S 26 R 284/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 284/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 142/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin ist am 00.00.1953 geboren. Sie hat 1968 bis 1971 eine Ausbildung zur Industriekauffrau gemacht ohne formellen Abschluss bei der Industrie- und Handelskammer, nach ihren Angaben im Fragebogen zur Person. Danach war die Klägerin bei verschiedenen Arbeitgebern als kaufmännische Angestellte und Kontoristin und seit 1974 als Verwaltungsangestellte angestellt. Zuletzt war sie als Verwaltungsangestellte im Schreibdienst bei der Universitätsklinik E seit 1990 angestellt. Nach der Arbeitgeberauskunft wurde sie nach Tarifgruppe BAT VII Fg 2 bezahlt und verrichtete leichte Tätigkeiten ausschließlich im Sitzen (ohne Notwendigkeit einer Berufsausbildung bei lediglich Vorkenntnissen im Maschinenschreiben). Ab dem 20.01.2004 wurde die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig krank geschrieben, nach der Arbeitgeberauskunft zu Punkt 16. Das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich aber noch fort. Seitdem ist die Klägerin weiter arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen bzw. inzwischen arbeitslos gemeldet. Arbeitslosengeld bezieht die Klägerin inzwischen nicht mehr.

Am 09.09.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung wurde Zustand nach Schilddrüsenkarzinom - Erstdiagnose Oktober 2003 - angegeben. Ärztliche Berichte wurden zur Verwaltungsakte gereicht bzw. eingeholt. Aus einer Rehabilitationsmaßnahme war die Klägerin im Juli 2004 als - derzeit - noch nicht wieder leistungsfähig entlassen worden. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch G1 (von den Städtischen Kliniken T). Dieser Gutachter hielt die Klägerin zusammengefasst auch mit der von ihm diagnostizierten ängstlich-depressiven Anpassungsstörung noch für in der Lage, alle leichten Tätigkeiten ohne hohe Druck- und Stressbelastung verrichten zu können, dies auch vollschichtig bzw. 6 Stunden und mehr täglich. Es handele sich um ein vorübergehendes Krankheitsbild. Die Klägerin könne auch noch als Verwaltungsangestellte arbeiten.

Mit Bescheid vom 25.10.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Danach könne die Klägerin noch ihr zumutbare Tätigkeiten als Regierungsangestellte im bisherigen Beruf und solche des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich verrichten, und sei damit weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert.

Dagegen legte die Klägerin am 04.11.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, die Beklagte verkenne den Gesundheitszustand. Ärztliche Atteste wurden eingereicht. Die Beklagte veranlasste daraufhin noch die Erstellung eines internistischen Gutachtens durch K. Dieser hielt die Klägerin von Seiten seines Fachgebietes auch noch für in der Lage, vollschichtig bzw. 6 Stunden und mehr täglich als Angestellte im Schreibdienst tätig zu sein. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten vollschichtig bzw. 6 Stunden und mehr pro Tag ausgeübt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin nach ihren ärztlichen Feststellungen weiterhin weder als berufsunfähig noch als voll oder teilweise erwerbsgemindert anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 30.05.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Sie begründet die Klage damit, dass die Beklagte ihren Gesundheitszustand verkenne und ihr Leistungsvermögen falsch beurteile. Sie sei nicht mehr in der Lage, im bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungsberufen oder sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die bisherigen von Amts wegen gehörten Gutachter würden die Leistungsfähigkeit falsch beurteilen. Die behandelnden Ärzte unterstützen dagegen eine Berentung; auch der nach § 109 SGG gehörte Gutachter G2 bestätige schlüssig das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung auf Zeit bis zunächst September 2008. Der Gutachter des Gerichts, S, hingegen habe die Beschwerden der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt und die von ihm getroffenen Feststellungen zum üblichen Tagesablauf der Klägerin seien in dieser Form so schon nicht zutreffend. Insoweit nehme sie auch Bezug auf ihre Stellungnahme im Schreiben vom 31.03.2007 (Bl. 165 f der Gerichtsakte). Insgesamt sei damit von einem Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung auf Zeit auszugehen, der bereits am 20.01.2004 mit Beginn der durchgehenden Krankschreibung eingetreten sei. In der Folge ergebe sich dann ein Rentenbeginn ab dem Antragsmonat September 2004 und eine Rentendauer bis September 2008, ausgehend von dem Vorschlag von G2 hinsichtlich einer zeitlichen Berentung für die Dauer von noch 2 Jahren nach seiner letzten Untersuchung vom 20.09.2006.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2005 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 20.01.2004 (Beginn der AU) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, für die Zeit vom 01.09.2004 bis 30.09.2008.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Alle von ihr und von dem Gericht nach § 106 SGG eingeholten Gutachten bestätigten ihre Auffassung. Selbst falls die Klägerin nicht mehr als Schreibkraft tätig sein könnte, so sei noch eine anderweitige Beschäftigung grundsätzlich zumutbar. Im übrigen könne sie der Leistungsbeurteilung des nach § 109 SGG gehörten Gutachters G2 nicht folgen; die Beklagte nimmt insoweit insbesondere Bezug auf ihren Schriftsatz vom 12.01.2007 und 23.03.2007 (Bl. 152 f, 163 f der Gerichtsakte) und sieht in den mit Schriftsatz vom 16.05.2007 eingereichten ärztlichen Attesten keine wesentlich neuen Diagnosen als schon die Gutachter jeweils aus ihrer Sicht angenommen haben. Die Kritik an dem Gutachten von G2 gelte dabei auch für das ärztliche Attest von Frau M-U, weil diese sich insbesondere auf das Gutachten von G2 berufe bzw. die von ihm angenommene posttraumatische Belastungsstörung.

Das Gericht hat Auskünfte von dem letzten Arbeitgeber eingeholt und Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Diese stellen die psychische Störung in den Vordergrund, auch der behandelnde Facharzt für Innere Medizin C, der auch über die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" verfügt (Bl. 28 ff, 43 ff der Gerichtsakte).

Sodann hat das Gericht durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei der Klägerin vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie S kommt zur Beurteilung, bei der Klägerin lägen im wesentlichen folgende Diagnosen vor: neurologischerseits: sensible paraneoplastische Polyneuropathie (siehe Bl. 66, die zu einer Leistungsminderung nur dahingehend führt, dass die Klägerin keine körperlich schweren Arbeiten oder solche auf Gerüsten und Leitern ausüben sollte); wiederkehrende depressive Störung bei gegenwärtig leichter depressiver Episode (ICD 10 F 33.0); Angststörung (Agoraphobie) mit Panikstörungen (ICD 10 F 40.01), reaktiv ausgelöst. Mit diesen Befunden könne die Klägerin aber noch vollschichtig eine körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeit verrichten, auch überwiegend im Sitzen, ohne ungünstige Bedingungen wie besondere konzentrative Anspannung und ohne Wechselschicht. Eine weitergehende Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens bestehe nicht. Auch das Umstellungsvermögen sei noch genügend, durchschnittlichen Anforderungen könne die Klägerin noch entsprechen. Eine psychische Fehlhaltung liege nicht vor. Die Klägerin könne auch noch Wegstrecken zu Fuß ohne Einschränkungen täglich zurücklegen (in einer Zeit von nicht mehr als 15-20 Minuten für 500 Meter) und öffentliche Verkehrsmittel benutzen und einen PKW als Fahrer. Die Beurteilung gelte auch seit September 2004 und ca. 3 Monate zuvor.

Das Gericht hat auf Antrag der Klägerin ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt, von G2 (Stellvertretender Direktor des klinischen Institutes für psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Universitätsklinikums E). Dieser Arzt stellt folgende Diagnosen: 1.komplexe Posttraumatische Belastungsstörung Typ II seit Adoleszenz mit Traumareaktualisierung nach Diagnose eines Schilddrüsen-Ca 10/2003 2.andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F 62.0 seit 10/2005 3.Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie Z 61.4 4.Dissoziative Bewegungsstörung F 44.4 seit 10/2003 5.Somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Verdauungssystems F 45.31 seit ca. 1979 6.anhaltende somatoforme Schmerzstörung F 45.4 seit über 10 Jahren 7.Tabak, ständiger Substanzgebrauch F 17.25 seit 18. Lebensjahr 8.nichtorganischer Vaginismus F 52.5 seit ca. 4 Jahren 9.V. a. Metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus E 88.9 seit 2006 10.Fettsucht E 66.9 seit über 10 Jahren 11.essentielle Hypertonie F 54 H 10.9 seit 20 Jahren 12.Z. n. Schilddrüsenkarzinom C 73Z 10/2003 Damit könne die Klägerin, so G2, seit Oktober 2003 - Erstdiagnose der Krebserkrankung - keinerlei Tätigkeiten des Arbeitsmarktes mehr regelmäßig ausüben. Psychotherapeutische Maßnahmen seien weiterhin erforderlich und Besserung versprechend; eine Leistungseinbuße bestehe aber noch für ca. 2 Jahre nach seiner Untersuchung.

Das Gericht hat ferner noch eine ergänzende Stellungnahme von S zu dem Gutachten von G2 eingeholt. S bleibt bei seiner Beurteilung des Leistungsvermögens und führt noch aus, dass die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin nicht vorliegen würden; wenn eine solche posttraumatische Belastungsstörung wegen Missbrauchs in der Jugend vorgelegen habe, so sei sie inzwischen abgeklungen. Auch von einer dauernden wesentlichen Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht auszugehen, weil es keine bzw. zu wenig Zeichen einer feindlichen misstrauischen Haltung der Welt gegenüber gebe und keine ausreichenden Anzeichen für einen sozialen Rückzug. Insoweit stütze er sich auch auf den von ihm eruierten Tagesablauf, wobei er die Vorgeschichte in Gegenwart der Klägerin diktiert habe, um ihr die Möglichkeit zur Ergänzung und Korrektur zu geben (Bl. 158, 159, 160 ff der Gerichtsakte). Auch der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne er nicht beipflichten. Nach der Definition des ICD 10 sei die vorherrschende Beschwerde der anhaltenden Schmerzstörung ein anhaltender schwerer und quälender Schmerz; dagegen spreche schon die Medikation der Klägerin. Eine gelegentliche Einnahme von Dolormin, ca. einmal im Monat, trage den von G2 angenommenen schweren und quälenden Schmerzen nicht Rechnung. Außerdem soll die Schmerzstörung laut G2 seit 10 Jahren bestehen, doch habe die Klägerin unter diesen Bedingungen auch bis 2003 noch gearbeitet.

Die Klägerin hat jetzt noch ärztliche Atteste aus Mai und April 2007 zur Akte gereicht und mit Schreiben vom 31.03.2007 noch erneut zum Gutachten von S Stellung genommen (Bl. 165 ff, 173 ff der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 25.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente wegen voller oder auch nur teilweiser Erwerbsminderung oder auch nur wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen.

Wegen des Wortlautes der maßgeblichen Vorschriften der §§ 240, 43 SGB VI wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Dort hat die Beklagte den Wortlaut dieser Vorschriften bereits wiedergegeben.

Die Klägerin erfüllt nicht diese Voraussetzungen, auch nicht für eine Rente nur wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Zwar liegen die rein versicherungsrechtlichen (beitragsrechtlichen) Voraussetzungen für einen Versicherungsfall der teilweisen oder auch vollen Erwerbsminderung vor, sowohl bei Annahme eines Versicherungsfalls bei Antragstellung ab September 2004 wie auch bei Annahme eines Versicherungsfalls im Januar 2004 (mit Beginn der AU), schon weil die Klägerin vor 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und seitdem alle Monate lückenlos mit relevanten Versicherungszeiten belegt sind (was sich aus dem Kontospiegel Bl. 73 Rückseite der Verwaltungsakte ergibt).

Die Klägerin ist aber nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. Denn die Klägerin kann noch vollschichtig (d. h. 8 Stunden täglich - § 3 Arbeitszeitgesetz) und damit also auch noch mindestens 6 Stunden täglich eine körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeit überwiegend im Sitzen verrichten, bei Meidung lediglich besonderer konzentrativer Anspannungen und bei Meidung von Wechselschicht. Dabei liegt bei der Klägerin auch eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens für solche Tätigkeiten nicht vor und durchschnittlichen Anforderungen könnte sie auch noch genügen. Die Klägerin kann damit beispielsweise noch eine Tätigkeit als Pförtnerin oder als Sortiererin und Montiererin von kleinen Teilen mindestens 6 Stunden täglich verrichten, oder sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, worauf sie verweisbar ist, und ist damit nicht als berufsunfähig anzusehen.

Was das allgemeine Leistungsvermögen der Klägerin angeht, so geht die Kammer von den Diagnosen im Gutachten von S und dem von S angenommenen Restleistungsvermögen aus und rein körperlicherseits auch von dem internistischen Gutachter K (aus dem Verwaltungsverfahren) angenommenen Leistungsvermögen aus; die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin in weitergehenden Umfang in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt ist, wie G2 dies in seinem nach § 109 SGG erstellten Gutachten angenommen hat. Das Gericht hält vielmehr das Gutachten von S für schlüssiger, zumal es im übrigen auch im wesentlichen in Übereinstimmung steht mit dem Vorgutachten der Beklagten von G1. Die Kammer stützt sich insoweit auf die Feststellungen des seit langen Jahren für das Sozialgericht Düsseldorf tätigen Sachverständigen S und geht davon aus, dass zwar bei der Klägerin eine schwerwiegende Erkrankung im Oktober 2003 festgestellt wurde (Schilddrüsenkrebs); doch ist ein Rezidiv nicht aufgetreten und depressive Verstimmungen, die nach der ersten Diagnose des Schilddrüsenkrebses noch nachvollziehbar waren, bestehen zur Überzeugung der Kammer nicht in mittelschwerer oder schwerer Form nach Rentenantragstellung (September 2004) fort. Es kann dabei dahin stehen, ob bei der Erhebung der Vorgeschichte durch S und bei der Erhebung des üblichen Tagesablaufs der Klägerin es zu Missverständnissen gekommen ist, ob die Klägerin früher oder jetzt auch getanzt habe und für wie viele Personen sie regelmäßig koche. Fakt ist, dass G2 in seinem Gutachten auch einen ähnlichen Tagesablauf festgehalten hat wie bereits S. Auf Seite 26 des Gutachtens von G2 wird Bezug genommen. Danach führt die Klägerin noch ihren Haushalt, wenn auch unter Mithilfe einer ihrer Schwiegertöchter am Wochenende bei schweren Tätigkeiten; an Hobbys räumte die Klägerin regelmäßiges Stricken, Lesen und Rätseln ein und kritisiert in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2007 zwar, sie sei inzwischen aus dem Kirchenchor ausgetreten; dies aber, weil ihre Stimme schwächer geworden sei und sie die höheren Töne nicht mehr erreiche. Ein Rückzug aus der Gesangstätigkeit hat daher stimmliche Gründe und keine psychischen Gründe eines sozialen Rückzuges und die Klägerin besucht ihre Freundin auch noch, wenn inzwischen auch die Besuche immer seltener stattfinden, weil diese inzwischen im Rollstuhl sitze. Insgesamt sprechen daher die Erhebungen von S wie auch von G2 eher gegen die Annahme einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung mit dazu erforderlichen Rückzugstendenzen und dazu grundsätzlich auch erforderlicher feindseliger Einstellung der Welt gegenüber, so wie das S für die Kammer nachvollziehbar in seiner ergänzenden Stellungnahme begründet hat. Dabei hat S auch für die Kammer nachvollziehbar begründet, dass die allgemeinen diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin auch deshalb eher nicht anzunehmen sind, weil solche Belastungsstörungen in der Regel alsbald nach dem Trauma (der Verletzung bzw. Misshandlung) auftreten, jedoch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma. Die bedauerlicherweise bei der Klägerin in ihrer Jugend aufgetretenen Missbrauchserlebnisse sollen zwar nach dem Gutachten von G2 quasi durch das Auftreten der Krebserkrankung Ende 2003 reaktiviert worden sein, doch überzeugt dies die Kammer nicht. Die Kammer sieht zu wenig logische Brücken zwischen der im Oktober 2003 eingetretenen körperlichen Erkrankung der Klägerin und den Missbrauchserlebnissen der Klägerin in ihrer Jugend. Deswegen kann die Kammer auch die Einwände der Beklagten in deren Schriftsätzen nachvollziehen. Soweit G2 als Psychosomatiker generell dazu neigen mag, der Entwicklung von Kindheit und Jugend eines Menschen besonderen Wert beizumessen, vermag dies hier die Kammer aber nicht davon zu überzeugen, dass die Kindheits- und Jugenderlebnisse der Klägerin sich quasi wieder fortpflanzen seit Ende 2003. Gegen die von G2 zur Begründung eines derzeit aufgehobenen Leistungsvermögens auch herangezogene somatoformen Schmerzstörung sprechen im übrigen auch die überzeugenden Ausführungen von S in seiner ergänzenden Stellungnahme; danach liegt schon eine Schmerzmedikation nicht in der Weise vor, dass daraus auf eine schwere somatoforme Schmerzstörung geschlossen werden könnte. Was die körperliche Situation angeht, so ergibt sich aus den von der Klägerin eingereichten Attesten nichts wesentlich Neues. Der Gutachter K hat bereits im Verwaltungsverfahren aufgrund der Folgen der Krebserkrankung gewisse qualitative körperliche Einschränkungen gemacht, ein Rezidiv der Erkrankung ist nicht eingetreten und auch die vor Erstellung der gerichtlichen Gutachten eingeholten Berichte von Herrn C und Frau T betonen die psychische Situation, ohne Einschränkungen des körperlichen Leistungsvermögens zu machen. Allein auf die von der Klägerin eingereichten Atteste von Frau M-U und Herrn L kann das Gericht eine Entscheidung nur im Sinne der Klägerin ohnehin nicht stützen, da behandelnde Ärzte in der Regel erfahrungsgemäß ihre Patienten eher unterstützen möchten; zudem bringen diese Atteste keine wesentlich neuen Diagnosen, sie stützen sich sogar primär auf das umstrittene Gutachten von G2, und die von Herrn L behauptete körperliche Schwäche ist nicht näher durch nachvollziehbare Diagnosen objektiviert worden. Mit dem wie oben beschriebenen vollschichtigen bzw. zumindest 6-stündigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten auch überwiegend im Sitzen bei Meidung lediglich von besonderer konzentrativer Anspannung und Wechselschicht ist die Klägerin aber nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. Denn allein auf die möglicherweise aufgehobene Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als reine Schreibkraft kommt es nicht an, denn die Klägerin ist nach ihrer Berufsbiographie nicht wie eine bis zu 2 Jahren angelernte Angestellte anzusehen oder als Facharbeiterin. Sie hat nämlich keine Ausbildung mit einem auch regulären Berufsabschluss abgeschlossen und ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit war nach der Arbeitgeberauskunft auch ausgeübt worden ohne Notwendigkeit einer Berufsausbildung bei lediglich Vorkenntnissen im Maschinenschreiben. Allein die letzte tarifliche Einstufung bei der Universitätsklinik E ist unerheblich (BSG Urteil vom 25.01.1994 in: Amtliche Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1994, 313 ff, 316). Die Klägerin ist somit entsprechend ihrer Berufsbiographie nach dem Stufenschema des Bundessozialgerichts verweisbar auf alle Tätigkeiten des gesamten allgemeinen Arbeitsmarktes, beispielsweise auf Tätigkeiten als Pförtnerin, die auch überwiegend im Sitzen ausgeübt werden können, und nicht notwendigerweise zwingend mit Wechselschicht oder besonderer konzentrativer Anspannung verbunden sind. Beispielsweise könnte die Klägerin auch als Sortiererin und Montiererin von kleinen Teilen arbeiten, auch solche Tätigkeiten werden ausgeübt auch mit der Möglichkeit des überwiegenden Sitzens (vgl. LSG Rheinland-Pfalz vom 10.05.1996 - L 6 An 80/95 und des LSG Bremen vom 13.06.1996 - L 2 An 9/95 und Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.10.2003 - L 5 RJ 588/01 zu Sortierern und Montierern von kleinen Teilen beispielsweise in der Montage von kleinen Haushaltsgeräten oder Türschlössern für PKW und LKW). Die Situation des Arbeitsmarktes ist bei alledem unerheblich. Das Risiko der Vermittelbarkeit der Klägerin fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung (vgl. auch § 43 Abs. 3 SGB VI).

Die Klägerin ist damit auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 1, 2 SGB VI; denn diese Vorschriften setzen eine noch weitergehende Leistungseinschränkung als die der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI voraus, die die Kammer schon verneinen musste. Eine allgemeine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1, 2 SGB VI besteht nach § 43 Abs. 3 SGB VI auch nicht für den, der unter den üblichen Bedingungen (auch nur) des allgemeinen Arbeitsmarktes (noch) mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist (weiterhin) die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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