterbrechung der Pflegetätigkeit enthalten. Die bis zum 31.03.1995 geltende Vorschrift des § 177 SGB VI, mit der die freiwillige Beitragszahlung von Pflegepersonen geregelt worden sei, habe demgegenüber in Absatz 3 bestimmt, dass eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen Erholungsurlaubs, wegen Krankheit oder wegen einer anderweitigen Verhinderung von längstens einem Kalendermonat unbeachtlich sei. Diese Regelung habe der Gesetzgeber in § 279 e Abs. 3 SGB VI lediglich für Pflegetätigkeit in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 übernommen. Er habe sich damit bewusst dagegen entschieden, die zuvor geltende Regelung für Fälle einer vorübergehenden Unterbrechung der Pflegetätigkeit fortzuschreiben. Auch § 34 Abs. 3 SGB XI, der durch das erste SGB XI - Änderungsgesetz vom 14.06.1996 mit Wirkung vom 25.06.1996 eingefügt worden sei, enthalte keine entsprechende Vorschrift. Das Unterlassen einer derartigen Regelung sei auch nicht verfassungswidrig.

Ein Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen für die Zeiten der Unterbrechung der Pflegetätigkeit durch die Pflegeperson ergebe sich jedoch aufgrund des Besprechungsergebnisses der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR vom 04.06.1996, dem über Art. 3 Abs. 1 GG Rechtswirkung im Außenverhältnis zukomme, weil sich die Verwaltungspraxis daran orientiere. Soweit sich das Besprechungsergebnis innerhalb des durch Gesetz und Verfassung vorgegebenen Rahmens halte, sei es zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen zu beachten.

Gegen das ihr am 02.06.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.07.1999 Berufung eingelegt und vorgetragen, der Gesetzgeber habe vergessen, für die Zeit ab dem 01.04.1995 eine Regelung für Urlaubszeiten von Pflegepersonen zu treffen. Es sei auch nicht einzusehen, dass er nur eine Regelung für Pflegepersonen getroffen habe, die ins Ausland - durchaus auch zu Urlaubszeiten - führen. Soweit Urlaubsabwesenheit innerhalb Deutschlands nicht berücksichtigt werde, verstoße dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 zu verurteilen, für sie für alle Zeiten ihres Erholungsurlaubes ab 08.05.1995 Beiträge zur Rentenversicherung ohne Kürzung der Bemessungsgrundlage zu entrichten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.1999 zurückzuweisen.

Sie meint, für den geltend gemachten Anspruch sei u.a. die tatsächliche Pflege durch die Pflegeperson entscheidend, die jedoch wegen Urlaubs der Klägerin nicht habe durchgeführt werden können.

Weder § 4 SGB VI noch § 44 SGB XI würden eine Regelung zur vorübergehenden Unterbrechung der Pflegetätigkeit durch die Pflegeperson enthalten. Die Regelung des § 34 SGB XI sei abschließend. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Wenn die Klägerin als "Inlandurlauberin" eine Benachteiligung gegenüber Personen sehe, die im Ausland Urlaub machten, so verkenne sie, dass sich § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI auf Auslandsreisen des Pflegebedürftigen und nicht der Pflegeperson beziehe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide vom 14.05.1997 und 11.12.1997 nicht beschwert. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte in den im Tatbestand genannten Zeiten, in denen die Klägerin wegen Urlaubs gehindert war, ihren pflegebedürftigen Sohn I ... zu pflegen, Beiträge zur sozialen Sicherung an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 3 Satz 1 Nr. 1 a, § 166 Abs. 2 Nr. 1 a, § 170 Abs. 1 Nr. 6 a SGB VI entrichten die Pflegekassen Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit, in der eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Beitragspflichtige Einnahmen sind bei einem Schwerstpflegebedürftigen 80 v.H. der Bezugsgröße, wenn er mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird.

Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in einer häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Ausweislich des insoweit unmissverständlichen Wortlauts ist Grundvoraussetzung des Anspruchs, dass die Pflegeperson die Pflege tatsächlich erbringt (vgl. auch LSG Berlin vom 16.12.1998 - L 17 An 39/98 -). Daran fehlt es in den streitbefangenen Zeiträumen infolge Urlaubs der Klägerin. Eine von § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI abweichende gesetzliche Regelung des Inhalts, dass die Pflegekasse auch in Fällen voürbergehender Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen Urlaubs der Pflegeperson verpflichtet ist, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung weiter zu entrichten, enthalten weder das SGB VI noch das SGB XI. Die bis zum 31.12.1991 geltende Vorschrift des § 177 Abs. 3 SGB VI a.F. sowie die bis zum 31.03.1995 maßgebende Vorschrift des § 279 e Abs. 3 SGB VI bestimmten, dass eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen z.B. Erholungsurlaubs der Pflegeperson der Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegensteht. Diese Regelung ist mit Wirkung zum 01.04.1995 durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) aufgehoben worden. Die Vorschrift des § 34 SGB XI, sowohl in der Fassung vom 26.05.1994 als auch in der durch das Erste SGB XI-Änderungsgesetz vom 14.06.1996 (BGBl. I S. 830) geänderten und am 25.06.1996 in Kraft getretenen Fassung, enthält ebenfalls keine Regelung über die Weiterentrichtung von Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson für den Fall, dass diese aus Gründen, die in ihrer Person liegen, an der Pflegetätigkeit gehindert ist. § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in der ursprünglichen Fassung bestimmte lediglich, dass die Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege des Pflegebedürftigen ruhten. Als Begründung dafür ist angegeben worden, die Pflegeperson werde zwar im Rahmen der häuslichen Pflege teilweise entlastet, müsse den Pflegebedürftigen daneben jedoch weiterhin noch pflegen. Deswegen müßten der Pflegeperson die Ansprüche auf Beitragszahlung an die Rentenversicherung und auf Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten bleiben (BT-Drucksache 12/5952). In dem durch das Erste SGB XI-Änderungsgesetz eingefügten Abs. 3 des § 34 wird darüber hinaus auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom Ruhen der Leistungen zur sozialen Sicherung abgesehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin tritt die Rechtsfolge des § 34 Abs. 3 SGB XI jedoch nur ein, wenn die dort aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen in der Person des Pflegebedürftigen begründet sind. Die Regelung ist insoweit auch eindeutig.

Denn sie knüpft an die Regelungen des Abs. 1 und 2 an, die das Ruhen des Leistungsanspruchs des Versicherten, also des Pflegebedürftigen, aus Gründen, die in seiner Person liegen, und die Ausnahmen davon, regeln (vgl. Rehberg in: Hauck/Wilde, SGB XI, § 44 Rz. 10; Dalichau/Grüner/Müller/Alten, SGB XI, § 34 Anm. 5). Die in der Literatur geäußerten Zweifel an der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts (hierzu Schuldzinski in LPK-SGB XI, § 34 Rz. 11) teilt der Senat daher nicht. Aus der Begründung zu § 34 SGB XI folgt nichts anderes. Die Änderung sollte lediglich klarstellen, dass Pflegebedürftige auch weiterhin Auslandsreisen von üblicher Dauer bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr durchführen können, ohne dass dies zum Wegfall des Pflegegeldes führt. Damit wurde die Regelung, die die Pflegekassen in ihrer Praxis bereits durchgeführt hatten, ausdrücklich in das Gesetz übernommen (BT-Drucksache 13/3696). Im übrigen sind auch keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, dass nur ein Inlandsaufenthalt nicht jedoch ein Auslandsaufenthalt der Pflegeperson zum Ruhen der Leistungen zur sozialen Sicherung führt.

Scheidet eine Anwendung des § 34 SGB XI sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung auf die Fälle aus, in denen eine Pflegeperson aus in ihrer Person liegenden Gründen an der Verrichtung der Pflegetätigkeit gehindert ist, kommt eine Analogie gleichermaßen nicht in Betracht. Denn Grundvoraussetzung für eine analoge Anwendung einer Vorschrift ist, dass eine Lücke in der einschlägigen gesetzlichen Regelung vorliegt, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte (BSG vom 17.07.1996 - 5 RJ 42/95 - in SozR 1200 § 42 SGB I Nr. 5). Hierzu muß nach dem rechtlichen Konzept des SGB XI eine planwidrige Regelungslücke bestehen. Nicht entscheidend ist, ob es sozialpolitisch systemgerecht oder zweckmäßig gewesen wäre, eine in gewisser Hinsicht ähnlich gelagerte Fallgestaltung dem § 34 SGB XI zuzuordnen (zur Analogie vgl. BSG vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94 - in: SozR 1200 § 39 SGB I Nr. 1 sowie BSG vom 28.07.1999 - B 9 V 18/98 R -). Die Lückenfeststellung setzt voraus, dass ein nicht geregelter Fall vorliegt, für den eine gleichartige Regelung als angemessen erscheint, wie sie für ähnliche Fälle gesetzlich getroffen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.08.1999 - L 10 B 10/99 P - m.w.N.).

Ausgehend hiervon kann der Senat eine planwidrige Wertungslücke nicht feststellen. Angesichts der bis zum Inkrafttreten des SGB XI geltenden Vorschriften der §§ 177 SGB VI bzw. § 279 e SGB VI sowie der durch das Erste SGB XI-Änderungsgesetz vorgenommenen Erweiterung des § 34 SGB XI war dem Gesetzgeber die Problematik der Pflegetätigkeit und deren Folgen für die soziale Sicherung der Pflegeperson bekannt. Wenn der Gesetzgeber dennoch keine Regelung trifft, um eine Gleichstellung der Pflegeperson mit den in §§ 1 ff. SGB VI genannten Personen zu erzielen, lässt dies nur die Schlussfolgerung zu, dass derartiges auch nicht beabsichtigt war. Dies gilt umso mehr, als sich anlässlich der Änderung des § 34 SGB XI durch das Erste SGB XI-Änderungsgesetz eine solche gesetzgeberische Maßnahme, wenn sie denn gewollt gewesen wäre, geradezu aufgedrängt hätte. Das ist nicht geschehen, mithin fehlt es zur Überzeugung des Senats an einer planwidrigen Lücke und damit an der Grundvoraussetzung für eine analoge Anwendung des § 34 SGB XI.

Die Begrenzung der Weiterentrichtung von Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson gemäß § 44 SGB XI auf die in § 34 Abs. 3 SGB XI genannten Fälle ist auch nicht verfassungwidrig. Als Prüfungsmaßstab kommt allein Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht, der in diesem Zusammenhang lediglich willkürliche Unterscheidungen des Gesetzgebers verbietet. Denn von Verfassungswegen besteht - abgesehen von einem durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 GG gewährleisteten Anspruch auf das Existenzminimum, das die Sozialhilfe darstellt- kein Recht auf den Bezug bestimmter Sozialleistungen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 - in: BVerfGE 82, 60 ff. [80]; BSG, Urteil vom 19.02.1998 - B 3P 11/97 R -). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat die völlige soziale Gleichstellung der Pflegepersonen mit den in § 1 ff. SGB VI aufgeführten Personen nicht beabsichtigt, wenn dieses auch sozialpolitisch wünschenswert wäre (Maschmann, Die soziale Absicherung familienangehöriger Pflegepersonen, in: SGb 8/95, S. 325 ff. [330]; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, § 3 Rz. 2 k; Reichert/Haase/Rauschenbach, Rentenversicherung § 3 Rz. 11). Es sollte lediglich eine Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen erreicht werden. Den Familienangehörigen sollte eine gewisse soziale Absicherung aufgrund der Pflegetätigkeit die Entscheidung für die Pflege und den (teilweisen) Verzicht auf Vorsorge durch Erwerbstätigkeit erleichtern (BT-Drucksache 12/5262 zu § 40). Eine vollständige Gleichsetzung mit erwerbsmäßigen Pflegenden und anderen versicherungspflichtigen Personen hat der Gesetzgeber - wie aus § 44 SGB XI folgt - nicht erreichen wollen. So hat er von der Gewährung eines Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes abgesehen (Gallon in: LPK-SGB XI, § 44 Rz. 7). Im Arbeitsförderungsgesetz werden Pflegepersonen lediglich bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung berücksichtigt (§§ 78, 153, 154, 30 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderungsgesetz -). In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz für Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit (§§ 2, 4, 105, 106, 129, 185 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung). Als sachlicher Grund für die Begrenzung der Sozialversicherungspflicht der Pflegeperson ist ebenso wie bei der Beschränkung des durch die Pflegeversicherung abgedeckten Risikos das begrenzte für die Pflegeversicherung zur Verfügung stehende finanzielle Volumen anzusehen. Eine umfassende Sicherung der Pflegeperson war aus der Sicht des Gesetzgeber nicht durchführbar. Die Orientierung der Leistungsvoraussetzungen (auch) an finanziellen Vorgaben ist grundsätzlich nicht als sachwidrig anzusehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.02.1998 - B 3 P 11/97 R -).

Der Senat merkt an:

Soweit das SG die Weiterentrichtung von Beiträgen zur sozialen Sicherung der Klägerin unter Kürzung der Bemessungsgrundlage aufgrund des Besprechungsergebnisses der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR vom 04.06.1996 für gerechtfertigt hält, folgt der Senat dem nicht. Denn dem Besprechungsergebnis kommt - anders als den Richtlinien der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien) - keine Rechtswirkung im Außenverhältnis über Art. 3 Grundgesetz (GG) zu. Den Begutachtungs-Richtlinien hat das BSG derartige Wirkung zugesprochen, weil sich die Verwaltungspraxis an ihnen orientiert. Soweit sich die Richtlinien innerhalb des durch Gesetz und Verfassung vorgegebenen Rahmens halten, sind sie als Konkretisierung des Gesetzes zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen zu beachten (so BSG, Urteil vom 19.02.1998 - B 3 P 2/97 R -). Das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR vom 04.06.1996 hält sich indes nicht innerhalb des durch das Gesetz vorgegebenen Rahmens und stellt somit keine Konkretisierung des § 34 SGB XI dar. Es widerspricht vielmehr - wie dargelegt - der gesetzlichen Regelung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision wird zugelassen, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zumißt (§ 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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