Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 161/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 140/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von Witwenrente wegen eines Erstattungsanspruchs der Deutschen Rentenversicherung Rheinland teilweise erloschen ist.
Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1936 geborenen und am 08.08.2004 verstorbenen Versicherten D. Der Versicherte war als Chemiearbeiter bei der C AG Einwirkungen von Arsen ausgesetzt gewesen. Seit 1990 war er nicht mehr erwerbstätig, er erhielt von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Am 12.12.2002 wurde beim Versicherten röntgenologisch ein Pleuraerguss links festgestellt. Die zytologische Begutachtung des Ergusses ergab eine Pleurakarzinose durch ein metastasierendes Bronchialkarzinom an dessen Folgen der Versicherte am 08.08.2003 verstarb. Die Beigeladene, die Deutsche Rentenversicherung S bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 25.09.2003 die große Witwenrente ab dem 01.09.2003. Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte - ausgehend von einem Versicherungsfall am 12.12.2002 - an, dass der Versicherte an den Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 1108 der Anlage zur BKV verstorben war und gewährte für die Zeit ab dem 08.08.2003 Witwenrente. Für den Zeitraum vom 08.08.2003 bis zum 30.04.2004 errechnete die Beklagte einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 9.413,54 Euro, den sie im Hinblick auf einen etwaigen Erstattungsanspruch der Beigeladenen vorsorglich einbehielt (Bescheid vom 26.03.2004). Ab dem 01.05.2004 zahlte die Beklagte eine monatliche Rente von 1.420,54 Euro. Auf das Ersuchen der Beigeladenen hin erstattete die Beklagte einen Betrag von 6.662,68 Euro. Den Restbetrag der Nachzahlung in Höhe von 2.750,86 Euro überwies die Beklagte der Klägerin. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die ungekürzte und vollständige Auszahlung der Hinterbliebenenleistungen begehrte, wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.06.2004). Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kürzung ihrer von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bezogenen Witwenrente auf 38,83 Euro sei in keiner Weise mit dem Eigentumsgedanken vereinbar, da die beitragsverdienten Leistungen nicht etwa Almosen oder Bettelgroschen, sondern echte Versicherungsleistungen darstellten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.03.2004 und des Wider- spruchsbescheides vom 23.06.2004 zu verurteilen, ihr den Nachzahlungsbetrag an Hinterbliebenenleistungen in Höhe von 6.662,68 Euro ebenfalls auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2004 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 6.662,68 Euro mit befreiender Wirkung an die Beigeladene überwiesen, der Auszahlungsanspruch der Klägerin gilt insoweit als erfüllt (vgl. § 107 Abs. 1 SGB X). Der Beigeladenen stand in Höhe dieses Betrages ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte als Unfallversicherungsträger wegen überzahlter Witwenrente zu. Der Erstattungsanspruch folgt aus § 104 Abs. 1 SGB X. Dessen Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte ist im Sinne dieser Vorschrift ein "nachrangig" verpflichteter Leistungsträger (vgl. BSGE 58, 119, 123). Die rückwirkend eingetretene Überzahlung der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung folgt aus § 93 SGB VI. Nach dieser Vorschrift wird eine Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnungen den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversichung und eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch einen Witwenrentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Anhaltspunkte dafür, dass die Deutsche Rentenversicherung Rheinland den Grenzbetrag unrichtig errechnet hat, liegen nicht vor. Die in § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VII beschriebene Ausnahmeregelung kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil sie nach Satz 3 dieser Vorschrift nicht für Hinterbliebenenrenten gilt. Von der Anrechnung der Witwenrente aus der Unfallversicherung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann deshalb nicht abgesehen werden. Darauf ist die Klägerin bereits von der Beklagten hingewiesen worden. Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, da die Hinterbliebenenversorgung nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz unterliegt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von Witwenrente wegen eines Erstattungsanspruchs der Deutschen Rentenversicherung Rheinland teilweise erloschen ist.
Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1936 geborenen und am 08.08.2004 verstorbenen Versicherten D. Der Versicherte war als Chemiearbeiter bei der C AG Einwirkungen von Arsen ausgesetzt gewesen. Seit 1990 war er nicht mehr erwerbstätig, er erhielt von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Am 12.12.2002 wurde beim Versicherten röntgenologisch ein Pleuraerguss links festgestellt. Die zytologische Begutachtung des Ergusses ergab eine Pleurakarzinose durch ein metastasierendes Bronchialkarzinom an dessen Folgen der Versicherte am 08.08.2003 verstarb. Die Beigeladene, die Deutsche Rentenversicherung S bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 25.09.2003 die große Witwenrente ab dem 01.09.2003. Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte - ausgehend von einem Versicherungsfall am 12.12.2002 - an, dass der Versicherte an den Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 1108 der Anlage zur BKV verstorben war und gewährte für die Zeit ab dem 08.08.2003 Witwenrente. Für den Zeitraum vom 08.08.2003 bis zum 30.04.2004 errechnete die Beklagte einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 9.413,54 Euro, den sie im Hinblick auf einen etwaigen Erstattungsanspruch der Beigeladenen vorsorglich einbehielt (Bescheid vom 26.03.2004). Ab dem 01.05.2004 zahlte die Beklagte eine monatliche Rente von 1.420,54 Euro. Auf das Ersuchen der Beigeladenen hin erstattete die Beklagte einen Betrag von 6.662,68 Euro. Den Restbetrag der Nachzahlung in Höhe von 2.750,86 Euro überwies die Beklagte der Klägerin. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die ungekürzte und vollständige Auszahlung der Hinterbliebenenleistungen begehrte, wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.06.2004). Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kürzung ihrer von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bezogenen Witwenrente auf 38,83 Euro sei in keiner Weise mit dem Eigentumsgedanken vereinbar, da die beitragsverdienten Leistungen nicht etwa Almosen oder Bettelgroschen, sondern echte Versicherungsleistungen darstellten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.03.2004 und des Wider- spruchsbescheides vom 23.06.2004 zu verurteilen, ihr den Nachzahlungsbetrag an Hinterbliebenenleistungen in Höhe von 6.662,68 Euro ebenfalls auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2004 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 6.662,68 Euro mit befreiender Wirkung an die Beigeladene überwiesen, der Auszahlungsanspruch der Klägerin gilt insoweit als erfüllt (vgl. § 107 Abs. 1 SGB X). Der Beigeladenen stand in Höhe dieses Betrages ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte als Unfallversicherungsträger wegen überzahlter Witwenrente zu. Der Erstattungsanspruch folgt aus § 104 Abs. 1 SGB X. Dessen Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte ist im Sinne dieser Vorschrift ein "nachrangig" verpflichteter Leistungsträger (vgl. BSGE 58, 119, 123). Die rückwirkend eingetretene Überzahlung der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung folgt aus § 93 SGB VI. Nach dieser Vorschrift wird eine Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnungen den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversichung und eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch einen Witwenrentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Anhaltspunkte dafür, dass die Deutsche Rentenversicherung Rheinland den Grenzbetrag unrichtig errechnet hat, liegen nicht vor. Die in § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VII beschriebene Ausnahmeregelung kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil sie nach Satz 3 dieser Vorschrift nicht für Hinterbliebenenrenten gilt. Von der Anrechnung der Witwenrente aus der Unfallversicherung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann deshalb nicht abgesehen werden. Darauf ist die Klägerin bereits von der Beklagten hingewiesen worden. Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, da die Hinterbliebenenversorgung nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz unterliegt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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