Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 7/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5453/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG), ob der Kläger Anspruch auf Krankengeld ab dem 18.04.2005 hat.
Der am 05.01.1967 geborene Kläger war seit 15.01.2002 arbeitslos. Am 15.12.2004 nahm er eine selbständige Tätigkeit als Verkaufsförderer in Dienstleistung und Handel auf. Anlässlich der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bewilligte ihm die Agentur für Arbeit H. mit Bescheid vom 17.12.2004 Überbrückungsgeld nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ab 15.12.2004 für die Dauer von sechs Monaten in Höhe von insgesamt 5.681,50 EUR.
Seit 15.12.2004 ist der Kläger freiwilliges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche. In seiner Erklärung über seine Einkommensverhältnisse vom Dezember 2004 gab der Kläger dabei an, er habe lediglich Einkünfte durch das von der Arbeitsagentur gewährte Überbrückungsgeld. Am 08.03.2005 erfuhr die Beklagte durch ein Schreiben des Facharztes für Psychiatrie H. vom 07.03.2005, dass der Kläger sich seit 28.01.2005 bei diesem Arzt in Mitbehandlung befinde und aufgrund der Krankheitssymptomatik seit mindestens 28.01.2005 durchgängig arbeitsunfähig sei. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden in der Folgezeit ab 08.06.2005 ausgestellt; der Kläger war jedenfalls bis 02.11.2005 arbeitsunfähig krank.
Mit Bescheid vom 25.07.2005 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab. Das Krankengeld eines freiwillig versicherten hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigen bemesse sich nach dem zuletzt erzielten Arbeitseinkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Nach den ihr vorliegenden Unterlagen habe der Kläger bisher kein Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Das Überbrückungsgeld könne bei der Krankengeldberechnung ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei um einen Zuschuss der Agentur für Arbeit handele. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe seit Beginn seiner Selbständigkeit Arbeitseinkommen erhalten, woraufhin ihn die Beklagte aufforderte, das erzielte Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit umgehend nachzuweisen. Der Kläger legte daraufhin Nachweise über ihm entstandene Unkosten aus selbständiger Tätigkeit vor, ferner von ihm selbst erstellte Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben seit Dezember 2004. In diesem Zusammenhang gab er an, am 29.12.2004 Einnahmen in Höhe von 3.000 EUR erzielt zu haben, denen Ausgaben im Dezember 2004 von 146,44 EUR gegenüber gestanden hätten. Insgesamt habe er im Dezember 2004 einen vorläufigen Gewinn von 2.853,56 EUR erzielt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005). Der Beitragsbemessung hätten Einkünfte aus Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 946,92 EUR sowie Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 0 EUR zugrunde gelegen. Freiwillig versicherte Selbständige könnten Krankengeld nur auf der Basis des Arbeitseinkommens erhalten, das der letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorgenommenen Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt worden sei. Zwischenzeitliche Änderungen hätten außer Betracht zu bleiben, selbst wenn sie rückwirkend zu einer Neufestsetzung führen würden.
Hiergegen erhob der Kläger am 02.01.2006 Klage beim SG, zu deren Begründung er geltend machte, er habe im Dezember 2004 einen Gewinn von 2.853,56 EUR erzielt. Der Berechnung des Krankengeldes sei dieser vorläufige Gewinn zugrunde zu legen.
Bei Klagerhebung beantragte der Kläger zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 11.09.2006 ab. Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III sei kein Erwerbseinkommen, sondern eine Transferleistung. Es sei deswegen kein Arbeitseinkommen und die Beklagte habe es zu Recht nicht der Gewährung von Krankengeld zugrunde gelegt.
Gegen den ihm am 14.09.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 13.10.2006 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 20.10.2006).
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2006 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 2 KR 6/06 unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. ohne Ratenzahlung zu gewähren.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegen getreten. Ihrer Meinung nach habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, neue Aspekte seien nicht vorgetragen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Hauptsacheakte S 2 KR 6/06 sowie die Prozesskostenhilfeakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl.; § 73a Rdnr. 7 mwN); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 260 Nr. 19).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt die Bewilligungsvoraussetzung der "hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage" nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit der Beklagten auf den 07.03.2005 festzusetzen ist oder ob entsprechend der Bescheinigung des Psychiaters H. in dem Schreiben vom 07.03.2005 Arbeitsunfähigkeit bereits ab 28.01.2005 vorlag. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld, weil er während der versicherten Tätigkeit, das war hier die am 15.12.2004 aufgenommene Tätigkeit als Verkaufsförderer in Dienstleistung und Handel, bis Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitseinkommen erzielt hat.
Gemäß § 47 Abs. 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht Arbeitnehmer sind, gilt gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für die Beitragsfestsetzung im Bescheid vom 21.04.2005 war maßgebend die eigene Erklärung des Klägers vom Dezember 2004, dass er zwar Einkünfte aus Überbrückungsgeld aber keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat. Schon bei Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers im Beitragsverfahren ergibt sich, dass ein Krankengeld der Höhe nach nicht festgesetzt werden kann.
Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, er habe im Dezember 2004 einen Gewinn in Höhe von 2.853,56 EUR erzielt, vermag dies ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Bereits in tatsächlicher Hinsicht bleibt unklar, warum der Kläger in der offensichtlich von ihm selbst aufgestellten Übersicht für das Jahr 2005 (ohne Datum vgl. Bl. 124 der Verwaltungsakten) unter Vorjahresumsatz diese Beträge nicht verbucht hat. Im Kontoauszug (Bl. 120 der Verwaltungsakten) wird auf einen Vorgang vom 17.12.2004 Bezug genommen, völlig unklar bleibt, in welchem Zusammenhang dieser Vorgang mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers steht. Hinzu kommt, dass der Krankengeldberechnung nicht irgendwelche Umsätze oder Zahlungseingänge zugrunde zu legen sind, Arbeitseinkommen ist gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV vielmehr der nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Nachweis von Arbeitseinkommen als steuerrechtlicher Gewinn regelmäßig durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide zu führen ist. Einkommensteuerbescheide wurden vom Kläger indes weder für das Jahr 2004 noch für das Jahr 2005 vorgelegt, obwohl ihm die entsprechenden Bescheide schon seit langem vorliegen müssten.
Zu Recht hat auch die Beklagte das dem Kläger gewährte Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 946,92 EUR nicht als Arbeitseinkommen gewertet. Dass das Überbrückungsgeld kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV ist, ergibt sich aus Satz 2 dieser Vorschrift. Danach ist Einkommen nur dann als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Überbrückungsgeld wird einkommenssteuerrechtlich nach § 3 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes aber als steuerfreie Einnahme behandelt und unterliegt also gerade nicht wie von § 15 Abs. 1 Satz 2 SGV IV gefordert der Besteuerung. Der Bezug von Überbrückungsgeld erhöht somit nicht den steuerlich relevanten Gewinn des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und kann daher auch nicht nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V der Bemessung des Krankengeldes zu Grunde gelegt werden.
Nach alledem ist ein zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen des Klägers weder schlüssig vorgetragen worden noch sonst ersichtlich oder gar nachgewiesen. Erfolgsaussichten der erhobenen Klage können unter diesen Gegebenheiten nicht bejaht werden.
Aus diesen Gründen war damit die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG), ob der Kläger Anspruch auf Krankengeld ab dem 18.04.2005 hat.
Der am 05.01.1967 geborene Kläger war seit 15.01.2002 arbeitslos. Am 15.12.2004 nahm er eine selbständige Tätigkeit als Verkaufsförderer in Dienstleistung und Handel auf. Anlässlich der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bewilligte ihm die Agentur für Arbeit H. mit Bescheid vom 17.12.2004 Überbrückungsgeld nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ab 15.12.2004 für die Dauer von sechs Monaten in Höhe von insgesamt 5.681,50 EUR.
Seit 15.12.2004 ist der Kläger freiwilliges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche. In seiner Erklärung über seine Einkommensverhältnisse vom Dezember 2004 gab der Kläger dabei an, er habe lediglich Einkünfte durch das von der Arbeitsagentur gewährte Überbrückungsgeld. Am 08.03.2005 erfuhr die Beklagte durch ein Schreiben des Facharztes für Psychiatrie H. vom 07.03.2005, dass der Kläger sich seit 28.01.2005 bei diesem Arzt in Mitbehandlung befinde und aufgrund der Krankheitssymptomatik seit mindestens 28.01.2005 durchgängig arbeitsunfähig sei. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden in der Folgezeit ab 08.06.2005 ausgestellt; der Kläger war jedenfalls bis 02.11.2005 arbeitsunfähig krank.
Mit Bescheid vom 25.07.2005 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab. Das Krankengeld eines freiwillig versicherten hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigen bemesse sich nach dem zuletzt erzielten Arbeitseinkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Nach den ihr vorliegenden Unterlagen habe der Kläger bisher kein Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Das Überbrückungsgeld könne bei der Krankengeldberechnung ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei um einen Zuschuss der Agentur für Arbeit handele. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe seit Beginn seiner Selbständigkeit Arbeitseinkommen erhalten, woraufhin ihn die Beklagte aufforderte, das erzielte Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit umgehend nachzuweisen. Der Kläger legte daraufhin Nachweise über ihm entstandene Unkosten aus selbständiger Tätigkeit vor, ferner von ihm selbst erstellte Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben seit Dezember 2004. In diesem Zusammenhang gab er an, am 29.12.2004 Einnahmen in Höhe von 3.000 EUR erzielt zu haben, denen Ausgaben im Dezember 2004 von 146,44 EUR gegenüber gestanden hätten. Insgesamt habe er im Dezember 2004 einen vorläufigen Gewinn von 2.853,56 EUR erzielt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005). Der Beitragsbemessung hätten Einkünfte aus Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 946,92 EUR sowie Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 0 EUR zugrunde gelegen. Freiwillig versicherte Selbständige könnten Krankengeld nur auf der Basis des Arbeitseinkommens erhalten, das der letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorgenommenen Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt worden sei. Zwischenzeitliche Änderungen hätten außer Betracht zu bleiben, selbst wenn sie rückwirkend zu einer Neufestsetzung führen würden.
Hiergegen erhob der Kläger am 02.01.2006 Klage beim SG, zu deren Begründung er geltend machte, er habe im Dezember 2004 einen Gewinn von 2.853,56 EUR erzielt. Der Berechnung des Krankengeldes sei dieser vorläufige Gewinn zugrunde zu legen.
Bei Klagerhebung beantragte der Kläger zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 11.09.2006 ab. Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III sei kein Erwerbseinkommen, sondern eine Transferleistung. Es sei deswegen kein Arbeitseinkommen und die Beklagte habe es zu Recht nicht der Gewährung von Krankengeld zugrunde gelegt.
Gegen den ihm am 14.09.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 13.10.2006 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 20.10.2006).
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2006 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 2 KR 6/06 unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. ohne Ratenzahlung zu gewähren.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegen getreten. Ihrer Meinung nach habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, neue Aspekte seien nicht vorgetragen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Hauptsacheakte S 2 KR 6/06 sowie die Prozesskostenhilfeakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl.; § 73a Rdnr. 7 mwN); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 260 Nr. 19).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt die Bewilligungsvoraussetzung der "hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage" nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit der Beklagten auf den 07.03.2005 festzusetzen ist oder ob entsprechend der Bescheinigung des Psychiaters H. in dem Schreiben vom 07.03.2005 Arbeitsunfähigkeit bereits ab 28.01.2005 vorlag. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld, weil er während der versicherten Tätigkeit, das war hier die am 15.12.2004 aufgenommene Tätigkeit als Verkaufsförderer in Dienstleistung und Handel, bis Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitseinkommen erzielt hat.
Gemäß § 47 Abs. 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht Arbeitnehmer sind, gilt gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für die Beitragsfestsetzung im Bescheid vom 21.04.2005 war maßgebend die eigene Erklärung des Klägers vom Dezember 2004, dass er zwar Einkünfte aus Überbrückungsgeld aber keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat. Schon bei Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers im Beitragsverfahren ergibt sich, dass ein Krankengeld der Höhe nach nicht festgesetzt werden kann.
Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, er habe im Dezember 2004 einen Gewinn in Höhe von 2.853,56 EUR erzielt, vermag dies ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Bereits in tatsächlicher Hinsicht bleibt unklar, warum der Kläger in der offensichtlich von ihm selbst aufgestellten Übersicht für das Jahr 2005 (ohne Datum vgl. Bl. 124 der Verwaltungsakten) unter Vorjahresumsatz diese Beträge nicht verbucht hat. Im Kontoauszug (Bl. 120 der Verwaltungsakten) wird auf einen Vorgang vom 17.12.2004 Bezug genommen, völlig unklar bleibt, in welchem Zusammenhang dieser Vorgang mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers steht. Hinzu kommt, dass der Krankengeldberechnung nicht irgendwelche Umsätze oder Zahlungseingänge zugrunde zu legen sind, Arbeitseinkommen ist gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV vielmehr der nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Nachweis von Arbeitseinkommen als steuerrechtlicher Gewinn regelmäßig durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide zu führen ist. Einkommensteuerbescheide wurden vom Kläger indes weder für das Jahr 2004 noch für das Jahr 2005 vorgelegt, obwohl ihm die entsprechenden Bescheide schon seit langem vorliegen müssten.
Zu Recht hat auch die Beklagte das dem Kläger gewährte Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 946,92 EUR nicht als Arbeitseinkommen gewertet. Dass das Überbrückungsgeld kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV ist, ergibt sich aus Satz 2 dieser Vorschrift. Danach ist Einkommen nur dann als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Überbrückungsgeld wird einkommenssteuerrechtlich nach § 3 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes aber als steuerfreie Einnahme behandelt und unterliegt also gerade nicht wie von § 15 Abs. 1 Satz 2 SGV IV gefordert der Besteuerung. Der Bezug von Überbrückungsgeld erhöht somit nicht den steuerlich relevanten Gewinn des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und kann daher auch nicht nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V der Bemessung des Krankengeldes zu Grunde gelegt werden.
Nach alledem ist ein zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen des Klägers weder schlüssig vorgetragen worden noch sonst ersichtlich oder gar nachgewiesen. Erfolgsaussichten der erhobenen Klage können unter diesen Gegebenheiten nicht bejaht werden.
Aus diesen Gründen war damit die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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