L 2 AS 3170/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1490/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3170/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze des einstweiligen Rechtsschutzes zutreffend dargelegt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt, weshalb der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug nimmt.

Das SG hat - ohne über einen Anordnungsanspruch zu entscheiden - einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) verneint, weil es derzeit von einer Bedarfsdeckung durch die tatsächlich der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Einnahmen aus Erwerbseinkommen, Rente, Kindergeld und SGB II Leistungen ausgegangen ist. Es hat bei der Berechnung des vorläufigen Bedarfs die tatsächlich anfallenden Mietkosten in Höhe von 620,- EUR und Heizungskosten in Höhe von 81,90 EUR - deren Übernahme im einstweiligen Rechtsschutz begehrt wird - bereits zu Grunde gelegt. Unter Nichtberücksichtigung des Freibetrags für Erwerbstätige gem. § 30 SGB II, der der Antragstellerin zu 2. zustände, gelangte es damit zu einer tatsächlichen Bedarfsdeckung. Die Berechnungsweise des SG zur Feststellung eines Anordnungsgrundes begegnet keinen Bedenken. Auch nach Auffassung des Senats sind bei der Prüfung des Anordnungsgrundes zunächst Freibeträge außer Betracht zu lassen, die lediglich Anreize für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bieten sollen und daher nicht der Existenzsicherung im engeren Sinne dienen. Hierzu gehören die Pauschale des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und die Regelung des § 30 SGB II (vgl. Beschluss des LSG Bad.-Württ. v. 19.03.2007 Az. L 13 AS 5728/06 ER-B - ermittelt über www.sozialgerichtsbarkeit.de). Zu berücksichtigen ist ferner, dass in die Berechnung zu Gunsten der Antragsteller auch die nicht übernahmefähige Garagenmiete in Höhe von 30,- EUR mit eingeflossen ist und nicht glaubhaft gemacht ist, ob und wofür die 4000,- EUR, die im September 2006 aus einer Lebensversicherung zugeflossen sind, verbraucht wurden. Den Antragstellern ist die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung auch unter dem Gesichtspunkt weiterhin zumutbar, dass sie bereits viele Jahre auch vor der Erwerbstätigkeit der Tochter in der Lage waren, die Kosten für die seit 1994 bewohnte Wohnung aufzubringen. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren. Besondere Umstände, die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten wären, sind nicht ersichtlich. Die geltend gemachte "besondere Situation" ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved