L 15 SO 143/07 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 102/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 143/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Berufungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

I.

In der Hauptsache, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen – L 15 SO 76/07 – anhängig ist, begehrt der Kläger u.a. sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam ( nicht des SG Neuruppin, worauf der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 2007 zutreffend hinweist) aufzuheben und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2006 zu verurteilen, ihm einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 8 der Eingliederungshilfeverordnung zu gewähren. Den zugleich mit der Klageerhebung am 15. August 2006 gestellten Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der begehrten Kfz-Hilfe hat das Sozialgericht Potsdam nach Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten mit ausführlich begründetem Beschluss vom 9. Oktober 2006 – S 20 SO 101/06 ER – abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 14. November 2006 – L 15 B 231/06 SO ER – aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, seine anschließende "Erinnerung" mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 als unzulässig verworfen.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2007, bei Gericht eingegangen am 9. Juli 2007, hat der Kläger erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und geltend gemacht, dass er nun schon seit 15 Monaten auf seine Eingliederungshilfe warte und der Beklagte selbst die ihm mit Bescheid vom 30. März 2006 zugesagten Hilfen nicht eingehalten habe. Dort heiße es, dass ihm die Übernahme der Kosten eines Mietwagens zur Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Richter und Betreuer unter Beachtung des tatsächlichen Bedarfs und der Angemessenheit bewilligt werde. Mit Rücksicht auf die von ihm angegebenen regelmäßigen Kontakte mit den von ihm Betreuten hätte ihm der Beklagte seit April 2006 dreimal wöchentlich einen Mietwagen zur Verfügung stellen müssen, was er aber nicht ein einziges Mal getan habe. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 3.Januar 2007 geforderte vorherige Beantragung eines Mietwagens eine Woche vor dem jeweiligen Termin sei nicht praktikabel. Im Übrigen wolle er selbst entscheiden, wann, wie oft und aus welchen Gründen er sich hinters Lenkrad setze. Um ihm eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch Verweigerung der Kfz-Hilfe zu vermeiden, sei nun schnelles Handeln geboten. Der Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger mit der nach Erwerb eines Berechtigungsscheines nach Anmeldung am Vortag möglichen Nutzung des Behindertenfahrdienstes für Fahren im Umkreis von 40 km sowie der Bewilligung eines Mietwagens nach Maßgabe des Bescheides vom 20. März 2006 ausreichende Mobilitätsangebote gemacht worden seien.

II.

Das Begehren des Klägers hat schon deshalb keinen Erfolg, weil es unzulässig ist. Die Unzulässigkeit seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – vom 9. Juli 2007 ergibt sich daraus, dass der Kläger damit im Grunde nur den Antrag wiederholt, welcher bereits durch den oben genannten Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2006, den der erkennende Senat mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 14. November 2006 bestätigt hat, abgelehnt worden ist.

Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn – was beim oben genannten Beschluss des Senats vom 14. November 2006 gemäß § 177 SGG der Fall war – kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft. Ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag ohne Änderung der Sach- und Rechtslage wiederholt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl. Rnr. 45 a zu § 86 b mit weiteren Nachweisen). Das ist hier der Fall, denn der erneute Antrag des Klägers beruht nicht auf einer Sachlage, die gegenüber der im vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren wesentlich verändert ist. Es kann dahinstehen, ob die Forderung des Beklagten, die Kostenübernahme für einen Mietwagen jeweils eine Woche vor der beabsichtigten Fahrt zu beantragen, zumindest in Einzelfällen plötzlich auftretenden Fahrbedarfes nicht praktikabel ist. Bei regulären Ladungen des Klägers zur Teilnahme an mündlichen Verhandlungen als ehrenamtlicher Richter und den turnusmäßigen Besuchen – in angemessenem Umfang – bei den von ihm Betreuten dürfte die vom Beklagten geforderte Verfahrensweise ohne weiteres möglich sein. Im Übrigen gilt weiterhin, wie das Sozialgericht im Beschluss vom 9. Oktober 2006 zutreffend ausgeführt hat, dass der Kläger weder für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter noch für seine Betreuertätigkeit ein eigenes Kraftfahrzeug benötigt, weil er nach Maßgabe der vom Gericht zitierten Vorschriften Anspruch auf Erstattung auch höherer Fahrtkosten z.B. durch Taxibenutzung hat. Für private Kontakte mit seinen Familienangehörigen und für seine ehrenamtliche Tätigkeit beim Sozialverband Deutschland kann der Kläger in ihm zumutbarer Weise den vom Beklagten unterhaltenen Behindertenfahrdienst nutzen. Dass er von diesen Möglichkeiten keinerlei Gebrauch gemacht hat, vermag kein Eilbedürfnis für die von ihm begehrte Entscheidung über die beantragte Kfz-Hilfe zu begründen, sondern lässt im Gegenteil Zweifel daran aufkommen, ob der behauptete Mobilitätsbedarf überhaupt besteht.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Die Unanfechtbarkeit dieses Beschluss folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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