Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 9 AL 349/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 11/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Beiträge des Klägers zur privaten Kranken- und Pflegeversiche-rung.
Der 1949 geborene Kläger ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit und bei einem privaten Versicherungsunternehmen, der Beigeladenen, kranken- und pflegeversichert. Die Versicherungsprämien betru-gen ab 1. Januar 2004 monatlich für die Krankenversicherung 266,88 EUR und für die Pflegeversicherung 32,08 EUR. Dabei war in der Prämienkalkulation ein Jahresselbstbehalt des Klägers von 1.100,00 EUR berücksichtigt. Bis zum 12. März 2004 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg). Während dieser Zeit über-nahm die Beklagte die Beiträge zur privaten Kranken- und Pfle-geversicherung nach § 207a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bis auf den Selbstbehaltanteil.
Nachdem die Beklagte dem Kläger ab 13. März 2004 Arbeitslosen-hilfe (Alhi) gewährte, übernahm sie mit Bescheid vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2004 für den Monat März 2004 die Beiträge zur privaten Kran-ken- und Pflegeversicherung nur noch in Höhe von 238,35 EUR monatlich (Krankenversicherungsbeitrag: 212,89 EUR, Pflegever-sicherungsbeitrag: 25,46 EUR). Zur Begründung führte sie aus: Nach § 207a SGB III übernehme sie die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Bei-träge, höchstens jedoch die Beiträge, die ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversi-cherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen wä-ren. Maßgebend sei somit der jeweils niedrigere der beiden Beiträge. Dies bedeute, dass ab Beginn der Alhi-Zahlung die Beitragserstattung nur noch in Höhe des Beitrages erfolge, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetz-lichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversi-cherung unter Zugrundelegung der tatsächlich gezahlten Alhi zu tragen wäre. Für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 sind entsprechende Folgebescheide ergangen. Hierzu haben die Beteiligten sich in der Berufungsverhandlung darauf ver-ständigt, dass das Schicksal dieser Bescheide vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhängig sein solle, ohne dass es insoweit einer Einbeziehung in das Verfahren bedürfe.
Der Kläger hat am 28. Juli 2004 Klage vor dem Sozialge-richt (SG) Kiel erhoben. Er hat vorgetragen: Die Beklagte ver-kenne, dass der Beitrag zur privaten Krankenversicherung nicht an das Einkommen gekoppelt sei. § 207a Abs. 1 SGB III gewähre Beziehern von Alhi einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Kran-kenversicherungsunternehmen zu zahlen seien. Demzufolge habe er gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Übernahme der gesamten Beiträge. § 207a SGB III differenziere insoweit nicht zwischen Alg und Alhi.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2004 in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2004 aufzuhe-ben und die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger an-tragsgemäß weitere Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierbei hat sie sich auf ihre Ausführungen in dem angefochte-nen Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2004 bezogen.
Das SG hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 13. De¬zember 2005 durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Be-gründung hat es unter Bezugnahme auf die Gründe des Wider-spruchsbescheides der Beklagten ausgeführt, dass die angefoch-tenen Bescheide rechtmäßig seien und den Kläger nicht in sei-nen Rechten verletzten.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Dezember 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Januar 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozial-gericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor: Das erstinstanzliche Gericht habe sich nicht mit seinem Argument der Ungleichbehandlung und der Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) auseinandergesetzt. Durch die Regelung des § 207a SGB III i.V.m. § 232a SGB V werde ein Alhi beziehender privat Versicherter wie er gegenüber gesetzlich Versicherten erheblich benachteiligt. Während im Rahmen der gesetzlichen Versicherung tatsächlich eine Reduzierung des Beitrages aufgrund des Bezuges von Alhi eintrete, bleibe der Beitrag zur Privatversicherung gleich, so dass der gesetzlich Versicherte hierbei keine Nachteile erleide, während ihm als privat Versichertem eine geringere Alhi zur Verfügung stehe. Er habe auch keine reale Möglichkeit, den Beitrag entsprechend anzupassen, da er eine Versicherung gewählt habe, die der Leistung der gesetzlichen Versicherung entspreche. Eine Erhö-hung des Selbstbehaltes zugunsten einer Beitragssenkung würde ihn noch stärker belasten. Die von der Beklagten nicht über-nommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung habe er inzwischen selbst bezahlt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Beschei-des vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 9. Juli 2004 zu verurteilen, dem Kläger über den 12. Mai 2004 hinaus vollständige Übernahme der Beiträ-ge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu gewäh-ren und dem Kläger die von ihm selbst an die Beigeladene gezahlten Beitragsanteile zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Zu Recht habe das SG die angefochtene Entschei-dung der Beklagten bestätigt. Die Berufung sei unbegründet. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Beschluss vom 11. November 2003 zum Aktenzeichen B 12 AL 3/03 B im Übrigen das Fehlen eines Ausgleichs für von privat krankenversicherten Personen zu leistende Selbstbehalte in § 207a SGB III für ver-fassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Zwar betreffe diese Entscheidung nicht unmittelbar die Höhe der zu übernehmenden Beiträge. Auch hier sei jedoch dem ausdrücklichen Wortlaut des § 207a SGB III zu folgen. Der Gesetzgeber sei nicht daran ge-hindert, typisierend von der Situation eines regelmäßig ge-setzlich versicherten Alhi-Empfängers auszugehen und den An-spruch auf Beitragsübernahme entsprechend zu begrenzen. Aus dem Subsidiaritätsprinzip folge, dass einem darüber hinaus ge-henden besonderen Bedarf seinerzeit durch ergänzende Leistun-gen der Sozialhilfe hätte Rechnung getragen werden können. Auch sprächen die grundsätzlichen Unterschiede der Systeme der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung gegen ein aus Art. 3 GG herzuleitendes Erfordernis einer vollständigen Beitragsübernahme.
Mit Beschluss des Senats vom 29. Mai 2007 ist das private Krankenversicherungsunternehmen nach §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6, 155 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Dem Senat haben die Ge-richtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vorgele-gen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Aus zutref-fenden Gründen hat das SG entschieden, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2004 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Das angefochtene Ur-teil war deshalb zu bestätigen.
Rechtsgrundlage für die hier (der Höhe nach) streitbefangene Beitragsübernahme ist § 207a Abs. 2 Satz 1 SGB III in der im Jahre 2004 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift übernimmt die Bundesagentur die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchs-tens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte. Nach Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift sind hierbei für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 SGB V) und nach Nr. 2 für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialge-setzbuch (SGB XI) zugrunde zu legen.
Demnach war die Übernahme der vom Kläger an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge quantitativ auf die Höhe der Beiträge be-grenzt, die die Bundesagentur ohne Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht zu tragen gehabt hätte. Qualitativ war die Beitragsübernahme auf Beiträge für Vertragsleistungen begrenzt, die ihrer Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung ent-sprachen (vgl. Roeder in Niesel, SGB III, 3. Aufl. § 207a Rdn. 7).
Nach § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Alhi beziehen, die durch sieben geteilte wöchentlich gezahlte Alhi. Bei Alg-Beziehern sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vor-schrift zu ermitteln. Aus der Umstellung des Klägers vom Alg- in den Alhi-Bezug resultierten die von der Beklagten mit Be-scheid vom 30. März 2004 und Schreiben vom 7. Juni 2004 darge-legten Gegenüberstellungen und Berechnungen mit dem Ergebnis, dass die Beiträge für die private Versicherung ab Beginn des Alhi-Bezuges nur noch bis zur Höhe von 238,35 EUR übernommen wurden, da der Zuschuss quantitativ auf den ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht zu entrichtenden Beitrag begrenzt war. Einer der Höhe nach weitergehenden Beitragsübernahme stand der Wortlaut des § 207a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III entgegen, wonach die Bundesagentur höchstens die Beiträge übernimmt, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte (vgl. Beschluss des BSG vom 11. November 2003 zum Aktenzeichen B 12 AL 3/03 B, a.a.O.). In der Gesetzesbegründung zu § 207a SGB III - Allge-meiner Teil – wird ausgeführt: "Die Bundesagentur übernimmt allerdings nur die Beiträge für die private Versicherung bis zu der Höhe, in der sie Beiträge für die gesetzliche Versiche-rung aufzuwenden gehabt hätte." (vgl. Bundestagsdrucksache 13/8012 S 18). Aus Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die Regelung zur Beitragsübernahme durch die Bundesagentur von der Rechtsprechung nicht ausdehnend anzuwen-den ist (vgl. BSG vom 11. No¬vember 2003, a.a.O.). So geht es bei der Begrenzung der Beitragsbezuschussung privater Kranken- und Pflegeversicherung von Leistungsbeziehern nach § 207a SGB III auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und den gesetzlichen Bei-tragssatz der sozialen Pflegeversicherung einerseits darum, eine Begünstigung von – gegebenenfalls zu höheren Beiträgen weitergehend versicherten – privat Versicherten gegenüber ge-setzlich Krankenversicherten zu vermeiden. Andererseits soll auch einer übermäßigen Belastung der Bundesagentur entgegenge-wirkt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2005 zum Aktenzeichen L 9 AL 1290/03, veröffentlicht in juris). Privat versicherte sollten gegenüber gesetzlich versicherten Leistungsbeziehern durch die Bezuschussung höherer Beiträge, als sie in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversi-cherung zu erbringen sind, nicht bevorzugt werden, da die durchschnittlich höheren Beiträge der privaten Krankenversi-cherungen typischerweise u.a. auch auf einem anderen, im Ver-gleich zu der gesetzlichen Versicherung, besseren Leistungska-talog beruhen - und damit auf einem Mehr an Versicherungsleis-tungen (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, dass er gleiche Rege-lungssachverhalte nicht willkürlich ungleich und ungleiche Re-gelungssachverhalte nicht willkürlich gleich behandeln darf. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG liegt jedoch bereits deshalb nicht vor, weil die in § 207a SGB III normierte qualitative und quantitative Begrenzung der Beitragsübernahme sachlich durch die strukturellen Unterschie-de gerechtfertigt ist, die zwischen privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung bestehen. Eine Bezuschussung höherer Beiträge wäre vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG sogar problematisch. Für den Gesetzgeber lagen deshalb sachliche Differenzierungs-kriterien im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor, die die Begren-zung des Zuschusses auf den ohne die Befreiung von der Versi-cherungspflicht zu entrichtenden Beitrag gerechtfertigt haben. Die Begründung eines privaten Krankenversicherungsverhältnis-ses beruht im Übrigen unmittelbar auf einer Willensentschlie-ßung des Leistungsempfängers, der insoweit unter Berücksichti-gung der strukturellen Unterschiede auch für die hieraus re-sultierenden Konsequenzen einzustehen hat.
Die Begrenzung der Beitragszuschüsse führt im Falle des Klä-gers auch nicht zu einer unzumutbaren, (besonderen) personen-bezogenen Härte (vgl. hierzu Urteil des LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Der Kläger hat hierzu jedenfalls konkret weder etwas vorgetragen, noch ist nach Aktenlage ersichtlich, dass eine solche unzumutbare Härtesituation aus der Begrenzung der Bei-tragsbezuschussung seiner privaten Kranken- und Pflegeversi-cherung resultierte.
Die Berufung ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Beiträge des Klägers zur privaten Kranken- und Pflegeversiche-rung.
Der 1949 geborene Kläger ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit und bei einem privaten Versicherungsunternehmen, der Beigeladenen, kranken- und pflegeversichert. Die Versicherungsprämien betru-gen ab 1. Januar 2004 monatlich für die Krankenversicherung 266,88 EUR und für die Pflegeversicherung 32,08 EUR. Dabei war in der Prämienkalkulation ein Jahresselbstbehalt des Klägers von 1.100,00 EUR berücksichtigt. Bis zum 12. März 2004 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg). Während dieser Zeit über-nahm die Beklagte die Beiträge zur privaten Kranken- und Pfle-geversicherung nach § 207a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bis auf den Selbstbehaltanteil.
Nachdem die Beklagte dem Kläger ab 13. März 2004 Arbeitslosen-hilfe (Alhi) gewährte, übernahm sie mit Bescheid vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2004 für den Monat März 2004 die Beiträge zur privaten Kran-ken- und Pflegeversicherung nur noch in Höhe von 238,35 EUR monatlich (Krankenversicherungsbeitrag: 212,89 EUR, Pflegever-sicherungsbeitrag: 25,46 EUR). Zur Begründung führte sie aus: Nach § 207a SGB III übernehme sie die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Bei-träge, höchstens jedoch die Beiträge, die ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversi-cherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen wä-ren. Maßgebend sei somit der jeweils niedrigere der beiden Beiträge. Dies bedeute, dass ab Beginn der Alhi-Zahlung die Beitragserstattung nur noch in Höhe des Beitrages erfolge, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetz-lichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversi-cherung unter Zugrundelegung der tatsächlich gezahlten Alhi zu tragen wäre. Für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 sind entsprechende Folgebescheide ergangen. Hierzu haben die Beteiligten sich in der Berufungsverhandlung darauf ver-ständigt, dass das Schicksal dieser Bescheide vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhängig sein solle, ohne dass es insoweit einer Einbeziehung in das Verfahren bedürfe.
Der Kläger hat am 28. Juli 2004 Klage vor dem Sozialge-richt (SG) Kiel erhoben. Er hat vorgetragen: Die Beklagte ver-kenne, dass der Beitrag zur privaten Krankenversicherung nicht an das Einkommen gekoppelt sei. § 207a Abs. 1 SGB III gewähre Beziehern von Alhi einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Kran-kenversicherungsunternehmen zu zahlen seien. Demzufolge habe er gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Übernahme der gesamten Beiträge. § 207a SGB III differenziere insoweit nicht zwischen Alg und Alhi.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2004 in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2004 aufzuhe-ben und die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger an-tragsgemäß weitere Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierbei hat sie sich auf ihre Ausführungen in dem angefochte-nen Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2004 bezogen.
Das SG hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 13. De¬zember 2005 durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Be-gründung hat es unter Bezugnahme auf die Gründe des Wider-spruchsbescheides der Beklagten ausgeführt, dass die angefoch-tenen Bescheide rechtmäßig seien und den Kläger nicht in sei-nen Rechten verletzten.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Dezember 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Januar 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozial-gericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor: Das erstinstanzliche Gericht habe sich nicht mit seinem Argument der Ungleichbehandlung und der Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) auseinandergesetzt. Durch die Regelung des § 207a SGB III i.V.m. § 232a SGB V werde ein Alhi beziehender privat Versicherter wie er gegenüber gesetzlich Versicherten erheblich benachteiligt. Während im Rahmen der gesetzlichen Versicherung tatsächlich eine Reduzierung des Beitrages aufgrund des Bezuges von Alhi eintrete, bleibe der Beitrag zur Privatversicherung gleich, so dass der gesetzlich Versicherte hierbei keine Nachteile erleide, während ihm als privat Versichertem eine geringere Alhi zur Verfügung stehe. Er habe auch keine reale Möglichkeit, den Beitrag entsprechend anzupassen, da er eine Versicherung gewählt habe, die der Leistung der gesetzlichen Versicherung entspreche. Eine Erhö-hung des Selbstbehaltes zugunsten einer Beitragssenkung würde ihn noch stärker belasten. Die von der Beklagten nicht über-nommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung habe er inzwischen selbst bezahlt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Beschei-des vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 9. Juli 2004 zu verurteilen, dem Kläger über den 12. Mai 2004 hinaus vollständige Übernahme der Beiträ-ge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu gewäh-ren und dem Kläger die von ihm selbst an die Beigeladene gezahlten Beitragsanteile zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Zu Recht habe das SG die angefochtene Entschei-dung der Beklagten bestätigt. Die Berufung sei unbegründet. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Beschluss vom 11. November 2003 zum Aktenzeichen B 12 AL 3/03 B im Übrigen das Fehlen eines Ausgleichs für von privat krankenversicherten Personen zu leistende Selbstbehalte in § 207a SGB III für ver-fassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Zwar betreffe diese Entscheidung nicht unmittelbar die Höhe der zu übernehmenden Beiträge. Auch hier sei jedoch dem ausdrücklichen Wortlaut des § 207a SGB III zu folgen. Der Gesetzgeber sei nicht daran ge-hindert, typisierend von der Situation eines regelmäßig ge-setzlich versicherten Alhi-Empfängers auszugehen und den An-spruch auf Beitragsübernahme entsprechend zu begrenzen. Aus dem Subsidiaritätsprinzip folge, dass einem darüber hinaus ge-henden besonderen Bedarf seinerzeit durch ergänzende Leistun-gen der Sozialhilfe hätte Rechnung getragen werden können. Auch sprächen die grundsätzlichen Unterschiede der Systeme der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung gegen ein aus Art. 3 GG herzuleitendes Erfordernis einer vollständigen Beitragsübernahme.
Mit Beschluss des Senats vom 29. Mai 2007 ist das private Krankenversicherungsunternehmen nach §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6, 155 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Dem Senat haben die Ge-richtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vorgele-gen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Aus zutref-fenden Gründen hat das SG entschieden, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2004 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Das angefochtene Ur-teil war deshalb zu bestätigen.
Rechtsgrundlage für die hier (der Höhe nach) streitbefangene Beitragsübernahme ist § 207a Abs. 2 Satz 1 SGB III in der im Jahre 2004 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift übernimmt die Bundesagentur die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchs-tens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte. Nach Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift sind hierbei für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 SGB V) und nach Nr. 2 für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialge-setzbuch (SGB XI) zugrunde zu legen.
Demnach war die Übernahme der vom Kläger an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge quantitativ auf die Höhe der Beiträge be-grenzt, die die Bundesagentur ohne Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht zu tragen gehabt hätte. Qualitativ war die Beitragsübernahme auf Beiträge für Vertragsleistungen begrenzt, die ihrer Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung ent-sprachen (vgl. Roeder in Niesel, SGB III, 3. Aufl. § 207a Rdn. 7).
Nach § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Alhi beziehen, die durch sieben geteilte wöchentlich gezahlte Alhi. Bei Alg-Beziehern sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vor-schrift zu ermitteln. Aus der Umstellung des Klägers vom Alg- in den Alhi-Bezug resultierten die von der Beklagten mit Be-scheid vom 30. März 2004 und Schreiben vom 7. Juni 2004 darge-legten Gegenüberstellungen und Berechnungen mit dem Ergebnis, dass die Beiträge für die private Versicherung ab Beginn des Alhi-Bezuges nur noch bis zur Höhe von 238,35 EUR übernommen wurden, da der Zuschuss quantitativ auf den ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht zu entrichtenden Beitrag begrenzt war. Einer der Höhe nach weitergehenden Beitragsübernahme stand der Wortlaut des § 207a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III entgegen, wonach die Bundesagentur höchstens die Beiträge übernimmt, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte (vgl. Beschluss des BSG vom 11. November 2003 zum Aktenzeichen B 12 AL 3/03 B, a.a.O.). In der Gesetzesbegründung zu § 207a SGB III - Allge-meiner Teil – wird ausgeführt: "Die Bundesagentur übernimmt allerdings nur die Beiträge für die private Versicherung bis zu der Höhe, in der sie Beiträge für die gesetzliche Versiche-rung aufzuwenden gehabt hätte." (vgl. Bundestagsdrucksache 13/8012 S 18). Aus Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die Regelung zur Beitragsübernahme durch die Bundesagentur von der Rechtsprechung nicht ausdehnend anzuwen-den ist (vgl. BSG vom 11. No¬vember 2003, a.a.O.). So geht es bei der Begrenzung der Beitragsbezuschussung privater Kranken- und Pflegeversicherung von Leistungsbeziehern nach § 207a SGB III auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und den gesetzlichen Bei-tragssatz der sozialen Pflegeversicherung einerseits darum, eine Begünstigung von – gegebenenfalls zu höheren Beiträgen weitergehend versicherten – privat Versicherten gegenüber ge-setzlich Krankenversicherten zu vermeiden. Andererseits soll auch einer übermäßigen Belastung der Bundesagentur entgegenge-wirkt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2005 zum Aktenzeichen L 9 AL 1290/03, veröffentlicht in juris). Privat versicherte sollten gegenüber gesetzlich versicherten Leistungsbeziehern durch die Bezuschussung höherer Beiträge, als sie in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversi-cherung zu erbringen sind, nicht bevorzugt werden, da die durchschnittlich höheren Beiträge der privaten Krankenversi-cherungen typischerweise u.a. auch auf einem anderen, im Ver-gleich zu der gesetzlichen Versicherung, besseren Leistungska-talog beruhen - und damit auf einem Mehr an Versicherungsleis-tungen (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, dass er gleiche Rege-lungssachverhalte nicht willkürlich ungleich und ungleiche Re-gelungssachverhalte nicht willkürlich gleich behandeln darf. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG liegt jedoch bereits deshalb nicht vor, weil die in § 207a SGB III normierte qualitative und quantitative Begrenzung der Beitragsübernahme sachlich durch die strukturellen Unterschie-de gerechtfertigt ist, die zwischen privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung bestehen. Eine Bezuschussung höherer Beiträge wäre vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG sogar problematisch. Für den Gesetzgeber lagen deshalb sachliche Differenzierungs-kriterien im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor, die die Begren-zung des Zuschusses auf den ohne die Befreiung von der Versi-cherungspflicht zu entrichtenden Beitrag gerechtfertigt haben. Die Begründung eines privaten Krankenversicherungsverhältnis-ses beruht im Übrigen unmittelbar auf einer Willensentschlie-ßung des Leistungsempfängers, der insoweit unter Berücksichti-gung der strukturellen Unterschiede auch für die hieraus re-sultierenden Konsequenzen einzustehen hat.
Die Begrenzung der Beitragszuschüsse führt im Falle des Klä-gers auch nicht zu einer unzumutbaren, (besonderen) personen-bezogenen Härte (vgl. hierzu Urteil des LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Der Kläger hat hierzu jedenfalls konkret weder etwas vorgetragen, noch ist nach Aktenlage ersichtlich, dass eine solche unzumutbare Härtesituation aus der Begrenzung der Bei-tragsbezuschussung seiner privaten Kranken- und Pflegeversi-cherung resultierte.
Die Berufung ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.
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