L 4 KR 2167/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 425/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2167/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 25. April 2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger eine höhere Erstattung der von ihm geleisteten Zuzahlungen zu Arzneimitteln verlangen kann.

Der am 1958 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01. November 2000 versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten. Am 02. Januar 2007 beantragte er die Übernahme der gesetzlichen Zuzahlungen durch die Krankenkasse. Er gab an, er beziehe eine Rente. Weitere Einnahmen habe er nicht. Beigefügt war eine Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters Dr. K. vom 08. Januar 2007, wonach beim Kläger eine Dauerbehandlung, deren Ende nicht absehbar sei und die eine kontinuierliche medizinische Versorgung notwendig mache, vorliege. Ergänzend reichte der Kläger Quittungen über von ihm geleistete Zuzahlungen beim Erwerb von Arzneimitteln über einen Betrag von insgesamt EUR 75,00 bei elf Arzneimittelverordnungen im Jahr 2006 ein.

Mit Bescheid vom 09. Januar 2007, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, setzte die Beklagte eine Erstattung von EUR 14,77 fest. Das anrechenbare Einkommen des Klägers betrage EUR 6.023,40. Die jährliche begrenzte Zuzahlung belaufe sich auf EUR 60,23. Aufgrund der entrichteten Zuzahlungen in Höhe von EUR 75,00 ergebe sich ein Erstattungsbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von EUR 14,77.

Mit Telefax vom 10. Januar 2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Die gesetzlichen Bestimmungen seien reformbedürftig zu seinen Gunsten. Er wolle einen höheren Erstattungsbetrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Belastungsgrenze des Klägers habe sich im Jahr 2006 auf EUR 60,23 belaufen. Auszugehen sei von jährlichen Bruttoeinnahmen in Form des Rentenbezugs in Höhe von EUR 6.023,40. Wegen des Vorliegens einer chronischen Erkrankung betrage die Belastungsgrenze 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Da der Kläger EUR 75,00 an gesetzlichen Zuzahlungen geleistet habe, ergebe sich ein Erstattungsbetrag von EUR 14,77.

Mit seiner am 02. Februar 2007 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Ulm (SG) hat der Kläger erneut darauf hingewiesen, die gesetzlichen Bestimmungen seien reformbedürftig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. April 2007 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Erstattung seiner geleisteten Zuzahlungen für das Jahr 2006. Soweit der Kläger allgemein die Feststellung der Reformbedürftigkeit der gesetzlichen Vorschriften begehre, sei die Klage unzulässig. Der Gerichtsbescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, wonach die Entscheidung des Gerichts mit der Berufung angefochten werden könne.

Gegen den ihm am 30. April 2007 persönlich zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. April 2007 eingelegte Berufung, zu deren Begründung der Kläger auf seine bisherigen Ausführungen im Klageverfahren verweist. Nach Hinweis des Senats (Schreiben vom 29. Mai 2007), dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da das statthafte Rechtsmittel die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung sei, hat der Kläger erklärt, er halte die Berufung aufrecht.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 25. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2007 zur Zahlung einer höheren Erstattung geleisteter Zuzahlungen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht zulässig, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nicht anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 500,00 nicht übersteigt.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2007, wonach die Beklagte dem Kläger lediglich EUR 14,77 für im Jahr 2000 entrichtete Zuzahlungen erstattet. Die Beklagte hat es damit gleichzeitig abgelehnt, den weiteren Betrag in Höhe von EUR 60,23 zu erstatten. Lediglich auf diese Erstattung richteten sich der Widerspruch und die Klage des Klägers, in denen er ausdrücklich darauf hinweist, er möchte gerne mehr erstattet haben. Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich danach, in welchem Umfang der Kläger mit seinem Klagebegehren nicht durchgedrungen ist. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist deshalb mit EUR 60,23 zu beziffern. Damit ist der Grenzwert von EUR 500,00 deutlich nicht erreicht.

Bei diesem Wert des Beschwerdegegenstands ist eine Berufung nur bei Zulassung erforderlich. Eine Zulassung ist aber nicht erfolgt. Das Sozialgericht hat die Berufung im Gerichtsbescheid nicht zugelassen. Der Umstand, dass das SG eine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, wonach der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Zulassung der Berufung im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG dar (z.B. BSG, NZS 1997, 388; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnr. 40 m.w.N.). Enthält das Urteil keine Ausführungen über die Zulassung, ist die Berufung nicht zugelassen (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144 Rdnr. 41).

Statthaftes Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid vom 25 April 2007 ist entweder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 145 SGG) oder der Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Kläger hat trotz des Hinweises des Senats im Schreiben vom 29. Mai 2007 bisher keines dieser beiden Rechtsmittel eingelegt. Er hält stattdessen entsprechend seiner Antwort vom 02. Juni 2007 auf das Schreiben des Senats vom 29. Mai 2007 an seiner Berufung fest. Dementsprechend war der Senat an einer Entscheidung über die Frage, ob die Berufung gegebenenfalls zuzulassen wäre, gehindert, weil der Kläger das ihm zustehende statthafte Rechtsmittel einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht eingelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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