Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 (20) AL 106/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 54/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld neben der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich.
Der Kläger bezog von der Beklagten bis zum 14.05.2003 Arbeitslosenhilfe. Ab dem 01.06.2003 nahm er eine selbständige Tätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich als Einzelhandelskaufmann auf, die von der Beklagten bis zum 31.05.2006 durch die Gewährung von Existenzgründungszuschuss gefördert wurde. Ab dem 30.08.2004 bis zum 15.01.2006 übte er zusätzlich eine beitragspflichtige Beschäftigung aus. Zuletzt war er vom 01.01.2005 bis 15.01.2006 als Versandmitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt.
Am 16.05.2006 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gabe an, er übe nach wie vor seine selbständige Tätigkeit aus, daneben könne er 20 Stunden wöchentlich eine Beschäftigung ausüben. Die selbständige Tätigkeit übe er montags, mittwochs, donnerstags und freitags jeweils 3 1/2 Stunden und samstags 3 Stunden aus. Das Gewerbe werfe jedoch nicht genug ab, um davon den Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Verkürzung der Ladenöffnungszeiten sei ihm nicht möglich, er könne sein Gewerbe daher nicht auf einen Nebenerwerb ummelden und unter 15 Stunden wöchentlich ausüben.
Mit Bescheid vom 25.07.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab, da der Kläger nicht arbeitslos sei, weil er eine mehr als kurzzeitige selbständige Tätigkeit ausübe. Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid machte der Kläger geltend, dass er in der Vergangenheit neben seiner selbständigen Tätigkeit eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt habe. Dies sei aufgrund der Öffnungszeiten seines Geschäftes am späten Nachmittag ohne weiteres möglich. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2006 zurück. Darin führt sie aus, dass nach der gesetzlichen Regelung bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich Arbeitslosigkeit nicht vorliege, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht vorlägen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 29.08.2006 erhobenen Klage. Mit dieser macht er geltend, dass er auch bei Ausübung der selbständigen Tätigkeit dem Arbeitsmarkt für eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 20 Stunden wöchentlich zur Verfügung stehe. Dies habe er auch bereits in der Vergangenheit so praktiziert. Für diese Beschäftigung habe er auch Beiträge abgeführt. Es könne nicht sein, dass er jahrelang Beiträge gezahlt habe, ohne im Leistungsfall Ansprüche auf Leistungen geltend machen zu können.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2006 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab Antragstellung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Im übrigen sei die Entrichtung von Beiträgen kein maßgebliches Tatbestandsmerkmal. Aus der Beitragszahlung, die unabhängig von dem Eintritt eines Versicherungsfalles erfolge, lasse sich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld herleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten (Stammnummer 000-000000) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 25.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2006 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit ist gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wer unter anderem vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt gemäß § 119 Abs. 3 SGB III die Beschäftigungslosigkeit nur dann nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfaßt; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Der Kläger übt unstreitig eine selbständige Beschäftigung von mehr als 15 Stunden wöchentlich aus. Allein die reinen Öffnungszeiten umfassen nach seinen Angaben 17 Stunden wöchentlich. Damit liegt Beschäftigungslosigkeit und damit Arbeitslosigkeit beim Kläger nicht vor. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld sind daher nicht gegeben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in der Vergangenheit neben seiner in gleichem Umfang ausgeübten selbständigen Tätigkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, für die Beiträge abgeführt wurden. Die Ausnahmeregelung des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB III, nach der die Fortführung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit Beschäftigungslosigkeit nicht ausschloss, wurde bei der Reform des SGB III zum 01.01.2005 ersatzlos gestrichen. Eine entsprechende Ausnahmeregelung ist nunmehr im Gesetz nicht mehr enthalten.
Der Kläger irrt auch, wenn er meint, dass die Abführung von Beiträgen aus einer Teilzeitbeschäftigung schon deshalb rechtswidrig sein müssen, weil er nunmehr keine Leistungen beziehen könne. Durch Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit oder Reduzierung des Umfanges der selbständigen Tätigkeit auf weniger als 15 Stunden kann er die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit herbeiführen so dass Arbeitslosengeld gewährt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld neben der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich.
Der Kläger bezog von der Beklagten bis zum 14.05.2003 Arbeitslosenhilfe. Ab dem 01.06.2003 nahm er eine selbständige Tätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich als Einzelhandelskaufmann auf, die von der Beklagten bis zum 31.05.2006 durch die Gewährung von Existenzgründungszuschuss gefördert wurde. Ab dem 30.08.2004 bis zum 15.01.2006 übte er zusätzlich eine beitragspflichtige Beschäftigung aus. Zuletzt war er vom 01.01.2005 bis 15.01.2006 als Versandmitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt.
Am 16.05.2006 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gabe an, er übe nach wie vor seine selbständige Tätigkeit aus, daneben könne er 20 Stunden wöchentlich eine Beschäftigung ausüben. Die selbständige Tätigkeit übe er montags, mittwochs, donnerstags und freitags jeweils 3 1/2 Stunden und samstags 3 Stunden aus. Das Gewerbe werfe jedoch nicht genug ab, um davon den Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Verkürzung der Ladenöffnungszeiten sei ihm nicht möglich, er könne sein Gewerbe daher nicht auf einen Nebenerwerb ummelden und unter 15 Stunden wöchentlich ausüben.
Mit Bescheid vom 25.07.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab, da der Kläger nicht arbeitslos sei, weil er eine mehr als kurzzeitige selbständige Tätigkeit ausübe. Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid machte der Kläger geltend, dass er in der Vergangenheit neben seiner selbständigen Tätigkeit eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt habe. Dies sei aufgrund der Öffnungszeiten seines Geschäftes am späten Nachmittag ohne weiteres möglich. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2006 zurück. Darin führt sie aus, dass nach der gesetzlichen Regelung bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich Arbeitslosigkeit nicht vorliege, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht vorlägen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 29.08.2006 erhobenen Klage. Mit dieser macht er geltend, dass er auch bei Ausübung der selbständigen Tätigkeit dem Arbeitsmarkt für eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 20 Stunden wöchentlich zur Verfügung stehe. Dies habe er auch bereits in der Vergangenheit so praktiziert. Für diese Beschäftigung habe er auch Beiträge abgeführt. Es könne nicht sein, dass er jahrelang Beiträge gezahlt habe, ohne im Leistungsfall Ansprüche auf Leistungen geltend machen zu können.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2006 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab Antragstellung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Im übrigen sei die Entrichtung von Beiträgen kein maßgebliches Tatbestandsmerkmal. Aus der Beitragszahlung, die unabhängig von dem Eintritt eines Versicherungsfalles erfolge, lasse sich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld herleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten (Stammnummer 000-000000) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 25.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2006 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit ist gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wer unter anderem vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt gemäß § 119 Abs. 3 SGB III die Beschäftigungslosigkeit nur dann nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfaßt; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Der Kläger übt unstreitig eine selbständige Beschäftigung von mehr als 15 Stunden wöchentlich aus. Allein die reinen Öffnungszeiten umfassen nach seinen Angaben 17 Stunden wöchentlich. Damit liegt Beschäftigungslosigkeit und damit Arbeitslosigkeit beim Kläger nicht vor. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld sind daher nicht gegeben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in der Vergangenheit neben seiner in gleichem Umfang ausgeübten selbständigen Tätigkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, für die Beiträge abgeführt wurden. Die Ausnahmeregelung des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB III, nach der die Fortführung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit Beschäftigungslosigkeit nicht ausschloss, wurde bei der Reform des SGB III zum 01.01.2005 ersatzlos gestrichen. Eine entsprechende Ausnahmeregelung ist nunmehr im Gesetz nicht mehr enthalten.
Der Kläger irrt auch, wenn er meint, dass die Abführung von Beiträgen aus einer Teilzeitbeschäftigung schon deshalb rechtswidrig sein müssen, weil er nunmehr keine Leistungen beziehen könne. Durch Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit oder Reduzierung des Umfanges der selbständigen Tätigkeit auf weniger als 15 Stunden kann er die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit herbeiführen so dass Arbeitslosengeld gewährt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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