Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 SO 1311/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 113/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers kann keinen Erfolg haben. Soweit der Antragsgegner seinem Begehren inzwischen entsprochen und bei ihm rückwirkend einen Hygienemehrbedarf in Höhe von monatlich 20,45 Euro anerkannt hat, ist für die Aufrechterhaltung der Beschwerde, die der Antragsteller auch insoweit nicht für erledigt erklärt hat, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben. Soweit die Bewilligung dieser zusätzlichen Leistung unter dem vom Antragssteller mit seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2007 beanspruchten Betrag von monatlich 33,93 Euro liegt, ist seine Beschwerde unbegründet, weil er hinsichtlich des überschießenden Betrages weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht hat. Der Antragssteller erhält nun die Hygienepauschale in der im Land Berlin üblichen Höhe für einen Hilfebedürftigen mit einer HIV-Infektion in fortgeschrittenem Stadium. Dass diese Pauschale bei ihm ausnahmsweise nicht ausreicht, hat er auch nicht ansatzweise dargetan. Die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind auch hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 276,- Euro nicht gegeben. Das von ihm in Bezug genommene Informationsblatt der Aids-Hilfe, in dem im Rahmen der ab 1. Januar 2004 in Berlin gewährten Sozialhilfeleistungen eine Bekleidungspauschale für erwachsene Personen in dieser Höhe aufgeführt ist, bezieht sich auf die Rechtslage nach dem inzwischen außer Kraft getretenen § 21 Abs.1 a Bundessozialhilfegesetz. Dem Antragsteller wurde bereits mehrfach erläutert, dass es unter der Geltung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab 1. Januar 2005 einmalige Beihilfen nur noch in sehr eingeschränktem Maße gibt (vgl. § 31 SGB XII) und die Ersatzbeschaffung von Bekleidung, für die bisher die Pauschale von 276,- Euro gewährt wurde, aus dem zum 1. Januar 2005 erhöhten Regelsatz (z.B. für Alleinstehende von monatlich 296,- Euro auf 345,- Euro) anzusparen ist. Ob der Antragsteller möglicherweise krankheitsbedingt einen höheren Bekleidungsbedarf hat, der nicht aus dem für ihn grundsätzlich maßgebenden Regelsatz bestritten werden kann, folgt entgegen seiner Auffassung nicht zwingend aus dem nun anerkannten Hygienemehrbedarf – schon gar nicht in der von ihm hier beanspruchten Höhe – sondern erfordert von ihm konkrete Angaben insbesondere zu seinem Bestand an Wäsche und Bekleidung. Insoweit ist er auf das noch offene Widerspruchsverfahren zu verweisen. Ein besonderes Eilbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Antragsteller wegen Erwerbsunfähigkeit einen monatlichen Mehrbedarfszuschlag in Höhe 58,65 Euro erhält, mit dem bereits krankheitsbedingt höherem laufenden Bedarf Rechnung getragen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers kann keinen Erfolg haben. Soweit der Antragsgegner seinem Begehren inzwischen entsprochen und bei ihm rückwirkend einen Hygienemehrbedarf in Höhe von monatlich 20,45 Euro anerkannt hat, ist für die Aufrechterhaltung der Beschwerde, die der Antragsteller auch insoweit nicht für erledigt erklärt hat, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben. Soweit die Bewilligung dieser zusätzlichen Leistung unter dem vom Antragssteller mit seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2007 beanspruchten Betrag von monatlich 33,93 Euro liegt, ist seine Beschwerde unbegründet, weil er hinsichtlich des überschießenden Betrages weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht hat. Der Antragssteller erhält nun die Hygienepauschale in der im Land Berlin üblichen Höhe für einen Hilfebedürftigen mit einer HIV-Infektion in fortgeschrittenem Stadium. Dass diese Pauschale bei ihm ausnahmsweise nicht ausreicht, hat er auch nicht ansatzweise dargetan. Die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind auch hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 276,- Euro nicht gegeben. Das von ihm in Bezug genommene Informationsblatt der Aids-Hilfe, in dem im Rahmen der ab 1. Januar 2004 in Berlin gewährten Sozialhilfeleistungen eine Bekleidungspauschale für erwachsene Personen in dieser Höhe aufgeführt ist, bezieht sich auf die Rechtslage nach dem inzwischen außer Kraft getretenen § 21 Abs.1 a Bundessozialhilfegesetz. Dem Antragsteller wurde bereits mehrfach erläutert, dass es unter der Geltung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab 1. Januar 2005 einmalige Beihilfen nur noch in sehr eingeschränktem Maße gibt (vgl. § 31 SGB XII) und die Ersatzbeschaffung von Bekleidung, für die bisher die Pauschale von 276,- Euro gewährt wurde, aus dem zum 1. Januar 2005 erhöhten Regelsatz (z.B. für Alleinstehende von monatlich 296,- Euro auf 345,- Euro) anzusparen ist. Ob der Antragsteller möglicherweise krankheitsbedingt einen höheren Bekleidungsbedarf hat, der nicht aus dem für ihn grundsätzlich maßgebenden Regelsatz bestritten werden kann, folgt entgegen seiner Auffassung nicht zwingend aus dem nun anerkannten Hygienemehrbedarf – schon gar nicht in der von ihm hier beanspruchten Höhe – sondern erfordert von ihm konkrete Angaben insbesondere zu seinem Bestand an Wäsche und Bekleidung. Insoweit ist er auf das noch offene Widerspruchsverfahren zu verweisen. Ein besonderes Eilbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Antragsteller wegen Erwerbsunfähigkeit einen monatlichen Mehrbedarfszuschlag in Höhe 58,65 Euro erhält, mit dem bereits krankheitsbedingt höherem laufenden Bedarf Rechnung getragen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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