L 15 B 144/07 SO

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 5 VH 5/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 144/07 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz zulässig (Bundessozialgericht in Entscheidungssammlung Sozialrecht 3-8570 § 17 Nr. 1). Sie ist aber nicht begründet. Die Gerichte haben von Amts wegen zu prüfen, ob der zu ihnen beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 202 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz). Das Sozialgericht führt zutreffend aus, dass – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2006 – der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und dort zur Strafvollstreckungskammer des örtlich zuständigen Landgerichts Potsdam gegeben ist. Die Sozialgerichte sind, wie die Finanzgerichte, "besondere" Verwaltungsgerichte, die nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind, die ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesen sind (siehe § 51 Sozialgerichtsgesetz). Solch eine Zuweisung besteht im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger ist im Rahmen des Maßregelvollzugs nach § 63 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem über die von ihm begehrte Leistung auf der Grundlage des Brandenburger Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke (BbgPsychKG) entschieden worden ist. Dieses Gesetz regelt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen des Maßregelvollzugs für das Land Brandenburg. Der Beklagte hat angesichts dessen keine Entscheidung auf den Gebieten getroffen, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 Sozialgerichtsgesetz die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist für das vom Kläger geltend gemachte Rechtsschutzbegehren auch nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgerichtsgesetz durch eine besondere Vorschrift außerhalb des Sozialgerichtsgesetzes begründet worden. Der zulässige Rechtsweg ergibt sich aus § 138 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Strafvollzugsgesetz und § 78a Gerichtsverfassungsgesetz. Gemäß § 138 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz bestimmt sich das gerichtliche Verfahren bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den Vorschriften der §§ 109 bis 121 Strafvollzugsgesetz (wegen des Vorrangs des Bundesrechts kommt es auf die landesgesetzliche Regelung in § 43 BbgPsychKG nicht mehr an). Durch § 110 Strafvollzugsgesetz in Verbindung mit § 78a Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz wird die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs begründet (siehe dazu auch Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27. März 1990 – Aktenzeichen 1 Vollz (Ws) 163/89). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ergibt sich ebenfalls aus § 110, da sich die Vollzugseinrichtung ("Vollzugsbehörde") in dessen Gerichtsbezirk befindet. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG (Bundessozialgericht in Entscheidungssammlung Sozialrecht 3-1500 § 51 Nr. 27). Gründe für die Zulassung einer Beschwerde an das Bundessozialgericht gemäß § 202 Sozialgericht in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 Gerichtsverfassungsgesetz liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist somit nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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