L 15 B 135/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 1541/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 135/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den angegriffenen Beschluss, mit dem die begehrte Übernahme der Mietkosten über seinen hälftigen Mietanteil hinaus abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Der Senat verweist zur Begründung zunächst auf die Ausführungen des Sozialgerichts – SG – in dem angefochtenen Beschluss.

Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Dazu ist zunächst richtig zu stellen, dass der Beklagte in dem Verfahren Sozialgericht Berlin S 78 SO 1827/06 ER mit Schreiben vom 17. August 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht "anerkannt" (gemeint ist offensichtlich vom Antragsteller die Zusicherung der Übernahme aller Kosten, soweit sie nicht von Seiten des Sohnes des Antragstellers übernommen werden), sondern sich nur bereit erklärt hat, auch über Juli 2006 hinaus vorerst weiter den erhöhten (und nicht den mit Bescheid vom 29. Juni 2006 entsprechend den Richtsätzen abgesenkten) Mietanteil des Antragstellers zu tragen. Zu diesem Zeitpunkt erhielt der Sohn des Antragstellers auch noch seinen hälftigen ungekürzten Mietanteil vom JobCenter, sodass eine weiterreichende Zahlungsbereitschaft von dem Beklagten nicht erklärt werden musste und auch nicht seinem Schreiben vom 17. August 2006 entnommen werden kann.

Eine entsprechende umfassende Zusicherung kann auch nicht dem in den Verfahren Sozialgericht Berlin S 90 SO 2436/06 und S 90 SO 2436/06 ER vorgelegten Bescheid vom 02. November 2006, mit dem der angegriffene Bescheid vom 29. Juni 2006 wieder aufgehoben worden ist, entnommen werden. Mit diesem Bescheid ist lediglich die vor dem 29. Juni 2006 bestehende Bescheidlage wieder hergestellt und die weitere Übernahme von Kosten der Unterkunft in Höhe des bisherigen hälftigen und ungekürzten Mietanteiles zugestanden worden. Ob die im Bescheid vom 02. November 2006 formulierte "Maßgabe" im Sinne einer Auflage oder Bedingung verstanden werden kann, ist angesichts der bisherigen Zahlung des hälftigen Mietanteils, ohne dass der Antragsteller offensichtlich bislang auch nur die geringsten Bemühungen zur Erlangung einer günstigeren Wohnung angestellt hat, schwerlich anzunehmen. Daher bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob die Auffassung des Antragstellers, die Bewilligung von Sozialhilfe könne nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden, haltbar ist.

Dem Antragsteller kann ferner nicht gefolgt werden, als er aus dem internen Bearbeitungsvermerk vom 26. Juli 2006 einen Anspruch ableitet, ohne ihm abzuverlangende Bemühungen in der bisherigen – zu teuren und zu großen – Wohnung verbleiben zu können bis ihm die Senatsverwaltung eine geeignete Wohnung anbietet. Der Antragsteller verkennt, dass dieser Vermerk lediglich der internen Abstimmung diente und den Beklagten nicht daran hindert, die bisherige und derzeitige Leistungsgewährung mit einem in die Zukunft gerichteten "Vorbehalt" ("vorerst") wegen der unangemessenen Wohnung zu versehen.

Dass die bisher von vier Personen bewohnte 4-Zimmer-Wohnung mit 114 qm bei einer Miete von über 1.000,00 Euro selbst unter Berücksichtigung der Behinderung des Antragstellers für noch 2 Personen nicht (mehr) angemessen ist, stellt selbst der Antragsteller nicht in Frage.

Der Antragsteller irrt jedoch, wenn er unter Hinweis auf die AV-Wohnen meint, er habe auch in Kenntnis dessen einen Anspruch auf (unbefristeten) Verbleib in seiner derzeitigen Wohnung und der Beklagte dürfe ihn nicht zur Senkung seiner Wohnungskosten auffordern, sondern müsse im Ergebnis die gesamten Wohnungskosten (ggf. vermindert nur um die vom JobCenter übernommenen anteiligen Kosten einer "angemessenen" Wohnung) übernehmen. In Ziffer 4 Absatz 9 Buchst. a der AV-Wohnen ist zwar ausgeführt, dass bei Abweichen von den Richtwerten in Absatz 2 (für 2 Personen Brutto-Warm-Miete von 444,00 Euro monatlich) "in der Regel" Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten bei schwerer Krankheit oder Behinderung nicht verlangt werden. Da jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden und auch nicht ersichtlich sind, dass die – große – Wohnung wegen der Behinderung benötigt wird (dies ist im Hinblick darauf, dass die Wohnung zuvor von 4 Personen bewohnt wurde, auch nicht ansatzweise zu vermuten; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller ärztlichen Feststellungen, die darüber Auskunft geben könnten, ausweislich eines in der Verwaltungsakte enthaltenen Vermerks vom 21. März 2006 verweigert hat), lässt sich nur feststellen, dass die Wohnung deutlich zu teuer und zu groß ist und bei einer Überschreitung der angemessenen Miete um mehr als das Doppelte nicht mehr von einem "Regelfall" im Sinne der AV-Wohnen ausgegangen werden kann. Da nach der Kenntnis des Senat aus anderen Verfahren auf dem Wohnungsmarkt durchaus preiswertere rollstuhlgerechte Wohnungen vorhanden und auch anmietbar sind, bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken, dem Antragstellter Bemühungen zur Senkung der Kosten der Unterkunft zumindest in der minimalen Form einer Bewerbung um eine angemessene behindertengerechte Wohnung abzuverlangen (wie im Bescheid vom 02. November 2006 ausgeführt). Dass der hier angesprochene (Teil-) Wohnungsmarkt nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht ausgeglichen ist, lässt angesichts der unterschiedlichen Anforderungen möglicher Interessenten entsprechende Bemühungen nicht von vorn herein als aussichtslos erscheinen. So ist es durchaus denkbar, dass sich ändernde Familienverhältnisse durch Tausch in eine jeweils angemessene Wohnung berücksichtigt werden können. Jedenfalls ist es nach alledem grundsätzlich nicht zu beanstanden, von dem Antragsteller die Mitwirkung bei der Reduzierung der Unterkunftskosten zu verlangen. Diese wäre im Übrigen auch durch Untervermietung denkbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundesssozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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